…0059 behandelte Fall sei gänzlich anders gelagert). Damit liege aber eine "absehbare befristete Entsendung" im Sinne der Rz 343 zu § 16 EStG, LStRl 2002 vor, wonach "an dieser Unzumutbarkeit auch nichts ändert, wenn meine Familie mich auf die Dauer meiner Entsendung bzw. meines Vertrages begleitet"…
…eben nicht als erwiesen anzusehen. Denn mit Ende des Entsendungszeitraumes ist die Familie des Bw. tatsächlich wieder nach C. zurückgegangen. Dass die Verlegung des Familienwohnsitzes für einen von vornherein absehbar befristeten Zeitraum ins Ausland nicht zugemutet werden kann, hat der VwGH bereits in seiner Entscheidung…
…Judikatur des VwGH so erschließt sich, dass die Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes auch privat bedingt sein kann und bei befristeten Entsendungen darin besteht, dass der Entsendete nicht verhalten werden kann, bei absehbar vorübergehenden Aufenthalt seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Der Grund der Unzumutbarkeit besteht somit…
…in der Berufungsvorentscheidung die Feststellung getroffen, dass eine befristete Entsendung beim Bw. nicht gegeben ist. Auch der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einer konkreten - also mit Gewissheit anzunehmenden - absehbaren endgültigen Befristung des Dienstverhältnisses des Bw. auszugehen ist…
…telefonischer Auskunft des Gatten der Bw. sei nicht absehbar gewesen, wie lange der berufliche Aufenthalt in den USA dauern würde, weil es sich um keine befristete Entsendung gehandelt habe. All dies wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht in Zweifel gezogen. Aber gerade auf Grund dieser Ausführungen…
…befristete Entsendung zur CD . gehandelt hat, welche wiederum bis 31. Oktober 2010 verlängert wurde. Unserem Mandanten war es angesichts der Tatsache, dass sich die engeren privaten und wirtschaftlichen Beziehungen während der Entsendung nach Serbien weiterhin in Österreich befanden, des absehbaren vorübergehenden Aufenthaltes sowie der befristeten…
…im Einsatzland noch weiter andauern werde. Die lange Dauer der Auslandseinsätze sei also ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht bloß um eine (befristete) Entsendung handle. Hinsichtlich der Verschiebung der Mitarbeiter innerhalb des Konzerns sei es zwar richtig, dass ein Teil der Mitarbeiter nach…
…dass einem Steuerpflichtigen, der für einen von vorneherein absehbar befristeten Zeitraum ins Ausland entsandt wird, nicht zugemutet werden kann, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben. Diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes ist eindeutig zu entnehmen, dass von vorneherein die Befristung und deren Dauer - zB aufgrund…
…Rz 343 sei es dem Steuerpflichtigen angesichts einer absehbar befristeten Entsendung nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei jedenfalls unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit 4-5 Jahren befristet sei. Gegenstand des Berufungsjahres sei…
…doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst sei. Kosten einer doppelten Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen könnten nur für die Dauer von rund einem halben Jahr anerkannt werden. Der gegenständliche Fall sei nicht mit einer von vornherein befristeten, verhältnismäßig kurzen Entsendung vergleichbar. Entsprechende Kosten seien bereits 1997 geltend…
…der für einen von vornherein befristeten Zeitraum als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wird, auch dann nicht zugemutet werden, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen an den Beschäftigungsort der Entsendung begleitet. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie…
…könne, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen auf die Dauer der Entsendung an den Beschäftigungsort seiner Entsendung begleite. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie am Ort der vorübergehenden Beschäftigung werde der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben…
…dass sie hier auch ihr Zukunft sah. Noch vor Ablauf des mit 18 Monaten befristeten Entsendungszeitraumes ist die Rückkehr der Bw zu ihrem österreichischen Arbeitgeber in das österreichische Werk mit von der Bw am 1.2.2008 unterfertigten Dienstvertrag (UFS 96 - 97 bzw 160) fixiert…
…der Firma G sei er vom Dienstort F nach H entsandt worden. Die Dauer der Entsendung sei am Beginn der Tätigkeit in H noch nicht festgestanden und sei diese für ihn nicht absehbar gewesen. Mit 31. August 2011 sei diese Entsendung beendet worden, ab 1…
…Verlegung bzw. Aufgabe des Familienwohnsitzes angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an den Beschäftigungsort unzumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.1996, 95/14…
…in dem die Bw ersucht wurde, unter anderem den Entsendungsvertrag vorzulegen, musste sie wissen, dass sie die konkrete Absicht ihres Dienstgebers nachzuweisen habe, dass sie in absehbarer Zeit beruflich nach Tschechien zurückkehren werde und bloße Absichtserklärungen ihrerseits, irgendwann entweder bei einer tschechischen Tochtergesellschaft der Generali…
…von vornherein absehbar befristeten Zeitraum (von bloß einigen Jahren) als Arbeitnehmer ins Ausland entsendet wird, auch dann nicht zugemutet werden könne, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen auf Dauer der Entsendung an den Beschäftigungsort seiner Entsendung begleite…
…0083). Es ist angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Dies ist zB der Fall, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH 26…
…hielt dem entgegen, dass ihm - angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung - nicht zumutbar sei, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Der Bw fügt die Entsendungsvereinbarung vom 12.10.2005 bei, der in Punkt 2.1 "Beginn - Dauer" zu entnehmen ist: "Die Entsendung erfolgt am 17. Oktober 2005 für…
…Es sei angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort dem Berufungswerber nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit 4 bis 5 Jahren befristet sei (VwGH 26…