Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0533-W/02
Keine betriebliche Veranlassung einer Bürgschaftsübernahme für den befreundeten Studienkollegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-W/02vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bürgschaftsübernahme durch den Steuerberater für einen befreundeten Studienkollegen ist nicht betrieblich veranlasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Steuerberater und
werden im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß
§ 188
BAO die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit veranlagt.
Strittig ist die
Nichtanerkennung eines Schadensfalles als Betriebsausgabe i.H.v.
S°1.475.913,54 aus der Inanspruchnahme für eine übernommene
Bürgschaft.
Im Rahmen einer BP über
den Zeitraum 1993 bis 1996 wurde folgende das Berufungsverfahren betr
Feststellung getroffen:
Im Jahre 1995 nahm ein Klient
des Bw. - Ing.Mag. B.H. (H.) - drei Kredite zum Zweck der Betreibung einer
Tankstelle auf. Der Bw. übernahm diesbzgl. die Garantie. Infolge der
Insolvenz des Klienten wurde der Bw. mit 19.12.1996 durch die C.Bank in Anspruch
genommen. Am 28.1.1997 wurde dem Bw. durch dieselbe Bank ein Einmalkredit in
erforderlicher Höhe eingeräumt und in der Folge die
Bürgschaftsverpflichtung beglichen.
Die Inanspruchnahme aus der
Garantie i.H.v. S 1.475.913,54 machte der Bw. im Streitjahr 1996 als
Betriebsausgabe geltend.
Der Bw. ermittelt seinen Gewinn
gem. § 4 Abs. 3 EStG, d.h. es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nach
Ansicht der BP wurde daher nicht mit der Zusage des Einmalkredites, sondern erst
mit dem zeitlichen Einsatz der Garantieverpflichtung der Abfluss bewirkt. In der
Darlehensaufnahme ist eine bloße Vermögensumschichtung zu sehen und
kein steuerlicher Abfluss bzw. hat erst der Einsatz der Darlehensmittel die
gleichen steuerlichen Konsequenzen wie die Verausgabung von Eigenmitteln.
Mangels liquider Mittel im Dezember 1996 kann daher lt. BP nicht von einem
Abfluss im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ausgegangen werden.
Auch ist ein Abfluss aus dem
Titel Ausfall einer Regressforderung im Jahre 1996 nicht gegeben, da zu diesem
Zeitpunkt ein Forderungsausfall noch nicht endgültig feststand, bzw. erst
im Mai 1997 die Regressforderung im Klagswege geltend gemacht wurde.
Die BP anerkannte daher den im
Jahre 1996 geltend gemachten Schaden nicht als Betriebsausgabe, sondern
könnte dies erst 1997 erfolgen, wobei jedoch zusätzlich die
betriebliche Veranlassung gegeben sein müsste.
In der form- und fristgerechten
Berufung wird eingewendet, dass die BP im Rahmen des Prüfungsverfahrens
zuerst ohne Gründe zu nennen, später mit Nennung von Scheinargumenten
den Schaden nicht anerkannte. Letztlich wurde der Schadensbetrag mangels Abfluss
im Jahre 1996 nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Der Bw. hätte bereits
mit Schreiben vom 12.8.1998 und 11.9.1998 die Scheinargumente entkräften
können, und insbesondere auf die VwGH-Erkenntnisse Zl. 95/15/0092 und
92/14/0232 verwiesen.
Betr. den Abflusszeitpunkt
wäre vom Bw. ein 4-seitiger Aktenvermerk mit folgenden Hauptpunkten
verfasst worden:
Die Fa. O. AG hätte
im Jahre 1996 zur Abdeckung der Forderung an H. die Bankgarantie, die die
C. Bank eingeräumt hatte, gezogen. Die C. Bank nahm in jener
Höhe die Bürgschaft in Anspruch, die der Bw. für die Bankgarantie
geleistet hätte. Der dafür nötige Kredit wurde bereits im Jahre
1996 mündlich zugesagt, und könnte dies durch Zeugen der C. Bank
bestätigt werden, die unterlagenmäßige Durchführung
hätte jedoch bis ca. Mitte Jänner 1997 gedauert.
Im BP-Bericht werde weiters
verschwiegen, dass die Regressforderung an H. bereits gleichzeitig mit der
Entstehung uneinbringlich geworden ist, da dieser nur mehr über ein
Arbeitslosenentgelt von rd. S 258,00 pro Tag verfügte.
Bzgl. Abfluss sei der
Rechtssatz aus dem ESt-HB zu nennen, dass ein Abfluss dann vorliegt, wenn
über einen Betrag nicht mehr rechtlich oder wirtschaftlich verfügt
werden kann. Der Großkommentar Hofstätter-Reichel führe dazu
aus, dass der endgültige Ausfall einer betriebl. Darlehensforderung bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in jenem Zeitpunkt, wenn
der Forderungsverlust feststeht, als Ausgabe zu behandeln ist.
Insbesondere wird auf die
grundsätzlichen Ausführungen der Schriften herausgegeben von Stoll,
Das Zufluss-/Abflussprinzip im Einkommensteuerrecht von
Dr. O. Taucher, verwiesen. Die Grundsätze der Objektivität,
Tatsächlichkeit, Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und
Vermögensabgang seien daher eindeutig im Jahr 1996 gegeben. Als Beilage zur
Berufung wurden die Schreiben an die BP vom 12.8.1998, 11.9.1998 und
Aktenvermerk des Bw. betr. Abflusszeit sowie eine Kopie der Schrift zum
österr. Abgabenrecht betr. "Das Zufluss-Abfluss-Prinzip im
Einkommensteuerrecht" von Dr. O. Taucher, vorgelegt.
ad Schreiben vom
12.8.1998)
Der Bw. führt aus, dass er
den Klienten H. seit Studien- und Bundesheerzeiten kenne, und habe er diesen in
den Jahren 1985-1992 auch sporadisch steuerlich vertreten. Dabei hätte es
sich um sehr kleine Fälle bzgl. z.B. Beteiligung bei der C. GmbH bzw.
unselbständiger Verkäufer für Backöfen und Handelsvertreter,
gehandelt.
Die Haupteinnahmequellen
wären jedoch sehr gute Anstellungen gewesen, wie u.a. bei der Österr.
Fremdenverkehrswerbung, bei der O. AG als Öldisponent, bei einer
Akkumulatorenfabrik und weiters Geschäftsführer der S. GmbH in
der Abfallwirtschaft.
Da der Bw. die O. AG
Pachttankstelle in der M.gasse durch Beendigung des Vorpächters einen
Klienten verloren hatte, versuchte er durch Vermittlung des H an die O. AG
als betriebswirtschaftlich und technisch gut ausgebildet, für den Betrieb
der Pachttankstelle zu gewinnen.
Bei einer Tankstelle in dieser
Größe sei mit Honorareinnahmen von rd. S 100.000,00 netto
jährlich zu rechnen, und betrage die durchschnittl. Dauer des
Vollmachtsverhältnisses 15 Jahre. Die Honorarsumme, die vereinbarte
Garantieprovision für die Zurverfügungstellung der Bankgarantie und
das Wissen um den guten Standort der Tankstelle erschienen als geringes Risiko
bei der Ersatzsuche eines scheidenden Klienten.
Auf Grund der Höhe der
Bürgschaft wäre eine sehr genaue Vereinbarung getroffen worden. Auch
wäre eine Abschlagszahlung für Opportunitäts-Kosten vertraglich
vereinbart, und die Kontrolle- und Einschaumaßnahmen sehr intensiv
formuliert worden, sodass auch mit einem Honorar für Sonderberatung zu
rechnen gewesen wäre.
ad Schreiben vom
11.9.1998)
Der Bw. wendet folgende
Argumente zum Schadensfall ein:
1) Die
Vermutung der BP, dass es sich um eine Beteiligung handeln würde, sei auf
Grund der Berufsordnung strengstens verboten.
2) Die
lt. BP eingewendete kurze Befristung der Kreditverträge bzw. der
Bürgschaft sei eine übliche Vorgangsweise der Banken, die i.d.R.
prolongiert werden würde. Eine Krediteinräumung oder
Kontorahmeneinräumung auf unbestimmte Daher gäbe es nicht.
3) Auch
sei die Betreuung des Vor- und Nachpächters der Tankstelle als Klient kein
Argument gegen die Absetzbarkeit des Schadenfalles. Bisher hätte Gott sei
Dank nur der Klient H. finanziell unterstützt werden müssen.
4) Der
Abflusszeitpunkt des Schadensfalles wäre lt. Ausführungen von Taucher
eindeutig im Jahre 1996 gegeben.
ad Aktenvermerk des
Bw. betr. Abflusszeitpunkt)
Zur "rechtlichen
Würdigung" des Schadensfalles wird ergänzend auf die Ausführungen
des Einkommensteuerhandbuches von Quantschnigg-Schuch betr. § 19 EStG
Tz 27, 4, 7, 14 und 20 und Groß-Kommentar von Hofstätter-Reichel
hingewiesen und wie folgt erläuternd dargelegt:
a) Lt. Tz 27 zu
§ 19 ESt-HB, Quantschnigg-Schuch gelten für den Abfluss von
Ausgaben grundsätzlich die Regeln über den Zufluss von Einnahmen mit
umgekehrten Vorzeichen. Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn rechtlich
und wirtschaftlich darüber verfügt werden könne. Im Umkehrschluss
ist daher der Abfluss gegeben, wenn über einen Betrag rechtlich und
wirtschaftlich nicht mehr verfügt werden könne.
Im ggstdl. Fall
wäre der Abfluss daher bereits durch die Inanspruchnahme der
Bürgschaft und die mündliche Fixierung der Kreditaufnahme bei der
C. Bank vorgelegen.
Lt. Tz 4 sei nicht die
subjektive Kenntnis vom Geldeingang bzw. -ausgang, sondern die objektive
Verfügungsmöglichkeit, d.h. der objektive Schadenseintritt
maßgeblich. Das Geld müsse nicht in das Eigentum des
Steuerpflichtigen übergegangen sein, sondern wirtschaftlich bereits eine
Vermögensvermehrung eingetreten oder die Verwirklichung des Anspruches
derart gesichert sein, dass dies wirtschaftlich der Realisierung des Anspruches
gleich komme.
Dies bedeute im Umkehrschluss,
dass die Kreditinanspruchnahme oder Rückzahlung nicht maßgeblich sei,
sondern die Ziehung der Bankgarantie durch die O. AG sowie das
Schlagendwerden der Bürgschaft. Da die Regressforderung objektiv
uneinbringlich war, sei auch der Abfluss gegeben.
Lt. Tz 7 werde weiters
ausgeführt, dass bei Ausstellung eines Schecks bereits im Zeitpunkt der
Übergabe ein Zufluss anzunehmen ist. D.h. somit im Umkehrschluss, dass mit
der Ziehung der Bankgarantie durch die O. AG der Abfluss gegeben gewesen
wäre.
Auch sei die Situation des Bw.
mit jener des echten Factorings zu vergleichen, d.h. der Zuflusszeitpunkt ist
mit der Übernahme der Kundenforderung durch den Faktor gegeben,
vergleichbar mit der Inanspruchnahme durch die O. AG an H, die an den Bw.
abgetreten wurde.
Lt. Tz 20 betr. typisch
stille Gesellschafter fließen Gewinnanteile im Zeitpunkt der Gutschrift in
den Büchern zu, d.h. im Analogieschluss nicht erst mit der tatsächl.
Auszahlung des Gewinnanteiles.
b) Lt. Tz 5/2 zu
§ 19 EStG, Kommentar Hofstätter-Reichel, werde weiters
ausgeführt, dass der endgültige Ausfall einer betriebl.
Darlehensforderung (wie die Forderung an H.) bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG als Ausgabe zu behandeln ist, in jenen Zeitpunkt
in dem der Forderungsverlust feststeht.
Lt. Tz 5 zu § 19
sind unbare Zahlungen, die von einem Bankkonto überwiesen werden,
grundsätzlich im Zeitpunkt des Einganges des Überweisungsauftrages bei
der Bank abgeflossen, und nicht erst bei der Überweisung selbst. Dem
Überweisungsauftrag entspreche im ggstdl. Fall somit die Ziehung der
Bankgarantie durch die O. AG.
c) In der Schriftenreihe
"Allgemeine Grundsätze über den Abfluss" führe Taucher, der in
der gesamten Literatur und auch VwGH-Erkenntnissen zitiert wird, wie folgt
aus:
Ein Abfluss im steuerl. Sinn
liege auf Basis der Spiegelbildlichkeit der Tatbestände dann vor, wenn
Geldmittel aus der Verfügungsmacht ausscheiden, d.h. die tatsächl.
wirtschaftl. Verfügungsmacht verloren wird und wirtschaftlich eine
Vermögensminderung eintritt. Objektivität: Der Zu- u. Abfluss
müsse an objektiven Kriterien gemessen werden. Dies sei im ggstdl. Fall
gegeben, da Geld aus der Verfügungsmacht des Bw. ausgeschieden
wäre. Tatsächlichkeit: D.h. dem rechtliche Moment der
Fälligkeit komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu, Gelder können
sowohl vor als auch nach der Fälligkeit einer zivilrechtl. Verpflichtung
abfließen. Verlust der wirtschaftl. Verfügungsmacht: Der
Verlust erfordere das Ausscheiden von Geldern aus dem Dispositionsbereich des
Steuerpflichtigen, auch dieses Kriterium liege im ggstdl. Fall
vor. Vermögensabgang: Auch der wirtschaftl. Vermögensabgang aus
der Steuersubjektsphäre liege im ggstdl. Fall vor.
In den Kapiteln "Abflussformen"
und "Mittelaufbringung, Eigenmittel, Herkunft" werde weiters ausgeführt,
dass in der Darlehensaufnahme und -hingabe eine bloße
Vermögensumschichtung, jedoch steuerl. unbeachtlicher Zu- und Abfluss zu
sehen sei. Daher sind auch Rückzahlungsbeträge bloße
Vermögensumschichtung, egal ob Fremd- oder Eigenmittel betreffend.
Im Kapitel "Mittelaufbringung,
Eigenmittelherkunft" wird ausgeführt, dass in der Darlehensaufnahme und
-hingabe wegen der von Anfang an bestehenden Rückzahlungsverpflichtung eine
bloße Vermögensumschichtung zu sehen ist, ohne steuerl. zu
beachtenden Zu- und Abfluss.
Im ggstdl. Fall sei der Abfluss
daher gegeben, bedingt durch die Uneinbringlichkeit der Regressforderung an H.
bzw. durch die Inanspruchnahme des Bw. durch die C. Bank als Bürge.
Die Darlehenshingabe sei insofern irrelevant, egal ob 1996 mündlich
zugesichert oder 1997 technisch durchgeführt.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
Die Darstellung des
Prüfungsverfahrens durch den Bw. wird lt. BP zurückgewiesen, zur
Sachverhaltsermittlung und rechtlichen Subsumtion wird wie folgend
ausgeführt:
Die Ermittlung der Fakten im
Jahre 1996 betraf im Ausgangspunkt die Frage der betriebl. Veranlassung der
Garantieübernahme, und erst danach auf Grund der vorgelegten Unterlagen die
zeitliche Zuordnung des Schadensfalles.
Eine rechtsrichtige Beurteilung
des Sachverhaltes hat zur Folge, dass zuerst über die Zuordnung zur
Gewinnermittlungsperiode abzusprechen, und erst dann über die
Betriebsausgabeneigenschaft zu beurteilen ist. Die BP hat die Würdigung
daher in dieser Reihenfolge,
a) Entscheidung
über den Zeitpunkt, und
b) Entscheidung
über die betriebl. Veranlassung
vorgenommen. Darin sei kein
"eleganter Trick" zu sehen.
Betr. den Zeitpunkt des
Schadenseintrittes nach dem im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG geltenden Zu- und Abflussprinzips wird zum vorliegenden
Sachverhalt wiederholend ausgeführt:
Der Bw. übernahm im Jahre
1995 die Garantie für Bankkredite, die von H. zum Betrieb einer Tankstelle
bei der C.Bank aufgenommen wurden. Die Bank teilte dem Bw. mit Schreiben vom
19.12.1996 mit, dass mangels Abdeckung der Kredite der Bw. aus der Garantie in
Anspruch genommen werden müsse. Da der Bw. den Betrag von rd.
S 1,4 Mio "lt. eigenen Angaben nicht liegen" hatte, führte er
Gespräche mit der Bank, und wurde ein Kredit nach Angabe des Bw. noch Ende
des Jahres 1996 mündlich zugesagt. Mit Schreiben vom 28.1.1997 wurde in der
Folge der Kredit schriftlich eingeräumt, die Überweisung vom
Kreditkonto zur Abdeckung der Garantieverpflichtung erfolgte am
10.2.1997.
Die BP führt aus, dass mit
der Inanspruchnahme des Kredites noch kein Ausscheiden aus der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht vorliegen kann, da - wie vom Bw. selbst ausgeführt -
die nötigen Mittel zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden waren. Aus einer
mündl. Kreditzusage lässt sich ein Abfluss jedoch nicht ableiten, da
in der Darlehensaufnahme eine bloße Vermögensumschichtung zu sehen
ist und erst der Einsatz dieser Mittel steuerlich zur Verausgabung führt.
Der Einsatz der durch den Kredit zur Verfügung gestellten Mittel durch
Überweisung vom Kreditkonto erfolgte mit 10.2.1997. Daher liegt ein Abfluss
erst im Jahre 1997 vor.
Der Vorwurf des Bw.
hinsichtlich Verschweigens einer Uneinbringlichkeit der Regressforderung gegen
H. ist zurückzuweisen, da die Regressforderung im Rahmen der BP sehr wohl
gewürdigt wurde. Dies wurde vom Bw. offensichtlich übersehen.
Dass H. Ende 1996 nur über
ein Arbeitslosenentgelt verfügte, ist aus der kurzen Zeitspanne seit
Kündigung des Rechtsvertrages erklärlich, jedoch kann daraus nicht
zwingend auf die weitere Einkommenssituation in der Zukunft geschlossen werden.
Wenn der Bw. daher ausführt, dass die Regressforderung gleichzeitig mit dem
Entstehen im Jahre 1996 uneinbringlich war, hält die BP entgegen, dass das
Entstehen einer Regressforderung nach § 1357 ABGB an die
Bezahlung der fremden Schuld anknüpft. Die Abdeckung der Kredite durch den
Bw. erfolgte jedoch erst im Februar 1997, d.h. die Regressforderung entstand
erst im Jahre 1997. Nach Ansicht des Bw. liege somit bereits vor dem Zeitpunkt
des Entstehens einer Forderung Uneinbringlichkeit vor. Dies kann lt. Ansicht der
BP aus dem Bezug von Arbeitslosenentgelt nicht abgeleitet werden.
Ein wesentliches Faktum welches
gegen die Uneinbringlichkeit im Jahre 1996 spricht, ist zudem die Tatsache, dass
der Bw. noch im April 1997 eine Klage zur Geltendmachung seiner Forderung gegen
H. einbrachte (LG f. ZRV W.). Daraus ist zu schließen, dass Ende
1996 keine endgültige Uneinbringlichkeit vorlag. Daher sind die
Ausführungen über den Ausfall einer Darlehensforderung - die
betriebliche Veranlassung vorausgesetzt - nicht relevant. Tatsächlich
offenkundig wurde der Forderungsausfall mit der gemeinsamen Ruhensanzeige
über die klagsweise Einbringung vom 25.3.1998. Ein Ausfall der
Regressforderung im Jahre 1996 liegt daher lt. BP nicht vor.
Zur Beurteilung der
betrieblichen Veranlassung führt die BP zum Sachverhalt weiters wie folgt
aus:
Im Oktober 1995 (11.10.1995)
wurde zwischen dem Bw. und H. eine Vereinbarung betr. den Betrieb einer
Pachttankstelle abgeschlossen, wobei H. Pächter und Betreiber, der Bw. als
Kapitalgeber, Steuerberater und wirtschaftlicher Berater auftraten. Die
Kapitalgebereigenschaft bestand in der Übernahme einer Garantie
gegenüber der C. Bank durch den Bw. bzgl. einer Vereinbarung eines
Haftungskredits vom 19.10.1995 zwischen der C. Bank mit H. (Pkt.
Sicherstellung). In dieser Vereinbarung wurden umfangreiche
Entscheidungsbefugnisse an den Bw. eingeräumt, wie Auswahl der Tankstelle,
Bankzeichnungsvollmacht, Zustimmungsrecht bei Personalentscheidungen. Für
den Fall der Kündigung dieser Vereinbarung und Weiterbestand der Haftung
wurde die Verpflichtung des H. vorgesehen, den Pachtvertrag mit der O. AG
zu kündigen, damit der Bw. einen neuen Partner finden könne.
Die Vereinbarung ging somit
über die typische Tätigkeit eines Steuerberaters hinaus, und
ermöglichte dem Bw. wesentliche Eingriffe in die Unternehmensführung.
Das Ziel der Haftungsübernahme war das gemeinsame Betreiben eines
Unternehmens, wie H. in der Klagebeantwortung vom 1.9.1997 (wie oben
angeführt) ausführt. Der Bw. selbst bezeichnet diese Vereinbarung als
"Zusammenarbeitsvertrag" (lt. Schreiben an die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder vom 25.9.1996 sowie an den RA Dr. R.K. vom
10.12.1996).
In Hinblick auf die Frage,
inwieweit die Haftungsübernahme zur Gewinnung eines neuen Klienten diente,
wird angemerkt, dass H. schon seit Jahren Klient des Bw. war (Klagebeantwortung
vom 1.9.1997). Weiters waren sowohl der Vorpächter als auch der
Nachpächter Klienten des Bw., jeweils ohne Haftungsübernahme.
Der Grund für die
Haftungsübernahme wurde auch mehrmals schriftlich durch den Bw. zum
Ausdruck gebracht, nämlich, dass einem "alten Freund und Studienkollegen,
einem langjährigen Freund finanziell ermöglicht wurde, einen Betrieb
zu übernehmen" (Schreiben an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom
25.9.1996 und Schreiben an den RA Dr. R.K. vom 10.12.1996). Wie auch
weiters, dass der Bw. die Vertragsbeziehung "als Freund und Studienkollege,
nicht als Steuerberater aufgenommen" habe (vorbereitender Schriftsatz des Bw.
als Kläger vom 7.10.1997).
ad Rechtl. Würdigung lt.
BP)
Lt. VwGH vom 20.4.1993,
92/14/0232 zählt die Übernahme von Bürgschaften nicht zu den
berufl. Aufgaben eines Steuerberaters. Die Verkehrsauffassung spricht nicht
für die gem. § 4 Abs. 4 EStG für
Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendungen aus der
Bürgschaft durch den Betrieb. Leistungen aus der Bürgschaft
können nur dann als Betriebsausgabe eingestuft werden, wenn aus anderen
Gründen die Veranlassung der Übernahme einer Bürgschaft durch den
Betrieb sich ergäbe.
Auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes ergibt sich jedoch lt. BP, dass die Veranlassung zur
Haftungsübernahme in der langjährigen Freundschaft zu H. bestand bzw.
der (nach außen nicht) gemeinsame Betrieb der Pachttankstelle war. Lt.
Ansicht der BP ist nicht davon auszugehen, dass die Erhaltung des Klienten nur
durch die Übernahme der Haftung möglich war, sondern ist bestenfalls
von einen mittleren Zusammenhang mit dem Betrieb auszugehen. Lt. Rspr. des VwGH
genügt dieser mittlere Zusammenhang für die
Betriebsausgabeneigenschaft nicht, wenn er in erster Linie durch in der
persönlichen Sphäre liegende Faktoren überlagert ist
(E 19.5.1994, 92/15/0171, ÖStZ 1994, 731).
Zudem ist im vorliegenden Fall
noch das Missverhältnis der zu erwartenden Einnahmen von S 100.000,00
jährlich bei einem voraussichtl. Vollmachtsverhältnis von
15 Jahren zum übernommenen Risiko von S 1,850.000,00 zu
berücksichtigen.
Betr. das eingewendete
Erkenntnis des VwGH vom 21.3.1996, 95/15/0092 merkt die BP an, dass ein derart
eindeutiger und ausschließlicher Sachverhalt im ggstdl. Fall nicht
vorliegt, dass nämlich die Haftungsübernahme durch den Rechtsanwalt
ausdrücklich als Gegenleistung für die Beauftragung als Syndikus
vereinbart war.
Im Rahmen der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte der Bw. wie folgt
aus:
ad Verfahrensrecht)
Der Bw. verweist auf die
verfahrensrechtlich unrichtige Vorgangsweise der BP hinsichtlich die Beurteilung
der Betriebsausgabeneigenschaft einerseits und zeitliche Zuordnung des Abflusses
andererseits. Im Zuge der BP wäre zuerst über die
Betriebsausgabeneigenschaft diskutiert worden, jedoch schlussendlich über
die Zeitkomponente abgesprochen worden. Rechtsrichtig hätte die Beurteilung
zuerst über die Betriebsausgabeneigenschaft, und erst dann die Zuordnung
zur richtigen Gewinnermittlungsperiode erfolgen müssen.
ad Abflusszeitpunkt)
Bürgschaftsinanspruchnahme/Kreditaufnahme:
Betr. die mündliche Kreditzusage Ende des Jahres 1996 könnte ein
Zeuge, nämlich der Prokurist B von der Zweigstelle Schg., beigebracht
werden.
Unter Hinweis auf die
Ausführungen betr. Zufluss lt. ESt-HB, Quantschnigg-Schuch zu
§ 19 EStG, Tz 4 sei im Umkehrschluss die Ziehung der Bankgarantie
durch die O. AG maßgeblich. Der Bw. verweise daher nochmals auf die
grundsätzlichen und ausführlichen Aussagen zum Zu- und Abflussprinzip
im Schriftband zum österr. Abgabenrecht von Dr. O. Taucher. Im
Kapitel 4 betr. "Allgemeine Grundsätze über den Abfluss" werde
ausgeführt, dass dem rechtlichen Moment der Fälligkeit keine Bedeutung
zukomme, sondern Gelder sowohl vor als auch nach der Fälligkeit einer
zivilrechtlichen Verpflichtung abfließen können.
ad Schadensfall als
Uneinbringlichkeit der Regressforderung an H.:)
Es wäre der BP wiederholt
mitgeteilt worden, dass H. ein Alkoholiker und dies dem Bw. bei Abschluss der
Vereinbarung nicht bekannt gewesen wäre. Er hätte daher nur zeitlich
eingeschränkt seiner Tätigkeit nachgehen können (zwischen 10.00
und 11.00 Uhr bis ca. 16.00 bis 17.00 Uhr), und sich weiters einer
schweren Krebsoperation auf Grund seines langjährigen Rauchens unterziehen
müssen, mit der Folge einer langwierigen Erholungsphase nach der
Operation.
Die Folgerung der BP, dass
dieser wieder eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, sei daher
schlichtweg unrichtig. Die rechtliche Folge sei daher, dass die Regressforderung
gleichzeitig uneinbringlich war.
Die Ausführungen der BP
betr. § 1358 ABGB seien nicht relevant, denn im vorliegenden Fall
würde es sich um einen Sachverhalt zwischen Unternehmen handeln, und sei
daher das Handelsrecht anzuwenden.
Weiters sei im
einkommensteuerlichen Bereich die wirtschaftliche Betrachtungsweise
heranzuziehen, die Regressforderung wäre daher nicht erst mit der
kompletten Bezahlung der fremden Schuld, sondern mit der Inanspruchnahme
entstanden. Die BP hätte § 1358 ABGB falsch interpretiert,
dass diese Schuld komplett bezahlt werden müsste, bevor ein
Rückgriffsanspruch entstehe.
Die Uneinbringlichkeit sei
daher nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens einer Forderung anzusetzen,
wie die BP ausgeführt hätte.
Die BP behaupte weiters, dass
gegen die Annahme der Uneinbringlichkeit der Regressforderung die vom Bw. Anfang
des Jahres 1997 eingebrachte Klage zur Geltendmachung der Forderung des Bw.
spreche.
Diese Klage wäre nach
ihrer Einbringung nicht mehr verfolgt worden, da ewiges Ruhen vereinbart wurde.
Auch wäre diese nur aus Wut und Bitterkeit eingebracht worden, als Basis
für ein strafrechtliches Vorgehen gegen H., da sich gegen Ende 1996
herausstellte, dass buchhalterische Unregelmäßigkeiten vorlagen bzw.
die Kontrollpflichten gegenüber den Dienstnehmern vernachlässigt
worden waren. Lt. Bw. hätte der Alkoholismus und die Krebserkrankung einen
Vertrauensmissbrauch zur Folge gehabt, die den Bw. veranlassten, zuerst einen
zivilrechtlichen Titel zu schaffen, um die Delikte Betrug bzw. vorsätzliche
oder fahrlässige Krida ahnden zu können. Die Uneinbringlichkeit der
Forderung sei durch die Einbringung dieser Klage jedoch nicht berührt
worden.
Entsprechend den
Ausführungen von Hofstätter-Reichel, Großkommentar zum EStG, sei
der endgültige Ausfall einer betriebl. Darlehensforderung als Ausgabe im
Zeitpunkt der Entstehung des Forderungsverlustes zu behandeln.
Die BP hätte weiters nicht
die Ausführungen des Bw. lt. Aktenvermerk hinsichtlich Abflusszeit
gewürdigt.
ad Schaden als
Betriebsausgabe)
Lt. BP hätte sich der Bw.
umfangreiche Entscheidungsbefugnisse einräumen lassen, die über die
typische Tätigkeit eines Steuerberaters hinausgingen.
Der Bw. wäre jedoch
natürlich als ausschließlicher Berater angeführt worden, und
entspreche dies der Verpflichtung lt. Berufsordnung, weiters hätte sich der
Bw. als Kapitalgeber natürlich auch die steuerliche und wirtschaftliche
Beratung mit Honorierung vorbehalten.
Lt. BP wären dadurch
wesentliche Eingriffe in die Unternehmensführung ermöglicht worden,
die Haftungsübernahme hätte wirtschaftlich das gemeinsame Betreiben
eines Unternehmens zum Ziele gehabt, die Realität hätte jedoch
gezeigt, dass gerade dies nicht möglich war. Wenn H. in der
Klagebeantwortung das "gemeinsame Betreiben" angab, wäre dies zur
Schadenszuschiebung erfolgt. Die Bezeichnung "Zusammenarbeitsvertrag" lt. BP sei
als Wortklauberei zu bezeichnen, da der Bw. seine Tätigkeit mit allen
Klienten als "Zusammenarbeit" bezeichnen würde.
Der Bw. hätte den Klienten
H. nur mit der Unterstützung durch eine Bankgarantie gewinnen und behalten
können. H. wäre zwar bereits seit 1990 Klient des Bw. gewesen, dazu
führe die BP nicht näheres aus. Es wäre jedoch nur eine
Mini-Betreuung vorgelegen, erst durch die finanzielle Hilfestellung durch den
Bw. hätte sich dieser für einen lt. Bw. "vernünftigen" Betrieb
bewerben können. Zum Vorwurf der BP, dass der Bw. den Vor- und
Nachpächter ohne Haftungsübernahme betreut habe, führt der Bw.
aus, dass er als erfolgreicher Steuerberater auch Klienten habe, denen er nicht
unter die Arme greifen müsse. Bzgl. der Stellungnahme der BP, dass es sich
um einen Freund und Studienkollegen gehandelt habe, führt der Bw. aus, dass
er natürlich auch Freunde und Studienkollegen als Klienten betreue, und
schien dieser als Ing. und Mag. der Betriebwirtschaftslehre für den Betrieb
einer Tankstelle als sehr gut geeignet. Dass die Veranlassung zur
Haftungsübernahme in der langjährigen Freundschaft gelegen wäre,
ist jedoch weder logisch noch bar jeder wirtschaftl. Vernunft. Der Bw.
hätte nicht die Absicht gehabt, gemeinsam eine Tankstelle zu betreiben,
noch die Absicht aus Freundschaft S 1,4 Mio zu riskieren. Die
vorliegende Vereinbarung würde deutlich zeigen, dass es sich um die
Erwerbung und Erhaltung eines Klienten gehandelt hätte, da der Bw.
langjährige Erfahrungen mit den Mineralölgesellschaften bzw. der
Branche habe, und er durchschnittlich 100 Pachttankstellen vertrete. Auf
Grund der finanziellen Unterstützung wären natürlich
Kontrollrechte eingeräumt worden, jedoch nur Kontrollrechte und nicht
Mitarbeit-Kontroll oder Managementpflichten. Die Erhaltung des Klienten H.
wäre somit nur durch Übernahme der Haftung möglich
gewesen.
Bzgl. den Ausführungen
betr Missverhältnis zwischen den zu erwartenden Einnahmen
(S 1,5 Mio - 15 Jahre) und übernommenen Risiko
(S 1,8 Mio bzw. tatsächlich S 1,4 Mio), übersehe
die BP, dass i.d.R. nicht mit der Inanspruchnahme zu rechnen ist, bzw. evt. nur
mit einer Teilinanspruchnahme. So würden auch bei einem Bankkredit die
Zinsen nicht so hoch wie die Summe des eingeräumten Kredites sein.
Die von der BP zitierten
VwGH-Erkenntnisse vom 21.3.1996, Zl 95/15/0092 und 20.4.1993,
Zl 92/14/0232 seien jedenfalls auf den ggstdl. Fall anzuwenden, d.h. dass
der Klient nur durch die Bürgschaftsübernahme gewonnen oder gehalten
hätte werden können bzw. die Position eines Syndikus nur auf Grund der
Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung erreicht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Rechtslage)
Gemäß
§ 4 Abs.
4 Satz 1 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn
die Leistung, für die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch
überwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht werden.
Die Frage der betrieblichen
Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu
beurteilen
.
Auch ist weiters zu
prüfen, ob nicht durch eine privat bedingte Überlagerung die
Betriebsausgabeneigenschaft zu verneinen ist.
Wird nämlich der
mittelbare Zusammenhang von einem in erster Linie die persönliche
Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der
Veranlassungszusammenhang
unterbrochen
.
Dabei ist ein strenger Maßstab anzusetzen, es gilt die typisierende
Betrachtungsweise (VwGH 19.5.1994, 92/15/0171).
Nach st. Rspr. des VwGH
zählt die Übernahme einer Bürgschaft nicht zu den beruflichen
aufgaben eines Steuerberaters (vgl. §§ 33, 34 WTBO).
Bürgschaften für Klienten liegen daher nach der Verkehrsauffassung
außerhalb der betrieblichen Sphäre (VwGH 20.4.1993, 92/14/0232;
22.2.1992, 92/15/0051). I.d.R. auch in jenen Fällen, in denen der
Freiberufler sich durch ein solches Geschäft einen Klienten erhalten oder
zu gewinnen beabsichtigt (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092).
Die Verkehrsauffassung spricht
daher von vornherein nicht für die von § 4 Abs. 4 EStG 1988
für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendung
oder Ausgabe aus der Bürgschaft durch den Betrieb.
Im vorliegenden Berufungsfall
ist strittig, ob die Übernahme der Bürgschaft im Jahre 1995 durch den
Bw. als betrieblich veranlasst zu beurteilen ist. Die BP anerkennt die
Kreditzahlung 1996 mit der Begründung nicht, dass für die
Übernahme der Bürgschaft durch den Bw. überwiegend private
Gründe ausschlaggebend gewesen sind.
Zum Sachverhalt wird
ergänzt:
Der Bw. und H. trafen am
11.10.1995 im wesentlichen folgende Vereinbarung:
1) Zweck der Vereinbarung ist
der Betrieb einer (klassischen) Pachttankstelle durch H. als nicht
protokollierter Einzelunternehmer, wobei der Bw. als Kreditgeber, Steuerberater
und betriebswirtschaftlicher Berater auftritt.
2) H. hat nach Unterzeichnung
der Vereinbarung mit diversen Mineralölgesellschaften Kontakt aufzunehmen
um sich zu bewerben, wobei bei der Auswahl der Tankstelle dem Bw. aufgrund
seiner Erfahrung das Entscheidungsrecht zukommt. H. hat sich um die
Gewerbeberechtigungen "Tankstellen- und Servicebetrieb" und "Handel mit Waren
aller Art" zu kümmern, und verpflichtet sich in der Startphase von rd.
einem Jahr 50 Stunden pro Woche an der Tankstelle mitzuarbeiten, und
weiters die wesentlichen organisatorischen Aufgaben wahrzunehmen.
3) Der Bw. stellt die
Bankgarantie zugunsten der Mineralölgesellschaft, wobei der Name des Bw.
als Bürge nur gegenüber der Bank aufscheint, und diese zugunsten der
Mineralölgesellschaft die Garantie ausstellt.
Für die Kosten der
Bankgarantie und übernommenen Haftungen der Kontokorrent- und
Investitionskredite erhält der Bw. eine Haftungsprovision von 2 %,
berechnet vom monatlich durchschnittlich aushaftenden Kapital bzw. Bankgarantie
bis zur Entlassung aus der Haftung.
4) Die steuerliche und
betriebswirtschaftliche Beratung erfolgt ausschließlich durch den Bw.,
eine Vollmachtskündigung ist solange dieser i.S.d. o.a. Punktes haftet,
nicht möglich.
5) Der Bw. hat als Kapitalgeber
bzw. Haftender jederzeit das Recht, die gesamte Tankstelle zu besichtigen und zu
kontrollieren, in die Belege des Betriebes Einsicht zu nehmen, bzw. sind auch
die Bankauszüge in Duplikat an diesen zu senden. Der Bw. erklärt die
Bankzeichnungsvollmacht, weil sämtliche Investitionen über
S 30.000,-- netto (mit Ausnahme der Anfangsinvestitionen und Treibstoff-
und Mineralöllieferungen) die vorige Zustimmung durch den Bw.
bedürfen. Ebenso die Aufnahme und Abbau des Personals.
6) Der Bw. ist verpflichtet die
Bankgarantien und Haftungen bei erfolgreicher Betriebsprüfung aufrecht zu
erhalten, Kündigung ist jedoch möglich.
Verletzt H. eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung bzw. kann er den Betrieb nicht erfolgreich
führen, ist der Bw. berechtigt, von der Vereinbarung zurückzustehen,
wobei dann die Bankgarantien und Haftungen getilgt bzw. von H. selbst
übernommen bzw. gestellt werden müssen. Weiters ist eine
Abschlagszahlung für Opportunitätskosten von H. an den Bw. i.H. v.
S 50.000,-- bei Verletzung zu leisten.
7) Da es möglich ist, dass
diverse Gläubiger aufgrund der
Überschuldung des H.Exekution
in den Betrieb führen, und somit auch für den Bw. schwerer Schaden
entstehen kann, werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a) Die Kundenforderungen des H.
sind an den Bw. zediert (stille Zession).
b) Das gesamte Warenlager wird
an den Bw. verpfändet (Sicherungsübereignung).
c) Die Tageslosung muss (bis
aus S 10.000,-- an Wechselgeld) täglich auf das Kontokorrentkonto
eingezahlt werden.
8) Es wird H. ausdrücklich
verboten, aus dem Betrieb Geld oder Naturalleistungen
für Altschulden abzuzweigen, die
Höhe der Privatentnahme ist mit dem Bw. einvernehmlich zu regeln. Die
Vereinbarung ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, es steht
jedoch jedem Partner frei, den Vertrag zu jedem Quartalsletzten (unter
3-monatiger Kündigungsfrist) aufzukündigen, wobei H. selbst die
Bankgarantie und die Haftungen für Kredite zu übernehmen hat. Wird der
Bw. von der Bank aus Gründen z.B. der schlechten Gestion nicht aus der
Haftung entlassen, verpflichtet sich H. zum gleichen Datum den Pachtvertrag mit
der Mineralölgesellschaft zu lösen, sodass der Bw. einen neuen Partner
finden kann. Bei Kündigung durch H (innerhalb eines Zeitraumes von
1 Jahr ab Pachtbeginn) wird ebenso eine Abschlagszahlung für
Opportunitätskosten an den Bw. i.H.v. S 50.000,-- oder nach
geleisteten Engagement des Bw. fällig.
Der Bw. wendet in der Berufung
ein, dass die Erhaltung und Gewinnung des Klienten H. nur durch die
Übernahme der Haftung möglich gewesen wäre. Den Ausführungen
der BP betr. Missverhältnis zwischen den zu erwartenden Einnahmen
(insgesamt S 1,5 Mio. in 15 Jahren) und übernommenen Risiko von
S 1,8 Mio. bzw. tatsächlich S 1,4 Mio. wird entgegengehalten,
dass i.d.R. nicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen sei bzw. nur mit einer
Teilinanspruchnahme. Die Bürgschaftsübernahme sei daher als
betrieblich veranlasst anzuerkennen.
Im vorliegenden Fall ist somit
zu prüfen, ob eine eindeutige und unmittelbare Verknüpfung zwischen
der künftigen Einnahmenerzielung als Steuerberater und Übernahme der
Garantenstellung vorliegt.
Der Bw. führt weiters aus,
dass er mehr als rund 100 Pachttankstellen vertrete, und über
langjährige Erfahrungen mit den Mineralölgesellschaften bzw. der
Branche verfüge. Die vorliegende Vereinbarung würde zeigen, dass es
sich um die Erlangung und Erhaltung eines Klienten handle. Aufgrund der
finanziellen Unterstützung wären natürlich auch, jedoch auch nur
Kontrollrechte eingeräumt worden. Auch würde der Bw. natürlich
Freunde und Studienkollegen als Klienten betreuen. Jedoch hätte der Bw
nicht die Absicht gehabt, eine Tankstelle gemeinsam zu betreiben, noch die
Absicht aus Freundschaft S 1,4 Mio. zu riskieren.
Jedoch schon das
Verhältnis zwischen den zu erwartenden Einnahmen von jährlich
S 100.000,-- über 15 Jahre hinweg zum übernommenen Risiko
von S 1,8 Mio. bzw. tatsächlich S 1,4 Mio. erscheint
lt. Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls als in auffallendem
Missverhältnis zu den durch die Bürgschaft eingegangenen Risiko zu
stehen. Da ein Bürge i.d.R. mit der Inanspruchnahme aus einer
Bürgschaft rechnen muss, wird gerade derjenige, der sich aus betrieblichen
Gründen verbürgt, sich gezielt informieren um Klarheit über die
Höhe der Risiken und Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu erlangen.
Das ist im gegenständlichen Fall auch geschehen. Lt. o.a. getroffener
Vereinbarung wird auf die Überschuldung bzw. Altschulden des H. auch Bezug
genommen. Die Übernahme einer Bürgschaft spricht somit bereits aus
diesen Gründen gegen ein nach kaufmännischen Grundsätzen
entsprechendes Verhalten des Bw., und kann nur im Zusammenhang mit dem Vorliegen
von privaten bzw. persönlichen Gründen Erklärung finden.
Durch die Anfragen an die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 25.9.1996 und an den Rechtsanwalt
Dr. R.K. vom 10.6.1996 sowie Klageeinbringung vom 28.4.1997 wird jedoch
offensichtlich, dass es sich beim Klienten H. um einen langjährigen
Freund und Studienkollegen handelte. Darin führt der Bw. selbst aus, dass
die Vertragsbeziehung als Freund und Studienkollege und nicht als Steuerberater
aufgenommen wurde, und H, der "zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem
wirtschaftlichen Ruin stand, durch die Bürgschaftsübernahme wieder die
Chance gehabt hätte, beruflich und finanziell wieder Fuß zu fassen".
Die "gemeinsame Ruhensanzeige" vom 25.3.1998 betr. die Klageeinbringung beim
Handelsgericht Wien gegen H. als Beklagter vom 28.4.1997 (Regressforderung)
spricht somit für das Vorliegen eines privaten Verhältnisses bzw.
bestätigt das Vorliegen eines Freundschaftsverhältnisses.
Diesen Sachverhaltspunkten bzw.
Indizien stellt der Bw. den Einwand gegenüber, der Pächter H.
verfügte als Ing. und Betriebswirt über sehr gute Voraussetzungen
für die Pachtübernahme. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist
jedoch nicht ersichtlich, warum der Bw. in Hinblick auf die Betreuung von rd.
100 weiteren Tankstellen nicht einen anderen Pächter hätte ausfindig
machen können.
Der Anlass der
Haftungsübernahme basiert somit lt. Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht auf berufsbedingten Gründen, sondern auf im
persönlichen Bereich liegenden bzw. privat bedingten Gründen. Die
Übernahme der Haftung ist somit nicht überwiegend betrieblich
veranlasst, und liegt daher auch nicht die Betriebsausgabeneigenschaft der
Zahlung aus der schlagend gewordenen Haftung vor. Die Zahlung führt auch
mangels Zwangsläufigkeit zu keiner außergewöhnlichen Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988.
Mangels betrieblicher
Veranlassung der Zahlung aus der schlagend gewordenen Haftung liegt somit die
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit grundsätzlich nicht vor.
Ein Eingehen auf die weiteren Einwendungen des Bw. bzgl. Zu- und Abfluss
erübrigt sich daher.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
7. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-W/02
- Stammnummer
- 6705
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF