…Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befunden hätte. Solche Gründe sind auch für den Unabhängigen Finanzsenat aus dem vom Zollamt vorgelegten Akt nicht erkennbar. Abschließend wird daher festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren kein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK vorliegt. Da…
…verlangt bezüglich des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des Art 239 ZK grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation befindet (Huchatz in Witte, Zollkodex5 Rz 30 zu Artikel 239). Nach einem Urteil des…
…Witte, Rz 8 Vor Art. 220). Ein besonderer Fall liegt nach der Rechtsprechung des EuGH dann vor, wenn der betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Vergleich zu anderen die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmeern sich in einer außergewöhnlichen Situation befindet (EuGH vom 25. Februar 1999, C-86/97, ZfZ…
…den "gewöhnlichen" Fall eines solchen Erstattungsverfahrens, während der 2. Anstrich ein Erstattungsverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände (Art. 905 ZK-DVO) meint, bei denen sich der Wirtschaftsbeteiligte im Vergleich zu einer vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Person in einer außergewöhnlichen Situation befindet (z.B. Zollschuld eines verdeckten Ermittlers…
…der Bf. entspricht daher jener aller übrigen Wirtschaftbeteiligten, da auch bei diesen die gesetzlich geschuldeten, jedoch nicht erfassten Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen sind. Die Bf. befindet sich somit nicht in einer außergewöhnlichen Situation, ein besonderer Fall liegt somit nicht vor. Tatsache ist, dass Abfertigungen…
…insbesondere dann ein besonderer Fall als begründeter Ausnahmefall nach den Bestimmungen des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK iVm Artikel 899 ZK-DVO vor, wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet und…
…in einer außergewöhnlichen Situation befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte. Für die sonstige Eingangsabgaben und anderen Geldleistungen gelten gemäß § 83 ZoIlR-DG, dass ein besonderer Fall in diesem Zusammenhang dann gegeben ist…
…der Entscheidungspraxis der Kommission zu Art 239 ZK. Der EuGH verlangt bezüglich des Vorliegens besonderer Umstände grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation befindet (Huchatz in Witte, Zollkodex5 Rz 30 zu Artikel 239)…
…insbesondere dann ein besonderer Fall als begründeter Ausnahmefall nach den Bestimmungen des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK iVm Artikel 899 ZK-DVO vor, wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet und…
…insbesondere dann ein besonderer Fall als begründeter Ausnahmefall nach den Bestimmungen des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK iVm Artikel 899 ZK-DVO vor, wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet und…
…1999 C-61/98. Das Vorliegen eines derartigen besonderen Falles ist jedoch nicht zu erkennen. Der Lenker des Lastkraftwagens befand sich beim vorschriftswidrigen Verbringen im Vergleich zu anderen Lenkern in keiner außergewöhnlichen Situation. Auf die Situation der Bfin kommt es im vorliegenden Fall nicht an…
…insbesondere dann ein besonderer Fall als begründeter Ausnahmefall nach den Bestimmungen des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK iVm Artikel 899 ZK-DVO vor, wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet und…
…offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Für das Vorliegen besonderer Umstände verlangt der EuGH grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Hinblick auf die, in seiner Person entstandene Zollschuld, im Vergleich zu anderen die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsbeteiligten in einer außergewöhnlichen Situation befunden hat (vgl…
…sodass der Sachverhalt anhand der Billigkeitsklausel im Art.905 Abs.1 ZK-DVO (besonderer Fall, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt) zu beurteilen ist. Für diese besonderen Fälle hat der österreichische Gesetzgeber im …
…Tarifpositionen in Verbindung mit den durchgeführten Kontrollen, bei welchen die Tarifierung nie beanstandet wurde, und dem Umstand, dass dem Antragsteller durch die unrichtigen Anmeldungen ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei, verwirklicht der vorliegende Sachverhalt einen besonderen Fall im Sinne des Art. 899 ZK-DVO. Aufgrund…
…einen "besonderen Fall" im Sinne des Art. 899 Abs.2 ZK-DVO darstellt. Der EuGH verlangt nach dem Urteil vom 25. Feber 1999, RS. C-86/97, dass sich der betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Vergleich zu anderen die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation…
…Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich sind, ist nicht erkennbar. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich daher im hier zu beurteilenden Fall der Auffassung der Zollbehörde an, die in Anlehnung an Entscheidungen der Kommission (REM 4/93, REM 8/93, REM 12/93) das Vorliegen eines besonderen Falles verneinte…
…nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG nach sich ziehen könne. Insbesondere seien solche Aufwendungen kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen ließen…
…Übrigen hat die Prüfung der Frage des Vorliegens eines besonderen Falles im unionsweiten Kontext zu erfolgen (EuGH 17.2.2011, C-494/09 Rz. 61). Da es europaweit zahlreiche große Speditionsunternehmen gibt, die zweifellos ebenfalls qualifiziertes Personal beschäftigen, ist insofern eine außergewöhnliche Situation der Bf…
…angesichts des monatlichen Nettoeinkommens die Entrichtung von Schulden mit wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden wäre. Das jedoch diese Einhebungsmaßnahme zu einer derart außergewöhnlichen wirtschaftlichen Situation führt, welche die Existenzgrundlage der Bw. gefährdet, ist bei der vorliegenden Sachlage nicht anzunehmen. Es ist in gegenständlichem Sachverhalt nämlich davon auszugehen…