Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0073-Z1W/03
Aussetzung der Vollziehung ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung nach Art. 244 Unterabsatz 3 ZK.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z1W/03vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin (Bf.) war willenloses Werkzeug gewerbs- und bandenmäßig ausgeführter Zollbetrugshandlungen durch außerhalb ihrer betrieblichen Sphäre handelnde Delinquenten mit einem exorbitant hohen Schaden geworden. Durch eine abverlangte Sicherheitsleistung wäre das wirtschaftliche Fortbestehen des Unternehmens akut gefährdet. Bei der getroffenen Ermessensentscheidung war daher von der in der Formulierung: "Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des Verordnungsgesetzgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex, München/Wien 2002, 3. Auflage zu Art. 244 Rz 44).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat nach einer am 18. Dezember 2003 in Wien
durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Beschwerden der
Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, gegen die Bescheide
(Berufungsvorentscheidungen) des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Mag.
Gabriele Wald, jeweils
vom
10. April 2003,
GZn. 100/42254/99-39,
100/33978/99-119, 100/33978/99-120, 100/42200/99-43, 100/42201/99-30,
100/42202/99-30, 100/42203/99-29, 100/42204/99-30, 100/42205/99-29,
100/42206/99-30, 100/42207/99-29, 100/42208/99-29, 100/42209/99-29,
100/42210/99-30, 100/42211/99-29, 100/42212/99-29, 100/42213/99-29,
100/42214/99-30, 100/42215/99-30, 100/42216/99-28, 100/42217/99-30,
100/42218/99-30, 100/42219/99-30, 100/42220/99-30, 100/42221/99-30,
100/42222/99-30, 100/42223/99-30, 100/42224/99-30, 100/42225/99-30,
100/42226/99-30, 100/42227/99-30, 100/42448/99-30, 100/100/42449/99-30,
100/100/42230/99-30, 100/100/42231/99-30, 100/100/42232/99-30,
100/100/42233/99-30, 100/100/42234/99-30, 100/100/42235/99-30,
100/100/42236/99-31, 100/100/42237/99-30, 100/100/42238/99-29,
100/100/42239/99-29, 100/100/42240/99-29, 100/100/42241/99-30,
100/100/42242/99-30, 100/100/42243/99-30, 100/100/42244/99-30,
100/100/42245/99-30, 100/100/42246/99-30, 100/100/42247/99-30,
100/100/42248/99-30, 100/100/42249/99-30, 100/100/42250/99-29,
100/100/42251/99-43, 100/100/42252/99-36, 100/100/42253/99-36,
betreffend Abweisung der
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244
Zollkodex (ZK), wie folgt entschieden:
Den
Beschwerden wird Folge gegeben und die Aussetzung der Vollziehung der mit den
nachstehend angeführten Abgabenbescheiden des Hauptzollamtes Wien,
nämlich
vom 30.4.1999,
Zahl: 100/42200/99-1, Zahl: 100/42201/99-1, Zahl:
100/42202/99-1;
Zahl: 100/42203/99-1, Zahl: 100/42204/99-1, Zahl:
100/42205/99-1;
Zahl: 100/42206/99-1, Zahl: 100/42207/99-1, Zahl:
100/42208/99-1;
Zahl: 100/42209/99-1, Zahl: 100/42210/99-1, Zahl:
100/42211/99-1;
Zahl: 100/42212/99-1, Zahl: 100/42213/99-1, Zahl:
100/42214/99-1;
Zahl: 100/42215/99-1, Zahl: 100/42216/99-1, Zahl:
100/42217/99-1;
Zahl: 100/42218/99-1, Zahl: 100/42219/99-1, Zahl:
100/42220/99-1;
Zahl: 100/42221/99-1, Zahl: 100/42222/99-1, Zahl:
100/42223/99-1;
Zahl: 100/42224/99-1, Zahl: 100/42225/99-1, Zahl:
100/42226/99-1;
Zahl: 100/42227/99-1, Zahl:
100/42228/99-1,
vom 07.05.1999
Zahl: 100/42229/99-1, Zahl: 100/42230/99-1, Zahl:
100/42231/99-1;
Zahl: 100/42232/99-1, Zahl: 100/42233/99-1, Zahl:
100/42234/99-1;
Zahl: 100/42235/99-1, Zahl: 100/42236/99-1, Zahl:
100/42237/99-1;
Zahl: 100/42238/99-1, Zahl: 100/42239/99-1, Zahl:
100/42240/99-1;
Zahl: 100/42241/99-1, Zahl: 100/42242/99-1, Zahl:
100/42243/99-1;
Zahl: 100/42244/99-1, Zahl: 100/42245/99-1, Zahl:
100/42246/99-1;
Zahl: 100/42247/99-1, Zahl: 100/42248/99-1, Zahl:
100/42249/99-1;
Zahl: 100/42250/99-1, Zahl: 100/42251/99-1, Zahl:
100/42252/99-1;
Zahl: 100/42253/99-1, Zahl:
100/42254/99-1,
vom 01.04.1999, Zahl 100/33978/99-18,
und vom 22.02.1999, Zahl
100/39978/99-1
festgesetzten Einfuhrzollschulden jeweils
vollumfänglich gewährt.
Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung wird
abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsvorentscheidungen
des Hauptzollamtes Wien jeweils vom 10. April 2003 zu
Zahl 100/42254/99-39, Zahl 100/33978/99-119, Zahl
100/33978/99-120,
Zahl 100/42200/99-43, Zahl 100/42201/99-30, Zahl
100/42202/99-30,
Zahl 100/42203/99-29, Zahl 100/42204/99-30, Zahl
100/42205/99-29,
Zahl 100/42206/99-30, Zahl 100/42207/99-29, Zahl
100/42208/99-29,
Zahl 100/42209/99-29, Zahl 100/42210/99-30,Zahl
100/42211/99-29,
Zahl 100/42212/99-29, Zahl 100/42213/99-29, Zahl
100/42214/99-30,
Zahl 100/42215/99-30, Zahl
100/42216/99-28, Zahl 100/42217/99-30,
Zahl 100/42218/99-30, Zahl
100/42219/99-30, Zahl 100/42220/99-30,
Zahl 100/42221/99-30, Zahl
100/42222/99-30, Zahl 100/42223/99-30,
Zahl 100/42224/99-30, Zahl
100/42225/99-30, Zahl 100/42226/99-30,
Zahl 100/42227/99-30, Zahl
100/42448/99-30, Zahl 100/100/42449/99-30,
Zahl 100/100/42230/99-30, Zahl
100/100/42231/99-30, Zahl 100/100/42232/99-30,
Zahl 100/100/42233/99-30, Zahl
100/100/42234/99-30, Zahl 100/100/42235/99-30,
Zahl 100/100/42236/99-31, Zahl
100/100/42237/99-30, Zahl 100/100/42238/99-29,
Zahl 100/100/42239/99-29, Zahl
100/100/42240/99-29, Zahl 100/100/42241/99-30,
Zahl 100/100/42242/99-30, Zahl
100/100/42243/99-30, Zahl 100/100/42244/99-30,
Zahl 100/100/42245/99-30, Zahl
100/100/42246/99-30, Zahl 100/100/42247/99-30,
Zahl 100/100/42248/99-30, Zahl
100/100/42249/99-30, Zahl 100/100/42250/99-29,
Zahl 100/100/42251/99-43, Zahl
100/100/42252/99-36, Zahl 100/100/42253/99-36
wurden die Berufungen der Bf. gegen die den
Berufungsvorentscheidungen zugrunde liegenden Bescheide, mit denen jeweils den
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der mit Abgabenbescheiden des
Hauptzollamtes Wien
jeweils vom 30. April
1999,
Zahl: 100/42200/99-1, Zahl: 100/42201/99-1, Zahl:
100/42202/99-1;
Zahl: 100/42203/99-1, Zahl: 100/42204/99-1, Zahl:
100/42205/99-1;
Zahl: 100/42206/99-1, Zahl: 100/42207/99-1, Zahl:
100/42208/99-1;
Zahl: 100/42209/99-1, Zahl: 100/42210/99-1, Zahl:
100/42211/99-1;
Zahl: 100/42212/99-1, Zahl: 100/42213/99-1, Zahl:
100/42214/99-1;
Zahl: 100/42215/99-1, Zahl: 100/42216/99-1, Zahl:
100/42217/99-1;
Zahl: 100/42218/99-1, Zahl: 100/42219/99-1, Zahl:
100/42220/99-1;
Zahl: 100/42221/99-1, Zahl: 100/42222/99-1, Zahl:
100/42223/99-1;
Zahl: 100/42224/99-1, Zahl: 100/42225/99-1, Zahl:
100/42226/99-1;
Zahl: 100/42227/99-1, Zahl:
100/42228/99-1,
bzw. jeweils vom 07.05.1999
Zahl: 100/42229/99-1, Zahl: 100/42230/99-1, Zahl:
100/42231/99-1;
Zahl: 100/42232/99-1, Zahl: 100/42233/99-1, Zahl:
100/42234/99-1;
Zahl: 100/42235/99-1, Zahl: 100/42236/99-1, Zahl:
100/42237/99-1;
Zahl: 100/42238/99-1, Zahl: 100/42239/99-1, Zahl:
100/42240/99-1;
Zahl: 100/42241/99-1, Zahl: 100/42242/99-1, Zahl:
100/42243/99-1;
Zahl: 100/42244/99-1, Zahl: 100/42245/99-1, Zahl:
100/42246/99-1;
Zahl: 100/42247/99-1, Zahl: 100/42248/99-1, Zahl:
100/42249/99-1;
Zahl: 100/42250/99-1, Zahl: 100/42251/99-1, Zahl:
100/42252/99-1;
Zahl: 100/42253/99-1, Zahl:
100/42254/99-1,
sowie vom 01.04.1999, Zahl
100/33978/99-18
und vom 22.02.1999, Zahl
100/39978/99-1
der Bf. insgesamt an
aushaftenden Abgaben (s Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom 5. Dezember
2003)
|
Zoll:
|
€
|
2.544.640,72
|
Einfuhrumsatzsteuer:
|
€
|
432.024,23
|
Abgabenerhöhung:
|
€
|
120.727,69
zur Entrichtung vorgeschrieben
wurde, nicht stattgegeben worden war, als unbegründet abgewiesen.
Den jetzt bekämpften Berufungsvorentscheidungen
gehen zudem jeweils Berufungsentscheidungen des Berufungssenates I der Region
Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion Salzburg vom 9.10.2002 voraus, mit
welchen im gegenständlichen Aussetzungsstreit sämtliche
Erstberufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben worden waren.
Mit den nun beim unabhängigen Finanzsenat
bekämpften Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes (jeweils vom
10. April 2003) wurden die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der
angefochtenen Abgabenbescheide, mit denen der Bf. Abgabenschuldigkeiten von
insgesamt € 3.097.392,64 zur Entrichtung vorgeschrieben worden sind, wieder
als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurden die
abweisenden Entscheidungen von der Behröde erster Rechtstufe gleichlautend
damit, dass im Hinblick auf die Eingabe und unter Bedachtnahme des
Ermittlungstandes keine begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidungen vorlägen.
Nach Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen
begründete das Hauptzollamt weiter:
Erst wenn sowohl ein Aussetzungsgrund als auch die
Voraussetzungen für ein Absehen der Sicherheitsleistung festgestellt worden
sei, könne eine Ermessensentscheidung nach den Regeln des § 20 BAO
erfolgen, bei der das öffentliche Interesse an der Vermeidung von
Ausgabenausfällen (Zweckmäßigkeit) gegen das des Beteiligten am
Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung (Billigkeit) abzuwägen
sei.
Die Bf. sei im gegenständlichen Fall als
Hauptverpflichteter im Versandverfahren aufgetreten und habe sie dadurch
grundsätzlich für eine allfällig entstandene Abgabenschuld
einzustehen. Der Möglichkeit einer Zollschuldentstehung habe sich eine den
Grundsätzen der kaufmännischen Sorgfalt verpflichtete Spedition schon
bei der Inanspruchnahme des Versandverfahrens bewusst zu sein.
Es wäre gegenüber zollunredlichen Personen,
die durch vorsorgliches Verhalten in der Lage sind, entsprechende Sicherheit zu
leisten, unbillig, bei der Bf. von der Sicherheitsleistung in vollem Umfang
Abstand zu nehmen.
Dem Unternehmen sei trotz der angespannten finanziellen
Lage zuzumuten, einen seinen Möglichkeiten entsprechenden Betrag an
Sicherheit aufzubringen.
Es sei daher, auch unter Bedachtnahme auf die Höhe
der Abgabenschuld, von einem Überwiegen der
Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen
auszugehen gewesen.
In Ermangelung der erforderlichen Sicherheit bzw.
Teilsicherheit (gemeint: angebotenen Sicherheit) sei die Berufung abzuweisen
gewesen.
In den Beschwerden gegen die
gleichlautenden, oben angeführten Berufungsvorentscheidungen wendet die Bf.
ein:
Die angefochtenen
Berufungsvorentscheidungen würden jeweils vollinhaltlich wegen
Verfahrensfehlern und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden.
Zunächst sei auf die
Berufungsentscheidungen des Berufungssenates 1 der Region Innsbruck bei der FLD
Salzburg hinzuweisen.
Mit diesen Berufungsentscheidung seien die zuvor schon
vom Hauptzollamt Wien jeweils erlassenen Bescheide, mit denen die Abweisung der
Aussetzungsanträge ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben worden.
In der Begründung seiner
Entscheidungen habe der Berufungssenat damals ausgeführt, dass "die
wirtschaftliche Situation der Schuldnerin den sofortigen Vollzug der
Entscheidung nicht verkraften würde". Weiter sei ausgeführt worden,
dass eine "neuerliche Verbindlichkeit in Höhe von ca. ATS 42 Mio. die
wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens derart belastet
würde, dass eine Zahlungsunfähigkeit zu befürchten wäre. Die
Beschwerdeführerin würde durch den Konkurs des Unternehmens, der
vermutlich zu erfolgen hätte, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden
erleiden. Hierbei werde auch auf den Beschluss des EuGH vom 19. Juni 1995 in der
Rechtssache C-149/95 P (R), Kommission/Atlantik/Containerline, verwiesen, wonach
das unmittelbare Bevorstehen des geltend gemachten Schadens nicht mit letzter
Sicherheit nachgewiesen werden muss. Nach Ansicht des Senates wäre die
Vollziehung derangefochtenen
zollrechtlichen Entscheidung für das Unternehmen wirtschaftlich nicht zu
verkraften."
Ungeachtet dieser Entscheidung
habe das Hauptzollamt Wien neuerlich die beantragte Aussetzung in diesem Fall,
bei dem es um Abgabenforderungen in der Höhe von insgesamt rund
ATS 43 Mio. (€ 3,125.000,--) gehe, nicht bewilligt. Die vom
Hauptzollamt Wien dafür gegebene Begründung, dass "keine Sicherheit
geleistet" würde, sei ebenso rechtlich unrichtig, wie die Ausführung,
dass es "gegenüber zollredlichen Personen, die durch vorsorgliches
Verhalten in der Lage sind, eine entsprechende Sicherheit zu leisten, unbillig,
bei der Berufungswerberin von der Sicherheitsleistung im vollen Umfang Abstand
zu nehmen. Es sei der Beschwerdeführerin trotz der angespannten
finanziellen Lage zuzumuten, einen ihrer Möglichkeiten entsprechenden
Betrag an Sicherheit aufzubringen".
Diese Begründung halte
einer Überprüfung nicht stand:
Zunächst sei dem Argument,
es sei unbillig, gegenüber zollredlichen Personen, keine Sicherheit zu
verlangen, entgegenzuhalten, dass die Berufungswerberin selbst auch zollredlich
sei. Das Hauptzollamt Wien erwecke hier den Eindruck, dass die der
Berufungswerberin vorgeschriebenen Abgaben auf ein unredliches Verhalten der
Berufungswerberin zurückzuführen sei. Dies sei aber gerade nicht der
Fall.
Die Berufungswerberin werde
lediglich aufgrund ihrer Stellung als Hauptverpflichteter in Anspruch genommen;
gegen keinen Mitarbeiter der Berufungswerberin sei ein Strafverfahren
anhängig. Vielmehr werde ausschließlich (wie das Strafverfahren vor
dem LG Korneuburg zeige) anderen Personen, die mit der Berufungswerberin in
keiner Beziehung stehen, Abgabenhinterziehung zur Last geworfen: Die
Berufungswerberin selbst werde aber unabhängig von ihrem Verschulden,
allein kraft ihrer Stellung als Hauptverpflichteter, zur Haftung herangezogen.
Es sei daher unrichtig, der Berufungswerberin Zollunredlichkeit vorzuwerfen und
deswegen das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung zu stellen.
Darüber hinaus
übersehe das Hauptzollamt Wien, dass nach Art. 244 Abs. 3 Satz 2 ZK eine
Sicherheitsleistung dann nicht gefordert zu werden brauche, wenn eine derartige
Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. In der Stellungnahme
der Berufungswerberin am 19.3.2003 an das Hauptzollamt Wien habe die
Berufungswerberin nunmehr darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung des
Betrages von rund ATS 42 Mio. mit ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und
sozialer Art verbunden wäre: Weder sei es der Berufungswerberin aufgrund
der vom Berufungssenat schon selbst festgestellten finanziellen Situation
möglich, einen derartig hohen Betrag zu leisten oder hiefür eine
Sicherheit, wie eine Bankgarantie, zu erlegen: Denn auch Banken würden eine
solche Garantie nur bei entsprechenden Sicherheiten bewilligen, über die
die Berufungswerberin aufgrund der geschilderten Situation nicht
verfüge.
Ganz abgesehen davon würde
die Erstellung einer Bankgarantie auch laufende finanzielle Aufwendungen in
Höhe von (erfahrungsgemäß zumindest) 3 % der Garantiesumme pro
Jahr, also rund € 100.000,-- pro Jahr (zuzüglich der
Ausfertigungsgebühr) erfordern: Bedenke man, dass die Berufungswerberin
(gemäß Jahresabschluss vom 31.12.2002) einen Jahresüberschuss
von lediglich € 11.449,-- erwirtschaftet hat (und zum 31.12.2002 über
einen Kassenbestand in Höhe von lediglich ca. € 25.000,--
verfüge) zeige sich, dass die Finanzierung eines derartigen
Garantiebetrages für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei.
Ganz abgesehen davon, dass - wie die Hausbank der Berufungswerberin mit
Schreiben vom 21.3.2003 bestätigt habe - eine Garantie auch zu diesen
Konditionen eine entsprechende Sicherstellung (über den Garantiebetrag)
erfordern würde, was - wie schon dargelegt - der
Berufungswerberin nicht möglich sei.
Es seien die Voraussetzungen
nach Art. 244 Abs. 3 Satz 2 ZK erfüllt, weil die Forderung einer
Sicherheitsleistung aufgrund der Lage der Berufungswerberin zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen würde. Dies
habe im Übrigen auch schon der Berufungssenat in der Berufungsentscheidung
vom 9.10.2002 festgestellt, wenn er ausführt, dass "die Vollziehung der
angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung für das Unternehmen
wirtschaftlich nicht zu verkraften"ist.
Dementsprechend habe auch der
EuGH in seinem Erkenntnis vom 17.7.1997, C-130/95 ernste Schwierigkeiten
wirtschaftlicher und sozialer Art für möglich gehalten, wenn der
Schuldner die Sicherheit nicht erbringen kann (vlg. auch
Alexander in Witte, Art. 244 ZK, Rz
43). Dementsprechend werde auch in diesem Standardkommentar zum Zollrecht
ausgeführt, dass "in aller Regel bei der Gefahr eines unersetzbaren
Schadens für den Beteiligten auch die Anforderung einer Sicherheitsleistung
zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen wird
und daher nach der Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers von der
Anforderung einer Sicherheitsleistung abzusehen sein wird" (Alexander in Witte,
Art. 244 ZK, Rz. 46).
Bei rechtsrichtiger Anwendung
hätte das Hauptzollamt Wien daher in Stattgebung der Berufung die
beantragte Aussetzung der Vollziehung der Abgabenbescheide bewilligen
müssen.
Soweit das Hauptzollamt Wien
meine, es sei der Beschwerdeführerin "trotz der angespannten finanziellen
Lage zuzumuten, eine seinen Möglichkeiten entsprechende Sicherheit
aufzubringen"sei festzuhalten, dass
die Berufungswerberin - wie vorstehend ausgeführt - keinerlei
Sicherheit aufbringen könne, jedenfalls keine in einem auch nur halbwegs
zur eingeforderten Abgabenhöhe in einem angemessenen Verhältnis
stehende Sicherheit erbringen könne.
Darüber hinaus wäre
es an sich dem Hauptzollamt Wien oblegen, aufgrund der ihm bekannten und
offengelegten finanziellen Situation von sich aus eine entsprechende
Teilsicherheit festzulegen (die dann im Rechtshilfeweg überprüft
werden könnte), im übrigen aber Sicherheitsleistung zu gewähren.
Darüber hinaus habe die
belangte Behörde insoweit einen rechtlich relevanten Verfahrensfehler
begangen, weil sie die angefochtenen Entscheidungen getroffen habe, ohne die zum
Nachweis der wirtschaftlichen Lage und der ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher und sozialer Art, die mit einer Sicherheitsleistung verbunden
wäre, angebotenen Beweise, insbesondere die beantragte Einvernahme des
Herrn P. als Auskunftsperson, aufzunehmen. Bei Durchführung der Beweise
wäre das Hauptzollamt Wien zu dem Ergebnis gekommen, dass keinerlei
Sicherheitsleistung von der Berufungswerberin geleistet werden könne und
daher die beantragt Aussetzung auch ohne Sicherheitsleistung zu gewähren
gewesen wäre.
Beantragt werde daher, eine mündliche
Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in Stattgabe der Beschwerden die
angefochtenen Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien, jeweils vom
10.4.2003, jeweils zugestellt am 22.5.2003, aufzuheben, bzw. diese in eventu
dahingehend abzuändern, dass den Berufungen vollinhaltlich stattgegeben und
die beantragen Aussetzungen der Vollstreckung der Entscheidungen des HZA Wien
jeweils vollumfänglich gewährt werde.
Am 18. Dezember 2003 fand beim Unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Wien, unter Anwesenheit der Bf., ihres
Verteidigers und der Vertreterin der Amtspartei, eine mündliche Verhandlung
statt. Die Bf. und die Amtspartei verblieben nach Durchführung des
Beweisverfahrens, nach Einvernahme des DI R.T. als Auskunftsperson, bei ihren
Sach- und Rechtsstandpunkten. Die Bf. beantragte, ihren Beschwerden
vollinhaltlich stattzugeben und die Aussetzung der Vollziehung ohne
Sicherheitsleistung zu gewähren. Die Vertreterin der Amtspartei verwies auf
die ergangenen Berufungsvorentscheidungen.
Über
die Beschwerde wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung
erwogen:
Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen der
Zollbehörden sofort vollziehbar. Demgemäß wird auch die
Vollziehung einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt einer der vorgesehenen
Aussetzungsgründe des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK vor.
Im Art. 244 ZK wird zunächst bestimmt, dass durch die
Einlegung eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt wird.
Nach dem Wortlaut des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK setzen die
Zollbehörden jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise
aus,
a) wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben, oder
b) wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
In Unterabsatz 3 leg. cit. wird
dann bestimmt, dass, wenn die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bewirkt, die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird. Diese Sicherheitsleistung
braucht jedoch nach dieser normativen Anordnung dann nicht gefordert werden,
wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Nach Art. 244 Unterabsatz 2 ZK ergibt sich daher
unmittelbar, dass die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung dann
auszusetzen haben, wenn nur eine der in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen (d. s. begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung oder ein unersetzbarer Schaden, der dem
Abgabepflichtigen entstehen könnte) gegeben ist.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen.
Daraus ergibt sich, dass die nationalen Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK auch anzuwenden sind, soweit
dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle
nationale Regelung über das Verfahren über die Aussetzung nach Art.
244 ZK findet sich im ZollR-DG nicht. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1
ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO als
ergänzende nationale Bestimmungen, allerdings soweit diese Art. 244 ZK
nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine eigene Regelung enthält. Die
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der
nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung
des Art 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an Stelle jener
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Eingangs ist festzuhalten,
dass sich der unabhängige Finanzsenat auf Grund der rechtlichen,
zollschuldnerischen und wirtschaftlichen Konnexität der strittigen
Aussetzungsverfahren zwischen dem Hauptzollamt Wien und der Bf., sohin der
sachlichen und rechtlichen Gleichlagerung der anhängigen
Aussetzungsbeschwerdeverfahren (s die angeführten GZn im Spruch dieser
Entscheidung) veranlasst sah, diese Verfahren zusammenzuführen und auf der
zweiten Rechtsstufe mit einer Berufungsentscheidung rechtlich zu
erledigen.
In der Sache ist es dem Hauptzollamt Wien nicht
nachvollziehbar gelungen, in den Begründungen der abweisenden
Berufungsvorentscheidungen den von der Bf. behaupteten Eintritt eines
unersetzbaren Schadens bei Anforderung einer Sicherheitsleistung
auszuschließen bzw. ein Überwiegen der
Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen
darzustellen.
In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist
unstrittig, dass eine Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung im Sinne des
Art. 244 Unterabsatz 2 ZK, nämlich der Eintritt eines unersetzbaren
Schadens durch die Vollziehung der angefochtenen Abgabenentscheidungen,
vorliegt. Strittig ist , ob auch von einer Sicherheitsleistung im Sinne des Art.
244 Unterabsatz 3 zweiter Satz ZK abgesehen werden kann.
Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften (EUGH-Urteil vom 17.7.1997, C-114/95 und
C-115/95) dürfen die Zollbehörden die Aussetzung der Vollziehung einer
angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung zwar auch dann von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn dem Betroffenen bei sofortiger
Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht. Wenn jedoch die Forderung einer
Sicherheitsleistung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führt, brauchen die Zollbehörden
sie nicht zu fordern. Dies ergibt sich direkt aus Art. 224 ZK.
Die Einforderung einer Sicherheitsleistung bzw. das Absehen
von einer Sicherheitsleistung ist daher grundsätzlich nach den
Gegebenheiten des Falles (Einzelfalles!) zu entscheiden.
Es ist zu prüfen, ob bei einer Aufhebung der
strittigen Entscheidung im Hauptverfahren die Lage, die durch den sofortigen
Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte. Dies
muss auch bei der Beurteilung, ob eine Sicherheit oder Teilsicherheit abverlangt
werden kann, gelten. Mit der Frage, ob die Bf. überhaupt in der Lage
ist - wenn in welcher Höhe - eine Sicherheit oder
Teilsicherheit beizubringen, ohne ihre wirtschaftliche Lage zu gefährden,
hat sich das Zollamt in den Bescheidbegründungen nicht nachvollziehbar
auseinander gesetzt.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist in der
gegenständlichen Streitsache angesichts der Umsatz- und Gewinnsituation, in
der sich die Beschwerdeführerin befindet einerseits und der Höhe der
vom Hauptzollamt Wien eingeforderten Abgabenbeträge, die schon allein den
Fortbestand des Unternehmens massiv gefährdet erscheinen lassen,
andererseits, klar, dass von ihr eine entsprechende Sicherheitsleistung -
dies hatte die Bf. bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Verfahren
vor dem Berufungssenat Salzburg immer wieder betont - nicht beigebracht
werden kann.
Das abgeführten Beweisverfahren vor dem
Unabhängigen Finanzverfahren am 18. Dezember hat dies mit
ausreichender Sicherheit ergeben. So hat die Bf. gegenüber dem Hauptzollamt
Oldenburg Verbindlichkeiten in Höhe von € 1,67 Mio, die mit
Vereinbarung und Zustimmung des dortigen Hauptzollamtes langfristig beglichen
werden können. Der als Auskunftsperson einvernommene DI R.T. führte
glaubhaft in der mündlichen Verhandlung aus, dass es einem
Speditionsunternehmen wie die Bf. eines ist - also einer
Grenzspedition - nur sehr schwer möglich sei, Bankgarantien zu
bekommen. Bankgarantien würden derartigen Unternehmungen überhaupt nur
ausgestellt, wenn das Unternehmen selbst Garantien zur Besicherung anbietet.
Durch die bilanzmäßig ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Bf.
gegenüber dem Hauptzollamt Oldenburg sei die Erlangung einer Bankgarantie
durch die Bf. praktisch nicht möglich. Auch hätte die Bf. zu
gewärtigen, dass das Hauptzollamt Oldenburg die vereinbarten
Zahlungsmodalitäten aufkündigt, wenn neue Verbindlichkeiten zum
Vollzug anstehen.
Die Behörde zweiter Rechtsstufe anerkennt daher, dass
die Bf. in dieser Situation keine zusätzlichen Sicherheitsleistungen (das
laufende Versandverfahrensgeschäft ist durch eine beim Hauptzollamt
Salzburg hinterlegte Sicherheit möglich) aufbringen kann, ohne in eine
akute Insolvenzgefahr zu geraten.
Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann
als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Fall
eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig
ersetzt werden könnte. Derartige Schäden sind zum Beispiel die
Auflösung einer Gesellschaft oder die Existenzgefährdung eines
Unternehmens. Die Beweisergebnisse des beim unabhängigen Finanzsenates
abgeführten Verfahrens lassen für den Fall des Abverlangens auch nur
einer Teilsicherheit den Eintritt eines unersetzbaren Schaden durch die dann
drohende Insolvenz des Unternehmens erkennen.
Es muss das unmittelbare Bevorstehen des geltend
gemachten Schadens auch nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden. Wenn
die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt,
genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit
vorhersehbar ist (Hinweis Urteil des EuGH vom 17. Juli 1997, Bernt Giloy,
Rechtssache C-130/95, Sammlung der Rechtsprechung 1997, S. I.
4291).
Der drohende unersetzbare Schaden für das Unternehmen
durch die drohende Insolvenz im Falle einer Sicherheitsleistung - die
Bf. wird ihre wirtschaftliche Position nach dem 1. Mai 2004 (Erweiterung
der EU) auch nicht verbessern können - ist daher im konkreten
Fall über das Interesse der Behörde, eine Sicherheit zu erhalten, zu
stellen.
Das Absehen von einer
Sicherheitsleistung hält auch durchaus der Überprüfung des
gesetzlich eingeräumten Ermessens stand. Es ist dem Hauptzollamt im
Grundsatz zuzustimmen, dass die Chancengleichheit aller Steuerbeteiligten
gemäß dem im § 114 BAO festgelegten Gleichheitsgrundsatz mit in
Rechnung zu stellen ist . Aber gerade im Bereich der zollamtlichen
Ermessensbegründungen wurde der hier besondere Fall verkannt, dass die Bf.
bloß willenloses Werkzeug betrügerisch handelnder Personen geworden
ist. Die Feststellungen in den zwischenzeitlich vorliegenden Gerichtsurteile des
Landesgerichtes Korneuburg bescheinigen eine gewerbs- und
bandenmäßige Ausrichtung der Zollbetrugshandlungen durch
außerhalb von der betrieblichen Sphäre der Bf. handelnde
Delinquenten. Aus diesem Grund hat nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates die Anforderung einer Sicherheitsleitung bei der Bf. zum Zwecke
einer aus der Sicht des Zollamtes vermeintlich damit leichter erreichbaren
Verhinderung von Abgabenausfällen zugunsten des Interesses der Bf., ihr
wirtschaftliches Fortbestehen und das ihrer Mitarbeiter zu sichern,
zurückzustehen, zumal weder ein zollunredliches noch ein verfehltes
kaufmännisches Verhalten der Bf. oder ein solches eines ihrer Mitarbeiter
aus den vorgelegten Akten und den vorgelegten Gerichtsurteilen nicht aufgezeigt
werden konnte. Im Gegenteil, die Bf. ist bemüht, ihren
zollschuldrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Möglichkeiten nachzukommen (s Vereinbarung mit dem Hauptzollamt Oldenburg).
Bei der nunmehr getroffenen Ermessensentscheidung war daher in Ansehung dieser
Konstatierungen von der in der Formulierung: "Die Sicherheitsleitung braucht
jedoch nicht gefordert werden" deutlich werdenden Grundentscheidung des
Verordnungsgesetzgebers, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer
Sicherheitsleistung abzusehen, auszugehen (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex,
München/Wien 2002, 3. Auflage zu Art. 244 Rz 44).
Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0073-Z1W/03
- Stammnummer
- 7494
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF