Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0112-L/06
Entstehen der Steuerschuld bei einem Übergabsvertrag auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-L/06vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 23. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16. Dezember
2005 betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 30.10.2001
übertrug Herr S der (nunmehrigen) Berufungswerberin Miteigentumsanteile an
einem im Vertrag näher bezeichneten Grundstück (Haus M Straße
29, W 1). Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes
sollten mit Ableben des Übergebers erfolgen (Punkt 3. des Vertrages),
für den Fall des Vorablebens der Übernehmerin sollten deren
Ansprüche auf die Erben und Rechtsnachfolger übergehen (Punkt
4). Als Gegenleistung war vereinbart (Punkt 5.), dass die
Übernehmerin an den Übergeber einen Geldbetrag von 160.000,00 ATS
zur Bezahlung von Verbindlichkeiten geleistet hat (dieser Geldbetrag ist laut
Vertrag eine Gegenleistung für die Übergabe), weiters verpflichtete
sich die Übernehmerin bis spätestens 30.3.2002 einen Geldbetrag von
100.000,00 ATS zu bezahlen und sie verpflichtete sich weiters zur Besorgung
des Begräbnisses und die Grabstätte für mindestens 10 Jahre zu
pflegen. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 10.11.2001 die
Grunderwerbsteuer von der erklärten Gegenleistung fest.
Am 18.8.2005 schlossen Herr S und die Berufungswerberin
nachstehende Vereinbarung (auszugsweise): Zweitens: Die Vertragsparteien
kommen nunmehr überein, diesen Übergabsvertrag auf den Todesfall mit
Wirkung vom heutigen Tag vollinhaltlich aufzuheben und ist mit Wirkung vom
heutigen Tag Herr S über das Vertragsobjekt wiederum frei
verfügungsberechtigt. Drittens: Die Vereinbarung bezüglich
Begräbniskosten wird hiermit aufgehoben. Festgestellt wird, dass die
Übernehmerin dem seinerzeitigen Übergeber zwei Geldbeträge, ...
zusammen daher 260.000,00 ATS bezahlt hat. Die Bezahlung bleibt
vollinhaltlich aufrecht und wird mit einer weiteren Übergabe verrechnet,
sodass eine Rückzahlung nicht zu erfolgen hat. ... . Fünftens:
Im Hinblick darauf, dass die Übergabe auf den Todesfall noch nicht wirksam
geworden ist, wird hiermit die Befreiung von der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 17 Grunderwerbsteuergesetz in Anspruch
genommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den
Antrag gemäß
§ 17 GrEStG mit der Begründung ab, dass die
Aufhebung des Vertrages außerhalb der Frist von drei Jahren nach dem
Entstehen der Steuerschuld erfolgte ab. Dagegen richtet sich die Berufung
mit folgender Begründung: Der seinerzeitige Übergabsvertrag auf
den Todesfall sei unter der aufschiebenden Bedingung des Ablebens des
Übergebers geschlossen worden. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Die
Dreijahresfrist beginne jedoch erst mit dem Eintritt der Bedingung. Die
Berufung wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Im
Vorlageantrag wird ergänzt: Bedingung für die Rechtswirksamkeit
des Übergabsvertrages auf den Todesfall sei das Ableben des
Übergebers. Die Dreijahresfrist gelte nur dann, wenn keine andere Frist
vereinbart oder durch eine Bedingung verlängert sei. Bei einer
entsprechenden Verlängerung gelte diese Frist nicht. Im
gegenständlichen Fall handle es sich um eine gesetzliche Bedingung, welche
die Dreijahresfrist gemäß
§ 17 GrEStG nicht gelte
(?).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsgeschäfte, die
den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründen. Ein
solches Rechtsgeschäft - wie im gegenständlichen Fall ein
Vertrag - kommt nach § 861 ABGB durch die erklärte
Willensübereinstimmung beider Vertragsteile, also dadurch zustande, dass
die eine Vertragsseite eine bestimmte Leistung, die andere Vertragsseite die
Annahme dieser Leistung, beim entgeltlichen Vertrag gegen ein bestimmtes
Entgelt, rechtsverbindlich verspricht. Für die Begründung des
Anspruches auf Übereignung genügt es also, dass zwischen den
Vertragsteilen Übereinstimmung darüber erzielt wurde, eine bestimmte
Sache (Grundstück) um einen bestimmten Preis zu erwerben. Das
Grunderwerbsteuergesetz bindet die Steuerpflicht schon an den Erwerb des
Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, im
Rechtsleben tretende Ereignis, nämlich an die Begründung des
Übereignungsanspruches, also an das so genannte
Verpflichtungsgeschäft, und nicht erst an das so genannte
Erfüllungsgeschäft, an. Für das Vorliegen eines wirksamen
Erwerbsvorganges kommt es also auf das Erfüllungsgeschäft, das ist
beispielsweise die bücherliche Eintragung des Eigentums oder die
tatsächliche Leistung des Entgeltes, nicht an.
Die Steuerschuld entsteht nach § 8 Abs. 1 GrEStG,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist. Ist jedoch die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so
entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der
Genehmigung (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Eine Bedingung ist entsprechend
§§ 696 und 704 ABGB die einem Rechtsgeschäft von den Parteien
hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung
einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. Die
Bedingung muss dabei das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das
Erfüllungsgeschäft betreffen. Die Regelung über die
Fälligkeit einer Leistung ist keine Bedingung. Soll das
Grundstück dem Erwerber erst nach dem Tod des Veräußerers
übereignet werden, während der Erwerber seine Verpflichtungen schon zu
Lebzeiten des Veräußerers zu erfüllen hat, so handelt es sich
nicht um einen Vertrag, dessen Wirksamkeit vom Eintritt einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abhängt, sondern um einen solchen, bei dem lediglich der
Zeitpunkt der Fälligkeit der Veräußererleistung hinausgeschoben
ist und der somit demgemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG von vornherein
schlechthin der Steuer unterliegt (Fellner, Kommentar zum GrEStG, RZ 22 zu
§ 8).
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufrechtes rückgängig gemacht wurde. Ist in den Fällen der
Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung
entsprechend abzuändern (§ 17 Abs. 4 GrEStG). Die Steuerschuld
ist beim Übergabsvertrag auf den Todesfall mit Abschluss dieses Vertrages
am 30.10.2001 entstanden; die Aufhebung erfolgte mit Vertrag vom 18.8.2005,
somit außerhalb der gesetzlich geforderten Dreijahresfrist.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 23.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-L/06
- Stammnummer
- 21032
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF