…Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist z.B. ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1985…
…maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides. Ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar. Weiterhin wirksam sind die Feststellungen der Höhe und der Art des Steuergegenstandes. Die diesbezüglichen Angaben…
…sich eine nur eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides. In concreto heißt dies, dass etwa ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zuordnung zu einem Steuersubjekt (=Zurechnung), nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes, oder dass ein Wertfortschreibungsbescheid nicht hinsichtlich der Art des Bewertungsgegenstandes anfechtbar…
…eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (Ritz, BAO³, Rz 8 zu § 193). Der Spruch eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides erschöpft sich wesensmäßig in einer Änderung der Zurechnung des…
…und Rechtsprechung eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides. Im Fall einer Zurechnungsfortschreibung bedeutet dies, dass ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid - (wie bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Feststellungsbescheides und in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt) - nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar…
…ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB. ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung³ zu § 193, Anm. 8 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof…
…Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (Ritz2, Kommentar zur Bundesabgabenordnung…
…abweicht (§ 193 Abs. 1 BAO). Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB. ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (VwGH 18.11.1985, 84/15/0030 in Ritz, Kommentar…
…abweicht (§ 193 Abs. 1 BAO). Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB. ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (VwGH 18.11.1985, 84/15/0030 in Ritz, Kommentar…
…Daraus ergibt sich eine nur eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides. In concreto heißt dies, dass etwa ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid - so wie er z.B. im Berufungsfall ergangen ist -nur hinsichtlich der Zuordnung zu einem Steuersubjekt (=Zurechnung), nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes…
…ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB. ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung³ zu § 193, Anm. 8 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof…
"In der Sache selbst genügt es angesichts des vom Bf. im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunktes, auf den Vorwurf der "Doppelerfassung" einzugehen, dem der Bf. mit der Behauptung zweier verschiedener Kredite entgegenzutreten versuchte. Dass der Bf. den gerichtlichen Vergleich erfüllt hat, steht außer Streit. Der Behauptung, es…
…verrechnen seien. Im Licht der dargestellten Rechtslage (§ 252 Abs. 2 BAO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Berufung auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Linz, am 8. November 2010
…K aus dem Jahr 2001 zu berücksichtigen ist. Zu ergänzen ist auch, dass bei Berechnung der Vorsteuerberichtigung und des Rentenbarwertes ein Rechenfehler unterlief, welcher berichtigt wird (siehe unten). 3) Berechnung: a) Umsatzsteuer Offene Verbindlichkeit zum 31.05.1999: ATS 13,424.420,25 abzüglich Zahlung…
…auf € 1.477,89 (statt bisher € 2.463,14) eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Am 29. Dezember 2004 wurde über das Vermögen der X-GmbHdas Ausgleichsverfahren eröffnet, das am 25. Juli 2005 nach rechtskräftiger Bestätigung des am 1…
…Einlagenrückzahlung, sondern eine verdeckte Ausschüttung vor. Die Referentin folgt mit ihrer Entscheidung der herrschenden Lehre, zumal auch aufgrund des Hälftesteuersatzes die tatsächlichen finanziellen Unterschiede höchstens geringfügig sind. Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden. DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Linz, am…
…14/0842/80, dem sachverhaltsmäßig ebenfalls eine vom Finanzamt während des Konkurses vorgenommene Verrechnung (Aufrechnung) von Konkursforderungen mit einer aus angerechneten, vor Konkurseröffnung entstandenen Einkommensteuervorauszahlungen resultierenden Einkommensteuerveranlagungsgutschrift des Gemeinschuldners sowie ein vom Masseverwalter gestellter Rückzahlungsantrag zugrunde liegen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der berufungsgegenständlichen Thematik…
…€ zu übernehmen. Maßgebend für die Haftung des Erben ist der im Bewertungsgutachten ermittelte Wert und nicht ein tatsächlich erzielter Veräußerungserlös. Das Ausmaß der wirtschaftlichen Tragung der Verluste ist durch folgende Verhältnisrechnung zu ermitteln: [Grafik] [Grafik] Der Berufung war daher teilweise stattzugeben. Die Bemessungsgrundlagen und…
…Geldausleihungen unter Fremden werden, wenn auch zivilrechtlich für das Zustandekommen nicht erforderlich, so doch aus Beweisgründen in aller Regel schriftlich derart festgehalten, dass neben der Höhe des eingeräumten Darlehensbetrages zumindest die Konditionen für die Rückgabe (Frist, evtl. Raten usw.), das Entgelt für die Ausleihung (Verzinsung…
…sich aus Umsatzsteuer der Jahre 1996 und 1997, Körperschaftsteuer 1997 und 1998 und Nebengebühren wie Säumniszuschlägen und Stundungszinsen zusammen. Im Einzelnen ist die Aufgliederung des Haftungsbetrages einem dem Haftungsbescheid beigeschlossenen Rückstandsausweis vom 6.April 2001 zu entnehmen. Das Finanzamt begründete die Haftungsinanspruchnahme damit, dass dem …