Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3954-W/02
Die vertragliche wirtschaftliche Absicherung des Lebensgefährten kann ein Vergleich sein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3954-W/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kauft ein Lebensgefährte (bücherlicher Eigentümer) zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnung) und übergibt der andere Lebensgefährte dazu den halben Kaufpreis hin, so kann bei Auflösung der Lebensgemeinschaft auf die Regelungen des ABGB betreffend Leistungskondiktionen zurückgegriffen werden. Wird aber zwischen den Lebensgefährten ein Übereinkommen abgeschlossen, das dezidiert die wirtschaftliche Situation der künftigen Eigentumswohnung regeln und den nicht im Grundbuch aufscheinenden aber zahlenden Lebensgefährten absichern sollte, sowie Vereinbarungen für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft (auch durch Tod des einen oder anderen Lebensgefährten), für den Fall der zukünftigen Eheschließung uvam enthält, liegt ein Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
betreffend Rechtsgebühren 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übereinkommen vom 21. August 2001 wurde
zwischen dem Bw. und seiner Lebensgefährtin (auszugsweise) Folgendes
vereinbart:
Mit Kaufvertrag vom selben Tag hatte die
Lebensgefährtin ideelle Anteile an einer Liegenschaft (künftige
Eigentumswohnung) gekauft, wobei der Bw. die Hälfte des Kaufpreises samt
allen Nebenspesen aufbrachte. Die Vertragsparteien kamen überein, dass in
formeller Hinsicht diese vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile
allein von der Lebensgefährtin in das bücherliche Eigentum
übernommen werden. Zweck des Übereinkommens ist es, dass
wirtschaftlich besehen, die Liegenschaftsanteile in das Miteigentum zu gleichen
Teilen der Vertragsparteien gelangen sollten und dass Zweck der Vereinbarung
ist, die wirtschaftliche Situation der Liegenschaftsanteile samt Wohnung zu
regeln und den Bw. in seinen Ansprüchen abzusichern.
Die Lebensgefährtin anerkennt, den dem Bw. ihr
gegenüber zustehenden obligatorischen Anspruch auf 50% des jeweiligen
Verkehrswertes der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile und sie
verpflichtet sich, dieselben für die Dauer des aufrechten Bestandes der
Lebensgemeinschaft ohne Zustimmung des Bw. weder zu veräußern, noch
zu belasten. Der Bw. verzichtet auf die Dauer des aufrechten Bestandes der
Lebensgemeinschaft auf die Geltendmachung dieser Ansprüche. Nach Beendigung
derselben ist er allerdings berechtigt, seine Forderungen fällig zu
stellen. In jedem Falle des Verkaufes der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile ist der Verkaufserlös zu je 50% zwischen der
Lebensgefährtin und dem Bw. aufzuteilen.
Jegliche auf die vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile entfallenden Kosten (Betriebskosten usw.) werden bei
aufrechter Lebensgemeinschaft je zur Hälfte von den Vertragsparteien
getragen, ausgenommen die Rückzahlung des zur teilweisen
Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Darlehens, welche allein durch die
Lebensgefährtin erfolgt. Zur Besicherung aller Ansprüche des Bw.
räumt die Lebensgefährtin dem Bw., befristet auf die Dauer des
aufrechten Bestandes der Lebensgemeinschaft, auf den
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen ein Vorkaufrecht, ein
Wohnrecht und ein außerbücherliches Veräußerungs- und
Belastungsverbot ein. Im Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft ist der Bw.
verpflichtet, auf gemeinsame Kosten bezüglich dieser Rechte eine
Löschungserklärung abzugeben.
Macht der Bw. im Falle des beabsichtigten Verkaufes der
Liegenschaftsanteile von seinem Vorkaufsrecht innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis
keinen Gebrauch, ist er verpflichtet, dem beabsichtigten Verkauf durch die
Lebensgefährtin zuzustimmen. Die Lebensgefährtin hingegen ist
berechtigt, im Falle der Fälligstellung der Forderungen des Bw. die
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile zu den vereinbarten
Bedingungen zu verkaufen. In diesem Fall erhält der Bw., sollte er sein
Vorkaufsrecht nicht ausüben, auf seine Forderung 50% des
Verkaufserlöses, womit seine Forderung abgegolten ist. Gibt
die Lebensgefährtin die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile
unentgeltlich unter Lebenden oder von Todes wegen weiter, ist der Bw.
berechtigt, die ihm zustehende Forderung auf 50% des Verkehrswertes
zuzüglich 50% der Nebenspesen von der Lebensgefährtin, bzw. deren
Nachlass zu verlangen. Im Ablebensfall der Lebensgefährtin ist der Bw.
berechtigt, die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile zum halben
aktuellen Verkehrswert zu erwerben, wobei die diesbezügliche Erklärung
binnen drei Monaten ab Todestag gegenüber den Erben der
Lebensgefährtin abzugeben ist. Im Ablebensfall des Bw. ist
die Lebensgefährtin verpflichtet, den halben aktuellen Verkehrswert der
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile binnen sechs Monaten ab
Todestag an dessen Erben auszuzahlen. Im Verzugsfall sind für dessen
gesamte Dauer vom aushaftenden Betrag 10% Verzugszinsen zu
bezahlen. Eine Vermietung der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile kann nur im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien
erfolgen. Die aus der Vermietung resultierenden Einkünfte sind je zur
Hälfte auf beide Vertragsparteien aufzuteilen. Soferne die
Vertragsparteien eine Ehe schließen sollten oder die Gesetzeslage sich
entsprechend ändern sollte, ist die Lebensgefährtin verpflichtet,
über Verlangen eine Hälfte der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile in das bücherliche Eigentum des Bw. zu
übertragen, wodurch dessen Forderung aus dem Übereinkommen erloschen
ist. Die Kosten der diesbezüglichen Übertragung gehen dann zu Lasten
des Bw.
Im Rahmen des vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungsverfahrens gab der Bw. bekannt, dass der halbe Kaufpreis für den
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil S 940.500.-
(€ 68.348,81) betragen habe.
Das Finanzamt beurteilte dieses Übereinkommen als
Vergleich und setzte mit dem angefochtenen Bescheid für den Bw. die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 20 GebG von dem halben
Kaufpreis fest (S 940.500.- x 2% =S 18.810.-
(€ 1.366,98).
Fristgerecht wurde dagegen Berufung
erhoben. Eingewendet wurde, dass es sich nicht um einen
außergerichtlichen Vergleich handle, sondern lediglich um ein Anerkennen,
dass unter bestimmten (aber sehr ungewissen) Umständen der
Verkaufserlös der Wohnung geteilt werde. Es sei auch nicht definiert, dass
der Bw. einen bestimmten Betrag bei Eintreten bestimmter Umstände erhalte,
sondern lediglich den halben Verkaufserlös, der sich auf Grund der
Marktbedingungen ergäbe. Diese Vereinbarung sei nur zu Absicherungszwecken
getroffen worden, jedoch nicht in der Absicht, dass diese Vereinbarung jemals
umgesetzt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 TP 20 GebG unterwirft Vergleiche einer
Rechtsgebühr von 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen
Leistungen. Dieser Begriff "Vergleich" ist in Anlehnung an das bürgerliche
Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Der Vergleich
ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung
strittiger und zweifelhafter Rechte; er ist ein Neuerungsvertrag. Der Vergleich
ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, aus dem jeder Teil berechtigt und
verpflichtet wird. Gegenstand des Vergleiches kann ein Recht auch sein, wenn nur
dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder zweifelhaft ist, zumal durch
den Vergleich nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss.
Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und
Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Das trifft
insbesondere auf bedingte und befristete Rechte zu. Strittigkeit und
Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu verstehen; ob der Standpunkt einer
Partei bei objektiver Betrachtung auch nur irgendwie vertretbar erscheint, ist
bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen
wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige
Verhältnisse. (Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu
§ 1380, Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB, 6. Band,
274ff). Ansprüche aus einer aufgelösten
Lebensgemeinschaft sind im Gesetz konkret nicht geregelt; solche Anspruche
müssen aus allgemeinen Bestimmungen, etwa denen über die
ungerechtfertigte Bereicherung abgeleitet werden. Daher besteht bei einer
Lebensgemeinschaft das Bedürfnis nach Klarstellung und Streitvermeidung
(VwGH 1.9.1999, Zl. 99/16/0051, VwGH 24.1.2002, 99/16/0147).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Bw.
als "Leistung" die Hälfte des Kaufpreises zahlte. Die Lebensgefährtin
erwarb die Liegenschaftsanteile und übernahm diese in ihr alleiniges
bücherliches Eigentum.
Als "Gegenleistung" für die Bezahlung des halben
Kaufpreises anerkannte die Lebensgefährtin, dass dem Bw. ein Anspruch von
50% des jeweiligen Verkehrswertes der Liegenschaftsanteile zusteht. Der Bw.
erklärte aber, auf diesen Anspruch während aufrechter
Lebensgemeinschaft zu verzichten; der Anspruch sollte erst schlagend werden im
Falle
der
Auflösung der Lebensgemeinschaft
des
Verkaufes der Liegenschaftsanteile
der
unentgeltlichen Weitergabe der Liegenschaftsanteile unter Lebenden und von Todes
wegen,
des
Ablebens des Bw., wobei dieser Betrag an dessen Erben auszuzahlen ist.
Desweiteren
wurde dem Bw. ein Wohnrecht, Vorkaufsrecht und ein Veräußerungs- und
Belastungsverbot zu seinen Gunsten eingeräumt.
Für
den Fall der Eheschließung verpflichtet sich die Lebensgefährtin, die
Hälfte der Liegenschaftsanteile in das bücherliche Eigentum des Bw. zu
übertragen.
Das Übereinkommen wurde entgeltlich abgeschlossen: der
Bw. gab den halben Kaufpreis hin, dafür versprach ihm die
Lebensgefährtin ein Wohnrecht, ein Vorkaufsrecht und die Absicherung seines
Anspruches. Das Nachgeben besteht darin, dass der Bw. auf das bücherliche
Eigentum an den Liegenschaftsanteilen verzichtete, sowie auch auf die
Geltendmachung seines Anspruches auf Bezahlung des halben Verkehrswertes
während aufrechter Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin verzichtete
wiederum auf die freie Verfügung über die Liegenschaftsanteile, deren
bücherliche Eigentümerin sie ist.
Zu den einzelnen Berufungspunkten:
1.) Zu den Punkten 1.) und 3.): "eine Leistung, die
eventuell eine Gebühr rechtfertigen würde, wurde ja nicht erbracht und
es ist auch nicht absehbar, dass eine solche Leistung in nächster Zeit
erbracht wird.." und "es sei nicht definiert, dass der Bw. einen bestimmten
Betrag bei Eintreten bestimmter Umstände erhalte, sondern lediglich den
halben Verkaufserlös, der sich aufgrund der Marktbedingungen
ergäbe":
§ 17 Abs. 4 GebG normiert, dass es auf die
Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss ist, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder Genehmigung eines der Beteiligten
abhängt. Das bedeutet, dass die im Übereinkommen vereinbarten
bedingten bzw. befristeten Leistungen gebührenrechtlich als sofort
eingetreten und erbracht gelten. 2.) Der Bw. bringt vor, dass es
sich um ein Anerkennen handle, dass unter bestimmten, aber sehr ungewissen
Umständen der Verkaufserlös der Wohnung geteilt werde:
Ein Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine
Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem
Umfang zugesteht (Ertl in Rummerl, ABGB, zu § 1380, Rz 6). Nach
dem Vertragswortlaut anerkannte die Lebensgefährtin zwar, dass der Anspruch
des Bw. grundsätzlich besteht. Zieht man aber den gesamten Inhalt des
berufungsgegenständlichen Übereinkommens heran, gesteht nicht die
Lebensgefährtin durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezwiefelte Recht
dem Bw. in vollem Umfang zu, sondern es zeigt sich, dass "Leistung (Zahlung des
halben Kaufpreises)" und "Gegenleistung (Einräumung von Wohnrecht,
Vorkaufsrecht, Absicherung der Ansprüche)", sowie beiderseitiges Nachgeben
(Verzicht auf bücherliche Eintragung seitens des Bw., Verzicht auf freie
Verfügung über Liegenschaftsanteile seitens der Lebensgefährtin)
daraus hervorgehen. 3.) Wenn der Bw. schreibt, die Vereinbarung
sei nur zu Absicherungszwecken getroffen worden und nicht in der Absicht, dass
die Vereinbarung jemals umgesetzt werde, so spricht genau das für einen
Vergleich - nämlich wegen der Klarstellungs- und
Streitvorbeugungsfunktion für künftige Ansprüche. Ohne dieses
Übereinkommen hätte - wenn der Bw. seiner Lebensgefährtin den
halben Kaufpreis für den Erwerb einer "gemeinsamen Wohnung" zahlt und sich
die Lebensgemeinschaft zerschlägt, oder die Lebensgefährtin die
Liegenschaftsanteile verkauft - der Bw. gegenüber der
Lebensgefährtin Bereicherungsansprüche (gemäß
§ 1435 ABGB, Rückforderung wegen Nichteintritts des erwarteten
Erfolges) geltend machen können. Da in den §§ 1431-1437 ABGB
die Folgen im einzelnen nicht festgehalten sind, handelt es sich bei
gegenständlichem Übereinkommen zumindest um die Regelung zweifelhafter
Rechte. Es liegt ein Neuerungsvertrag vor, bei dem die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Bw. und der Lebensgefährtin vor allem in bezug auf die
Liegenschaftsanteile für die Zukunft neu geregelt werden
sollen.
Zusammenfassend kann daher gesagt
werden: Kauft ein Lebensgefährte (bücherlicher
Eigentümer) zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens Liegenschaftsanteile
(Eigentumswohnung) und übergibt der andere Lebensgefährte dazu den
halben Kaufpreis hin, so kann bei Auflösung der Lebensgemeinschaft auf die
Regelungen des ABGB betreffend Leistungskondiktionen zurückgegriffen
werden. Wird aber zwischen den Lebensgefährten ein Übereinkommen
abgeschlossen, das dezidiert die wirtschaftliche Situation der künftigen
Eigentumswohnung regeln und den nicht im Grundbuch aufscheinenden, aber
zahlenden Lebensgefährten absichern sollte, sowie Vereinbarungen für
den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft (auch durch Tod des einen
oder anderen Lebensgefährten), für den Fall der zukünftigen
Eheschließung uvam enthält, liegt ein Vergleich gemäß
§ 33 TP 20 GebG vor.
Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu
versagen.
Wien,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3954-W/02
- Stammnummer
- 5522
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF