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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1658-W/02

Kredit an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht fremdüblich

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1658-W/02vom 16.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

für UFS nicht nachvollziehbar. Mangels Vorlage der den Änderungsbuchungen zugrunde liegenden Belege kann deren Richtigkeit nicht geprüft werden. Die Bw. verzichtet auch darauf zu erläutern, wodurch sich im Einzelnen die Verminderung der Salden gegenüber dem ursprünglich von der Bw. vorgelegten Konto ergibt. Wie dem von der Bw. nachträglich vorgelegten Verrechnungskonto jedoch zu entnehmen ist, wurden offenkundig die Geschäftführerbezüge von Mag. B. erst im Zuge der Bilanzerstellung eingebucht und gegenverrechnet, wodurch sich die Differenzen zu den ursprünglich vorgelegten Kontoblättern und den darauf basierenden Ansätzen der Betriebsprüfung erklären. Aus denselben Umständen wird auch verständlich, warum der Zinsaufwand für die Jahre 1995 und 1996 von der Betriebsprüfung zu niedrig angesetzt wurde. Der UFS hat für seine folgenden Berechnungen hinsichtlich aller Jahre jene Zinsaufwendungen herangezogen, die die Bw. in ihren Bilanzen ausgewiesen hat. Bankzinsen Bankspesen: Die Verrechnung des Geschäftsführerbezuges mit dem Verrechnungskonto, mögen dessen Stand rein rechnerisch vermindern (lt Bw. auf nur noch öS 300.000,-- in Jahr 2001) , stellt jedoch - wie oben dargestellt - keine fremdübliche Form der Rückzahlung dar und es findet insoweit auch keine Rückführung liquider Mittel in den Betrieb statt. Vielmehr wurden diese Beträge der Bw. dauernd entzogen und verschlechtern zusätzlich nachhaltig deren Finanzsituation und erhöhten zusätzlich den Bedarf an Fremdmitteln. Für die Ermittlung des damit verbundenen, nicht betrieblich veranlassten Zinsaufwands, sind deshalb diese Beträge über die Jahre aufsummiert, jeweils dem Saldo des Verrechnungskonto zuzurechnen (siehe dazu die folgende Berechung, Zeile: "Summierte Geschäftsführerbezüge **").   Bemerkenswert erscheint, dass die mit dem Verrechnungskonto gegenverrechneten Mietaufwendungen Mag. B. von 1991 bis 1996 von öS 19.600,-- auf öS 24.500,-- anstiegen. Inwieweit dieser Mietzins und dessen Anstieg angemessen und fremdüblich ist; tatsächlich einen fremdüblichen wirtschaftlichen Vorteil für die Bw. darzustellen vermag, und daher das Verrechnungskonto zu recht verminderte, kann der erkennende UFS, mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilen. Es wird zugunsten der Bw. angenommen, dass diese Beträge zu Recht den aushaftenden Saldo minderten. Die Bw. war aufgrund ihres überschaubaren wirtschaftlichen Erfolges nicht nur gezwungen, die laufenden Entnahmen des Mag. B. über ständig steigende Kredite zu finanzieren, es war der Bw. auch nicht möglich, die aushaftenden Kredite aus eigenen Erträgen abzubauen. Dies und der Umstand, dass Mag. B. kaum Barmittel an die Bw. rückführte, verursachte die hohe Zinsbelastung, die nicht betrieblich veranlasst war. Daran vermögen auch die Ausführungen der Bw. bezüglich der getätigten Investitionen und der Forderungsausfälle nichts zu ändern. Da das Jahr 1997 nicht streitanhängig war, nahm der UFS diesbezüglich keine gesonderten Berechnungen vor. Es steht jedoch fest, dass der Anstieg der Kreditverbindlichkeiten im Jahr 1997 um ca. öS 2,9 Mill. auf insgesamt rund öS 11,9 Mill. mehr als hinreichend ist, neben den laufenden Entnahmen von Mag. B., auch die von der Bw. vorgenommenen Investitionen im Zusammenhang mit der Sitzverlegung zum Jahreswechsel 1996/1997 abzudecken. Ob diese, wie die Bw. behauptet, tatsächlich öS 2 Mill. betragen haben, erscheint zumindest zweifelhaft, betrugen die Investitionen lt. Anlagekonto der Bw. doch für die Jahre 1996 und 1997 insgesamt nur ca. öS 1,4 Mill. Eine Kürzung des Zinsaufwandes für 1997 wurde bis dato ohnehin nicht vorgenommen. Aus der folgenden Berechnung ist klar zu erkennen, dass nur durch die hohen Entnahmen des Mag. B. die Zinsbelastung, so stark angewachsen ist. Ohne diese zusätzliche Zinsbelastung würde die Bw., mit Ausnahme des Jahres 1991, in allen Jahren positiv bilanzieren. Selbst die laut Angaben der Bw. getätigten Investitionen könnten, so sich die Bw. nicht teilweise verbleibender Eigenmittel bedienen wollte, aus den laufend aufgenommenen Fremdmitteln, soweit sie die Entnahmen des Mag. B. übersteigen, ohne weiteres finanziert werden. Die Behauptung der Bw., aufgrund von Forderungsausfällen sogar laufende Betriebsmittel mittels Bankkrediten finanzieren zu müssen, ist offenkundig unzutreffend. Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ist vielmehr klar abzuleiten, dass die erzielten Einnahmen durchaus hinreichten, um die laufenden Aufwendungen und Forderungsausfälle zu bedecken. Die überdurchschnittliche Schmälerung der Jahresergebnisse und die ausgewiesenen Verluste ergeben sich nur durch die auf überhöhte Entnahmen zurückzuführende Kredit- und Zinsbelastung. | | 1991 | 1992 | 1993 | | | | | Bankverbindlichkeiten lt. Bw | 2.845.251,00 | 5.692.326,00 | 7.788.144,00 | | | | | Verrechnungskonto | | | | Mag. B.lt Bw. | 1.474.965,00 | 2.465.079,00 | 5.757.103,00 | Geschäftsführerbezug saldiert mit | | | | Verrechnungskonto lt. Bw. | 120.000,00 | 600.000,00 | 100.000,00 | Summierte Geschäftsführebezüge ** | +120.000,00 | +720.000,00 | +820.000,00 | korrigiertes Verrechnungskonto lt. UFS | 1.594.965,000 | 3.185.079,00 | 6.577.013,00 | | | | | % lt ber. BP | 52% | 43% | 76% | % lt Korr UFS | 56% | 55% | 84% | | | | | Bankzinsen lt BP | 223.000 | 611.000 | 794.000 | | | | | Bankzinsen/spesen lt. Bw | 223.403,73 | 611.254,00 | 793.779,00 | | | | | Auszuscheiden lt. Bp | 115.960,00 | 262.730,00 | 603.440,00 | | | | | Auszuscheiden lt UFS | 125.106,00 | 336.189,70 | 666.774,36 | Differenz | +9.146,00 | +73.459,70 | +63.334,36 | | | | | Zugang Anlagen | 2.041.925,13 | 357.354,99 | 445.715,34 * in dieser Zeile werden jene Geschäftsführerbezüge dargestellt, die die Bw. saldomindernd mit dem Verrechnungskonto Mag. B. verrechnet hat. ** Da für den laufende Zinsaufwand maßgeblich, wird vom UFS jedoch jeweils die Summe der Beträge, die der Bw. dauernd entzogen wurden, zugerechnet. | | 1994 | 1995 | 1996 | | | | | | | Bankverbindlichkeiten lt. Bw. | 9.589.760,00 | 8.390.613,00 | 8.948.349,00 | | | | | | | Verrechnungskonto | | | | | Mag. B.lt Bw. | 7.064.887,00 | 5.696.975,00 | 5.853.234,01 | | Geschäftsführerbezug | | | | | saldiert mit Verrechnungs- | | | | | konto lt. Bw. * | 0,00 | 1.400.000,00 | 1.200.000,00 | | Summierte Geschäftsführer- | | | | | bezüge ** | +820.000,00 | +2.220.000,00 | +3.420.000,00 | | korrigiertes Verrechnungs- | | | | | konto lt UFS | 7.884.887,00 | 7.916.975,00 | 9.273.234,00 | | | | | | | % lt ber. BP | 74% | 138% | 115% | | % lt Korr UFS | 82% | 94% | 104% | | | | | | | Bankzinsen lt BP | 981.000,00 | 1.062,000,00 | 705.000,00 | | | | | | | Bankzinsen/spesen lt. Bw | 993.174,00 | 1.167.205,00 | 1.203.826,55 | | | | | | | Auszuscheiden lt. Bp | 725.940,00 | 1.062.000,00 | 705.000,00 | | | | | | | Auszuscheiden lt UFS | 814.402,68 | 1.097.172,70 | 1.203.826,55 | Diff.Summe: | Differenz | +88.462,68 | +35.172,70 | +498.826,55 | +768.402,-- | | | | | | Zugang Anlagen | 578.769,79 | 22.066,67 | 1.015.822,28 | Die Bw. rügt, dass von der Betriebsprüfung das Verrechnungskonto mit gerundeten Beträgen dargestellt hat. Ein ein Vergleich der von der Betriebsprüfung angesetzten Beträge, mit jenen, die die Bw. erklärt hat, ergibt Abweichungen die bis einschließlich 1994 geringfügig sind. Sowohl die Saldostände des Verrechnungskontos, als auch die Zinsbelastung wurden richtig erfasst und gerundet. Dass der Bw. durch die Rundung ein Nachteil entstanden wäre, behauptet die Bw. ohnedies nicht, und es ist ein solcher für den UFS auch nicht erkennbar. Für die gegenständliche