…und andererseits würde die sofortige Entrichtung der Zollschuld, alleine aufgrund ihrer Höhe, für ihn mehr als eine Existenzgefährdung bedeuten. Letztlich brachte er sinngemäß vor, dass die Leistung einer Sicherheit beim Bf. nicht nur - wie in der Berufungsvorentscheidung angeführt- zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art…
…Entrichtung einer Sicherheitsleistung beim Bf. mit Sicherheit zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Natur führen. Zum Beweis des Vorliegens rechtlich begründeter Zweifel und der Voraussetzung für die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung iSd. Artikel 244 ZK wurde die ergänzende Einvernahme des Bf. sowie die Beischaffung des…
…einen reinen Geldschaden hinausgeht. Dabei hat der Zollschuldner substanziiert darzulegen, dass für ihn durch das Erfordernis der Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art eintreten würden. Dies hat er anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend und schlüssig zu konkretisieren (vgl. VwGH vom 24.1.1996…
…ob auf Grund der Höhe der Forderung eine Sicherheitsleistung zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen könnte. Da die Bf. lediglich € 415,00 monatliches Einkommen (aus einem Pensionsvorschuss) beziehe und auf Grund ihres Herzleidens mit Sicherheit auch in nächster Zeit keinen Arbeitsplatz bekommen…
…und andererseits würde die sofortige Entrichtung der Zollschuld, alleine aufgrund ihrer Höhe, für ihn mehr als eine Existenzgefährdung bedeuten. Letztlich brachte er sinngemäß vor, dass die Leistung einer Sicherheit beim Bf. nicht nur - wie in der Berufungsvorentscheidung angeführt - zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art…
…das Unternehmen wirtschaftlich nicht zu verkraften"ist. Dementsprechend habe auch der EuGH in seinem Erkenntnis vom 17.7.1997, C-130/95 ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art für möglich gehalten, wenn der Schuldner die Sicherheit nicht erbringen kann (vlg. auch Alexander in Witte, Art…
…machen, wenn dem Betroffenen bei sofortiger Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht. Wenn jedoch die Forderung einer Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führt, brauchen die Zollbehörden diese nicht zu fordern (siehe hiezu EuGH vom 17.7.1997, C…
…die er ebenfalls nicht finanzieren könne. Eine derartige Vorgangsweise würde erhebliche wirtschaftliche Werte vernichten und sei unzumutbar. Es sei evident, dass dadurch ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art auftreten würden. Es würden daher im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen…
…nicht möglich, den verlangten Betrag aufzubringen oder auch nur in Raten zu bezahlen. Aufgrund des Gesagten werde deutlich, dass er in ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art kommen würde und seine Existenzgrundlage vernichtet werden würde. Mit Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom 27. März 2003, Zl…
…die er ebenfalls nicht finanzieren könne. Eine derartige Vorgangsweise würde erhebliche wirtschaftliche Werte vernichten und sei unzumutbar. Es sei evident, dass dadurch ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art auftreten würden. Es würden daher im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen…
…kann ohne in ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zu geraten. Weiters wurde der Bf. aufgefordert, Angaben und Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z.B. Grundstückseigentum etc.) und laufende Ausgaben vorzulegen. Der Bf. antwortete fristgerecht mit Schreiben vom 10.11.2005 und gab bekannt…
…und beruflichen Existenz des Bf. aber jedenfalls als ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art im Sinne der Bestimmung des Art. 244 ZK eingestuft werden können, ergebe sich wohl schon allein aus dem dieser Folge innewohnenden Charakter der Nachhaltigkeit. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Artikel…
…September 2005 machte der Bf. dem Nebengebührenbescheid Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes zum Vorwurf. Das Zollamt habe es unterlassen, den Berufungswerber einzuvernehmen und so zu ermitteln, ob er durch die in Rede stehende Forderung in ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art geraten könnte…
…zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde, beizubringen. Daraufhin erklärte der Bf. mit Stellungnahme vom 27. Mai 2003 - unter Beibringung entsprechender Beweismittel - aus nachstehenden Gründen keine Sicherheitsleistung beibringen zu können: Das Unternehmen des Bf. habe im Jahr 2001 negativ abgeschlossen und auch für…
…einen reinen Geldschaden hinausgeht. Dabei hat der Zollschuldner substanziiert darzulegen, dass für ihn durch das Erfordernis der Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art eintreten würden. Dies hat er anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend und schlüssig zu konkretisieren (vgl. VwGH vom 24.1.1996…
…einen reinen Geldschaden hinausgeht. Dabei hat der Zollschuldner substanziiert darzulegen, dass für ihn durch das Erfordernis der Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art eintreten würden. Dies hat er anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend und schlüssig zu konkretisieren (vgl. VwGH vom 24.1.1996…
…einen reinen Geldschaden hinausgeht. Dabei hat der Zollschuldner substanziiert darzulegen, dass für ihn durch das Erfordernis der Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art eintreten würden. Dies hat er anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend und schlüssig zu konkretisieren (vgl. VwGH vom 24.1.1996…
…in ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zu kommen, vorzulegen, erfolglos geblieben war, wies das Zollamt Wien in seinem Bescheid vom 30.10.2012, Zl. 100000/85346/2008-23, den Vollziehungsaussetzungsantrag vom 31.8.2012 gem. Art.244, 245 Zollkodex iVm § 212a BAO ab, und…
…einer Ermessensentscheidung darauf zu verzichten. Ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art sind anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten oder ihm durch die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde…
…eine solche nicht erbracht werden könne, ohne ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art auszulösen. Mit Schreiben vom 22.12.2009 wies die KG darauf hin, dass das Unternehmen seit 31.12.2008 stillgelegt sei und über kein Vermögen verfüge, sodass keine Sicherheitsleistung erbracht werden könne…