…wonach der Forderungskauf, bei dem der Forderungseinzug durch den Forderungskäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung erfolgt, wie folgt zu beurteilen sei: Im Fall des echten Factoring liegt eine unternehmerische Tätigkeit des Forderungskäufers (Factor) vor, wenn seine Dienstleistung im Wesentlichen darin besteht, dass der…
…der Zessionar das Delcredere-Risiko, also das Risiko der Einbringlichkeit, spricht man vom "echten Factoring" (vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, S.470 und 1084). Dieses Risiko ist somit dem "echten Factoring" immanent und stellt keinen Widerspruch zu diesem dar, wie die Bw. offenbar vermeint…
…nach Ansicht des UFS dahingehend auszulegen, dass alle denkbaren Erscheinungsformen dieser Geschäftstätigkeit davon erfasst sind (vgl. Urteile des EuGH vom 26.6.2003, C-305/01, betreffend das "echte Factoring sowie vom 28.10.2010, C-175/09, bzw. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer -…
…somit im Umkehrschluss, dass mit der Ziehung der Bankgarantie durch die O. AG der Abfluss gegeben gewesen wäre. Auch sei die Situation des Bw. mit jener des echten Factorings zu vergleichen, d.h. der Zuflusszeitpunkt ist mit der Übernahme der Kundenforderung durch den Faktor gegeben…
…beteiligten stillen Gesellschafter als Mitunternehmer bzw. echte stille Gesellschafter anzusehen sind. Die wesentlichen und die Berufung betreffenden Feststellungen einer Betriebsprüfung (BP) über die Jahre 1991 bis 1993 sind folgende: Zur Erlangung von Beteiligungskapital wurde im Jahr 1991 (20.6.1991 bzw. 27.6.1991) eine…
…den Bw, so könnte er auch anderweitig darüber verfügen. Er könnte die Forderung zedieren, oder etwa die Forderung verkaufen (Factoring), sodass mit Eintritt der Bereichung die Schenkung als ausgeführt angesehen werden muss und folglich auch die Steuerschuld entstanden ist. Es besteht kein Grund, die Steuerpflicht…
… 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 entstehe die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Der Übergabsvertrag stelle nach Ansicht der Behörde einen Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter dar; er sei eine verfrühte Erbfolge, eine lebzeitige Vermögensabhandlung und…
…Entstehung einen Vermögenswert, über den sie auch z.B. im Wege einer Zession oder eines Forderungsverkaufes ("Factoring") verfügen könnte. Wenn daher im Streitfall durch einen Vertrag zugunsten Dritter der Übernehmer rechtsverbindlich zu einer vom Übergeber ausbedungenen Leistung an die Bw. verpflichtet wird, wobei diese Leistungsverpflichtung…
…Entstehung einen Vermögenswert, über den sie auch z.B. im Wege einer Zession oder eines Forderungsverkaufes ("Factoring") verfügen könnte. Wenn daher im Streitfall durch einen Vertrag zugunsten Dritter der Übernehmer rechtsverbindlich zu einer vom Übergeber ausbedungenen Leistung an die Bw. verpflichtet wird, wobei diese Leistungsverpflichtung…