Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0447-K/02
Unbilligkeit, Abgabennachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-K/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
CONFIDA Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend Abgabennachsicht 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., geboren am 21.10.1937, betrieb ein Espresso in
Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens. Am 27.5.1998 wurde
über das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet. Mit
Beschluss des LG Klagenfurt vom 14.6.1999 wurde ein Zwangsausgleich in
Höhe von 20%; zahlbar binnen 30 Tagen nach Annahme, bestätigt. Am
26.7.1999 wurde der Konkurs nach Abschluss eines Zwangsausgleiches
gemäß
§ 157 KO aufgehoben. Mit Eingabe vom 25.4.2001 beantragte
die Bw. die Einkommensteuer 1999 mit ATS 0,00 festzusetzen, weil sich im Jahr
1999 ein Verlust ergäbe. Das Finanzamt nahm jedoch die Nullfestsetzung
nicht vor, weil sich als Folge des Konkursverfahrens ein Sanierungsgewinn ergab.
Ausgehend von einem Schuldnachlass iHv. ATS 3.089.097,-- abzüglich der
geschätzten Sanierungskosten iHv. ATS 250.000,--, ging das Amt von einem
Sanierungsgewinn iHv. ATS 2,839.097,-- aus. Mit Bescheid vom 10.8.2001
wurde die Einkommensteuer iHv ATS 310.500,-- festgesetzt. In der
Begründung des Einkommensteuerbescheides 1999 führte das Amt aus, dass
Sanierungsgewinne dann entstehen, wenn im Zuge von Insolvenzverfahren
Verbindlichkeiten nachgelassen werden. Die Steuer aus Sanierungsgewinnen werde
in jenem Umfang nicht eingehoben, als sie die Ausgleichsquote
übersteigt.
Mit Eingabe vom 1.10.2001 brachte die Bw. Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a. Abs. 1 BAO. Gleichzeitig (in dieser Eingabe)
beantragte die Bw. die Nachsicht der Einkommensteuer 1999.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
beantragte die Bw. die Festsetzung der Einkommensteuer in Höhe von
ATS 272.100,--. Sie begründete dies damit, dass in
Zwangsausgleichsfällen ein Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne
Sanierungsgewinn vorzunehmen sei. Von dem Differenzbetrag sei die Steuer in
jenem Ausmaß (Prozentsatz) nicht festzusetzen, der die Ausgleichsquote
übersteigt. Die Einkünfte ohne Sanierungsgewinn betragen in
gegenständlichem Fall ATS 107.036,-- und ergibt sich dadurch unter
Berücksichtigung der Absetzbeträge keine Steuerbelastung. Mit
Berücksichtigung des Sanierungsgewinnes ergibt sich eine Steuerbelastung
iHv. ATS 1,360.500,--. Von der Differenz, das sind ATS 1,088.400,--
wären 80% nicht festzusetzen, woraus sich eine Steuerschuld iHv. ATS
272.100,-- errechne.
Hinsichtlich dieser verbleibenden Steuerschuld iHv. ATS
272.100,-- beantragte die Bw. eine Nachsicht gemäß
§ 236
BAO wegen persönlicher Unbilligkeit. Die Bw. sei vermögenslos und
erhalte lediglich Einkünfte aus der Pensionsversicherung der gewerblichen
Wirtschaft in Höhe von etwa ATS 10.000,-- monatlich. Daher wäre
für die Bw. durch die Einhebung der gegenständlichen Abgaben auf Dauer
eine wirtschaftliche Notlage geschaffen, welche letztlich die Existenz der Bw.
gefährde.
Mit Bescheid vom 14.3.2002 wies das Finanzamt den Antrag
als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, es liegen die
Voraussetzungen für eine Nachsicht nicht vor, weshalb schon aus rechtlichen
Gründen eine Nachsicht nicht in Betracht zu ziehen wäre.
In der Berufung vom 9.4.2002 wendet die Bw.
persönliche und sachliche Unbilligkeit ein. Zur Begründung des
Abweisungsbescheides wird darin bemerkt, dass sich grundsätzlich jeder
Abgabenrückstand als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstelle und
somit als einziger Unbilligkeitsgrund der Eintritt eines vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigten Ergebnisses verbliebe. Die
Bescheidbegründung, das eine Abgabennachsicht nicht dazu diene entstandene
Abgabenforderungen wiederum zu beseitigen, stehe in Widerspruch zur Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 8.8.1996, 92/14/0137. Für
die Ermessensentscheidung sei nämlich stets auch die Frage wichtig, wie
bzw. auf welche Art und Weise ein Abgabenrückstand entstanden sei. Zu
berücksichtigen sei nämlich, dass der gegenständliche
Abgabenrückstand aus der Besteuerung des Sanierungsgewinnes 1999 entstanden
sei und aus einem Schuldnachlass resultiere. Jene Verbindlichkeiten, deren
Entfall nunmehr zum Abgabenrückstand geführt haben wurden nicht
leichtfertig eingegangen, und sei der gegenständliche Abgabenrückstand
lediglich dadurch entstanden, dass in der Vergangenheit durch das Finanzamt
Nullschätzungen erfolgten. Die tatsächlich eingetretenen Verluste und
Verlustvorträge in den Jahren vor der Insolvenz wären dadurch
steuerlich nicht berücksichtigt worden. Tatsache sei, dass die zweifellos
eingetretenen Verluste nicht mit positiven Einkünften bzw. dem
Sanierungsgewinn ausgeglichen werden konnten.
Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit macht die
Bw. geltend, dass ausgehend von einer Nettopension iHv. € 775,-- unter
Berücksichtigung der unpfändbaren Freibeträge lediglich ein
Betrag iHv. monatlich etwa € 100,-- zur Abdeckung der Zinsen verbliebe. Der
Begriff der Unbilligkeit vermag erst dann an Anschaulichkeit zu gewinnen, wenn
er mit dem realen Geschehen in Verbindung gebracht werde. Hinsichtlich der
Unbilligkeit sei auf den Einzelfall abzustellen. Bei Insolvenzfällen sei es
üblich, dass Verluste und Verlustvorträge mit Sanierungsgewinnen
gegengerechnet werden. Da dies in diesem Fall nicht möglich sei,
stünde die Einhebung außer Verhältnis zu den Ursachen des
Abgabenrückstandes.
In zwei Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen bringt
die Bw. vor, dass ihr nach Abzug der Wohnungskosten (Miete), einer privaten
Zusatzkrankenversicherung und Selbstbehalten, für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes jährlich etwa ATS 41.000,-- zur Verfügung
stünden. Davon werde auch ein PKW finanziert. Auch der Sohn habe die Bw. in
der Vergangenheit mit einer Zahlung an das Finanzamt iHv. ATS 75.000,--
unterstützt.
Nachdem mit Berufungsvorentscheidung vom 6.8.2002 die
Berufung abgewiesen wurde, beantragte die Bw. die Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Darin wird neuerlich ausgeführt, dass die
Ausführungen zur sachlichen Unbilligkeit vor allem dazu dienen, die
Entstehung des Abgabenrückstandes aufzuzeigen und das Ansuchen auf dem
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit gestützt werde. Aus der
Entstehung des Abgabenrückstandes wäre nämlich sichtbar, dass dem
Fiskus ein Schaden nicht entstanden sei.
Der Bw. macht demnach die
Unverhältnismäßigkeit der wirtschaftlichen Nachteile der
Einhebung geltend. Die Bw. ist nicht mehr unternehmerisch tätig und bezieht
monatlich eine Pension iHv etwa € 775,-- (netto) von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Derzeit haften am
Abgabenkonto etwa € 12.400,--aus und werden monatlich etwa
€ 100,--zur Abstattung herangezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Diese Unbilligkeit kann persönlich oder
sachlich bedingt sein. Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH
11.12.1996, 94/13/0047,0049, 0050).
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt vor, wenn
diese in der Person des Abgabepflichtigen gelegen ist, im Besonderen dann, wenn
die Einhebung der Abgabe die Existenz (Existenzgrundlagen) des Abgabepflichtigen
gefährden, besondere finanzielle Schwierigkeiten und eine wirtschaftliche
Notlage mit sich bringen würde, beziehungsweise sonstige wirtschaftliche
außergewöhnliche belastende Wirkungen zur Folge hätte.
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe,
also die Einziehung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere
das Vermögen und Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Die
deutlichste Form liegt in der Existenzgefährdung (Stoll, BAO-Kommentar,
Seite 2430 f.). Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen
gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage ohne Abzug
der zu entrichtenden nachsichtsverfangenen Abgaben zu beurteilen (VwGH
22.9.1992, 92/14/83). Die Unverhältnismäßigkeit erfordert, dass
die Einhebung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu jenen Nachteilen
stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder
für den Steuergegenstand ergeben würden.
Überschuldung oder Liquiditätskrisen (VwGH
3.10.1998, 87/15/0005), finanzielle Engpässe, wirtschaftliche
Bedrängnisse allein werden den strengen Unbilligkeitsanforderungen der
Rechtsprechung nicht gerecht. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung
sind nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden treffen, allgemeine
wirtschafts- und sozialpolitische Erwägungen allein zur Rechtfertigung
nicht heranziehbar.
Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes im Einhebungsbereich aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis (belastendes) unzumutbares und unverhältnismäßig
wirkendes Ergebnis eintreten würde (Stoll, BAO Kommentar, § 236,
2429).
Auswirkungen der Rechtslage, die alle vom allgemeinen
Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen
in gleicher Weise berühren, können nicht Unbilligkeiten der Einhebung
sein und damit nicht im Einzelfall zur Nachsicht führen (VwGH 3.10.1990,
90/13/66).
Im vorliegenden Sachverhalt macht die Bw. sachliche
Unbilligkeit der Einhebung geltend. In den Jahren vor dem Anfall des
Sanierungsgewinnes im Jahr 1999 habe es aufgrund von Nullschätzungen keine
steuerlich verwertbaren Verluste gegeben. Wörtlich wurde
ausgeführt:
"Tatsache ist, dass die zweifellos eingetretenen
Verluste durch die Nullschätzungen in keiner Weise steuerlich
berücksichtigt worden sind (weder durch Ausgleich mit sonstigen positiven
Einkünften noch mit dem Sanierungsgewinn) und dieser Umstand nach unserer
Auffassung durchaus auch sachliche Unbilligkeit begründen kann und
jedenfalls bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist um die
Besteuerung von Scheingewinnen bzw. fiktiven Gewinnen durch isolierte
Besteuerung des Sanierungsgewinnes ohne Berücksichtigung der diesen
verursachenden Verlust zu vermeiden."
Damit macht der Bw. sachliche Unbilligkeit geltend. Gerade
dieser Einwand, der das Abgabenfestsetzungsverfahren betrifft, kann aber nicht
dazu führen, eine in der Einhebung gelegene sachliche Unbilligkeit
aufzuzeigen. Schließlich hat die Bw. die Schätzung der
Bemessungsgrundlagen in den Jahren 1997 und 1998 durch ihr eigenes Verhalten
wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen selbst ausgelöst (vgl. Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998). Die
Schlussfolgerung der Bw., es liege im Jahr 1999 durch die Besteuerung des
Sanierungsgewinnes eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Abgabenvorschreibung vor,
vermag daher nicht zu überzeugen. Die angesprochenen Verluste wurden
schließlich im Abgabenfestsetzungsverfahren für die Jahre 1997 und
1998 nicht festgestellt und stellen die diesbezüglichen Ausführungen
der Bw. lediglich Vermutungen dar.
Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung
ist daher zu verneinen, weil die Besteuerung des Sanierungsgewinnes im
Abgabenverfahren zweifellos eine Auswirkung der allgemein geltenden Rechtslage
ist (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997, 96/15/0154). Alle von dieser Norm
erfassten Abgabepflichtigen werden hiedurch in gleicher Weise
berührt.
Im vorliegenden Sachverhalt ist nunmehr zu prüfen, ob
durch die ratenweise Abstattung des Rückstandes die Existenz der Bw.
gefährdet bzw. ihre wirtschaftliche Situation außergewöhnlich
beeinträchtigt wird. Durch bisherige Abstattungen konnte der Rückstand
auf derzeit circa € 12.300,-- verringert werden.
Geht man davon aus, dass die Bw. € 775,-- monatlich
(jährlich 14mal) als Nettopension bezieht und davon etwa € 100,--
monatlich zur Abstattung herangezogen werden, so kann jedoch allein dadurch noch
nicht von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Situation der Bw. gesprochen werden. Durch die Abgabeneinhebung
wird nämlich der unpfändbare Betrag des Einkommens ohnehin nicht
berührt. Es mag zutreffen, dass angesichts des monatlichen Nettoeinkommens
die Entrichtung von Schulden mit wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden
wäre. Das jedoch diese Einhebungsmaßnahme zu einer derart
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Situation führt, welche die
Existenzgrundlage der Bw. gefährdet, ist bei der vorliegenden Sachlage
nicht anzunehmen. Es ist in gegenständlichem Sachverhalt nämlich davon
auszugehen, dass die Bw. aus dem verbleibenden unpfändbaren Betrag ihren
notwendigen Lebensunterhalt bestreiten und den durchschnittlichen
Wohnungsaufwand abdecken kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
28.05.2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-K/02
- Stammnummer
- 10847
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF