Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0361-L/06
In der Berufung gegen einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid kann die Höhe des Einheitswertes nicht bekämpft werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-L/06vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 24. Februar 2006 gegen
den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Jänner 2006
betreffend Zurechnungsfortschreibung hinsichtlich des Grundbesitzes in L, zum
1. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 25. Mai 2005 erwarb die
Berufungswerberin die Liegenschaft in L, einschließlich des sich darauf
befindlichen Einfamilienhauses.
Am 23. Jänner 2006 erließ das Finanzamt
Linz einen Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 2006, mit welchem es den Einheitswert des
berufungsgegenständlichen Grundbesitzes in Höhe von € 10.101,52
(erhöhter Einheitswert von € 13.589,82) der Berufungswerberin
zurechnete (Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 4 BewG). In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Fortschreibung wegen
Änderung der Eigentumsverhältnisse erforderlich war. In der
Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass bei einer
Zurechnungsfortschreibung nur die festgestellten Eigentumsverhältnisse
angefochten werden könnten, nicht jedoch die Art des Grundbesitzes und die
Höhe des Einheitswertes.
Gegen diesen Bescheid vom 23. Jänner 2006 erhob
die Abgabepflichtige fristgerecht
Berufung. Sie führte aus, dass ihre
Liegenschaft an der Ecke L-Straße/J-Straße liege. Durch die
eklatante Zunahme des Verkehrs durch die L-Straße habe sich die Wohn- und
Lebensqualität ganz wesentlich verschlechtert. Es sei keine Rede mehr von
einer halbwegs ruhigen Lage. Außerdem sei es dadurch auch zu einer
wesentlichen Verminderung des Liegenschaftswertes gekommen. Sie ersuchte um
Berücksichtigung der Wertminderung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom
1. März 2006 als unbegründet ab. Im Hinblick auf § 251 BAO
in Verbindung mit § 193 Abs. 1 BAO könne der Einheitswert nicht
mit der Berufung gegen die Zurechnungsfortschreibung angefochten werden.
Darüberhinaus wies das Finanzamt darauf hin, dass in den letzten
Jahrzehnten in den Ballungsräumen der Verkehr überall mehr oder
weniger zugenommen habe. Eine Minderung des Kaufpreises habe jedoch nirgends
registriert werden können. Die Kaufpreise für Baugrundstücke
seien trotz der "wertmindernden Umstände" gestiegen.
Mit Eingabe vom 30. März 2006 beantragte die
Berufungswerberin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als
unerledigt gilt. Im Wesentlichen wiederholte sie die bereits in der Berufung
vorgebrachte Behauptung, dass sich der Wert der Liegenschaft in Folge des stark
gestiegenen Straßenlärms in der Zwischenzeit verringert habe.
Das Finanzamt legte die Berufung am 20. April 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 251 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide,
die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, in vollem Umfang
anfechtbar.
Eine Ausnahme stellt § 193 Abs. 1 zweiter
Satz BAO (i.d.F. seit dem BGBl. 1980/151) dar. Nach dieser Gestzesstelle tritt
der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den
Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem
Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht.
Daraus ergibt sich eine
eingeschränkte
Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des
Fortschreibungsbescheides; so ist zB. ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur
hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Art und des Wertes
des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (s. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung³ zu § 193, Anm. 8 und die dort zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, VwGH 18.11.1985, 84/15/0030).
Die Berufungswerberin wendet sich nicht gegen die im
angefochtenen Bescheid erfolgte Zurechnung, sondern ausschließlich gegen
die Höhe des Einheitswertes. Sie begründet dies damit, dass sich der
Wert des Bewertungsgegenstandes in Folge des stark gestiegenen
Straßenlärms in der Zwischenzeit verringert habe.
Wie sich aus der zitierten Gesetzesstelle ergibt, kann im
Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur das Novum, nämlich die Feststellung
über die steuerliche Zurechnung, nicht aber die aus dem bisherigen Bescheid
übernommene Feststellung über den Wert und die Art des neu
zugerechneten Bewertungsgegenstandes bekämpft werden. Damit ist bereits das
Schiksal der Berufung entschieden.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass eine
Änderung des Wertes nur im Wege einer Wertfortschreibung nach § 21
Abs. 1 lit b BewG erfolgen kann. Danach wird der Einheitswert neu
festgestellt, wenn der gemäß
§ 25 BewG abgerundete Wert, der
sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein
Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7.300 Euro von dem zum
letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht.
Zuletzt wurde der Einheitswert des
berufungsgegenständlichen Grundbesitzes bei der Hauptfeststellung zum
1.1.1973 in Höhe von S 139.000.- festgestellt. Dieser damals
festgestellte Einheitswert wurde betraglich unverändert und lediglich in
Euro umgerechnet im angefochtenen Zurechnungsfortschreibungsbescheid wiederum
ausgewiesen. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
hat, ergibt sich aus der bei dieser Behörde geführten
Kaufpreissammlung, dass die Kaufpreise für Baugrundstücke trotz der
"wertmindernden Umstände" gestiegen sind. Ein Anlass für eine
Wertfortschreibung - welche unabhängig von der hier strittigen
Zurechnungsfortschreibung beantragt und vorgenommen kann - ergibt sich daher
nicht.
Aus den angeführten Gründen hat das Finanzamt den
angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen und die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-L/06
- Stammnummer
- 22180
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF