…äußerst großzügig zu bezeichnen ist. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass bei den beiden Kindern des Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen in Erscheinung tretendes Bemühen um den Ausbildungserfolg nicht zu erkennen war. Dem Berufungsbegehren war daher der Erfolg zu versagen. In…
…Außerdem sind in diesen (Rückforderungszeiträumen) keine angemessenen Vorbereitungszeiten angefallen. Da in den vom bekämpften Bescheid umfassten Zeiträumen ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg - Ablegung der Matura - somit nach außen hin nicht erkennbar ist, kann in diesen (Zeiträumen) nicht vom Vorliegen einer Berufsausbildung im…
…Hiezu sei zunächst festgehalten, dass Erlässe für den Unabhängigen Finanzsenat keine zu beachtende Rechtsquelle darstellen. Entscheidend muss vielmehr im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH sein, ob das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben ist, wobei es nicht darauf…
…2002, 98/13/0042). Im vorliegenden Fall konnte für den gesamten Rückforderungszeitraum von rund 1 1/2 Jahren keinerlei Nachweis über erfolgte Prüfungsantritte erbracht werden. Da ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg (Ablegung der Matura) somit nach außen hin nicht erkennbar ist, kann…
…90/13/0241, 19.3.1998, 96/15/0213 und 21.10.1999, 97/15/0111) die Ansicht, es müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es…
…schwer möglich, den vom Finanzamt geforderten Betrag zu bezahlen. Am 2.4.2003 erließ das Finanzamt Innsbruck eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. Das Finanzamt begründete die Abweisung damit, dass im berufungsgegenständlichen Fall nicht von einem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg ausgegangen werden könne, da der…
…gewertet werden. Da die Bw. keinerlei Nachweis über erfolgte Prüfungsantritte erbracht habe, sei ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg (Ablegung der Matura) somit nach außen hin nicht erkennbar. Daher könne nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG…
…Zulassungsprüfungen angetreten ist und zwei davon erfolgreich ablegen konnte. Im Hinblick darauf, dass Ch. im Schuljahr 1995/96 somit zu ca. der Hälfte der Zulassungsprüfungen antrat, kommt nach Ansicht des entscheidenden Senates für dieses Schuljahr das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg nach außen…
…90/13/0241, 19.3.1998, 96/15/0213 und 21.10.1999, 97/15/0111) die Ansicht, es müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es…
…erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen…
…reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muß vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend…
…ob beim Sohn der Bw ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg in der Zeit von März 2006 bis Februar 2008 gegeben gewesen sei, wurden vom Unabhängigen Finanzsenat im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt folgende Fragen an die Bw gerichtet: Sommersemester…
…ein zielstrebiges und ernstliches Bemühen um die Berufsreifeprüfung. Eine Berufsausbildung im von der Judikatur geforderten Sinn liegt nicht vor. So ist P. zu keiner einzigen Prüfung angetreten, was essentiell für das nach außen erkennbare Bemühen um eine ernsthafte Berufsausbildung wäre. Er hat auch den Vorbereitungslehrgang…
…FLAG 1967 vor, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert wird und dieses Bemühen um den Ausbildungserfolg durch den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und das Antreten zu den geforderten Prüfungen auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl dazu bspw VwGH 26.6.2002, 98/13…
…zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner//Wanke, MSA EStG 10. GL § 34 Anm. 59). Im Fall des Besuches einer Maturaschule zeigt sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen…
…den Ausführungen in der Berufung, wonach das Kind das Schuljahr positiv absolvieren werde, weise das Zeugnis über das im Sommersemester 2010 wiederholte zweite Semester nunmehr in allen Fächern ein "nicht beurteilt" auf. Es könne somit nicht von einem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg…
…für den Zeitraum Oktober 2006 bis Juli 2007 ist zu prüfen, inwieweit davon auszugehen ist, dass der Sohn des Berufungswerbers in diesem Schuljahr die Schule nicht nur besuchte, sondern im Rahmen des Unterrichts ein nach außen erkennbares ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg zeigte…
…außerdem nicht als angemessene Vorbereitungszeit für den Oktoberantritt 2008 zu werten. Gegen die Annahme eines zielstrebigen Bemühens um einen Ausbildungserfolg innerhalb eines angemessenen Zeitraumes spricht im Berufungsfall auch der Umstand, dass der Sohn des Bw. erst Ende Jänner 2008 und somit nach einem Zeitraum von…
…keine Rückforderung vorzunehmen. (26.6.2002, 98/13/0042). 4.2 Besuch einer Maturaschule Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend…
…lit. b FLAG 1967 hingewiesen und näher erläutert, was laut Rechtsprechung des VwGH unter "Berufsausbildung" zu verstehen ist. Im Sinne dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es für eine Qualifikation als "Berufsausbildung" erforderlich, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben ist…