Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1340-W/02
Fortschreibungsbescheid - Teilrechtskraft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1340-W/02vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 16. März 2000 des Finanzamtes Baden betreffend
Abweisung des Ansuchens vom 22. Dezember 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1995 wurde vom Bw. von Herrn P. L. und
Frau S. L. das Grundstück 18 ersteigert. Auf Grund dieses
Eigentümerwechsels hat das Finanzamt am 24. November 1999 den
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1996,
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG, erlassen. Mit diesem Bescheid wurde
das Grundstück 18 dem Bw. zugerechnet. Informativ wurden auch die Art
und der Wert des Bewertungsgegenstandes bekanntgegeben.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 1999 wurde vom Bw.
beantragt, den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1996 vom
24. November 1996 aufzuheben. Begründet wurde das Ansuchen damit,
dass der Eigentümerwechsel kein Grund dafür sei, den Einheitswert um
35 % von S 47.000,-- auf S 63.000,-- zu
erhöhen.
Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom
16. März 2000 abgewiesen. Das Finanzamt hat ausgeführt, dass
eine Erhöhung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1996 nicht
erfolgt ist. Der Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1996,
Zurechnungsfortschreibung, vom 24. November 1999 weist den zur
Hauptfeststellung 1973 errechneten und den laut Artikel II des
Abgabenänderungsgesetzes 1982 um 35 % erhöhten Wert nur zur
Information aus.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
Stattgabe der Berufung und Aufhebung des bekämpften Bescheides
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Zurechnungsfortschreibung setzt die Änderung der
steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes voraus. Durch die 1995
erfolgte Versteigerung haben sich die Eigentumsverhältnisse an dem
Grundstück 18 geändert. Aus diesen Gründen wurde der
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1996,
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG, vollkommen zu Recht
erlassen.
Der Spruch des Zurechnungsfortschreibungsbescheides spricht
nur über die zum Fortschreibungszeitpunkt 1. Jänner 1996
geänderte Zurechnung des Einheitswertes ab. Nicht geänderte
Feststellungen (Art und Wert des Feststellungsgegenstandes) früherer
Feststellungsbescheide wurden mit diesem Zurechnungsfortschreibungsbescheid
nicht berührt.
Nach § 193 Abs. 1 BAO tritt der dem
Fortschreibungsbescheid zu Grunde liegende Bescheid über den Einheitswert
mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zu Grunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine eingeschränkte
Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des
Fortschreibungsbescheides. Ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist nur
hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des
Bewertungsgegenstandes anfechtbar.
Weiterhin wirksam sind die Feststellungen der Höhe und
der Art des Steuergegenstandes. Die diesbezüglichen Angaben im
angefochtenen Bescheid erfolgten nur informativ.
Die Erhöhung des Einheitswertes um 35 % erfolgte
bereits mit Bescheid vom 16. März 1983. Mit diesem Bescheid,
welcher an die Voreigentümer ergangen ist, wurde der Einheitswert zum
1. Jänner 1983 bereits auf S 63.000,-- erhöht. Eine
Erhöhung des Einheitswertes konnte mit dem Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1996 nicht mehr erfolgen. Da mit dem
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1996,
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG, der Einheitswert nicht erhöht
wurde (er konnte nach dem oben Gesagten mit diesem Bescheid gar nicht mehr
erhöht werden, da die Erhöhung bereits Jahre vor dem
1. Jänner 1996 erfolgte), war das Ansuchen auf Aufhebung des
Feststellungsbescheides abzuweisen.
Bemerkt wird noch, dass die weiteren Ausführungen in
der Berufung nicht das gegenständliche Verfahren betreffen.
Aus diesen
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1340-W/02
- Stammnummer
- 9355
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF