Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1658-W/02
Kredit an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht fremdüblich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1658-W/02vom 16.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
für UFS nicht nachvollziehbar. Mangels Vorlage der den
Änderungsbuchungen zugrunde liegenden Belege kann deren Richtigkeit nicht
geprüft werden. Die Bw. verzichtet auch darauf zu erläutern, wodurch
sich im Einzelnen die Verminderung der Salden gegenüber dem
ursprünglich von der Bw. vorgelegten Konto ergibt.
Wie dem von der Bw.
nachträglich vorgelegten Verrechnungskonto jedoch zu entnehmen ist, wurden
offenkundig die Geschäftführerbezüge von Mag. B. erst im
Zuge der Bilanzerstellung eingebucht und gegenverrechnet, wodurch sich die
Differenzen zu den ursprünglich vorgelegten Kontoblättern und den
darauf basierenden Ansätzen der Betriebsprüfung erklären.
Aus denselben Umständen
wird auch verständlich, warum der Zinsaufwand für die Jahre 1995 und
1996 von der Betriebsprüfung zu niedrig angesetzt wurde. Der UFS hat
für seine folgenden Berechnungen hinsichtlich aller Jahre jene
Zinsaufwendungen herangezogen, die die Bw. in ihren Bilanzen ausgewiesen hat.
Bankzinsen
Bankspesen:
Die Verrechnung des
Geschäftsführerbezuges mit dem Verrechnungskonto, mögen dessen
Stand rein rechnerisch vermindern (lt Bw. auf nur noch öS 300.000,--
in Jahr 2001) , stellt jedoch - wie oben dargestellt - keine fremdübliche
Form der Rückzahlung dar und es findet insoweit auch keine
Rückführung liquider Mittel in den Betrieb statt. Vielmehr wurden
diese Beträge der Bw. dauernd entzogen und verschlechtern zusätzlich
nachhaltig deren Finanzsituation und erhöhten zusätzlich den Bedarf an
Fremdmitteln. Für die Ermittlung des damit verbundenen, nicht betrieblich
veranlassten Zinsaufwands, sind deshalb diese Beträge über die Jahre
aufsummiert, jeweils dem Saldo des Verrechnungskonto zuzurechnen (siehe dazu die
folgende Berechung, Zeile: "Summierte Geschäftsführerbezüge
**").
Bemerkenswert erscheint, dass
die mit dem Verrechnungskonto gegenverrechneten Mietaufwendungen Mag. B.
von 1991 bis 1996 von öS 19.600,-- auf öS 24.500,--
anstiegen. Inwieweit dieser Mietzins und dessen Anstieg angemessen und
fremdüblich ist; tatsächlich einen fremdüblichen wirtschaftlichen
Vorteil für die Bw. darzustellen vermag, und daher das Verrechnungskonto zu
recht verminderte, kann der erkennende UFS, mangels entsprechender
Feststellungen nicht beurteilen. Es wird zugunsten der Bw. angenommen, dass
diese Beträge zu Recht den aushaftenden Saldo minderten.
Die Bw. war aufgrund ihres
überschaubaren wirtschaftlichen Erfolges nicht nur gezwungen, die laufenden
Entnahmen des Mag. B. über ständig steigende Kredite zu
finanzieren, es war der Bw. auch nicht möglich, die aushaftenden Kredite
aus eigenen Erträgen abzubauen. Dies und der Umstand, dass Mag. B.
kaum Barmittel an die Bw. rückführte, verursachte die hohe
Zinsbelastung, die nicht betrieblich veranlasst war. Daran vermögen auch
die Ausführungen der Bw. bezüglich der getätigten Investitionen
und der Forderungsausfälle nichts zu ändern.
Da das Jahr 1997 nicht
streitanhängig war, nahm der UFS diesbezüglich keine gesonderten
Berechnungen vor. Es steht jedoch fest, dass der Anstieg der
Kreditverbindlichkeiten im Jahr 1997 um ca. öS 2,9 Mill. auf insgesamt
rund öS 11,9 Mill. mehr als hinreichend ist, neben den laufenden
Entnahmen von Mag. B., auch die von der Bw. vorgenommenen Investitionen im
Zusammenhang mit der Sitzverlegung zum Jahreswechsel 1996/1997 abzudecken. Ob
diese, wie die Bw. behauptet, tatsächlich öS 2 Mill. betragen
haben, erscheint zumindest zweifelhaft, betrugen die Investitionen lt.
Anlagekonto der Bw. doch für die Jahre 1996 und 1997 insgesamt nur ca.
öS 1,4 Mill. Eine Kürzung des Zinsaufwandes für 1997 wurde
bis dato ohnehin nicht vorgenommen.
Aus der folgenden Berechnung
ist klar zu erkennen, dass nur durch die hohen Entnahmen des Mag. B. die
Zinsbelastung, so stark angewachsen ist. Ohne diese zusätzliche
Zinsbelastung würde die Bw., mit Ausnahme des Jahres 1991, in allen Jahren
positiv bilanzieren.
Selbst die laut Angaben der Bw.
getätigten Investitionen könnten, so sich die Bw. nicht teilweise
verbleibender Eigenmittel bedienen wollte, aus den laufend aufgenommenen
Fremdmitteln, soweit sie die Entnahmen des Mag. B. übersteigen, ohne
weiteres finanziert werden.
Die Behauptung der Bw.,
aufgrund von Forderungsausfällen sogar laufende Betriebsmittel mittels
Bankkrediten finanzieren zu müssen, ist offenkundig unzutreffend. Aus den
vorgelegten Jahresabschlüssen ist vielmehr klar abzuleiten, dass die
erzielten Einnahmen durchaus hinreichten, um die laufenden Aufwendungen und
Forderungsausfälle zu bedecken. Die überdurchschnittliche
Schmälerung der Jahresergebnisse und die ausgewiesenen Verluste ergeben
sich nur durch die auf überhöhte Entnahmen zurückzuführende
Kredit- und Zinsbelastung.
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1991
|
1992
|
1993
|
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|
Bankverbindlichkeiten
lt. Bw
|
2.845.251,00
|
5.692.326,00
|
7.788.144,00
|
|
|
|
|
Verrechnungskonto
|
|
|
|
Mag.
B.lt Bw.
|
1.474.965,00
|
2.465.079,00
|
5.757.103,00
|
Geschäftsführerbezug
saldiert mit
|
|
|
|
Verrechnungskonto
lt. Bw.
|
120.000,00
|
600.000,00
|
100.000,00
|
Summierte
Geschäftsführebezüge **
|
+120.000,00
|
+720.000,00
|
+820.000,00
|
korrigiertes
Verrechnungskonto lt. UFS
|
1.594.965,000
|
3.185.079,00
|
6.577.013,00
|
|
|
|
|
%
lt ber. BP
|
52%
|
43%
|
76%
|
%
lt Korr UFS
|
56%
|
55%
|
84%
|
|
|
|
|
Bankzinsen
lt BP
|
223.000
|
611.000
|
794.000
|
|
|
|
|
Bankzinsen/spesen
lt. Bw
|
223.403,73
|
611.254,00
|
793.779,00
|
|
|
|
|
Auszuscheiden
lt. Bp
|
115.960,00
|
262.730,00
|
603.440,00
|
|
|
|
|
Auszuscheiden
lt UFS
|
125.106,00
|
336.189,70
|
666.774,36
|
Differenz
|
+9.146,00
|
+73.459,70
|
+63.334,36
|
|
|
|
|
Zugang
Anlagen
|
2.041.925,13
|
357.354,99
|
445.715,34
* in dieser Zeile werden jene
Geschäftsführerbezüge dargestellt, die die Bw. saldomindernd mit
dem Verrechnungskonto Mag. B. verrechnet hat.
** Da für den laufende
Zinsaufwand maßgeblich, wird vom UFS jedoch jeweils die Summe der
Beträge, die der Bw. dauernd entzogen wurden, zugerechnet.
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
|
|
|
|
|
|
Bankverbindlichkeiten
lt. Bw.
|
9.589.760,00
|
8.390.613,00
|
8.948.349,00
|
|
|
|
|
|
|
Verrechnungskonto
|
|
|
|
|
Mag.
B.lt Bw.
|
7.064.887,00
|
5.696.975,00
|
5.853.234,01
|
|
Geschäftsführerbezug
|
|
|
|
|
saldiert
mit Verrechnungs-
|
|
|
|
|
konto
lt. Bw. *
|
0,00
|
1.400.000,00
|
1.200.000,00
|
|
Summierte
Geschäftsführer-
|
|
|
|
|
bezüge
**
|
+820.000,00
|
+2.220.000,00
|
+3.420.000,00
|
|
korrigiertes
Verrechnungs-
|
|
|
|
|
konto
lt UFS
|
7.884.887,00
|
7.916.975,00
|
9.273.234,00
|
|
|
|
|
|
|
%
lt ber. BP
|
74%
|
138%
|
115%
|
|
%
lt Korr UFS
|
82%
|
94%
|
104%
|
|
|
|
|
|
|
Bankzinsen
lt BP
|
981.000,00
|
1.062,000,00
|
705.000,00
|
|
|
|
|
|
|
Bankzinsen/spesen
lt. Bw
|
993.174,00
|
1.167.205,00
|
1.203.826,55
|
|
|
|
|
|
|
Auszuscheiden
lt. Bp
|
725.940,00
|
1.062.000,00
|
705.000,00
|
|
|
|
|
|
|
Auszuscheiden
lt UFS
|
814.402,68
|
1.097.172,70
|
1.203.826,55
|
Diff.Summe:
|
Differenz
|
+88.462,68
|
+35.172,70
|
+498.826,55
|
+768.402,--
|
|
|
|
|
|
Zugang
Anlagen
|
578.769,79
|
22.066,67
|
1.015.822,28
|
Die Bw.
rügt, dass von der Betriebsprüfung das Verrechnungskonto mit
gerundeten Beträgen dargestellt hat. Ein ein Vergleich der von der
Betriebsprüfung angesetzten Beträge, mit jenen, die die Bw.
erklärt hat, ergibt Abweichungen die bis einschließlich 1994
geringfügig sind. Sowohl die Saldostände des Verrechnungskontos, als
auch die Zinsbelastung wurden richtig erfasst und gerundet. Dass der Bw. durch
die Rundung ein Nachteil entstanden wäre, behauptet die Bw. ohnedies nicht,
und es ist ein solcher für den UFS auch nicht erkennbar.
Für die gegenständliche Berechnung des
nichtbetrieblichen Zinsaufwandes, wurden ohnedies die ungerundet Beträge
lt. Bilanzen und Verrechnungskonto der Bw. herangezogen.
Zutreffend ist, dass die Saldostände des
Verrechnungskontos Mag. B. für 1995 und 1996 lt. nachträglich
vorgelegtem, berichtigten Verrechnungskonto Mag. B. deutlich geringer sind,
als jene Werte, die von der Betriebsprüfung den ursprünglich von der
Bw. vorgelegten Kontoblättern entnommen wurden. Allerdings ist auch der
tatsächliche Zinsaufwand lt Bilanzen der Bw. für 1995 und 1996
beträchtlich höher, als jener, den die Betriebsprüfung
ursprünglich berücksichtigt hatte.
Die vom Finanzamt vorgenommene "Auflösung" des
Verrechnungskontos Mag. B. im Jahr 1995 erfolgten, ohnedies auf Basis der
berichtigten Beträge, die die Bw. bekannt gegeben hatte. Insoweit kann die
Bw. also durch vordem unrichtige Kontostände, ohnedies nicht beschwert
sein. Das Jahr 1996 ist bezüglich Körperschaftsteuer nicht
streitanhängig bzw. wurde eine "Auflösung" des Verrechnungkontos bis
dato ohnehin nicht vorgenommen. Auch insoweit kann die Bw. durch unrichtige
Kontostände des Verrechungskontos nicht beschwert sein.
Da jeweils nur die Jahresendstände des
Verrechnungskontos der Gesamtjahreszinsbelastung gegenübergestellt wurden,
stellt diese Berechnung des Anteils der nicht betrieblich verursachten Zinsen,
lediglich eine Schätzung dar. Mag. B. hat während des Jahres
laufend Entnahmen getätigt, die zeitweise aushaftenden Beträge waren
zum Teil beträchtlich höher, als die jeweiligen Jahresendsalden, was
im Ergebnis auch eine höhere anteilige nichtbetriebliche Zinsbelastung
bedeutet. Umgekehrt können Entstehen, Höhe, Dauer, Rückzahlungen
und anteilige Kreditstände der unstrittig für betriebliche
Investitionen benötigten anteiligen Kreditverbindlichkeiten mangels
Trennung dieses Bereichs vom Gesamtfinanzierungsbedarf durch die Bw. weder
eindeutig zugeordnet, noch der betrieblich veranlasste Zinsaufwand exakt
ermittelt werden.
Im Ergebnis kann jener Anteil des Zins- und
Bankspesenaufwandes, der nicht betrieblich veranlasst ist, nur
schätzungsweise ermittelt werden. Die vom UFS auf Basis der von der Bw.
erklärten Daten angestellte Schätzung, erscheint sachgerecht und den
tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommend.
Wie deutlich erkennbar, wären jene Werte, die der UFS
in seiner Schätzung als nicht betrieblich anzuerkennenden Zinsaufwand
ermittelte, insgesamt beträchtlich höher, als jene, die die
Betriebsprüfung ermittelte.
Da die wirtschaftliche Lage der Bw. sich ungünstig
darstellt - sie erzielt kaum Überschüsse und die bereits aushaftenden
Kredit- und Abgabenverbindlichkeiten erscheinen deshalb kaum bewältigbar -
sieht der UFS - aus rein praktischen Erwägungen davon ab, seine
schätzungsweise ermittelten Werte, anstelle jener des Finanzamtes zum
Ansatz zu bringen. Da es sich in beiden Fällen um Schätzungen handelt,
die den tatsächlichen Verhältnissen zwar nahe kommen, denen jedoch ein
gewisser Grad an Unsicherheit anhaftet, erscheint es im vorliegenden Fall
angemessen, von einer Abänderung zu Ungunsten der Bw. Abstand zu
nehmen.
Der Bw. ist insoweit
zuzustimmen, als es ihr frei steht, betrieblich veranlasste Aufwendungen und
Wirtschaftgüter des Betriebsvermögens wahlweise durch Eigen- oder
Fremdmittel zu finanzieren. Die dafür aufgenommenen Verbindlichkeiten und
die damit in Verbindung stehenden Zinsaufwendungen sind zweifellos als
betrieblich veranlasst anzuerkennen. Gegenteiliges wurde auch seitens des
Finanzamtes zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.
Die Bw. hat zu keinem Zeitpunkt
des Verfahrens auch nur Behauptungen hinsichtlich der Höhe der betrieblich
veranlassten Zinsen aufgestellt. Wie den Berechnungen der Betriebsprüfung
und den obigen Ausführungen zur Schätzung klar zu entnehmen ist,
verblieb in den Jahren 1991 bis 1994 ein zur Finanzierung betrieblicher
Aufwendungen hinreichender Anteil des Zinsaufwandes als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Für 1995 und 1996 beabsichtigte die Betriebsprüfung
zwar, den Zinsaufwand zu 100% auszuscheiden. Im Ergebnis blieb jedoch ein
beträchtlicher Zinsaufwand abzugsfähig, da die Betriebsprüfung
von einem weit niedrigeren, als dem tatsächlichen Gesamtzinsaufwand
ausging.
Die Zinsbelastung, die durch
die Finanzierung zum Jahreswechsel 1996/1997 vorgenommener Investitionen
verursacht wurde, konnte ohnehin erst danach, also 1997 anfallen.
Wie bereits ausgeführt,
kann auch die Höhe der betrieblich veranlassten Zinsen, nur auf einer mit
Ungenauigkeiten behafteten Schätzung beruhen. Da der UFS insgesamt von
Abänderungen zu Ungunsten der Bw. absieht, erscheint der nunmehr als
Betriebsausgaben in den Jahren 1991 bis 1996 steuerwirksame Zinsaufwand
jedenfalls angemessen, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser zu niedrig
sein könnte und nicht jenem Teil der Kreditmittel, die unstrittig zur
Finanzierung betrieblicher Investitionen erforderlich waren, entsprochen
hätte. Es ist dem UFS deshalb nicht erschließbar, durch welche
gesetzlich nicht gedeckten Maßnahmen die
Behörde die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Bw.
in ungesetzlicher Weise eingeschränkt haben sollte. Die Bw. vermeint
anscheinend mit diesen Ausführungen bezüglich eines zivilrechtlich
generell freien Gestaltungsrechts der Finanzierung von betrieblichen
Aufwendungen begründen zu können, dass es ihr ebenso frei stünde,
auch die mit der Finanzierung von Privataufwendungen verbundenen Zinsen als
betrieblich veranlasst zu behandeln.
Wie die Bw. selbst
ausdrücklich einräumt, wurden der Bw., zwecks Bedeckung der
Lebenshaltungskosten von Mag. B. über dessen Verrechnungskonto in
beträchtlichem Ausmaß Mittel entzogen, obwohl - laut Rechenwerk und
auch nach Ausführungen der Bw. in der Berufung - ein
Geldmittelüberschuss im Unternehmen der Bw. nicht vorhanden war. Zur
Finanzierung dieser Entnahmen konnten also nur die aufgenommenen Fremdmittel
herangezogen werden, da andere Mittel unstrittig nicht zur Verfügung
standen. Entgegen der Ansicht der Bw. ist der Zusammenhang zwischen Entnahmen
Mag. B. und der gesteigerten Aufnahme von Kreditmitteln durch die Bw. klar
ersichtlich. Diese Kredite stellen, soweit sie der Finanzierung von Aufwendungen
der privaten Lebensführung (Summe der Entnahmen Mag. B.) dienten,
keine betrieblich veranlassten Schulden dar. Ein damit verbundener
Fremdmittelaufwand wäre jedoch nur dann als betrieblich veranlasst
anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienten. Werden
Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel, dem Betrieb
für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht
betrieblich veranlasst und damit nicht abzugsfähig (siehe dazu VwGH
94/14/0017 vom 27.1.1998, 97/14/0127 vom 23.4.2002 und 2000/15/0057 vom
24.2.2005).
Der betrieblich veranlasste
Zinsaufwand wurde daher zu Recht um jene im Schätzungswege ermittelten
Beträge gekürzt, die für die Finanzierung der nicht betrieblich
veranlassten Entnahmen Mag. B. notwendig waren. Das Recht der Bw.
betriebliche Aufwendungen, wahlweise durch Fremd- oder Eigenmittel zu
finanzieren bleibt dadurch unberührt. Es war daher insoweit
spruchgemäß zu entscheiden.
Kapitalertragsteuerbescheid:
Hinsichtlich des
Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1991 bis 1996
erhebt die Bw. keine gesonderten Einwendungen. Soweit sich die Bw. mit ihren
allgemeinen Ausführungen augenscheinlich auch gegen diesen Bescheid zu
wenden
wünscht, ist sie auf die
obigen Ausführungen zu verweisen. Es war daher auch insoweit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 16.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1658-W/02
- Stammnummer
- 20918
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF