…wurde, wenn er unbekannten Aufenthalts ist, wenn über den Schuldner das Konkursverfahren eröffnet wurde und mit dem Eingehen der Forderung nicht mehr gerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit nicht aus, denn Uneinbringlichkeit ist mehr als nur Dubiosität…
…Zweifelhaftigkeit (Dubiosität) der Forderungen von 150.000,00 € brutto - zwar hinreichend glaubhaft gemacht; nicht jedoch ist es der Bw. gelungen, die Uneinbringlichkeit dieser Forderungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ausreichend konkret darzulegen, ist doch Uneinbringlichkeit mehr als bloßer Zweifel an der Realisierbarkeit einer…
…das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung ist nicht…
…Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein. Hingegen ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine…
…mit der Interpretation dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes. Demnach ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie als uneinbringlich im Sinne des § 16 Abs 3 UStG 1994 zu beurteilen. Die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit im hier maßgeblichen Sinn…
…der Forderung den handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (mehr) entspricht, ist sie bei Uneinbringlichkeit, aber auch bei Zweifelhaftigkeit als Aufwand zu berücksichtigen (vgl. die Buchungsbeispiele für die Einzelwertberichtigung dubioser Forderungen in: Auer, Buchhaltung, 208). Erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren…
…Umstände für die Änderung des Zinssatzes ausschlaggebend waren; ob letztlich eine Einigung im Vergleichsweg erfolgt ist." In seinem Antwortschreiben vom 20.11.2006 gab der ehemalige Masseverwalter an, es sei im Zusammenhang mit der Forderungsprüfung einerseits unklar gewesen, wie der Pensionsanspruch tatsächlich kapitalisiert richtig berechnet…
…Ausweises einer Mehrwertsteuer und mangels Existenz des bezeichneten Leistungsempfängers auch niemanden zum Vorsteuerabzug berechtigt haben können. 1.2.2. Um eine Forderung im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG als uneinbringlich qualifizieren zu können, ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit nicht ausreichend; die Forderung muss…
…des bestehenden Konzerns, dem sie eingegliedert ist, verwendet. Anlässlich einer Bankenrunde am 10.11.2008 musste der Vorstand feststellen, dass der Gesamtkonzern in wirtschaftliche Schieflage geraten ist und die Forderungen gegen Konzernunternehmen nicht mehr einbringlich sein werden, sodass nicht damit zu rechnen ist, dass die…
…AZ 21 HV 52/02 v, entnommene KSV-Auskunft enthält als frühesten Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten den 21.8.1995, als eine Forderung gegenüber der Fa. KEG GesmbH in Höhe von ATS 8.400 zum Inkasso übernommen worden ist. Laut Bonitätsdaten des KSV wurde erst im…
…als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. ist Architekt bzw. Zivilingenieur und führt ein Einzelunternehmen. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 1996 bzw. 1997 bis 1999 wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Vater des Bw. ist Alleingesellschafter der Fa…
…02/01/30-3) verrechnete die M-GmbH der Bw. unter der Leistungsbezeichnung "Einarbeitungspauschale am Baumarketingsystem" einen Betrag von 45.000 € und wies Umsatzsteuer im Betrag von 9.000 € gesondert aus. Die Bw. machte in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 Vorsteuer im Betrag…
…Liegenschaftsbesitz in Frankreich Liegenschaftsbesitz im Burgenland eine Eigentumswohnung in Innsbruck Schmuck Goldmünzen. Darüber hinaus verweisen die Erbschaftskäufer darauf, daß nach den Behauptungen des Herrn D.B. aus dem Notariatsakt GZl. Zahl.2 vom 23.03.1992 des Notars Dr.X eine Forderung der Verlassenschaft bzw…
…Liegenschaftsbesitz in Frankreich Liegenschaftsbesitz im Burgenland eine Eigentumswohnung in Innsbruck Schmuck Goldmünzen. Darüber hinaus verweisen die Erbschaftskäufer darauf, daß nach den Behauptungen des Herrn D.B. aus dem Notariatsakt GZl. Zahl.2 vom 23.03.1992 des Notars Dr.X eine Forderung der Verlassenschaft bzw…
…Liegenschaftsbesitz in Frankreich Liegenschaftsbesitz im Burgenland eine Eigentumswohnung in Innsbruck Schmuck Goldmünzen. Darüber hinaus verweisen die Erbschaftskäufer darauf, daß nach den Behauptungen des Herrn D.B. aus dem Notariatsakt GZl. Zahl.2 vom 23.03.1992 des Notars Dr.X eine Forderung der Verlassenschaft bzw…
…Liegenschaftsbesitz in Frankreich Liegenschaftsbesitz im Burgenland eine Eigentumswohnung in Innsbruck Schmuck Goldmünzen. Darüber hinaus verweisen die Erbschaftskäufer darauf, daß nach den Behauptungen des Herrn D.B. aus dem Notariatsakt GZl. Zahl.2 vom 23.03.1992 des Notars Dr.X eine Forderung der Verlassenschaft bzw…
…Liegenschaftsbesitz in Frankreich Liegenschaftsbesitz im Burgenland eine Eigentumswohnung in Innsbruck Schmuck Goldmünzen. Darüber hinaus verweisen die Erbschaftskäufer darauf, daß nach den Behauptungen des Herrn D.B. aus dem Notariatsakt GZl. Zahl.2 vom 23.03.1992 des Notars X.Y. eine Forderung der Verlassenschaft bzw…
…Liegenschaftsbesitz in Frankreich Liegenschaftsbesitz im Burgenland eine Eigentumswohnung in Innsbruck Schmuck Goldmünzen. Darüber hinaus verweisen die Erbschaftskäufer darauf, daß nach den Behauptungen des Herrn D.B. aus dem Notariatsakt GZl. Zahl.2 vom 23.03.1992 des Notars X.Y. eine Forderung der Verlassenschaft bzw…
…Liegenschaftsbesitz in Frankreich Liegenschaftsbesitz im Burgenland eine Eigentumswohnung in Innsbruck Schmuck Goldmünzen. Darüber hinaus verweisen die Erbschaftskäufer darauf, daß nach den Behauptungen des Herrn D.B. aus dem Notariatsakt GZl. Zahl.2 vom 23.03.1992 des Notars X.Y. eine Forderung der Verlassenschaft bzw…
…Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. (Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu § 1380, Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB, 6. Band, 274ff). Ansprüche aus einer aufgelösten Lebensgemeinschaft sind im Gesetz konkret…