Berechnung des nichtbetrieblichen Zinsaufwandes, wurden ohnedies die ungerundet Beträge lt. Bilanzen und Verrechnungskonto der Bw. herangezogen. Zutreffend ist, dass die Saldostände des Verrechnungskontos Mag. B. für 1995 und 1996 lt. nachträglich vorgelegtem, berichtigten Verrechnungskonto Mag. B. deutlich geringer sind, als jene Werte, die von der Betriebsprüfung den ursprünglich von der Bw. vorgelegten Kontoblättern entnommen wurden. Allerdings ist auch der tatsächliche Zinsaufwand lt Bilanzen der Bw. für 1995 und 1996 beträchtlich höher, als jener, den die Betriebsprüfung ursprünglich berücksichtigt hatte. Die vom Finanzamt vorgenommene "Auflösung" des Verrechnungskontos Mag. B. im Jahr 1995 erfolgten, ohnedies auf Basis der berichtigten Beträge, die die Bw. bekannt gegeben hatte. Insoweit kann die Bw. also durch vordem unrichtige Kontostände, ohnedies nicht beschwert sein. Das Jahr 1996 ist bezüglich Körperschaftsteuer nicht streitanhängig bzw. wurde eine "Auflösung" des Verrechnungkontos bis dato ohnehin nicht vorgenommen. Auch insoweit kann die Bw. durch unrichtige Kontostände des Verrechungskontos nicht beschwert sein. Da jeweils nur die Jahresendstände des Verrechnungskontos der Gesamtjahreszinsbelastung gegenübergestellt wurden, stellt diese Berechnung des Anteils der nicht betrieblich verursachten Zinsen, lediglich eine Schätzung dar. Mag. B. hat während des Jahres laufend Entnahmen getätigt, die zeitweise aushaftenden Beträge waren zum Teil beträchtlich höher, als die jeweiligen Jahresendsalden, was im Ergebnis auch eine höhere anteilige nichtbetriebliche Zinsbelastung bedeutet. Umgekehrt können Entstehen, Höhe, Dauer, Rückzahlungen und anteilige Kreditstände der unstrittig für betriebliche Investitionen benötigten anteiligen Kreditverbindlichkeiten mangels Trennung dieses Bereichs vom Gesamtfinanzierungsbedarf durch die Bw. weder eindeutig zugeordnet, noch der betrieblich veranlasste Zinsaufwand exakt ermittelt werden. Im Ergebnis kann jener Anteil des Zins- und Bankspesenaufwandes, der nicht betrieblich veranlasst ist, nur schätzungsweise ermittelt werden. Die vom UFS auf Basis der von der Bw. erklärten Daten angestellte Schätzung, erscheint sachgerecht und den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommend. Wie deutlich erkennbar, wären jene Werte, die der UFS in seiner Schätzung als nicht betrieblich anzuerkennenden Zinsaufwand ermittelte, insgesamt beträchtlich höher, als jene, die die Betriebsprüfung ermittelte. Da die wirtschaftliche Lage der Bw. sich ungünstig darstellt - sie erzielt kaum Überschüsse und die bereits aushaftenden Kredit- und Abgabenverbindlichkeiten erscheinen deshalb kaum bewältigbar - sieht der UFS - aus rein praktischen Erwägungen davon ab, seine schätzungsweise ermittelten Werte, anstelle jener des Finanzamtes zum Ansatz zu bringen. Da es sich in beiden Fällen um Schätzungen handelt, die den tatsächlichen Verhältnissen zwar nahe kommen, denen jedoch ein gewisser Grad an Unsicherheit anhaftet, erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, von einer Abänderung zu Ungunsten der Bw. Abstand zu nehmen.   Der Bw. ist insoweit zuzustimmen, als es ihr frei steht, betrieblich veranlasste Aufwendungen und Wirtschaftgüter des Betriebsvermögens wahlweise durch Eigen- oder Fremdmittel zu finanzieren. Die dafür aufgenommenen Verbindlichkeiten und die damit in Verbindung stehenden Zinsaufwendungen sind zweifellos als betrieblich veranlasst anzuerkennen. Gegenteiliges wurde auch seitens des Finanzamtes zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Die Bw. hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur Behauptungen hinsichtlich der Höhe der betrieblich veranlassten Zinsen aufgestellt. Wie den Berechnungen der Betriebsprüfung und den obigen Ausführungen zur Schätzung klar zu entnehmen ist, verblieb in den Jahren 1991 bis 1994 ein zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen hinreichender Anteil des Zinsaufwandes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für 1995 und 1996 beabsichtigte die Betriebsprüfung zwar, den Zinsaufwand zu 100% auszuscheiden. Im Ergebnis blieb jedoch ein beträchtlicher Zinsaufwand abzugsfähig, da die Betriebsprüfung von einem weit niedrigeren, als dem tatsächlichen Gesamtzinsaufwand ausging. Die Zinsbelastung, die durch die Finanzierung zum Jahreswechsel 1996/1997 vorgenommener Investitionen verursacht wurde, konnte ohnehin erst danach, also 1997 anfallen. Wie bereits ausgeführt, kann auch die Höhe der betrieblich veranlassten Zinsen, nur auf einer mit Ungenauigkeiten behafteten Schätzung beruhen. Da der UFS insgesamt von Abänderungen zu Ungunsten der Bw. absieht, erscheint der nunmehr als Betriebsausgaben in den Jahren 1991 bis 1996 steuerwirksame Zinsaufwand jedenfalls angemessen, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser zu niedrig sein könnte und nicht jenem Teil der Kreditmittel, die unstrittig zur Finanzierung betrieblicher Investitionen erforderlich waren, entsprochen hätte. Es ist dem UFS deshalb nicht erschließbar, durch welche gesetzlich nicht gedeckten Maßnahmen die Behörde die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Bw. in ungesetzlicher Weise eingeschränkt haben sollte. Die Bw. vermeint anscheinend mit diesen Ausführungen bezüglich eines zivilrechtlich generell freien Gestaltungsrechts der Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen begründen zu können, dass es ihr ebenso frei stünde, auch die mit der Finanzierung von Privataufwendungen verbundenen Zinsen als betrieblich veranlasst zu behandeln. Wie die Bw. selbst ausdrücklich einräumt, wurden der Bw., zwecks Bedeckung der Lebenshaltungskosten von Mag. B. über dessen Verrechnungskonto in beträchtlichem Ausmaß Mittel entzogen, obwohl - laut Rechenwerk und auch nach Ausführungen der Bw. in der Berufung - ein Geldmittelüberschuss im Unternehmen der Bw. nicht vorhanden war. Zur Finanzierung dieser Entnahmen konnten also nur die aufgenommenen Fremdmittel herangezogen werden, da andere Mittel unstrittig nicht zur Verfügung standen. Entgegen der Ansicht der Bw. ist der Zusammenhang zwischen Entnahmen Mag. B. und der gesteigerten Aufnahme von Kreditmitteln durch die Bw. klar ersichtlich. Diese Kredite stellen, soweit sie der Finanzierung von Aufwendungen der privaten Lebensführung (Summe der Entnahmen Mag. B.) dienten, keine betrieblich veranlassten Schulden dar. Ein damit verbundener Fremdmittelaufwand wäre jedoch nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienten. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel, dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst und damit nicht abzugsfähig (siehe dazu VwGH 94/14/0017 vom 27.1.1998, 97/14/0127 vom 23.4.2002 und 2000/15/0057 vom 24.2.2005). Der betrieblich veranlasste Zinsaufwand wurde daher zu Recht um jene im Schätzungswege ermittelten Beträge gekürzt, die für die Finanzierung der nicht betrieblich veranlassten Entnahmen Mag. B. notwendig waren. Das Recht der Bw. betriebliche Aufwendungen, wahlweise durch Fremd- oder Eigenmittel zu finanzieren bleibt dadurch unberührt. Es war daher insoweit spruchgemäß zu entscheiden. Kapitalertragsteuerbescheid: Hinsichtlich des Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1991 bis 1996 erhebt die Bw. keine gesonderten Einwendungen. Soweit sich die Bw. mit ihren allgemeinen Ausführungen augenscheinlich auch gegen diesen Bescheid zu wenden wünscht, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Es war daher auch insoweit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 16. Februar 2006

Normen und Schlagworte

verdeckte Gewinnausschüttungnicht fremdüblicher Kreditvertrag mit Gesellschafter-Geschäftsführer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1658-W/02
Stammnummer
20918
Gültig
16.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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