…Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befunden hätte. Solche Gründe sind auch für den Unabhängigen Finanzsenat aus dem vom Zollamt vorgelegten Akt nicht erkennbar. Abschließend wird daher festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren kein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK vorliegt. Da…
…EuGH. Dieser verlangt bezüglich des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des Art 239 ZK iVm Artikel 899 Abs. 2 erster Satz ZK-DVO grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. auch…
…verlangt bezüglich des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des Art 239 ZK grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation befindet (Huchatz in Witte, Zollkodex5 Rz 30 zu Artikel 239). Nach einem Urteil des…
…Witte, Rz 8 Vor Art. 220). Ein besonderer Fall liegt nach der Rechtsprechung des EuGH dann vor, wenn der betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Vergleich zu anderen die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmeern sich in einer außergewöhnlichen Situation befindet (EuGH vom 25. Februar 1999, C-86/97, ZfZ…
…den "gewöhnlichen" Fall eines solchen Erstattungsverfahrens, während der 2. Anstrich ein Erstattungsverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände (Art. 905 ZK-DVO) meint, bei denen sich der Wirtschaftsbeteiligte im Vergleich zu einer vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Person in einer außergewöhnlichen Situation befindet (z.B. Zollschuld eines verdeckten Ermittlers…
…normierten Ausnahmefällen sei von einer außergewöhnlichen Situation auszugehen. Die belangte Behörde setze sich mit dem Vorliegen einer Gesetzeslücke nicht auseinander, weshalb ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Zudem werde in § 83 ZollR-DG der Gesetzesbegriff „besonderer Fall“ konkretisiert. Demnach liege eine sachliche Unbilligkeit vor…
…der Bf. entspricht daher jener aller übrigen Wirtschaftbeteiligten, da auch bei diesen die gesetzlich geschuldeten, jedoch nicht erfassten Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen sind. Die Bf. befindet sich somit nicht in einer außergewöhnlichen Situation, ein besonderer Fall liegt somit nicht vor. Tatsache ist, dass Abfertigungen…
…insbesondere dann ein besonderer Fall als begründeter Ausnahmefall nach den Bestimmungen des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK iVm Artikel 899 ZK-DVO vor, wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet und…
…Fall des Art. 220 Abs. 2 ZK und somit ein besonderer Fall im Sinne der einschlägigen Vorschriften nicht vor. Die Angabe eines bestimmten Ursprungs auf Geschäftspapieren, die sich hinterher als falsch erweist, stellt ein normales Handelsrisiko für jeden Wirtschaftsbeteiligten dar. Mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Situation…
…Fall des Art. 220 Abs. 2 ZK und somit ein besonderer Fall im Sinne der einschlägigen Vorschriften nicht vor. Die Angabe eines bestimmten Ursprungs auf Geschäftspapieren, die sich hinterher als falsch erweist, stellt ein normales Handelsrisiko für jeden Wirtschaftsbeteiligten dar. Mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Situation…
…in einer außergewöhnlichen Situation befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte. Für die sonstige Eingangsabgaben und anderen Geldleistungen gelten gemäß § 83 ZoIlR-DG, dass ein besonderer Fall in diesem Zusammenhang dann gegeben ist…
…Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des Art 239 ZK grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (Alexander in Witte, Zollkodex6 Rz 55 zu Artikel 239). Damit sich also ein Beteiligter in einer…
…der Entscheidungspraxis der Kommission zu Art 239 ZK. Der EuGH verlangt bezüglich des Vorliegens besonderer Umstände grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation befindet (Huchatz in Witte, Zollkodex5 Rz 30 zu Artikel 239)…
…insbesondere dann ein besonderer Fall als begründeter Ausnahmefall nach den Bestimmungen des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK iVm Artikel 899 ZK-DVO vor, wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet und…
…insbesondere dann ein besonderer Fall als begründeter Ausnahmefall nach den Bestimmungen des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK iVm Artikel 899 ZK-DVO vor, wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet und…
…1999 C-61/98. Das Vorliegen eines derartigen besonderen Falles ist jedoch nicht zu erkennen. Der Lenker des Lastkraftwagens befand sich beim vorschriftswidrigen Verbringen im Vergleich zu anderen Lenkern in keiner außergewöhnlichen Situation. Auf die Situation der Bfin kommt es im vorliegenden Fall nicht an…
…insbesondere dann ein besonderer Fall als begründeter Ausnahmefall nach den Bestimmungen des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK iVm Artikel 899 ZK-DVO vor, wenn sich ein betroffener Beteiligter im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet und…
…offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Für das Vorliegen besonderer Umstände verlangt der EuGH grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Hinblick auf die, in seiner Person entstandene Zollschuld, im Vergleich zu anderen die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsbeteiligten in einer außergewöhnlichen Situation befunden hat (vgl…
…sodass der Sachverhalt anhand der Billigkeitsklausel im Art.905 Abs.1 ZK-DVO (besonderer Fall, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt) zu beurteilen ist. Für diese besonderen Fälle hat der österreichische Gesetzgeber im …
…notwendige und zweckmäßige Prozessführung aufgewendet worden seien und bei der Tochter des Bf eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Vom Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Entscheidung nicht erörtert worden, ob hinsichtlich der geltend gemachten Prozesskosten Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 6 TS 4 EStG 1988 vorliegen…