Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0018-I/07
Bewertung eines unentgeltlich zugewendeten Baurechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-I/07vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Juli 2005 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit "Baurechtsvertrag" vom 22. Juni 2005 hat M
seiner Tochter A (= Berufungswerberin, Bw) und dem Schwiegersohn F an der in
seinem Eigentum stehenden Liegenschaft Gst1 in EZ1 je zur Hälfte das
Baurecht bis zum 31. Dezember 2075 unentgeltlich eingeräumt. Laut
Grundbuchsauszug handelt es sich um eine unbebaute Baufläche im
Ausmaß von 1.151 m².
Nach Erhebung des Bodenwertes von € 15,988 pro
m² bei der zuständigen Bewertungsstelle hat das Finanzamt der Bw mit
Bescheid vom 6. Juli 2005, StrNr, ausgehend vom dreifachen erhöhten
Einheitswert des hälftigen Grundstückes von € 37.264 (=
€ 15,988 + Erhöhung 35 % = € 21,584 x 1.151 m2 x 3 : 2)
und nach Abzug des Freibetrages € 2.200, somit ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von € 35.064 gemäß
§ 8 Abs. 1
(Stkl. I) und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, die Schenkungssteuer im Betrag von € 1.972,52
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die
herangezogene Bemessungsgrundlage sei unrichtig, da die Übertragung eines
Rechtes an einem Grundstück nicht höher bewertet werden könne als
die Übertragung des Vollrechtes. Es sei daher lediglich die Hälfte des
dreifachen Einheitswertes des Grundstückes heranzuziehen.
Unter Darlegung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
sowie unter Verweis auf § 19 Abs. 2 ErbStG hat das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 16. August 2005 (dem UFS vorgelegt am
7. Feber 2007) wurde eingewendet, nach § 19 Abs. 2 ErbStG sei der dreifache
Einheitswert maßgebend, sodass dieser Wert und nicht der Wert des
Grundstückes zugrunde zu legen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Gegenstandsfalle liegt unbestritten die
Schenkung eines Baurechtes vor.
In Streit gezogen ist allein die Bewertung dieses
Baurechtes und sohin die herangezogene Steuerbemessungsgrundlage, wobei die Bw
offenbar vermeint, es sei anstelle des Einheitswertes der Liegenschaft
unrichtigerweise der Verkehrswert herangezogen worden.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung,
soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften, §§ 18 f. des
BewG) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Nach § 1 Abs. 1 Baurechtsgesetz idF BGBl 258/1990 ist
das Baurecht das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf
oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Es entsteht durch
bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes und gilt nach dem
Gesetz als unbewegliche Sache. Das Baurecht steht damit als solches dem
Grundstück gleich bzw. ist ein grundstücksgleiches Recht.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG),
BGBl. 1955/148 idgF, gelten als "Grundstücke" auch das Baurecht und
sonstige grundstücksgleiche Rechte und zählen damit zum
"Grundvermögen". Diese
Baurechte oder sonstigen grundstücksgleichen Rechte sind nach § 56
Abs. 1 BewG wie bebaute oder unbebaute Grundstücke zu
bewerten. Unbaute
Grundstücke sind gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG mit dem
gemeinen Wert (Bodenwert) zu bewerten.
Der gemeine Wert ist zufolge § 10 Abs. 2 BewG der Preis, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Festgehalten wird, dass sohin im Rahmen der
Einheitsbewertung von Grundvermögen der Grund und Boden mit dem gemeinen
Wert zu bewerten ist.
Die ortsüblichen m²-Kaufpreise für "ein- und
zweifamilienhaustaugliche Baugrundstücke" in der Katastralgemeinde X haben
im Jahr 2005 zwischen zumindest € 280
bis zu € 360 betragen (siehe dazu die von der TU Wien
durchgeführte Erhebung bei österreichweit 1.200 Gemeinden laut der
Zeitschrift "Gewinn", Ausgabe Juli/August 2005).
Wenn daher das Finanzamt - wie eingangs dargelegt und
entgegen der Ansicht der Bw - bei Ermittlung des gemäß
§ 19 Abs.
2 ErbStG heranzuziehenden dreifachen anteiligen
Einheitswertes ohnehin lediglich von
einem Bodenwert von € 15,988
pro m² ausgeht, woraus sich die Bemessungsgrundlage bei der Bw mit
insgesamt € 37.264 und damit umgelegt auf die hälftige
Grundstücksfläche rechnerisch ein m²-Preis von bloß
€ 64,75 ergibt, was im Ergebnis annähernd nur rund einem Viertel
des im Jahre 2005 in der Gemeinde X zu veranschlagenden Mindestbaulandpreises
entspricht, so kann der UFS - gelinde ausgedrückt - nicht befinden, dass
gegenständlich ein unzutreffender oder überhöhter
Wertmaßstab in Ansatz gelangt sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 56 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-I/07
- Stammnummer
- 29230
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF