Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0492-I/08
Keine Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides durch Nichteinbeziehung des übernommenen Baurechtszinses (Reallast) in die Gegenleistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0492-I/08vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.E., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 29. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
27. Juni 2008 betreffend Bescheidberichtigung gemäß
§ 293b
BAO (Berichtigung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 27. Februar 2006)
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene berichtigende
Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zufolge Baurechtsvertrag vom 8. Oktober 2003 hatte die
X.GmbH (im Folgenden: Bauberechtigte) das Baurecht an der Liegenschaft EZ 1176
GB Y von der C. (im Folgenden: Grundeigentümerin) bis 31. Dezember 2103
erworben. Das Baurecht entstand durch die am 13. Jänner 2005 erfolgte
bücherliche Eintragung im C- Blatt der belasteten Liegenschaft. In der
für das Baurecht eröffneten Baurechtseinlage EZ 1699 GB Y wurde im C-
Blatt die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen Bauzinses
von € 179.808 für C. einverleibt. Die Bauberechtigte errichtete auf
der Baurechtsliegenschaft ein Wohn- und Geschäftsgebäude. Zwecks
Begründung von Wohnungseigentum wurden die Nutzwerte für die
selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen
Räumlichkeiten mittels Nutzwertgutachten festgestellt und in der Folge die
Wohnungen/ Geschäftseinheiten abverkauft.
Mit Kaufvertrag vom 12. Jänner 2006 hat R.E. von der
Verkäuferin X.GmbH 125+6/6244- tel Anteile an der Baurechtsliegenschaft in
EZ 1699, Grundbuch Y samt Baurechtseigentum an der Wohnung B30 und
Tiefgaragenabstellplatz PKW113, erworben. Laut Vertragspunkt III betrug der
Kaufpreis für diesen Kaufgegenstand € 305.800. Unter Vertragspunkt IV.
verpflichtete sich die Käuferseite außerdem, für ihre 125 +
6/6244 Anteile verbunden mit dem Baurechtswohnungseigentum an B30 und PKW113
einen monatlichen Baurechtszins von € 282,25 an die Verkäuferseite,
beginnend mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages zu bezahlen.
Zur Besicherung der monatlichen Baurechtszinszahlungen an die
Verkäuferseite war diese Verpflichtung als Reallast gleichzeitig mit dem
Eigentumsrecht grundbücherlich einzutragen.
Die in Zusammenhang mit der Vertragserrichtung, Erstellung
von Nachträgen etc. anfallenden Kosten wurden pauschal mit 1,75 % des
Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer bestimmt (Vertragspunkt X).
Laut Vertragspunkt XI nahm die Käuferseite zur
Kenntnis, dass die Liegenschaft mit der Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung
eines jährlichen Baurechtszinses in der Höhe von € 179.808 an die
Grundeigentümerin C. belastet ist. Durch Unterfertigung dieses
Kaufvertrages bestätigte die Grundeigentümerin die Berechtigung der
Käuferseite mit schuldbefreiender Wirkung den Baurechtszins an die
Verkäuferin X.GmbH zu bezahlen.
Dieser Kaufvertrag wurde dem Finanzamt zusammen mit der
Abgabenerklärung Gre 1 zur Anzeige gebracht, wobei in der
Abgabenerklärung als "Gegenleistung" der vereinbarte Kaufpreis von €
305.800 ausgewiesen wurde.
Das Finanzamt hat daraufhin gegenüber R.E. (= Bw) mit
Bescheid vom 27. Februar 2006 ausgehend von der Gegenleistung von 309.010,90
€, nämlich vom Kaufpreis zuzüglich der in Höhe von brutto
€ 3.210,90 ermittelten Vertragserrichtungskosten, die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von 10.815,38 € festgesetzt.
Mit dem am 27. Juni 2008 ausgefertigten
"Grunderwerbsteuerbescheid Berichtigung gemäß
§ 293b BAO zu
Bescheid vom 27. Februar 2006" hat das Finanzamt gegenüber dem Bw. nunmehr
ausgehend von einer Gegenleistung von gesamt € 369.976,90 die
Grunderwerbsteuer mit € 12.949,19 vorgeschrieben. Die Begründung
dieses berichtigenden Bescheides lautete wie folgt:
"Die
Berichtigung des Bescheides vom 27.02.2006 gemäß
§ 293b BAO war
erforderlich, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung beruht.
Die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer setzt sich wie folgt zusammen:
|
Kaufpreis
|
€
305.800,--
|
Vertragserrichtungskosten
|
€
3.210,90
|
Baurechtszins
€ 282,25-- x 12 x 18 (gemäß
§ 15 Absatz 2
BewG)
|
€
60.966,--
|
Bemessungsgrundlage"
|
€
369.976,90
In der gegen diesen
berichtigenden Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet,
die - im einzelnen ausgeführten- Tatbestandsvoraussetzungen für eine
Bescheidberichtigung gemäß
§ 293b BAO seien ua. deshalb nicht
gegeben, da der Erwerb ordnungsgemäß unter Vorlage des Kaufvertrages
angezeigt worden sei. Da die Behörde nach Einsichtnahme auf Grund der
Aktenklage die Grunderwerbsteuer selbst berechnet und auch von den
Vertragserrichtungskosten vorgeschrieben habe, liege keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, die aus der Abgabenerklärung übernommen worden sei.
Zudem würde die Rechtswidrigkeit lediglich behauptet und im
Berichtigungsbescheid nicht näher begründet. Im Übrigen
unterliege der Baurechtszins nicht der Grunderwerbsteuer, da das Baurecht nicht
neu begründet worden sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde unter
Darlegung des Wortlautes der Bestimmung des § 293b BAO ausgeführt, im
Streitfall liege eine solche Unrichtigkeit vor.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne
auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zu replizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293b BAO,
BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde auf
Antrag einer Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit
berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit
auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
§ 293b BAO gestattet die Berichtigung des Bescheides,
wenn dieser qualifiziert rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit müsste ihre
Ursache in der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der
Abgabenerklärung haben, die die Grundlage des Bescheides gebildet hat. Eine
Unrichtigkeit ist offenkundig, wenn sie ohne nähere Untersuchung im
Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist,
dh. wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit sogleich hätte erkennen müssen
(vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110 ua.).
Den Gegenstandsfall entscheidet neben der Frage, ob diese
obgenannten formellen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines
Berichtigungsbescheides vorliegen, die vorrangig vorzunehmende Abklärung
des materiellen Tatumstandes, ob überhaupt die Nichteinbeziehung des
Baurechtszinses in die Gegenleistung den Bescheid vom 27. Februar 2006 mit
Rechtswidrigkeit belastet und damit berichtigungsbedürftig macht.
Andernfalls mangelt es nämlich von vorneherein an der grundlegenden
Voraussetzung für die Vornahme einer Berichtigung, nämlich der
Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Fest steht, dass der Bw mit Kaufvertrag vom 12. Jänner
2006 Miteigentumsanteile an einem bestehenden Baurecht, diese verbunden mit
Baurechtswohnungseigentum, erworben und hiefür einen Kaufpreis sowie unter
Vertragspunkt IV. einen monatlichen, anteilig auf seine
Baurechtswohnungseigentumsanteile entfallenden Bauzins zu entrichten hat; diese
Verpflichtung wurde als Reallast grundbücherlich besichert. Das Baurecht
hatte die Verkäuferin X.GmbH als Bauberechtigte mit Vertrag vom 8. Oktober
2003 von der Grundeigentümerin C. erworben, wozu laut Grundbuch am 13.
Jänner 2005 neben der bücherlichen Eintragung im C- Blatt der
belasteten Liegenschaft die Baurechtseinlage EZ 1699 eröffnet- d.h. das
Baurecht bücherlich dinglich begründet - und gleichzeitig darauf im
C-Blatt die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des Bauzinses von
jährlich gesamt € 179.808 einverleibt worden war.
Ein Baurecht ist das dingliche, veräußerliche
und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden
Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1 Baurechtsgesetz, BauRG). Das
Baurecht ist eine unbewegliche Sache, das Bauwerk ist Zugehör
(unselbständiger Bestandteil) des Baurechtes (§ 6 Abs. 1 BauRG).
Eigentümer des Baurechtes ist der Bauberechtigte, hinsichtlich des
Grundstückes ist er Nutznießer. Am Bauwerk kann auch Wohnungseigentum
begründet werden (§ 6a BauRG). Da das Bauwerk als unselbständiger
Bestandteil des Baurechtes gilt, ist es kein Superädifikat und kann
nur gemeinsam mit dem Baurecht
übertragen werden. Der Bauzins ist eine Reallast, die
auf dem Baurecht haftet.
Baurechte stehen gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, den Grundstücken
gleich. Durch den Baurechtsvertrag wird ein Anspruch auf Übereignung
begründet; dieser ist grunderwerbsteuerbar gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG. Bei der (Neu)Begründung eines Baurechtes unterliegt daher der
entgeltliche Erwerb des Baurechtes der Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung, die aus dem gemäß
§ 15 Bewertungsgesetz
kapitalisierten Bauzins (= maximal 18facher Jahreswert) sowie allenfalls sonstig
vereinbarten Leistungen besteht.
Die entgeltliche (Weiter)Übertragung eines bereits
bestehenden Baurechtes erfüllt ebenso den grunderwerbsteuerpflichtigen
Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG; die Grunderwerbsteuer ist von der
Gegenleistung zu erheben. Zur Gegenleistung zählen der vereinbarte
Kaufpreis für das Baurecht, sonstige aufzuwendende Leistungen sowie die
gemäß
§ 15 BewG auf die Restlaufzeit kapitalisierte
Bauzinsverpflichtung, wenn diese noch nicht
verbüchert ist. Bedacht zu nehmen ist dabei nämlich auf die
Bestimmung gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2
GrEStG, wonach zur Gegenleistung (auch) gehören:
Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den
Erwerber kraft Gesetzes übergehen,
ausgenommen dauernde Lasten.
Dauernde Lasten sind solche, mit deren Wegfall in
absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und die deshalb als eine dauernde
wertmindernde Eigenschaft des Grundstückes empfunden werden. Die auf einem
Grundstück ruhenden dauernden Lasten gehören nicht zur Gegenleistung
(VwGH 15.3.2001, 99/16/0312). Eine solche nicht zur Gegenleistung
gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" ist gegeben, wenn
die Belastung bereits im Zeitpunkt des
Erwerbsvorganges auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung
auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange die Belastung noch nicht
im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BFH 8.6.2005, II R 26/03).
Die rechtserhebliche Tatsache des "Ruhens auf dem
Grundstück" ist vor der Eintragung der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Bauzinses als Reallast auf dem Baurecht nicht gegeben, weshalb im Falle der
Neubegründung des Baurechtes mangels Verbücherung der Bauzins nicht
als dauernde Last zu qualifizieren ist. Demgegenüber ist aber bei
der Weiterveräußerung eines Baurechtes gegen Übernahme der
Bauzinsverpflichtung die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht als
dauernde Last iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu beurteilen, welche sohin keine
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellt (VwGH 1.7.1982, 82/16/0047;
vgl. zu vor: Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 160 zu §
5).
Nachdem der Bw mit Kaufvertrag vom 12. Jänner 2006
bestimmte Anteile an dem bestehenden Baurecht (an der Baurechtsliegenschaft EZ
1699) samt Baurechtswohnungseigentum an der Wohnung und am Autoabstellplatz von
der Verkäuferin (Bauberechtigten) erworben und hiefür einen Kaufpreis
sowie anteilig nach seinem Erwerb einen bereits seit Jänner 2005
verdinglichten Bauzins zur Zahlung übernommen hat, ist diese zum Zeitpunkt
seines Erwerbsvorganges bereits verbücherte Bauzinsverpflichtung nach den
oben gemachten Ausführung als eine dauernde Last iSd § 5 Abs. 2 Z 2
GrEStG zu beurteilen und zählt diese nicht zur Gegenleistung.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
folglich davon auszugehen, dass der Grunderwerbsteuervorschreibung mittels
Bescheid vom 27. Februar 2006 völlig zu Recht - neben den
Vertragserrichtungskosten - nur der für den Erwerb des Baurechtes
(Baurechtsliegenschaft samt Baurechtswohnungseigentum) vereinbarte Kaufpreis
zugrunde gelegt worden war. Liegt aber in der Nichteinbeziehung der
übernommenen Bauzinsverpflichtung, die als dauernde Last anzusehen und
damit nicht zur Gegenleistung gehört, keine Rechtswidrigkeit des
Grunderwerbsteuerbescheides vom 27. Februar 2006, dann fehlt es an dieser
für eine Berichtung nach § 293b BAO geforderten
Tatbestandsvoraussetzung. Der Berufung war demzufolge durch Aufhebung des
Berichtigungsbescheides vom 27. Juni 2008 stattzugeben.
Innsbruck,
am 27. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0492-I/08
- Stammnummer
- 37462
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF