Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0062-G/05
1. Nichtanerkennung einer Forderungswertberichtigung als Betriebsausgabe wegen Verstoßes gegen das Nachholungsverbot; 2. Nichtanerkennung von (nicht ausbezahlten) Geschäftsführerentgelten eines in Südafrika ansässigen nahen Verwandten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-G/05vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch N. Fanedel &
Mag. R. Dirnböck, Steuerberater, 8480 Mureck, Bahnhofstr. 16, vom
30. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark,
vertreten durch Mag. Rudolf Grübler, vom 20. Jänner 2004
betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für 1998 bis 2000 werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine im Jahr 1989 gegründete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter sind die Ehegatten JK
(bis Ende 1996 auch handelsrechtlicher Geschäftsführer, seitdem
Prokurist; daneben auch Unternehmens- und Public-Relations-Berater unter der
gemeinsamen Bezeichnung KC) und MK sowie der ungarische Staatsangehörige
LK. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der in Südafrika
ansässige FK (Bruder des JK). Betriebsgegenstand der Bw. ist die
automatische Datenverarbeitung und Informationstechnik, Betriebsberatung
einschließlich Betriebsorganisation, der Handel mit Waren aller Art und
die Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen.
Die Bw. hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ermittelt
ihren Gewinn vom 1. April bis 31. März des Folgejahres. Für
die Streitjahre erklärte sie Umsätze im Betrag von rund
1,18 Millionen Schilling (1998), 1,5 Millionen Schilling (1999) und
1,72 Millionen Schilling (2000) vor allem aus Warenhandel,
Betriebsberatung, Datenverarbeitung, diversen Beratungen sowie Schulungen und
Organisation.
Nach zuvor durchgeführter Buch- und
Betriebsprüfung der Streitjahre setzte das Finanzamt im wiederaufgenommenen
Verfahren mit Bescheiden vom 20. Jänner 2004 die
Körperschaftsteuer für 1998 mit 1.816,82 € (keine
Abgabennachforderung), für 1999 mit 1.749,96 € (keine
Abgabennachforderung) und für 2000 mit 8.023,52 €
(Abgabennachforderung 6.273,56 €) fest.
Dagegen wendet sich die Bw. durch ihren steuerlichen
Vertreter nach mehrfacher Fristverlängerung mit Berufung vom
30. September 2004.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom
9. Dezember 2004 beantragte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter
mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Strittig ist:
1. Teilwertabschreibung
einer Forderung gegenüber LK
Die Bw. wies in ihren Büchern zum
31. März 1992 eine Forderung gegenüber LK im Betrag von
298.672 S und in der Bilanz zum 31. März 1998 im Betrag von
281.339 S aus. Im Jahr 1999 nahm sie eine Teilwertabschreibung im
Betrag von 140.670 S und im Jahr 2000 eine Teilwertabschreibung im
Betrag von 112.530 S vor.
Das Finanzamt rechnete - ohne Zweifel am
Forderungscharakter der als "Darlehen" am Gesellschafterverrechnungskonto des LK
verbuchten Beträge zu äußern oder diesbezüglich
Feststellungen getroffen zu haben - die Teilwertabschreibungen den
Betriebsergebnissen der Bw. wieder hinzu und führt zur Begründung im
Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung aus, es
fehlten - wie schon im Vorhalt dargelegt - jegliche Ansatzpunkte,
eine etwaige Berichtigung der Forderung aufwandswirksam im Prüfungszeitraum
unterzubringen. Die Forderung sei daher unangetastet zu belassen oder aber
"diese, bei deren zivilrechtlicher Inexistenz, nur über eine
Eröffnungsbilanzberichtigung zu behandeln". Jedenfalls müsse eine
Aufwandskorrektur diesbezüglich unterbleiben.
Im erwähnten Vorhaltsschreiben vom
11. Dezember 2003 führt das Finanzamt diesbezüglich im
Wesentlichen aus, die Forderung resultiere aus dem "Wirtschaftsjahr 31.3.1992".
Den Akten zu entnehmen seien auch rechtliche Differenzen mit LK und ein Ende der
Geschäftsbeziehung. Eine Teilwertabschreibung einer Forderung habe
jedenfalls bei einem protokollierten Unternehmen im Sinne eines strengen
handelsrechtlichen Niederstwertprinzips zu erfolgen. Es sei aber völlig
unklar, warum eine solche Teilwertabschreibung erstmalig im "Wirtschaftsjahr
31.3.1999, abgegeben am 6. Juni 2001 stattfinden soll und warum es
sich hiebei nicht, ob zu Recht oder Unrecht, bestenfalls um eine
Eröffnungsbilanzberichtigung handeln sollte". Eine Befragung des LK habe
ergeben, dass dieser im Jahr 1994 eine Kündigung des
Gesellschaftsvertrages an alle Gesellschafter gesandt und im Jahr 1996
einen Brief aus Südafrika mit einer Forderung von über 500.000 S
erhalten habe. Nach Befassung eines Rechtsanwaltes und Beantwortung der "Urgenz
aus seiner Sicht" habe er keine weiteren Schreiben mehr erhalten. Die
gesellschaftlichsrechtliche Trennung sei jedenfalls vor mehr als 10 Jahren
erfolgt.
Die Bw. begehrt durch ihren steuerlichen Vertreter
Anerkennung der Teilwertabschreibungen im Betrag von 140.670 S als
Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuer 1999 und im Betrag von
112.530 S als Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuer 2000.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Forderung rühre
aus den Geschäftsjahren 1990/1991 und 1991/1992 her, und zwar aus
Anzahlungen für Leistungen, die LK im Zusammenhang mit ihrem
Verkaufsprojekt (Firma G) zu erbringen gehabt hätte (laut Faxschreiben der
KC vom 2. Dezember 2003 als "Darlehen" verbucht). Nach Erbringung der
Leistung hätte mit LK eine Abrechnung unter Berücksichtigung der
Anzahlungen erfolgen sollen. Die von diesem erbrachten Leistungen seien jedoch
nicht geeignet gewesen das Projekt abzuschließen, sondern hätten zu
massiven Ersatzforderungen des Auftraggebers geführt. Die Abwicklung des
Projekts (Präsentation, Probeläufe der Software beim Auftraggeber,
Verhandlungen usw.) habe sich über mehrere Jahre hingezogen und sei
schließlich als undurchführbar aufgegeben worden. Die Anzahlungen
seien nach dem Scheitern des Projekts Forderungen gegenüber LK gewesen. In
mehrjährigen Bemühungen und Auseinandersetzungen habe sie durch ihren
Geschäftsführer FK die Anzahlungen eingefordert. Auch wenn LK die
Tauglichkeit und Verwendbarkeit der von ihm erbrachten Leistungen behaupten
sollte, so habe er diese jedenfalls nie abgerechnet. Es sei nahe liegend, dass
ein Schuldner dazu neige, "strittige, ihn betreffende verbindliche Sachverhalte"
als weit zurück liegend und geordnet darzustellen. LK sei jedenfalls nach
wie vor Gesellschafter und seine noch ausstehende Einlage sei im
März 2004 nochmals eingefordert worden. Die Niederschrift über
die Einvernahme von LK liege nicht vor, weshalb es nicht nachvollziehbar sei,
wie dieser sich geäußert habe. Die Kündigung des
Gesellschaftsverhältnisses durch LK im Jahr 1994 sei "als unter den
gegebenen Umständen unannehmbar zurückgewiesen worden". Nach dem
Scheitern des Projekts sei mit LK vereinbart worden, dass die Forderungen mit
zukünftig durch ihn zu erbringenden Service- und Wartungsleistungen bei
bestehenden Softwareverträgen verrechnet werde. Zu diesem Zeitpunkt habe
mit einer "Rückzahlung" der Forderungen gerechnet werden können. Dass
sie im Jahr 1996 durch ihren Geschäftsführer mittels Schreibens
aus Südafrika Forderungen maßgeblichen Umfangs geltend gemacht habe,
spreche eindeutig dafür, dass eine Durchsetzung der bestehenden Forderungen
unter den damals bestehenden Verhältnissen mit der Einschätzung
realistischer Erfolgschancen betrieben worden sei. Mit Nachdruck sei darauf zu
verweisen, dass LK als Unternehmer nicht finanziell gefährdet oder
insolvent gewesen sei bzw. sei. Im Gegenteil handle es sich um einen gut
situierten ungarischen Unternehmer. Das Ausmaß und der Zeitpunkt der
Teilwertabschreibung sei weitgehend von der unsicheren Einschätzung seines
subjektiven Zahlungswillens abhängig. In den Jahren 1996 und 1997 sei
erkannt worden, dass LK keine echte Absicht zur Tilgung der gegen ihn
bestehenden Forderung habe. Es seien - wie aus den Beilagen zur Berufung
zu ersehen - Erkundigungen über die Möglichkeiten einer rechtlichen
Durchsetzung der Forderung eingeholt worden. Nach den telefonisch erhaltenen
Auskünften habe "bei der beschriebenen Unsicherheit in derart gelagerten
Fällen bei extrem hohen Kostenrisiko (Verfahrenskosten und
Bearbeitungstarife) die Einleitung rechtlicher Schritte nicht wirtschaftlich
erscheinen" lassen. In den Jahren 1999 und 2000 seien weitere
Einbringungsversuche am ablehnenden Verhalten des LK gescheitert. Der
Geschäftsführer FK und der Gesellschafter JK hätten LK in seinem
Sommerhaus am Plattensee aufgesucht. Dabei hätten sie jedoch nur mit seiner
Ehegattin gesprochen, die ihnen erklärt habe, dass LK keinerlei Kontakt mit
der Bw. mehr wünsche. Erst zu diesem Zeitpunkt sei erkannt worden, dass die
offene Forderung weder gerichtlich noch einvernehmlich realisiert werden
könne, weshalb mit deren Teilwertabschreibung begonnen worden sei. Dass die
Forderung nicht habe eingebracht werden können, sei einzig und allein am
ungarischen Rechtssystem gelegen. Die - wie von Inkassobüros in
Erfahrung gebracht - damals bestehenden Kostenrisiken und
Verfahrensschwierigkeiten hätten sich möglicherweise inzwischen durch
den EU-Beitritt Ungarns geändert und es sei nicht auszuschließen,
dass fortgesetzte Einbringungsversuche letztlich nicht doch, zumindest teilweise
erfolgreich sein könnten.
Das Finanzamt begründet seine abweisende
Berufungsvorentscheidung diesbezüglich wie folgt:
Im Jahr 1994 hat Hr. LK eine Kündigung seines
Gesellschaftsanteiles versucht. Schon hier ist die faktische Trennung der
Interessenebenen spätestens erkennbar. Das Zurückweisen der
Kündigung seines Gesellschafterstatus im Jahr 1994 ändert nichts
am Zustand der Trennung und der Tatsache, dass Forderungen am Ungarn LK, seien
sie zu Recht oder hätten sie einer korrekten Gegenrechnung bedurft, um
beglichen zu sein, nicht realisierbar waren und alle Bemühungen in jede
Richtung zwar verständlich aber als aussichtslos zu beurteilen waren. In
Anbetracht, dass das Unternehmen in der Bewertung von Forderungen dem strengen
Niederstwertprinzip unterliegt, ist seitens der Abgabenbehörde durch die
Versuche 1999 und 2000 weder steuerlich noch zivilrechtlich etwas gewonnen. Es
ist daher unerklärlich und mit der Vorsicht eines ordentlichen Kaufmannes
unvereinbar, diese Forderung sei 92 in unveränderter Qualität zu
belassen, so auch eine Abzinsung unterblieben ist, welche unabhängig von
der Einbringlichkeit der Forderung diese in einem anderen Wert erhellt. Da alle
Maßnahmen, ob tauglich oder nicht, schriftlich letztmalig 1997 von
nunmehrigen Geschäftsführer FK initiert, nicht gefruchtet haben,
wäre spätestens diese Erkenntnis aus 1997 der maßgeblichen
Abgabenerklärung zuzuführen gewesen. Es ist daher für die
Streitjahre bereits von einer in der E-Bilanz teilwertberichtigten Forderung
auszugehen somit der Berufung hier kein Erfolg zu bescheinigen ist.
2. Passivierung von
Verbindlichkeiten gegenüber FK
Die Bw. verbuchte die Entgelte des handelsrechtlichen
Geschäftsführers FK in den Streitjahren als Verbindlichkeiten im
Betrag von 84.000 S (1998), 96.000 S (1999) und 96.000 S
(2000).
Das Finanzamt rechnete diese Beträge den
Betriebsergebnissen der Bw. wieder hinzu und verweist zur Begründung im
Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung auf sein
Vorhaltsschreiben vom 11. Dezember 2003. Mangels Entgegnung sei "der
Aspekt des fehlenden Fremdvergleiches in der Vertrags- und dann
tatsächlichen Buchungsgebarung ... als zutreffend anzusehen und somit die
Passivierung steuerlich nicht anzuerkennen".
Im erwähnten Vorhaltsschreiben zitiert das Finanzamt
diesbezüglich Punkt IV des Geschäftsführervertrags und
führt im Wesentlichen aus, dass eine Verzinsung nicht erfolgt sei. Dem
Finanzamt werde als Grundlage der "Ansätze" eine Excel-Tabelle
präsentiert, die sich als retrograde Darstellung der Passivierung erweise,
wobei Reisekosten (Belege seien nicht vorgelegt und sollten eigentlich auch
Gegenstand eines etwaigen Spesenersatzes sein) und der Anteil am Jahresgewinn
(Prozentsatz) "die Rechnung lösten". In Anbetracht der tatsächlich
erfolgten Buchung als Umbuchung/Nachbuchung und "der gelebten Vorgangsweise",
der fehlenden Verzinsung und der mangelnden Rechnungslegung sei die
Verbindlichkeit unter dem Aspekt des Fremdvergleiches (Vertrag unter Verwandten)
nicht anzuerkennen.
Die Bw. wendet durch ihren steuerlichen Vertreter unter
Kurzdarstellung von zwei dem Gesellschafter JK bekannten Fällen der
Geschäftsführung aus räumlicher Entfernung im Wesentlichen ein,
die Voraussetzungen für die Anerkennung des Vertrages lägen vor, weil
eine ausreichende Publizität durch die Eintragung als
Geschäftsführer im Firmenbuch gesichert sei. Der
Geschäftsführervertrag sei schriftlich abgefasst und fremdüblich.
Auch das vereinbarte Entgelt halte im Hinblick auf die dem
Geschäftsführer zugestandene Gesamtausstattung jedem Fremdvergleich
stand. Schon bei der Vertragsgestaltung sei betont worden, dass die Hauptaufgabe
des Geschäftsführers nicht in operativen Leistungen bestünde,
sondern im Wesentlichen strategische und kontrollierende Aktivitäten habe
umfassen sollen, insbesondere unter Bereitstellung seiner Kenntnisse und
Erfahrungen. Die räumliche Entfernung könne "unter dem auch schon
damals üblichen und sich seither vehement verstärkenden Einsatz
elektronischer Nachrichtenmedien - gerade für eine Tätigkeit im
strategischen, beratenden Bereich und im Bereich des Controlling - nicht
als der Durchführung und Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen
hinderlich angesehen werden". Die vom Geschäftsführer vertraglich
einzufordernden Arbeitsleistungen seien auch regelmäßig und
tatsächlich erbracht worden (Telefonate, Fax, interne Firmenkorrespondenz,
Besprechungen mehrmals pro Jahr am Geschäftssitz der GmbH usw.). Da auf
Grund der klaren vertraglichen Gestaltung nicht von einer erhöhten
Nachweispflicht dem Finanzamt gegenüber habe ausgegangen werden
können, seien diese "zahlreichen Arbeitsanmerkungen, Anregungen, Hinweise,
Feststellungen usw. mit Notizencharakter, zum Teil handschriftlicher Art
anlässlich von Telefonaten" nicht aufbewahrt worden. Sie müsse sich
deshalb auf den Versuch der Glaubhaftmachung zurückziehen. Zur
Verfügung stünden jedoch beispielsweise Telekomrechungen des
Geschäftsjahres 2000 und 2001 mit Gesprächsabrechnungen der
Auslandszone 3 (Südafrika), aus denen die behauptete, laufend
geführte Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Bw.
schlüssig abgeleitet werden könne. Allerdings stehe fest, dass der
Geschäftsführer im konkreten Fall eines Verzuges bei der Einreichung
der Veröffentlichungsunterlagen vom Firmenbuch mit Beschluss dazu
aufgefordert worden sei, und dass die Einreichmappen beim Firmenbuch vom
Geschäftsführer pflichtgemäß unterzeichnet worden sei.
Daher erscheine auch die behauptete Einbindung in die Geschicke des
Unternehmens, soweit sie nicht aus Neben- und Hilfsaufzeichnungen nachweisbar
sei, im Hinblick auf den Versuch der Glaubhaftmachung durchaus plausibel. Dass
der Geschäftsführer bisher auf Auszahlungen verzichtet habe, sei im
Interesse der finanziellen Gesundung bzw. Stärkung der Bw. geschehen.
Lediglich die unterbliebene Verzinsung könne auf das persönliche
Naheverhältnis zu den Gesellschaftern zurückzuführen sein, liege
aber gleichfalls in der Geschäftsführerverantwortung begründet.
Wäre FK nicht bereit gewesen, in der schwierigen Phase
(Schadenersatzansprüche aus dem Projekt G) zu helfen, wäre sie
"wahrscheinlich wirtschaftlich untergegangen". Vorwiegend sei es FK zu
verdanken, dass ein Vergleich zustande gekommen sei.
Das Finanzamt begründet seine abweisende
Berufungsvorentscheidung diesbezüglich wie folgt:
Gerade die Fremdüblichkeit der Vertragsparameter,
die im Bereich naher Angehöriger sich auch entsprechend manifestieren
müssen, sind es, die die Behörde als nicht realisiert ansieht. Die
Nichtaufbewahrung von Arbeitsdokumentationen einerseits, das Entstehen des
passivierten Entgeltes als eine Um/Nb oder 12*8.000,-, wobei der darin
befindliche Spesenansatz ebenfalls nicht belegt wurde, eine ordentliche
Abrechnung seitens des Geschäftsführers, auch diese Arbeit würde
ihm lt. Pk 4 des Geschäftsführervertrages obliegen, die
Nichtverzinsung des Passivierungsansatzes (auch ein Postulat des Pkt 4)
sprechen gegen eine Fremdüblichkeit der Beziehung und gegen einen
Entgeltscharakter. Es mag auch gelten, dass seitens des FK Leistungen
für die Firma erbracht wurden und werden, für die Anerkennung eines
Entgelts ist aber die Fremdüblichkeit zwingend erforderlich. Ob er
aus seiner Tätigkeit handels- und zivilrechtliche Risken trägt oder
nicht, mag in Anbetracht seines Wohnortes in Südafrika dahingestellt
bleiben. Da eine Abrechnung seiner Leistungen und Spesen der Behörde
nicht vorgelegt werden konnten, ist auch hier dem Begehren der Erfolg zu
verwehren.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Februar 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Teilwertabschreibung
einer Forderung gegenüber LK
Strittig ist, ob die Teilwertabschreibungen der Forderung
gegenüber LK wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung sowie wegen
des Nachholverbots in den Jahren 1999 und 2000 unzulässig war, weil die Bw.
die Teilwertabschreibung auf Grund des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips
bereits vor 1998 hätte vornehmen müssen (so das
Finanzamt).
§ 5 EStG lautet:
(1) Für die Gewinnermittlung jener
Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes
treffen abweichende Regelungen. ...
Die bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988
zur Anwendung kommende sogenannte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz hat zum Inhalt, dass im Rahmen des steuerlich durch
§ 6 EStG 1988 vorgegebenen Wahlrechts eine Teilwertabschreibung
zwingend vorzunehmen ist, wenn sich aus den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung eine solche Abwertungsverpflichtung
ergibt (VwGH 19. März 2002, 99/14/0134).
§ 201 HGB lautet:
(1) Die Bewertung hat den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(2) Insbesondere gilt folgendes: ...
4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten,
insbesondere sind
a) ...
b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind,
zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem
Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind,
c) Wertminderungen unabhängig davon zu
berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem
Verlust abschließt.
§ 206 HGB lautet:
(1) Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen
gemäß
§ 207, anzusetzen. ...
§ 207 HGB lautet:
(1) Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind
Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem
niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt.
Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem
Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der
Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Bei Gefährdung der Einbringlichkeit ist der
protokollierte Kaufmann zur Wertberichtigung verpflichtet. Ist die
Wertberichtigung zwingend, dann verhindert das Nachholverbot die
Wertberichtigung zu einem späteren Bilanzstichtag (Doralt,
EStG6, § 6 Tz 210,
unter Hinweis auf VwGH 3. Juli 1968,1067/66).
Ist bei einer Forderung die Einbringlichkeit zweifelhaft,
so ist dies bilanzmäßig zu berücksichtigen
(Niederstwertprinzip), wobei für zweifelhafte Forderungen eine
Wertberichtigung gebildet wird, während gänzlich uneinbringliche
Forderungen direkt abgeschrieben werden. Bezüglich der
bilanzmäßigen Behandlung ist zu beachten, dass Wertberichtigungen in
der Bilanz nicht ausgewiesen werden dürfen. Wertberichtigungen sind
gemäß
§ 226 Abs. 5 HGB von den Forderungen
abzusetzen (Egger/Samer, Der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch -
Band I5, 135). Nach einer
anderen Literaturauffassung hat sowohl bei Uneinbringlichkeit als auch bei
Dubiosität der Forderung bei § 5-Gewinnermittlern eine
Teilwertabschreibung stattzufinden (Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und
Bilanzierungshandbuch3,
195).
Unabhängig davon, ob man die Forderung der Bw.
gegenüber LK als uneinbringlich oder bloß als zweifelhaft beurteilt
und unabhängig davon, welche der beiden hier genannten Möglichkeiten
der buchmäßigen Behandlung der Forderung den handelsrechtlichen
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (mehr) entspricht,
ist sie bei Uneinbringlichkeit, aber auch bei Zweifelhaftigkeit als Aufwand zu
berücksichtigen (vgl. die Buchungsbeispiele für die
Einzelwertberichtigung dubioser Forderungen in: Auer, Buchhaltung,
208).
Erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind,
sind zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind.
Im Berufungsfall ist die Bw. im Jahr 1996 schriftlich
an LK herangetreten und hat ihn - wie die im Prüfungsverfahren
vorgelegten Schreiben bestätigen - zur Begleichung seiner ihr
gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten (die betragsmäßig
offensichtlich nicht nur die der hier strittigen Frage zu Grunde liegende
Forderung umfasst) bis zum 31. März 1997 aufgefordert und diese
Frist in einem weiteren Schreiben bis 31. Dezember 1997
verlängert. Auf diese Aufforderungen hat LK nicht reagiert. Bereits in den
Jahren 1996 und 1997 ließen - wie im Berufungsschreiben zur "Chronologie
der Ereignisse" ausgeführt - die bezüglich der Möglichkeiten
einer rechtlichen Durchsetzung von Forderungsansprüchen angesprochenen
Stellen "bei der beschriebenen Unsicherheit in derart gelagerten Fällen bei
extrem hohen Kostenrisiko (Verfahrenskosten und Bearbeitungstarife) die
Einleitung rechtlicher Schritte nicht wirtschaftlich erscheinen".
Bei dieser Sachlage war diese bereits vor dem
Wirtschaftsjahr 1999 (1. April 1998 bis
31. März 1999) zumindest als zweifelhaft zu beurteilen und
wäre den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung vorher entsprechend zu wertberichtigen oder direkt
abzuschreiben gewesen. Damit war die Versagung der Berücksichtigung der
Teilwertabschreibung als Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuer 1999
und 2000 durch das Finanzamt nicht rechtswidrig. Die Berufung war somit
bezüglich des Begehrens auf Anerkennung der Teilwertabschreibungen im
Betrag von 140.670 S als Betriebsausgabe bei der
Körperschaftsteuer 1999 und im Betrag von 112.530 S als
Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuer 2000 als unbegründet
abzuweisen.
Als rechtswidrig erweist sich jedoch, dass das Finanzamt
die Teilwertabschreibung nicht als Betriebsausgabe für die
Körperschaftsteuer 1998 berücksichtigt hat.
§ 115 BAO lautet:
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Diese Bestimmung betont die Absage an einseitige
fiskalistische Vorgangsweisen. Es gilt die Verpflichtung, die richtige und nicht
(und nicht eine möglichst hohe) Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände sind somit auch dann
nicht bei der Veranlagung außer Acht zu lassen, wenn der Abgabepflichtige
sie in der Abgabenerklärung nicht geltend macht (Ritz,
BAO2, § 115
Rz 23).
Die Bw. bringt - vom Finanzamt unbestritten - vor,
mit LK eine Aufrechnung der Forderung mit zukünftig durch ihn zu
erbringenden Leistungen vereinbart zu haben. Ende des Jahres 1993 hat die
Bw. einen Vergleich mit der Firma G geschlossen. Im Jahr 1994 hat LK
seinen Willen zur Auflösung der Gesellschaft kundgetan. Im Jahr 1996 hat
die Bw. ihn schriftlich zur Zahlung bis zum 31. März 1997
aufgefordert und diese Frist in einem weiteren Schreiben bis
31. Dezember 1997 verlängert.
Das Finanzamt geht in seiner Würdigung dieses
Sachverhaltes davon aus, dass die Bw. spätestens die im Jahr 1997
gewonnenen Erkenntnisse beim Jahresabschluss zu berücksichtigen gehabt
hätte ("... Da alle Maßnahmen, ob tauglich oder nicht, schriftlich
letztmalig 1997 von nunmehrigen Geschäftsführer FK initiert, nicht
gefruchtet haben, wäre spätestens diese Erkenntnis aus 1997 der
maßgeblichen Abgabenerklärung zuzuführen gewesen. ..."). Dabei
übersieht das Finanzamt jedoch, dass die Bw. ein abweichendes
Wirtschaftsjahr hat (für 1998: 1. April 1997 bis
31. März 1998), sodass "spätestens diese Erkenntnisse aus
1997" beim handelsrechtlichen Jahresabschluss für 1998 zu
berücksichtigen gewesen wären. Somit hätte das Finanzamt die
Wertberichtigung/Abschreibung der strittigen Forderung schon auf Grund seiner
eigenen Erwägungen von Amts wegen bei der Körperschaftsteuer für
1998 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen gehabt.
Im Übrigen soll in diesem Zusammenhang nicht
unerwähnt bleiben, dass das Finanzamt - wäre die
Wertberichtigung/Abschreibung im Berufungsfall tatsächlich nicht im
Wirtschaftsjahr 1998 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen gewesen -
zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse hätte entscheiden
müssen, ob eine nachträgliche Berücksichtigung des strittigen
Aufwandes (von Amts wegen oder auf Antrag der Bw.) im wiederaufgenommenen
Verfahren für einen diesem Wirtschaftsjahr vorangehenden
Besteuerungszeitraum geboten gewesen wäre.
Zur Höhe der Wertberichtigung/Abschreibung ist
auszuführen, dass - in konsequenter Anwendung des vom Finanzamt so
vehement geforderten "strengen Niederstwertprinzips" - der gesamte
Forderungsbetrag von 281.339 S (und nicht nur die Summe aus 140.670 S
und 112.530 S) von Amts wegen als Betriebsausgabe zu berücksichtigen
ist.
Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für
1998 war daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
diesbezüglich abzuändern.
2. Passivierung von
Verbindlichkeiten gegenüber FK
Strittig ist, ob ein Aufwand für (nicht ausbezahltes)
Geschäftsführerentgelt anzuerkennen ist (so die Bw.) oder nicht (so
das Finanzamt).
Der unabhängige Finanzsenat sieht es unter
Berücksichtigung der Sachlage und des Vorbringens der Bw. in freier
Beweiswürdigung als gegeben an, dass FK in den Streitjahren nur formell
handelsrechtlicher Geschäftsführer war, jedoch keine Leistungen
für die Bw. erbracht hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH trifft den
Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde ua. dann eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn ungewöhnliche Verhältnisse
vorliegen (VwGH 9. September 2004, 99/15/0250) und bei
Auslandssachverhalten (VwGH 25. November 2002,
97/14/0028).
Auch wenn der Bw. insoweit Recht zu geben ist, dass die
räumliche Entfernung "unter dem auch schon damals üblichen und sich
seither vehement verstärkenden Einsatz elektronischer Nachrichtenmedien
nicht als der Durchführung und Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen
hinderlich angesehen werden kann", so ist es im Berufungsfall dennoch als
ungewöhnlich zu bezeichnen, dass die in Österreich tätige Bw. mit
Umsätzen von lediglich eine Million bis zwei Millionen Schilling einen
selbst an der Gesellschaft nicht beteiligten, in Südafrika ansässigen
Geschäftsführer für "strategische und kontrollierende
Aktivitäten" bzw. "für eine Tätigkeit im strategischen,
beratenden Bereich und im Bereich des Controlling" beschäftigt, obwohl der
Hauptgesellschafter, der im Übrigen zusätzlich in einer artverwandten
Branche wie die Bw. tätig ist, vor Ort anwesend ist.
Zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen
Verhältnisse bedarf es daher - entgegen der Ansicht der Bw. - im
Hinblick auf diesen ungewöhnlichen Sachverhalt und den Auslandsbezug ihrer
erhöhten Mitwirkung.
Im Berufungsfall hat sich die Bw. der Möglichkeit zu
nachträglicher (erhöhter) Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung
mangels Beweisvorsorge dadurch selbst begeben, dass sie die "zahlreichen
Arbeitsanmerkungen, Anregungen, Hinweise, Feststellungen usw. mit
Notizencharakter, zum Teil handschriftlicher Art anlässlich von
Telefonaten" nicht aufbewahrt hat (vgl. auch
VwGH 21. Oktober 2004, 2000/13/0089).
Dass FK in den Streitjahren nur formell handelsrechtlicher
Geschäftsführer war, jedoch keine Leistungen für die Bw. erbracht
hat, sieht der unabhängige Finanzsenat (1) in jenen (oben dargestellten)
Umständen, die den Sachverhalt als ungewöhnlich erscheinen lassen, (2)
in dem Umstand, dass die Bw. die "zahlreichen Arbeitsanmerkungen, Anregungen,
Hinweise, Feststellungen usw. mit Notizencharakter, zum Teil handschriftlicher
Art anlässlich von Telefonaten" nicht aufbewahrt hat und (3) in dem
Umstand, dass es nicht fremdüblich ist, dass ein an der Gesellschaft nicht
beteiligter Geschäftsführer über mehrere Jahre auf seine
Entlohnung verzichtet, obwohl eine (zumindest teilweise) Begleichung seiner
Forderungen wegen ihrer vergleichsweise geringen betragsmäßigen
Höhe die Liquidität der Gesellschaft nicht wesentlich berührt,
begründet.
Das Vorbringen der Bw., FK habe im Interesse der
finanziellen Gesundung bzw. Stärkung der Bw. auf Auszahlungen verzichtet,
wird demgegenüber als Zweckbehauptung beurteilt. Ebenso wenig kann die Bw.
ihren Standpunkt mit dem Hinweis auf geführte Telefonate "schlüssig
ableiten", weil dieser Umstand überhaupt nichts über die
Gesprächsinhalte mit dem im Ausland lebenden nahen Angehörigen FK
aussagt. Auch der Umstand, dass FK im Firmenbuch als handelrechtlicher
Geschäftsführer der Bw. verzeichnet ist, trägt nichts zum Beweis
oder zur Glaubhaftmachung der Frage, ob er für die Bw. tatsächlich
tätig geworden ist, bei. Dass FK als Adressat von Beschlüssen des
Firmenbuchs aufscheint und dass er einmal im Jahr den Jahresabschluss der Bw.
zum Zwecke der Einreichung beim Firmenbuch unterfertigt, beweist ebenso wenig,
dass er für die Bw. "strategische und kontrollierende Aktivitäten"
bzw. "eine Tätigkeit im strategischen, beratenden Bereich und im Bereich
des Controlling" tatsächlich ausgeübt hat.
Bei dieser Sachlage fällt es daher auch nicht mehr ins
Gewicht (weshalb der Bw. diesbezüglich auch keine Gelegenheit zur
Äußerung gegeben wurde), dass die Bw. behauptet, dass sie
"wahrscheinlich wirtschaftlich untergegangen" wäre, wäre FK nicht
bereit gewesen, in der schwierigen Phase (Schadenersatzansprüche aus dem
Projekt G) zu helfen, und es vorwiegend FK zu verdanken sei, dass ein Vergleich
zustande gekommen sei, die Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates bei
der Firma G jedoch ergeben haben, dass bei den Vergleichsverhandlungen
(Vergleichssumme 50.000 S) nur JK beteiligt gewesen sei.
Die Versagung des Aufwands für (nicht ausbezahltes)
Geschäftsführerentgelt durch das Finanzamt war somit nicht
rechtswidrig.
Die Berufung erweist sich somit auch diesbezüglich als
unbegründet.
Im Hinblick auf die Abänderung des Bescheides für
1998 (siehe Punkt 1) waren auch die Bescheide für 1999 und 2000
abzuändern.
Beilagen:
Darstellung der steuerlichen Auswirkungen, 3
Berechnungsblätter
Graz, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 206 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 207 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NiederstwertprinzipMaßgeblichkeitsprinzipForderungsabschreibungTeilwertberichtigungWertberichtigungAbschreibungNachholverbotGeschäftsführerentgeltFremdüblichkeiterhöhte Mitwirkungspflichtnahe AngehörigeBetriebsausgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-G/05
- Stammnummer
- 14099
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF