Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0732-I/06
War die Wirksamkeit eines Baurechts- und Überlassungsvertrages vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0732-I/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der unter Punkt " Vertragstext" festgehaltene Vertragsinhalt ( " Das Baurecht wird von den Vertragspartnern für den Zeitraum ab Einlangen dieses Ansuchens um Eintragung des Baurechts beim Bezirksgericht X. bis zum 31.12.2035 vereinbart.") stellt entgegen dem Berufungsvorbringen keine Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung dar, wonach von deren Eintritt die Wirksamkeit des Baurechts- und Überlassungsvertrages abhängig ist. Die Berufung vermochte somit nicht aufzuzeigen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Steuerschuld noch nicht entstanden war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.GmbH, Adresse, vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft.Y, vom 15. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 15. November 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
N.N. als Baurechtsbesteller und Überlasser einerseits
und die Fa. X.GmbH als Bauberechtigte und Übernehmerin andererseits
schlossen am 23. Juni 2005 einen Baurechts- und Überlassungsvertrag mit
auszugsweise folgendem Inhalt:
"I.
Vertragsobjekt
Der
Baurechtsgeber beabsichtigt nunmehr, der
X.GmbH, im Folgenden kurz "Bauberechtigte"
genannt, auf den in der Präambel genannten Trennstücken ein Baurecht
zur Erbauung von über- und unterirdischen Bauten zum Betrieb eines
Wasserkraftwerkes einzuräumen. Zu diesem Zweck sollen, wie bereits in der
Präambel ausgeführt auf den Liegenschaften in EZ 129,197,218 und 388,
alle inliegend in GB XY, unter
Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes die Trennfläche
abgeschrieben und für diese Trennfläche zwei neu Einlagen im selben
Grundbuch eröffnet werden.
Die Vertragsteile halten
einvernehmlich fest, dass auf den vertragsgegenständlichen
Grundflächen mit Ausnahme einer bereits bestehenden Trafostation in Gst-Nr.
319 im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung keine überirdischen Bauten
errichtet sind.
II.
Baurechtseinräumung
Herr
N.N. bestellt hiermit zugunsten der
X.GmbH als Bauberechtigte ob den in der
Präambel und Punkt I dieses Vertrages näher bezeichneten
Grundflächen, enthalten in den neu zu eröffnenden EZ im GB
XY ein Baurecht im Sinne des Gesetzes vom
26.04.1912, RGBL 86, betreffend das Baurecht (BauRG) in der derzeit geltenden
Fassung, dies nach Maßgabe der nachfolgend getroffenen
Vereinbarungen.
III.
Vertragsdauer
Das
Baurecht wird von den Vertragspartnern für den Zeitraum ab Einlangung
dieses Ansuchens um Eintragung des Baurechts beim Bezirkgericht
ZZ bis zum 31.12.2035
vereinbart.
IV.
Als
Entgelt vereinbaren die Vertragsparteien einen einvernehmlich festgesetzten
monatlichen Bauzins in Höhe von EUR 4.053,48 zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer. Der Bauzins ist mit der bücherlichen Einverleibung dieses
Baurechtes nächstfolgenden Monatsersten erstmalig zur Zahlung fällig.
Mit Unterfertigung dieses Baurechtsvertrages zählt die Bauberechtigte dem
Baurechtsbesteller ein Darlehen in Höhe von EUR 800.000,-- zu, welches
dieser in 360 gleichen Monatsraten in Höhe von EUR 4.053,48 abstattet und
mit 4 % p.a. verzinst. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt mit dem der
Einverleibung dieses Baurechtes nächstfolgenden Monatsersten ein.
Während der Laufzeit dieses Baurechtsvertrages werden die wechselseitigen
Ansprüche auf Zahlung des Bauzinses und auf Bezahlung der monatlichen
Rückzahlungsraten gegeneinander aufgerechnet.
XV.
Den
Vertragsteilen ist bekannt, dass der gegenständliche Vertrag
gemäß den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes in der
derzeit geltenden Fassung einer Bewilligung durch die Grundverkehrsbehörde
bedarf. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist daher bis zum Vorliegen der
rechtskräftigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufschiebend
bedingt."
Mit Bescheid vom 15. November 2005 setzte das Finanzamt
gegenüber der X.GmbH (im Folgenden: Bw.) für diesen Rechtsvorgang von
einer Gegenleistung von 894.989,66 € die Grunderwerbsteuer mit 31.324,64
€ fest.
Diesen Gebührenbescheid bekämpft die
gegenständliche Berufung dem Grunde nach mit der Begründung, die
Rechtswirksamkeit des Baurechtsvertrages sei noch nicht eingetreten, weshalb
beantragt werde, vorerst von der Festsetzung einer Grunderwerbsteuer abzusehen.
Die Vereinbarung des Punkt III des Baurechts- und Überlassungsvertrages vom
23. Juni 2005, "Das Baurecht
wird von den Vertragspartnern für den Zeitraum ab Einlangung dieses
Ansuchens um Eintragung des Baurechts beim Bezirkgericht
ZZ bis zum 31.12.2035
vereinbart." stelle nämlich eine aufschiebende Bedingung dar, sodass
die Grunderwerbsteuer erst bei Überreichung des Ansuchens um Eintragung des
Baurechtes beim Bezirksgericht ZZ fällig werde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Die
Grunderwerbsteuerschuld gemäß
§ 8 GrEStG entsteht mit
Verwirklichung des Rechtsgeschäftes, d.h. mit dem
Verpflichtungsgeschäft. Der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch ist
abhängig von der Vorlage der vom zuständigen Finanzamt auszustellenden
Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese wird jedoch erst nach Bezahlung der
vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer ausgestellt. Das Ansuchen um Eintragung des
Baurechtes ist somit keine aufschiebende Bedingung für die Verwirklichung
des Erwerbsvorganges und somit dem Entstehen der Steuerschuld. Die Berufung war
daher abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
replizierte darin, laut Punkt III werde das Baurecht für den Zeitraum ab
Einlangen des entsprechenden Ansuchens um Eintragung des Baurechtes bis 31.
Dezember 2035 abgeschlossen. Bei Einbringung des entsprechenden Ansuchens sei
noch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, sodass tatsächlich
eine aufschiebende Bedingung enthalten sei. Laut der im Vertrag aufgenommenen
Präambel stelle der Vertrag eine Absichtserklärung dar. Für die
Rechtsgültigkeit des Baurechtsvertrages sei es zusätzlich
erforderlich, dass zuvor ein "Wasserrechtsversorgungsvertrag" errichtet werde;
erst dann könne die Wirksamkeit eines derartigen Baurechtes eintreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt
der Grunderwerbssteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich der Rechtsvorgang
auf ein inländisches Grundstück bezieht. Nach § 2 Abs. 1 GrEStG
sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne
des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1
GrEStG stehen Baurechte den Grundstücken gleich.
Da das Baurecht als solches dem Grundstück
gleichsteht, wird durch den Vertrag über die Begründung des Baurechtes
der Anspruch auf Übereignung des Baurechtes selbst begründet. Der
Baurechtsvertrag ist also ein Rechtsgeschäft auf Übereignung dh.
Bestellung des Baurechtes. Der Baurechtsvertrag unterliegt daher dem Tatbestand
des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG (siehe VwGH 20.2.2003, 2000/16/0012 und Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 263 zu § 1
GrEStG bzw. Rz 47 zu § 2 GrEStG).
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
Bedingung oder von einer Genehmigung einer Behörde abhängig, so
entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem
Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. Der Gesetzgeber unterscheidet
mit Vorbedacht den Erwerbsvorgang als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld
bei Eintritt der Bedingung. Bedingung ist entsprechend den §§ 696 und
704 ABGB die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte
Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung
von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. § 8 Abs. 2 GrEStG
handelt lediglich von der aufschiebenden Bedingung. Aus der Sicht des § 8
Abs. 2 GrEStG ist also nur maßgebend, ob die Wirksamkeit des
Erwerbsvorganges vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 20,
21 zu § 8 GrEStG und die dort zitierte VwGH- Rechtsprechung).
Die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer
knüpft nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG nur an das
Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
an. Demzufolge sind maßgebend für die Grunderwerbsteuer nur
aufschiebende Bedingungen, die sich auf das Verpflichtungsgeschäft, nicht
aber solche, die sich auf das Verfügungsgeschäft beziehen (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 165 zu § 1
GrEStG).
Im vorliegenden Berufungsfall war unbedenklich an
Sachverhalt davon auszugehen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung dieser Rechtserwerb nicht mehr der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hatte, wurde doch die
Berufung nicht auf den Vertragspunkt XV gestützt. Nach dem
Berufungsvorbringen stellt vielmehr allein der Punkt III des Bau- und
Überlassungsvertrages die eingewendete Vereinbarung einer aufschiebende
Bedingung dar, bei deren Eintritt
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld
entsteht.Diese mit "Vertragsdauer"
übertitelte Vertragsbestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Das Baurecht wird von den Vertragspartnern
für den Zeitraum ab Einlangung dieses Ansuchens um Eintragung des Baurechts
beim Bezirkgericht ZZ bis zum 31.12.2035
vereinbart." Im Ergebnis (siehe das Berufungsbegehren) macht die Bw. als
Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend, dass mangels
Bedingungseintrittes "vorerst" für diese damit vorgenommene
Steuerfestsetzung die Steuerschuld noch nicht entstanden war. Den vorliegenden
Berufungsfall entscheidet somit vorrangig die Abklärung der Frage, ob die
Rechtsansicht der Bw. zutrifft, dass in dieser Vertragsbestimmung eine
aufschiebende Bedingung zu sehen ist, von der die Rechtswirksamkeit des
Baurechtsvertrages abhängig war.
Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1
Baurechtsgesetz, RGBl. 1912/86, zuletzt geändert durch die
Baurechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 1990/258, ist das Baurecht das dingliche,
veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der
Bodenfläche (eines fremden Grundstückes) ein Bauwerk zu haben. Dieses
Gesetz bestimmt in seinem § 5 Abs. 1, dass das Baurecht, dessen Entstehung
wie die jedes anderen bücherlichen Rechtes, Titel und Erwerbsart
voraussetzt, durch die bücherliche Eintragung als Last des
Grundstückes begründet wird. Den Titel bildet der Baurechtsvertrag,
die Erwerbsart (Modus) besteht in der Eintragung im Grundbuch. Da das Baurecht
als solches dem Grundstück gleichsteht, wird durch den Baurechtsvertrag der
Anspruch auf Übereignung, dh. Bestellung des Baurechtes selbst
begründet. Der Wortfolge des Punktes III in Konnex mit der unter Punkt II
"hiermit" vorgenommenen Baurechtseinräumung kann schlüssig nur die
Bedeutung beigemessen werden, dass damit von den Vertragsparteien nicht die
Rechtswirksamkeit des Baurechtsvertrages aufschiebend bedingt vereinbart wurde,
sondern bezogen auf die Vertragsdauer der Beginn des Baurechtes einvernehmlich
festgelegt wurde. Dafür spricht auch der Umstand, dass in Punkt XV von den
Vertragsparteien durchaus eine aufschiebende Bedingung bezogen auf die
Rechtswirksamkeit des Baurechtsvertrages ausdrücklich als solche formuliert
worden ist. Gegen die Behauptung, dass die Rechtswirksamkeit des
Baurechtsvertrages durch die Bestimmung des Punktes III von einer aufschiebenden
Bedingung abhing, spricht auch, dass nach Punkt IV bereits mit Unterfertigung
des Baurechtsvertrages die Bw. als Bauberechtigte dem Baurechtsbesteller ein
Darlehen in Höhe von 800.000 € zuzuzählen hatte, eine
Vorgangsweise, die wohl nicht in dieser Weise abgeschlossen worden wäre,
hätten die beiden Vertragsparteien der Vertragsbestimmung des Punkt III
nicht wie aus dem Vertragsinhalt mit aller Deutlichkeit hervorgeht die Bedeutung
einer Befristung hinsichtlich der Vertragsdauer beigemessen, sondern diese als
aufschiebende Bedingung verstanden, die die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom
Eintritt eines ungewissen Umstandes ("Überreichung des Ansuchens um
Eintragung des Baurechtes beim Grundbuchsgericht") abhängig macht. Da das
Einlangen des Ansuchens um Eintragung des Baurechtes beim Grundbuchsgericht im
Ergebnis dem Verfügungsgeschäft (Modus) dient, wäre überdies
bei der von der Bw. ins Treffen geführten aufschiebenden Bedingung nicht
das Verpflichtungsgeschäft, sondern das Verfügungsgeschäft
bedingt.
In Auslegung des Vertragsinhaltes lässt sich somit
nicht begründet die in der Berufung vertretene Rechtsansicht der Bw.
herleiten, dass die Vertragsbestimmung des Punkt III eine aufschiebende
Bedingung darstellt, von deren Eintritt die Rechtswirksamkeit des
Baurechtsvertrages abhängig gewesen ist. Dem im Vorlageantrag erstmals
erhobenen Einwand, der Vertrag stelle bloß eine Absichtserklärung
dar, steht entgegen, dass laut Punkt II Baurechtseinräumung der
Baurechtsgeber "hiermit" der Bw. das Baurecht bestellte, mit Unterfertigung des
Baurechtsvertrages die Bw. dem Baurechtsbesteller ein Darlehen in Höhe von
800.000 € zuzuzählen hatte und Punkt XXII bereits die
Aufsandungserklärung enthielt. Dies spricht dagegen, dass es sich bei
diesem Vertrag um eine bloße Absichtserklärung gehandelt habe.
Derartiges wurde zuvor in der Berufung auch gar nicht behauptet. Auch das
weitere im Vorlageantrag erstmals erhobenen Vorbringen,
"Für die Rechtsgültigkeit sei es
zusätzlich erforderlich, dass zuvor ein "Wasserrechtsversorgungsvertrag"
errichtet wird; erst dann kann die Wirksamkeit eines derartigen Baurechtes
eintreten.", vermag für den Rechtsstandpunkt der Bw. ebenfalls nicht
zu streiten, findet sich doch im Baurechts- und Überlassungsvertrag
keinerlei konkreter Hinweis und Anhaltspunkt der die sachliche Richtigkeit der
Behauptung stützen würde, dessen Wirksamkeit sei aufschiebend bedingt
vom vorherigen Abschluss eines solchen "Wasserrechtsversorgungsvertrages"
abhängig gewesen. Diesbezüglich wird noch erwähnt, dass im
Übrigen unter Vertragspunkt VIII der Baurechtsbesteller der Bw. bereits
für die Dauer des Baurechtsvertrages die ihm bescheidmäßig
bereits zuerkannten bzw. beantragten Wasserbenutzungsrechte "nunmehr"
übertragen hat. Diese Ausführungen im Vorlageantrag vermögen
somit nicht aufzuzeigen, dass die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer aufschiebenden Bedingung abhängig gewesen ist.
Zusammenfassend war bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des gegenständlichen
Erwerbsvorganges nicht vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig
war, weshalb die Bestimmung des § 8 Abs. 2 GrEStG nicht zum Tragen kommt.
Der Abschluss des Baurechts- und Überlassungsvertrages
(Verpflichtungsgeschäft) war keine bloße Absichtserklärung,
sondern begründete für die Bw. einen jederzeit durchsetzbaren
Übereignungsanspruch, damit wurde gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG der die Steuerpflicht auslösende Erwerbsvorgang verwirklicht und
gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG entstand mit dieser
Tatbestandsverwirklichung die Steuerschuld. Für den mit dem bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid versteuerten Erwerbsvorgang war entgegen dem
Vorbringen der Bw. die Steuerschuld zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon
entstanden. Die Berufung war folglich wie im Spruch ausgeführt als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 22. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0732-I/06
- Stammnummer
- 25943
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF