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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200313/2010

Erstattung gemäß Art. 236 ZK

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200313/2010vom 25.03.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder - wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 EUR oder mehr betragen. Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen." Eine Erstattung gemäß Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK kommt somit dann in Betracht, wenn einer der in den Art. 901 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllt ist und keine offensichtliche oder betrügerische Absicht des Beteiligten vorliegt. Darüber hinaus wird die nationale Verwaltung ermächtigt, in besonderen Einzelfällen eine Erstattung oder einen Erlass zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Art. 239 Abs. 2 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO). Die Prüfung der in Art. 901 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände ergab, dass der konkrete Sachverhalt unter keinen dieser Tatbestände subsumiert werden kann. Eine Erstattung der Abgaben gemäß Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK iVm Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO war daher nicht möglich. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht begehrt. Strittig war hingegen, ob die vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK zu erstatten sind. Voraussetzung für eine Erstattung von Einfuhrabgaben nach Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZKDVO, Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO ist unter anderem, dass Umstände vorliegen, die auf einen besonderen Fall schließen lassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegen solche Umstände dann vor, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist, oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen (EuGH 29.4.2004, C-222/01). Die Rechtsprechung des EuGH zeigt auch, dass der Begriff "Umstände, die auf einen besonderen Fall schließen lassen" sehr restriktiv auszulegen ist. Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes jeweils in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den gegenständlichen Einfuhrabfertigungsfällen, durch die Angabe des unrichtigen Ursprungslandes tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. Stellen die Zollbehörden fest, dass der Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, so haben sie die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbeträge vorzunehmen (Art. 220 Abs. 1 ZK). Die Lage der Beschwerdeführerin entspricht daher jener aller übrigen Wirtschaftsbeteiligten, die Stahldrahtseile wie die verfahrensgegenständlichen mit Ursprung in der Ukraine eingeführt haben. Auch bei von anderen Wirtschaftsbeteiligten getätigten Einfuhren von, von der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 erfassten Kabeln und Seilen mit Ursprung in der Ukraine war der gesetzlich geschuldete Antidumpingzoll (nachträglich) buchmäßig zu erfassen. Tatsache ist, dass Abfertigungen zum freien Verkehr stattgefunden haben und das in den Warenanmeldungen angegebene Ursprungsland nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat. Mit dem Vorbringen, die Zollbehörde habe über Jahre hinweg die Zollanmeldungen angenommen, diese nicht beanstandet und somit liege ein Irrtum der Zollbehörden und ein besonderer Fall vor, beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Unter diesen Gesichtspunkten kann sowohl ein nachdrücklich unrichtiges oder ein nachhaltig unrichtiges Verhalten Umstände ergeben, die auf einen besonderen Fall im Sinne des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 899 Abs. 2, Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO schließen lassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Art. 220 ZK abschließend geregelt. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem nationalen Grundsatz von Treu und Glauben (VwGH 15.3.2001, 99/16/0448). Die dem Art. 220 ZK zu Grunde liegenden Rechtsgedanken sind in engem Zusammenhang mit Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK zu sehen. Wie bereits vorstehend ausgeführt lagen ein Irrtum der Zollbehörden oder ein anderer Fall des Art. 220 Abs. 2 ZK und somit ein besonderer Fall im Sinne der einschlägigen Vorschriften nicht vor. Die Angabe eines bestimmten Ursprungs auf Geschäftspapieren, die sich hinterher als falsch erweist, stellt ein normales Handelsrisiko für jeden Wirtschaftsbeteiligten dar. Mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Situation bestand kein berechtigter Vertrauensschutz. Es bedurfte daher keiner Erwägungen (und auch kein Eingehen auf die diesbezüglichen Anträge) betreffend betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit. Eine Erstattung gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK war ausgeschlossen. Mangels Vorliegens eines besonderen Falles bedurfte es keiner Erwägungen betreffend die Übermittlung des Falles an die Kommission gemäß Art. 905 ZK-DVO. Die nationalen Zollbehörden sind für die Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Falles nach Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 905 ZK-DVO zuständig (vgl. 3. Erwägungsgrund zu Verordnung (EG) Nr. 1335/2003). Erst bei Vorliegen eines besonderen Falles wäre in weiterer Folge das Vorliegen eines der in Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO genannten Fälle zu prüfen gewesen. Festzuhalten ist noch, dass eine dahingehende Anfechtung, die Abgaben seien gesetzlich nicht geschuldet, nicht in den Anwendungsbereich des Verfahrens über den Erlass oder die Erstattung gemäß Art. 239 ZK fällt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Begründungen zu den Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 16. Juli 2009, Zahl: ZRV/0047-Z2L/04 (die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 2. Juli 2012, 2009/16/0209, abgelehnt), und vom 13. Dezember 2013, Zahl: ZRV/0048-Z2L/04, verwiesen. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat unter anderem dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn eine solche in der Beschwerde (Z 1 lit. a) oder im Vorlageantrag (Z 1 lit. b) beantragt wird. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird (VwGH 16.2.1994, 90/13/0071). In den verfahrensgegenständlichen Fällen wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in den als Beschwerden zu erledigenden Berufungen, noch in den als Vorlageanträge zu wertenden Beschwerden gestellt. Solche wurden erstmals mit den, die Beschwerden gemäß § 85c ZollR-DG in der Fassung vor BGBl I Nr. 14/2013 (die nun als Vorlageanträge zu werten sind) ergänzenden Schreiben vom 12. April 2010 gestellt. Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand daher nicht. Daran vermag auch ein in den Beschwerden (nun Vorlageanträgen) gestellter Antrag auf eine ergänzende Einvernahme einer Auskunftsperson nichts zu ändern. Denn es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass Auskunftspersonen oder Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommen werden. Anzumerken ist auch, dass kein Anspruch auf Zusammenlegung von Verfahren besteht. Darüber hinaus hätte eine etwaige Zusammenlegung der Erstattungsverfahren betreffend die gegenständlichen und betreffend die in vergleichbaren Fällen nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzölle keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gehabt. Die in den vergleichbaren Fällen getroffenen Feststellungen und Vorbringen fanden - soweit von Bedeutung - bei der gegenständlichen Entscheidung Berücksichtigung. Auch eine etwaige Verringerung von künftigen Eingabegebühren oder Verfahrenskosten vermögen einen Anspruch auf Zusammenlegung von Verfahren nicht begründen. Dem Bundesfinanzgericht lagen auch alle Schriftsätze und Beweisurkunden aus den die nachträgliche buchmäßige Erfassung betreffenden Verfahren vor. Eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK war nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide. Auf die diesbezüglichen Anträge und Vorbringen war daher nicht einzugehen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung, ob der Antidumpingzoll für Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine auch dann gesetzlich geschuldet ist, wenn diese über ein Drittland in die Gemeinschaft versandt werden, stellt auf Grund des klaren und eindeutigen Wortlauts der einschlägigen Norm keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage eines Irrtums der Zollbehörden oder betreffend das Vorliegen eines besonderen Falles stützt sich das Bundesfinanzgericht auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200313/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200313.2010
Stammnummer
101081
Gültig
25.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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