Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0315-I/08
Unzulässige Einwendungen gegen den Wert des Bewertungsgegenstandes in der Berufung gegen einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-I/08vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Markus Heis,
Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Anichstraße 3/III, vom 21. September
2007 gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2007
(Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG) des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. August 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (kurz Bw.) erwarb von seinem Vater mit Kaufvertrag vom
23. 6. 2006 die Liegenschaft KG X. EZ 000.
Mit
Feststellungsbescheid vom 24. 8. 2007 rechnete das Finanzamt diesen als
Betriebsgrundstück bewerteten Grundbesitz an den Bw. im Wege einer
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG zum
1. 1. 2007 zu.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 21. 9. 2007 machte der Bw. durch seinen
Rechtsvertreter geltend, dass der im Feststellungsbescheid ausgewiesene
Einheitswert von 86.626,02 € (gemäß AbgÄG 1982 um 35 %
auf 116.930,59 € erhöht) unzutreffend sei, weil sich die
tatsächlichen Verhältnisse (insbesondere der Gebäudezustand)
erheblich verändert hätten. Die Höhe des Einheitswertes sei
bereits Gegenstand des Verfahrens betreffend die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer gewesen, in welchem der Verkehrswert der Liegenschaft in
Höhe von 200.000 € ermittelt worden sei. Demnach könne der
Einheitswert, "um infolge Verdreifachung für die Bemessung der
Grunderwerbsteuer den Verkehrswert nicht zu übersteigen", höchstens
66.667 € betragen. Beantragt wurde die Herbeischaffung des
Grunderwerbsteueraktes und die Feststellung des Einheitswertes mit
höchstens 66.667 €.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14. 4. 2008 mit der
Begründung keine Folge, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur über
die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes abgesprochen worden sei, weshalb eine
Berufung gegen die Höhe des Einheitswertes nicht zulässig sei.
Weiters wertete
das Finanzamt die vorliegende Berufung als Wertfortschreibungsantrag, welcher
mit Bescheid vom 16. 5. 2008 abgewiesen wurde. Dies mit der Begründung,
dass der gemeine Wert der Liegenschaft (200.000 €) nicht geringer als
der gemäß
§ 53 Abs. 1 bis 9 Bewertungsgesetz 1955
ermittelte Wert sei, weshalb Abs. 10 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung
gelange.
Im
Vorlageantrag vom 14. 5. 2008 hielt der Bw. den Berufungsantrag mit der
Begründung aufrecht, dass der für die Bemessung der Grunderwerbsteuer
maßgebliche dreifache Einheitswert den im Verfahren zu EW-AZ 000-0-000
erhobenen Verkehrswert von 200.000 € erheblich übersteigen
würde. Dies würde zu einem (mit § 6 Abs. 1 lit. a
GrEStG nicht in Einklang zu bringenden) Ergebnis führen, wonach die
Steuerbemessung nach dem dreifachen Einheitswert höher ausfiele als eine
Bemessung nach dem Verkehrswert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fortschreibungen
des Einheitswertes dienen der Berücksichtigung von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten
Einheitswertfeststellung eingetreten sind, oder der Fehlerberichtigung (vgl. z.
B. VwGH 25. 2. 2003, 99/14/0101). Einer Änderung der steuerlichen
Zurechnung des Bewertungsgegenstandes wird mit einer Zurechnungsfortschreibung
im Sinn des § 21 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955 Rechnung getragen.
Nach
§ 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO tritt der dem
Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert
mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich nach Lehre und
Rechtsprechung eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit
("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides. Im Fall einer
Zurechnungsfortschreibung bedeutet dies, dass ein
Zurechnungsfortschreibungsbescheid - (wie bereits in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Feststellungsbescheides und in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt) - nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der
Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar ist (vgl. Ritz,
BAO3, § 193
Tz 8; Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz,
Anm. 6 zu § 21 Abs. 1; VwGH 4. 4. 1963, 958/1960; VwGH
18. 11. 1985, 84/15/0030).
Der Spruch des
in Berufung gezogenen Feststellungsbescheides erschöpfte sich
wesensmäßig in einer Änderung der Zurechnung der eingangs
angeführten Liegenschaft an einen anderen Eigentümer (Bw.) als nach
dem früher maßgeblichen Einheitswertbescheid. Die vorliegende
Berufung richtet sich nicht gegen die Zurechnung an den Bw., sondern
ausschließlich gegen den Wert des Grundbesitzes. Den diesbezüglichen
Argumenten kann aber im Verfahren betreffend die Zurechnung des
Bewertungsgegenstandes kein Erfolg beschieden sein, weil im Hinblick auf die
obige Rechtslage im Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur das Novum,
nämlich die Feststellung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber
die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert
des dem Bw. neu zugerechneten Bewertungsgegenstandes bekämpft werden kann.
Somit hat das Finanzamt der Berufung zu Recht keine Folge gegeben.
Wie bereits
oben erwähnt, hat das Finanzamt die gegenständliche Berufung auch als
Wertfortschreibungsantrag angesehen und hierüber mit gesondertem Bescheid
vom 16. 5. 2008 abgesprochen. Über die gegen diesen Bescheid
eingebrachte Berufung vom 12. 6. 2008 wird nicht im gegenständlichen
Berufungsverfahren, sondern im beim Unabhängigen Finanzsenat zu Zl.
RV/0316-I/08 anhängigen Berufungsverfahren entschieden.
Innsbruck,
am 10. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-I/08
- Stammnummer
- 35693
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF