…dieses Ansuchens um Eintragung des Baurechts beim Bezirkgericht ZZ bis zum 31.12.2035 vereinbart. IV. Als Entgelt vereinbaren die Vertragsparteien einen einvernehmlich festgesetzten monatlichen Bauzins in Höhe von EUR 4.053,48 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Bauzins ist mit der bücherlichen Einverleibung dieses Baurechtes…
…Das Baurecht entstand durch die am 13. Jänner 2005 erfolgte bücherliche Eintragung im C- Blatt der belasteten Liegenschaft. In der für das Baurecht eröffneten Baurechtseinlage EZ 1699 GB Y wurde im C- Blatt die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen Bauzinses von € 179…
…Das Baurecht entstand durch die am 13. Jänner 2005 erfolgte bücherliche Eintragung im C- Blatt der belasteten Liegenschaft. In der für das Baurecht eröffneten Baurechtseinlage EZ 1699 GB Y wurde im C- Blatt die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen Bauzinses von € 179…
…Das Baurecht entstand durch die am 13. Jänner 2005 erfolgte bücherliche Eintragung im C- Blatt der belasteten Liegenschaft. In der für das Baurecht eröffneten Baurechtseinlage EZ 1699 GB Y wurde im C- Blatt die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen Bauzinses von € 179…
…Das Baurecht entstand durch die am 13. Jänner 2005 erfolgte bücherliche Eintragung im C- Blatt der belasteten Liegenschaft. In der für das Baurecht eröffneten Baurechtseinlage EZ 1699 GB Y wurde im C- Blatt die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen Bauzinses von € 179…
…Das Baurecht entstand durch die am 13. Jänner 2005 erfolgte bücherliche Eintragung im C- Blatt der belasteten Liegenschaft. In der für das Baurecht eröffneten Baurechtseinlage EZ 1699 GB Y wurde im C- Blatt die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen Bauzinses von € 179…
…OGH vom 3.2.1994, 6 Ob 625/93 wäre für den zivilrechtlichen Inhalt und Umfang einer Pfandurkunde nur die bücherliche Eintragung iVm der Grundbuchsurkunde maßgeblich. Aufgrund der mangelnden Signifikanz der Eintragung einer Höchstbetragshypothek in das Grundbuch wäre stets zu untersuchen, welche zivilrechtlich wirksame Pfandabrede…
…und nicht erst an das so genannte Erfüllungsgeschäft, an. Für das Vorliegen eines wirksamen Erwerbsvorganges kommt es also auf das Erfüllungsgeschäft, das ist beispielsweise die bücherliche Eintragung des Eigentums oder die tatsächliche Leistung des Entgeltes, nicht an. Die Steuerschuld entsteht nach § 8 Abs. 1 GrEStG…
…veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Es entsteht durch bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes und gilt nach dem Gesetz als unbewegliche Sache. Das Baurecht steht damit als solches dem Grundstück gleich bzw. ist ein grundstücksgleiches Recht. Gemäß…
…veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Es entsteht durch bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes und gilt nach dem Gesetz als unbewegliche Sache. Das Baurecht steht damit als solches dem Grundstück gleich bzw. ist ein grundstücksgleiches Recht. Gemäß…
…erst an das so genannte Erfüllungsgeschäft, an. Für das Vorliegen eines wirksamen Erwerbsvorganges kommt es also auf das Erfüllungsgeschäft, das ist beispielsweise die bücherliche Eintragung des Eigentums oder die tatsächliche Leistung des Entgeltes, nicht an. Die Steuerschuld entsteht nach § 8 Abs. 1 GrEStG, sobald ein…
…Einlagen in öffentlichen Büchern eröffnet (Anm.: durch Eintragungen im Fischereiregister werden Fischereirechte weder begründet noch festgestellt, noch verändert; siehe beispielsweise OGH vom 27.02.2001, 1 Ob 277/00t ). Dessen ungeachtet entsteht aber - das jedenfalls grundstücksgleiche - Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes ( …
…entsteht das Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes. Ein Baurecht kann gem. § 5 Abs. 2 des Baurechtsgesetzes nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind…
…sondern es zeigt sich, dass "Leistung (Zahlung des halben Kaufpreises)" und "Gegenleistung (Einräumung von Wohnrecht, Vorkaufsrecht, Absicherung der Ansprüche)", sowie beiderseitiges Nachgeben (Verzicht auf bücherliche Eintragung seitens des Bw., Verzicht auf freie Verfügung über Liegenschaftsanteile seitens der Lebensgefährtin) daraus hervorgehen. 3.) Wenn der Bw. schreibt…
…Es entsteht gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes. Da das Baurecht als solches dem Grundstück gleichsteht, wird durch den Vertrag über die Begründung des Baurechts der Anspruch auf Übereignung des Baurechts selbst begründet. Der Baurechtsvertrag ist also…
…Abs. 1 leg. cit. durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes. Da das Baurecht als solches dem Grundstück gleichsteht, wird durch den Vertrag über die Begründung des Baurechts der Anspruch auf Übereignung des Baurechts selbst begründet. Der Baurechtsvertrag ist also ein Rechtsgeschäft auf Übereignung…
…der Oberfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Das auf Grund des Baurechts errichtete Bauwerk ist Zugehör des Baurechts; das Baurecht entsteht erst mit der bücherlichen Eintragung. Die Einräumung des Baurechts durch den Grundeigentümer ist eine sonstige Leistung; das dafür bezahlte Entgelt ist steuerfrei…
…entsteht das Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes. Ein Baurecht kann gem. § 5 Abs. 2 des Baurechtsgesetzes nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind…
… 1483 ABGB sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch…
…Einlagen in öffentlichen Büchern eröffnet (Anm.: durch Eintragungen im Fischereiregister werden Fischreirechte weder begründet noch festgestellt, noch verändert; siehe beispielsweise OGH vom 27.02.2001, 1 Ob 277/00t). Dessen ungeachtet entsteht aber - das jedenfalls grundstücksgleiche - Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes (…