Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0049-Z3K/05
Zeitpunkt der Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0049-Z3K/05vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bescheidmäßige Festsetzung der Aussetzungszinsen darf erst nach der Abweisung des Antrages auf Aussetzung oder im Falle der Stattgabe des Antrages erst nach Ablauf oder Widerruf der Aussetzung erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des AA., vertreten durch Mag. BB. ,vom
11. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes CC. vom
9. Februar 2005, Zl. aa., betreffend
Aussetzungszinsen - Zoll entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt CC. schrieb dem Bf. zu
Abgabenkontonummer bb. unter Hinweis auf Art. 244 Zollkodex und
§ 212 (richtig: § 212a) Abs. 9 Bundesabgabenordnung
(BAO) mit Bescheid vom 16. August 2004 für den Zeitraum vom
9. September 2003 bis 4. Juni 2004 € 1.279,83 an
Aussetzungszinsen zur Entrichtung vor. Das Zollamt führte darin
begründend aus, die Aussetzungszinsen seien für jene
Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden
wurde, im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen
weder eingeleitet noch festgesetzt wurden oder infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrat.
In der Berufung vom 16. September 2005 machte der Bf.
dem Nebengebührenbescheid Verletzung von Verfahrensvorschriften und
Rechtswidrigkeit des Inhaltes zum Vorwurf. Das Zollamt habe es unterlassen, den
Berufungswerber einzuvernehmen und so zu ermitteln, ob er durch die in Rede
stehende Forderung in ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art
geraten könnte. Der Bescheid sei darüber hinaus nicht
ordnungsgemäß begründet gewesen. Ihm sei nicht zu entnehmen, von
welchen konkreten Feststellungen die Entscheidung ausgehe.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt CC. die Berufung mit der
Begründung ab, mit der Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner
2004, Zl. cc. (richtig: dd.), sei die Berufung gegen den Bescheid
(Anmerkung: Stammabgabenvorschreibung vom 8. Mai 2003, Zl. ee.) als
unbegründet abgewiesen worden, dieser Bescheid habe die Grundlage für
die Festsetzung der Aussetzungszinsen gebildet und es sei kein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO eingebracht
worden. Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen bestehe daher zu
Recht.
In seiner Beschwerde vom 29. April 2005 bemängelt
der Bf. neuerlich, dass die erstinstanzliche Behörde keine Ermittlungen
darüber geführt habe, inwieweit durch die Einhebung der
Aussetzungszinsen für den Bf. eine wirtschaftliche Notlage und ein
unersetzbarer Schaden eintreten könnte und er nicht - wie in den Berufungen
beantragt wurde - hierzu niederschriftlich einvernommen worden war. In
der Beschwerde brachte der Bf. zudem vor, die Festsetzung von Aussetzungszinsen
sei nicht gerechtfertigt, weil hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes CC. vom 12. Jänner 2004, Zl. dd. , mit welcher die
Berufung gegen die Stammabgabenvorschreibung im Bescheid vom 8. Mai 2003,
Zl. ee. abgewiesen worden war, mit Schriftsatz vom 8. September 2004
ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004
eingelegt und über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde noch
nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Behörde
hätte - nach seiner Ansicht - mit der Festsetzung von
Aussetzungszinsen zumindest bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim
Hauptzollamt CC. anhängigen Wiedereinsetzungs- bzw. Berufungsverfahrens
zuwarten müssen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Vorweg ist festzustellen, dass die Darstellung in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung, es sei kein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO eingebracht worden, nicht im
Einklang mit der Aktenlage steht. Vielmehr war der in der Berufung vom
10. Juni 2003 gegen den Abgabenbescheid vom 8. Mai 2003, Zl. ee.
, gestellte Aussetzungsantrag, wie im Erstbescheid betreffend die Festsetzung
der Aussetzungszinsen vom 16. August 2004, Zl. ff., festgehalten wurde,
existent und offensichtlich ursächlich für die Erlassung des
Aussetzungszinsenbescheides.
Gemäß
§ 212 a Abs. 9 BAO
sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder, b) soweit infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Entsprechend dieser Bestimmung sind Aussetzungszinsen nicht
nur für die Dauer des (aus dem Aussetzungsbescheid sich ergebenden)
Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach
§ 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen. Damit entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der Aussetzungszinsenanspruch.
Die Frage, ob die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende
Berufung bereits einer Erledigung zugeführt wurde oder ob diese Berufung
noch unerledigt ist, ist für die Rechtmäßigkeit der
Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn sollte sich auf Grund
der Berufung gegen den Abgabenbescheid selbst eine herabgesetzte
Abgabenvorschreibung ergeben, ist gemäß
§ 212 a
Abs. 9 drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der Aussetzungszinsen durch
die Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen vorgesehen. Diese
Bestimmung ändert aber nichts an einer allfälligen ursprünglich
richtigen Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen.
Die Bestimmungen zur Festsetzung der Aussetzungszinsen
bieten keinen Raum für die Berücksichtigung von
Nachsichtserwägungen auf Grund des Vorliegens allfälliger
persönlicher Unbilligkeit und waren daher im gegenständlichen
Verfahren zur Festsetzung der Aussetzungszinsen nicht zu berücksichtigen.
Aussetzungszinsen stellen das Äquivalent für einen tatsächlich in
Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH, 21.7.1998, 97/14/0131).
Nachsichtserwägungen im Sinne des § 236 BAO könnten
allenfalls in einem über Antrag auf Nachsicht initiierten
Nachsichtverfahren Gegenstand einer Beurteilung sein. Auf die
diesbezüglichen Vorbringen, die Behörde habe keine Ermittlungen
darüber geführt, inwieweit durch die Einhebung der Aussetzungszinsen
für den Bf. eine wirtschaftliche Notlage und ein unersetzbarer Schaden
eintreten könnte und er nicht - wie in der Berufung beantragt
wurde - hiezu niederschriftlich einvernommen wurde, war daher als
nicht entscheidungsrelevant nicht einzugehen.
Der Beschwerde war aber aus folgender Erwägung Folge
zu geben:
Aus den beiden letzten Sätzen der genannten Bestimmung
des § 212a Abs. 9 BAO ("Wird
einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.") ergibt sich, dass die
bescheidmäßige Festsetzung der Zinsen erst nach der Abweisung des
Antrages auf Aussetzung oder im Falle der Stattgabe des Antrages erst nach
Ablauf oder Widerruf der Aussetzung erfolgen darf.
Das Zollamt hat im Aktenvermerk vom 3. Mai 2005
festgehalten und in seinem Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat
vom 17. Mai 2005 wiederholend bekräftigt, dass der Aussetzungsantrag
vom 10. Juni 2003 zwar (verspätet) auf dem Abgabenkonto angemerkt
worden sei, jedoch über den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung - versehentlich - nicht mit Bescheid entschieden
worden ist. Der Aussetzungszinsenbescheid hätte demnach nicht vor einer
bescheidmäßigen Erledigung des Aussetzungsantrages ergehen
dürfen.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0049-Z3K/05
- Stammnummer
- 16873
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF