Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0133-G/03
Zweifelhaftigkeit von Leistungsbeziehungen zwischen sich nahestehenden Gesellschaften und deren Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-G/03vom 24.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. R., gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für die Kalendermonate Dezember 2001 und
Jänner 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte
Kapitalgesellschaft, deren Geschäftszweig die "Bauherrenbeteiligung" (laut
Firmenbuch) ist. Die Eintragung der Bw. in das Firmenbuch erfolgte am
29. November 2001. Geschäftsführer der Bw. ist K.
Gesellschafter der Bw. sind die M-GmbH (deren
Gesellschafter-Geschäftsführer K ist) und der steuerliche Vertreter
der Bw. K ist gleichzeitig auch Geschäftsführer und (über die
M-GmbH mittelbar) Beteiligter an der MG-GmbH, an der MH-GmbH und an der
MK-GmbH.
Mit Rechnung vom
30. Dezember 2001 (Rechnungsnummer 01/12/30-3) verrechnete K der Bw.
unter der Leistungsbezeichnung "Lizenzkosten Baumarketingsystem" ein "Pauschale"
im Betrag von 800.000 € und wies Umsatzsteuer im Betrag von
160.000 € gesondert aus.
Mit Rechnung vom
30. Jänner 2002 (Rechnungsnummer 02/01/30-3) verrechnete die
M-GmbH der Bw. unter der Leistungsbezeichnung "Einarbeitungspauschale am
Baumarketingsystem" einen Betrag von 45.000 € und wies Umsatzsteuer im
Betrag von 9.000 € gesondert aus.
Die Bw. machte in der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 Vorsteuer im Betrag von
2,203.962,99 S (umgerechnet 160.168,24 €) und in der
Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2002 Vorsteuer im Betrag von
9.181 € geltend.
K hat die Umsatzsteuer weder
vorangemeldet noch entrichtet.
In einer Niederschrift
über die Vernehmung als Verdächtiger durch die Prüfungsabteilung
Strafsachen am 30. April 2002 gab K im Wesentlichen an, er sei von
1991 bis 1994 als freier Mitarbeiter eines im Vertrieb und der Errichtung von
Fertigteilhäusern tätigen Unternehmens beschäftigt gewesen. Dabei
habe er sich umfangreiches Wissen über Bauphysik, Bauhandel,
Fertigteilhaushandel und Baufinanzierung erworben. Dieses Wissen habe er nun in
Form von Lizenzgebühren im Dezember 2001 an die MH-GmbH und an die Bw.
sowie im Jänner 2002 an die M-GmbH und an die MK-GmbH um jeweils
960.000 € "weiterverrechnet". Diese Gebühren seien nur einmal
verrechnet worden und seien nicht an ein gewisses Projekt oder an eine gewisse
Umsatzhöhe gekoppelt. Es gebe keine schriftlichen Vertragsausfertigungen.
Sein Know-how habe er bisher nur mündlich an seine Mitarbeiter
weitergegeben. Bei dem von ihm gedanklich entwickelten "Baumarketingsystem"
handle es sich um sein Fachwissen, über ein Patent oder eine
geschützte Marke verfüge er nicht. Das "Baumarketing" beinhalte die
Errichtung und den Vertrieb von Fertigteilhäusern. Es sei kein
Fertigteilhausproduzent und keine Baufirma ausgeschlossen. Sein Ziel sei es,
dass ein Bauwerber für die Abwicklung des Bauvorhabens nur mehr eine
Ansprechperson benötige und sämtliche benötigten
"Professionisten" über seine Firmen an den Bauwerber vermittelt
würden. Die "Professionisten" arbeiteten dann im Auftrag seiner Firmen und
müssten sich nicht um Vertrieb und Marketing ihrer Produkte kümmern.
Diese müssten dann vor Ausführung des tatsächlichen Bauvorhabens
Sublizenzen von einer seiner Firmen erwerben. Dabei sei eine einmalige Sublizenz
in Höhe von 200.000 € zu leisten. Die Dauer der Zusammenarbeit
sei unbestimmt und hänge von zufriedenstellenden Leistungen des
"Professionisten" ab. Derzeit sei eine Kooperation mit der M-GmbH und der
MG-GmbH geplant. Es sei geplant, dass diese GmbH eine Sublizenz von der MH-GmbH
erwerbe und in weiterer Folge Sublizenzen an andere Gesellschaften vergeben
würden. Die Anzahl der zu vergebenden Sublizenzen pro Bundesland sei nicht
limitiert. Den Wert seines Wissens bzw. seines Baumarketingsystems habe er
geschätzt. Der Aufwand für den Erwerb einer Großlizenz
(800.000 €) müsste in ein bis drei Jahren durch die
Veräußerung von Sublizenzen wieder erwirtschaftet werden. In weiterer
Folge sei mit Gewinnen daraus zu rechnen. Die bisher an die Bw., die M-GmbH, die
MH-GmbH und die MK-GmbH fakturierten Lizenzgebühren im Betrag von insgesamt
3,840.000 € (brutto 20% USt) seien bisher noch nicht bezahlt worden.
Die Bezahlung sei noch nicht möglich, weil sich sein ganzes System noch im
Aufbau befinde. Die Gesellschafter der einzelnen Firmen hätten die Aufgabe,
Kunden zu akquirieren, darüber hinaus oblägen ihnen keine Aufgaben.
Die "Mindestgesellschafter" hätten ihre anteiligen Einlagen noch nicht
geleistet. Diese seien von ihm vorfinanziert worden. Über die Anteile der
übrigen Gesellschafter sei ein "notarielles Abtretungsanbot" ausgefertigt
worden und die M-GmbH habe dafür ein Vorkaufsrecht. Die M-GmbH habe bisher
zwei Projekte realisiert, eines davon sei ein Musterhaus in L. Die Gebäude
seien aber noch nicht fertiggestellt. Das Grundstück in L und das Haus
stehe im Eigentum der M-GmbH. Das zweite Projekt sei jenes mit der
Familie B.
Im Zuge einer weiteren
niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtiger wiederholte K am
6. Mai 2003 im Wesentlichen seine Angaben aus der ersten Einvernahme
und führte weiter aus, der Vorteil beim Projekt von 7,5% der Familie B
liege in der Ersparnis, die sich aus den unterschiedlichen Steuersätzen bei
Erwerb des Gebäudes (20%) einerseits und dessen Miete (10%) über
20 Jahre andererseits ergebe. Ein ähnliches System sei in einer
Wirtschaftszeitschrift für Ehepartner dargestellt worden. Die
Familie B werde eine stille Beteiligung an der M-GmbH eingehen, wobei die
Einlage 92,5% des Bauvolumens ausmache. Die Einlage werde in der Form geleistet,
dass die Familie B direkt Baurechnungen der M-GmbH bezahle. Für sein
"Baumarketingsystem" gebe es keine Prospekte oder andere Werbemittel. Er habe
versucht, das System auch an "fremde" Firmen zu verkaufen. Es habe zwar
Interesse gegeben, doch sei sein System noch nicht "ausgereift" gewesen. Die
Mittel für die verrechneten Lizenzgebühren sollten durch Erlöse
aus Sublizenzen und sonstigen Erlösen beglichen werden. Er selbst
verfüge über eine Ausbildung als Bürokaufmann, sein Wissen
über die Bau- und Fertigteilhausbranche habe er sich im Selbststudium
angeeignet. Er stelle sein Wissen der M-GmbH kostenlos zur Verfügung, bei
den anderen Gesellschaften würden mit "Einarbeitungsgebühren"
Aufwendungen "für praktische Unterstützungen (KM-Geld,
Unterstützung bei Kundenterminen, etc.) abgegolten. Ein schriftlicher
Leistungskatalog liege nicht vor. Die Höhe der "Einarbeitungsgebühren"
werde im Schätzungsweg ermittelt.
Nach Durchführung einer
bei der Bw. durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung versagte das
Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den beiden genannten Rechnungen und
begründete dies im Wesentlichen damit, es habe überhaupt keinen
Leistungsaustausch zwischen der Bw. und K gegeben.
Dagegen wendet sich die Bw. und
bringt in ihrer Berufung vom 12. August 2002 im Wesentlichen vor,
Grundlage der Leistungsvereinbarung zwischen K und ihr bilde ein (beigelegter)
Hauptlizenzvertrag, dessen Basis das von K entwickelte "Bau-Marketing-System"
darstelle. Dieses einzigartige Konzept könne nur in Form von Lizenzen an
andere Personen weitergegeben werden. Für Österreich sei die Vergabe
der Hauptlizenz auf vier Abnehmer beschränkt, weil das Marktvolumen damit
ausgeschöpft sei. Der Hauptlizenznehmer müsse seine Lizenzausgaben
durch Sublizenzeinnahmen decken. Dies sei im Konzept damit garantiert, dass nur
solche Bauunternehmen zum Zug kämen, welche sich dem System
anschlössen. Für Österreich sei zumindest die Errichtung von
9 Musterhäusern geplant. Damit werde die Basis für die Umsetzung
des Konzeptes im Zuge der Errichtung von Einfamilienhäusern in ganz
Österreich mit einer nach oben hin offenen Zahl gesetzt. Einerseits
würden durch Sublizenzverträge der Bw. mit bauausführenden
Unternehmern die Lizenzausgaben gedeckt werden, andererseits erbringe K durch
die im Leistungskatalog für das Einarbeitungspauschale angeführten
Leistungen für den Hauptlizenznehmer, welche dieser wiederum "an
Sublizenznehmer verwerten" könne. Darauf basierend sei mit Rechnung vom
30.1.2002 ein Einarbeitungspauschale in Rechnung gestellt worden. Dieses
Einarbeitungspauschale betreffe eine Reihe von Ingangsetzungsaufwendungen,
welche notwendig seien, um das oben genannte Konzept bei der Bw. in die Praxis
umsetzen zu können. Diese Leistungen des K könnten nur in Form eines
Pauschales angesetzt werden, weil beispielhaft die "Findung" eines
Grundstückes für die Errichtung eines im Konzept vorgesehenen
Musterhauses zeitlich nicht eingegrenzt werden könne, weil die Praxis
zeige, dass die Suche nach geeigneten Grundstücksflächen, deren
Begutachtung sowie die Kaufabwicklung unabschätzbare "Zeitaufwendungen"
erfordere. Mittlerweile sei in einer Gemeinde bereits eine Liegenschaft von der
Bw. erworben worden. Der Vertrag sei noch nicht rechtsgültig.
Gemeinsam mit dem
Berufungsschreiben legte die Bw. eine Beschreibung des "Bau-Marketing-Systems"
sowie einen "Hauptlizenzvertrag", jeweils mit 3. Juli 2002 datiert und
von K unterfertigt, vor. Die Echtheit der Unterschriften wurde durch einen Notar
mit 3. Juli 2002 bestätigt. Weiters legte die Bw. eine
Aufstellung über den "Leistungsumfang für Einarbeitungspauschale" vor,
welche die Tätigkeiten Erklärung des Bau-Marketing-Systems,
Kundenakquirierung, Firmenakquirierung (Sublizenznehmer -
Beteiligungslizenznehmer), Einarbeitung Fondsveranlagung, Einarbeitung
Baufinanzierung, Einarbeitung Planlesen, Einarbeitung in Bauausschreibung,
Einarbeitung in Bauphysik, Einarbeitung Bauaufsicht, Einarbeitung Bauleitung,
Einarbeitung Bauabnahme - Nachkontrolle, Grundstücksfindung, Einarbeitung
Auftragsbearbeitung, Km-Geld, Diäten und sonstige Aufwendungen (Porto,
Telefonate, Büroaufwand etc.) aufzählt.
Nach ergangener
Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt beantragt die Bw. mit Schreiben vom
9. Mai 2003 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und bringt unter Anführung von Rechtsprechung und Literatur
ergänzend vor, die Bw. habe ein Konzept entwickelt, welches zum einen
Baukosten für Eigenheime, Wohnungsanlagen und private "Häuselbauer"
verringern, zum anderen den Errichtern auch ein maßgeschneidertes
Finanzierungskonzept für die Baukosten ermöglichen solle. Durch
Umsatzsteuervorteile aus den Errichtungskosten der Bauausführungen bzw.
über die bestmöglichen Finanzierungsvarianten sollten damit erhebliche
wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die den bauausführenden
Unternehmern und den Wohnungswerbern zugute kommen sollten. Mit Partnern, die
dieses Konzept nutzen wollten, seien Gesellschaften gegründet worden.
Diesen sei für die Verwertung des Konzeptes gegen Entgelt die bezughabenden
Lizenzen eingeräumt worden. Die "beherrschende" Beteiligung der M-GmbH an
diesen Gesellschaften sei aus dem Grund erfolgt, damit die Bw. die Bezahlung der
Forderungen aus der Lizenzhingabe gegenüber seinen Partnern auch
durchsetzen könne. Da im momentanen Stadium noch keine konkreten Projekte
gestartet worden seien, seien diese Gesellschaften noch größtenteils
inaktiv. Daraus erkläre sich auch die momentane finanzielle Ausstattung der
Gesellschaften. Zudem sei dem vorliegenden Konzept auch systemimmanent, dass die
Finanzierung der Projekte und damit die finanzielle Ausstattung der
Gesellschaften erst mit Projektbeginn erfolge. Als Entwickler dieses Konzeptes
stelle K dieses Konzept daher den potentiellen eigenen und auch bereits fremden
Errichtergesellschaften gegen Entgelt (in einem Fall laut uns vorliegendem
Lizenzvertrag für 15 Jahre) zur Verfügung. Die erbrachte Leistung von
K sei die Zurverfügungstellung seines wirtschaftlichen Konzeptes. Die
Leistungsempfänger seien auf Grund des erwarteten wirtschaftlichen Erfolges
dieses Konzeptes aus wirtschaftlichem Kalkül bereit, die
"Lizenzgebühren" zu bezahlen. Die Leistungsbeziehungen zwischen K und
seinen Vertragspartnern sei bereits durch die Rechnungslegung nach außen
hin manifestiert. Zudem liege laut Rechnung vom 31. Juli 2002 an die
MK-GmbH eine notarielle Beglaubigung der Lizenzeinräumung vor, durch die
der Leistungsaustausch zusätzlich nach außen hin in Erscheinung
trete. Durch die "Lizenzeinräumung" könnten die Partner der Bw. das
ausgearbeitete Konzept voll nutzen und sei damit die Leistung bereits erbracht.
Eine genauere Erörterung über die Angemessenheit der gewährten
Gegenleistung erübrige sich, weil sie gemäß den angeführten
Literaturstellen für die umsatzsteuerliche Beurteilung eines
Leistungsaustausches nicht maßgebend sei. Festgehalten werde aber, dass
im wirtschaftlichen Verkehr Kaufpreisfindungen für derartige Leistungen
schwer greifbar seien und sich theoretisch aus den jeweiligen zu erzielenden
Nutzen (Erträgen) bemessen würden. Im Realiter würden diese
Preise wiederum erst durch Verhandlungen fixiert und stünden diese mit
"errechneten" Preisen oft in keinerlei Relation. Im Übrigen liege in jenen
Fällen, in denen die M-GmbH an anderen Gesellschaften beteiligt sei,
überhaupt keine Selbstkontrahierung vor, weil hier K (bzw. auch die M-GmbH)
nicht Alleingesellschafter sei.
Das Finanzamt legte die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Mai 2003 zur Entscheidung
vor.
Mit Schreiben vom
11. Juni 2003 beantragte die Bw. die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den
Berufungssenat.
Im Zuge einer Erörterung
der Sach- und Rechtslage gab K niederschriftlich an, sein
"Bau-Marketing-Systems" habe im Wesentlichen drei Vorteile. Ein Vorteil sei die
Erzielung eines Steuervorteils auf Grund der Gestaltung nach Art eines
Immobilienmietkaufmodells. Ein weiterer Vorteil liege bei den Baufirmen, weil
diese "nur offizielle Rechnungen legen könnten". Dadurch werde dem
"Pfuschwesen" entgegengewirkt. Der dritte Vorteil liege darin, dass der
Bauwerber Provisionen erhalte, wenn er Empfehlungen abgebe. Die
Lizenzgebühren verrechne er für den Schutz seines geistigen Eigentums,
der insbesondere aus diesen drei Vorteilen bestehe. Ein weiterer Vorteil sei,
dass das Gebäude auf dem eigenen Grund des Bauwerbers errichtet werde,
sodass dieser auch Landesförderungen in Anspruch nehmen könne. Die
"Lizenzgebühr" sei von der Bw. noch nicht an ihn bezahlt worden, weil "bei
der gesamten Geschäftsabwicklung die abgabenbehördliche Prüfung
gekommen ist und nun alles in Schwebe ist." Auf die Frage, warum er die
"Lizenzgebühren" noch nicht eingefordert habe, gab K an, dass diese erst
vom Vertragspartner erwirtschaftet werden müssten. Eine zwangsweise
Einbringung sei nicht erfolgt. Auf die Frage, ob auch Firmen, die in keinem
gesellschaftsrechtlichen Naheverhältnis zu ihm stehe, Lizenzen erworben
hätten, gab K an, eine Firma habe dies getan, das Geschäft sei aber
rückabgewickelt worden. Auf die Frage, mit welchen Leistungen Vorsteuer
für den Kalendermonat Dezember 2001 im Betrag von insgesamt
168,24 € bzw. Leistungen Vorsteuer für den Kalendermonat
Jänner 2002 im Betrag von insgesamt 181 € im Zusammenhang
stehe (Anmerkung: diese Beträge sind die Differenz zwischen den
vorangemeldeten und den strittigen Vorsteuerbeträgen), gab K an, die Bw.
werde die entsprechenden Rechnungen übermitteln. Zum
"Einarbeitungspauschale gab K nach Befragung an, das "Einarbeitungspauschale"
sei von der Bw. bereits an die M-GmbH mittels Banküberweisung in zwei
Teilbeträgen bezahlt worden. Die Bw. werde die Überweisungsbelege
vorlegen.
Mit Schreiben vom
10. Juli 2003 übermittelte die Bw. Ausdrucke von
Buchhaltungskonten, fünf die Kalendermonate Dezember 2001 und
Jänner 2002 betreffende Eingangsrechnungen (zwei davon sind die den
strittigen Vorsteuerbeträgen zu Grunde liegenden Rechnungen) und - in Kopie
- einen Kontoauszug vom 12. Dezember 2001, Nr. 3/1, aus dem eine
Barbehebung im Betrag von 450.000 S zum 11. Dezember 2001
ersichtlich ist, sowie einen Beleg über einen an die Bank erteilten
Überweisungsauftrag im Betrag von 21.279,22 EUR (von der Bank zur
Durchführung übernommen am 22. März 2002). Aus den
vorgelegten Eingangsrechnungen ist ersichtlich, dass dem Bw. im Kalendermonat
Dezember 2001 auch Umsatzsteuer von seinem steuerlichen Vertreter im Betrag
von 601,84 S und von einem Notar im Betrag von 2.000 S sowie im
Kalendermonat Jänner 2002 auch Umsatzsteuer von der
Wiener Zeitung GmbH im Betrag von 21,50 € in Rechnung
gestellt wurde.
Am 23. Juli 2003
legte die Bw. ihre Kontoauszüge im Original vor. Das Finanzamt legte am
selben Tag die Bankkontoauszüge der M-GmbH und die Kopie eines Ausdruckes
des Verrechnungskontos des K bei der M-GmbH für das Kalenderjahr 2001
vor, nachdem K telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass sie sich wegen einer
Buch- und Betriebsprüfung bei der Abgabenbehörde befänden. Nach
Rücksprache mit K übermittelte der steuerliche Vertreter der M-GmbH
per Fax einen Ausdruck des Verrechnungskontos der Bw. bei der M-GmbH für
das Kalenderjahr 2002.
Auf dem Abgabenkonto des K
besteht zum 23. Juli 2003 ein fälliger Rückstand im Betrag
von 760.260,36 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob mit K und der
M-GmbH ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, der die Bw. zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
Gemäß
§ 12
Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. ...
1. Leistungsaustausch mit K
("Lizenzkosten Baumarketingsystem")
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebietet es das zwischen dem
Geschäftsführer und der GmbH durch die gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen gegebene Naheverhältnis, die behaupteten Vereinbarungen an
jenen Kriterien zu messen, welche für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung
im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 29. Jänner 2002,
2001/14/0074).
Im vorliegenden Fall hat K der
Bw. unter der Leistungsbezeichnung "Lizenzkosten Baumarketingsystem" ein
"Pauschale" im Betrag von 800.000 € (zuzüglich Umsatzsteuer)
verrechnet. Dabei soll es sich - wie K im Zuge seiner niederschriftlichen
Einvernahme am 30. April 2002 vorgebracht hat - um den Erwerb einer
"Großlizenz" durch die Bw. für sein Baumarketingsystem handeln.
Entscheidend ist, ob die unter der Bezeichnung "Baumarketing-System" vereinbarte
Zurverfügungstellung von Know-how an die Bw. durch den ihr
gesellschaftsrechtlich nahestehenden K nach außen ausreichend zum Ausdruck
gekommen ist, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt hat und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen erfolgt
wäre.
Im Mittelpunkt des
"Baumarketing-Systems" steht - wie sich aus dem gesamten Vorbringen der Bw.,
insbesondere der Beschreibung des "Bau-Marketing-Systems" vom
3. Juli 2003, ergibt - im Wesentlichen eine "garantierte
Baukostenersparnis von 7,5%", weil der Kunde ein (zu errichtendes) Gebäude
nicht gleich, sondern erst nach 10 bis 20 Jahren Mietdauer zu einem
"Restkaufwert" erwerben soll (voller Vorsteuerabzug für die Errichtung und
die Betriebskosten durch den Vermieter, 10% Umsatzsteuerbelastung beim Mietzins
und den Betriebskosten für den Kunden). Der Kunde soll sich als stiller
Gesellschafter an der Errichtungsgesellschaft mit einer Kapitaleinlage von 92,5%
der geplanten "Bruttobaukosten" beteiligen. Die "Errichtungsgesellschaft" soll
die Finanzierungskosten (Kreditzinsen) als Betriebsausgabe geltend machen und
damit ihre Steuerlast mindern können. Das "nichtverbrauchte Kapital" soll
in Investmentfonds, die im Durchschnitt 9 bis 15% Rendite p. a.
erwirtschaften sollen, veranlagt und dadurch Erträge realisiert werden, die
den Mietkosten bzw. dem Kaufpreis zugeführt werden sollen. Dem Kunden soll
es überlassen bleiben, mit wem er finanziert und welche Finanzierung
für ihn die Beste ist. Der Kunde soll entscheiden, welche Firma aus dem Bau
und Baunebengewerbe für die Errichtung sein Vertrauen erhält. Für
Empfehlungen soll der Kunde eine Vermittlungsprovision erhalten. Die beteiligten
Baufirmen sollen nicht dem "gnadenlosen Preiskampf" ausgesetzt sein.
Partnerfirmen eines Bau-Marketing-Systems sollen über das "Baunetzwerk"
einen indirekten zusätzlichen Verkaufsapparat "ohne Fix- und Mehrkosten"
erhalten. Als Vermittler sollen Partnerfirmen ein "Provisionseinkommen" für
Empfehlungen erzielen können.
Die Vertragsbeziehung zwischen
der Bw. und K erweist sich in Hinblick auf Form, Entgelthöhe und
Zahlungsziel als nicht fremdüblich. Es entspricht nicht den Gepflogenheiten
des Geschäftslebens, Lizenzverträge, die Lizenzzahlungen von
maßgeblicher Höhe beinhalten, nur mündlich zu vereinbaren; die
von der Bw. nachträglich angefertigte schriftliche Vertragsausfertigung des
"Hauptlizenzvertrags" vermag auch mit der Bestätigung der Echtheit der
Unterschriften durch einen Notar diesen Mangel nicht zu heilen. Weiters ist es
ausgeschlossen, dass ein fremder Dritter für den Erwerb des "Know-hows" aus
dem "Bau-Marketing-System" 800.000 € bezahlt hätte. Die
maßgebliche "Idee" dieses Systems, ein Modell nach Art eines
Immobilienmietkaufs, welches eine Kostenreduktion durch umsatzsteuerliche
Vorteile mit sich bringt, zu praktizieren, ist in einschlägigen Fachkreisen
weithin bekannt. Sonst lässt das "Bau-Marketing-System" keine besonderen
Vorteile für "Lizenznehmer" erkennen. Schließlich entspricht es auch
nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens, die Vereinnahmung von
Lizenzzahlungen von der Liquidität des Lizenznehmers (nach Maßgabe
der Erwirtschaftung von Mitteln) abhängig zu machen. Damit ist aber
offenkundig, dass eine solche Vereinbarung zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen nicht zustande gekommen wäre (soweit nicht, wie hier zu
vermuten ist, unter Ausnutzung des Systems der umsatzsteuerlichen
Ist-Besteuerung bloß ein finanzieller Vorteil aus dem Vorsteuerabzug
angestrebt wird). Die - als zweifelhaft zu bezeichnende und, wie aus der
Aktenlage hervorgeht, im Sinne des Erkenntnisses des VwGH 18.7.2001, 98/13/0137,
strafrechtlich noch zu würdigende - "Leistungsbeziehung" zwischen der Bw.
und K ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, der Vorsteuerabzug wurde der Bw.
vom Finanzamt diesbezüglich zu Recht versagt.
Der "restlichen" für den
Kalendermonat Dezember 2001 vorangemeldeten Vorsteuer im Betrag von
168,24 € ist - unabhängig davon, dass die Bw. Vorsteuer im Betrag
von 189,08 € belegt hat - die Abzugsfähigkeit zur Gänze zu
versagen, weil die Bw. keine steuerlich beachtliche unternehmerische
Tätigkeit entwickelt hat und auch die Absicht, zielstrebig eine solche zu
entwickeln, nicht festgestellt werden konnte.
2. Leistungsaustausch mit der
M-GmbH ("Einarbeitungspauschale am Baumarketingsystem")
Die im vorhergehenden Punkt
für eine Anerkennung von Verträgen zwischen dem
Geschäftsführer und der GmbH vorauszusetzenden Kriterien haben auch
für Leistungsbeziehungen zwischen solchen Unternehmen zu gelten, die im
Hinblick auf ihre gemeinsame Gesellschafter- oder
Geschäftsführerstruktur (hier: in beiden Gesellschaften, der Bw. und
der M-GmbH, ist K handelsrechtlicher Geschäftsführer) in einer
Nahebeziehung zueinander stehen.
Im vorliegenden Fall hat die
M-GmbH der Bw. unter der Leistungsbezeichnung "Einarbeitungspauschale" einen
Betrag von 45.000 € (zuzüglich Umsatzsteuer) verrechnet. Wie K im
Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6. Mai 2002 vorgebracht
hat, habe es sich dabei um Aufwendungen "für praktische
Unterstützungen (KM-Geld, Unterstützung bei Kundenterminen, etc.)"
gehandelt. Die Höhe der "Einarbeitungsgebühren" habe er im
Schätzungsweg ermittelt. Ein schriftlicher Leistungskatalog liege nicht
vor. Eine später von der Bw. gemeinsam mit der Berufung vorgelegte
Aufstellung über den "Leistungsumfang für Einarbeitungspauschale"
zählt bloß pauschal eine Reihe von Tätigkeiten auf. Im Zuge der
Erörterung der Sach- und Rechtslage gab K an, die Bw. habe das
"Einarbeitungspauschale" in zwei Teilbeträgen bezahlt. Aus den vorgelegten
Bankkontoauszügen der Bw. geht hervor, dass am 11. Dezember 2001
ein Betrag von 450.000 S bar behoben wurde. Die Geldmittel für diese
Behebung stammen aus einem Eigenerlag am 12. November 2001 (erste
Kontobewegung). Die M-GmbH verbuchte diesen Betrag am
31. Dezember 2001 als Anzahlung. Gleichzeitig wurde seine Entnahme
verbucht. Am 22. März 2002 erfolgte eine das in Rechnung
gestellte Entgelt komplettierende Überweisung auf das Bankkonto der M-GmbH
im Betrag von 21.279,22 EUR. Die Geldmittel dafür stammen aus der
Rückzahlung eines am Abgabenkonto bestehenden Guthabens, welches aus der
hier strittigen Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001
resultierte.
Die Bw. hat es im gesamten
Abgabenverfahren nicht vermocht, die Details der (angeblichen)
Leistungsbeziehung detailliert darzustellen. Vielmehr hat sie sich darauf
beschränkt, einen aus Schlagworten bestehenden pauschalen
"Leistungskatalog" vorzulegen, ohne jedoch konkret jene Leistungen, die der
Rechnung vom 30. Jänner 2002 zu Grunde liegen sollen, nach Art
oder Umfang in einer Weise glaubhaft zu machen, dass sie für die
Abgabenbehörden nachvollziehbar sind. Selbst wenn die M-GmbH einzelne
Leistungen an die Bw. erbracht hätte, so lässt sich aus dem Vorbringen
der Bw. nicht erkennen, dass diese nach Art und Umfang ein Entgelt im Betrag von
45.000 € gerechtfertigt hätten. Der aus der (angeblichen)
Leistungsbeziehung resultierende Geldfluss bestand zum überwiegenden Teil
aus einem Eigenerlag eines (nur wenig höheren) Geldbetrages auf das
Bankkonto der Bw. am 12. November 2001 und einer Barabhebung am
11. Dezember 2001 (zu bemerken ist, dass der an die M-GmbH
überwiesene Betrag in deren - noch nicht abgeschlossenen - Buchhaltung
für das Kalenderjahr 2002 als Verbindlichkeit gegenüber der Bw. auf
dem Verrechnungskonto verbucht wurde). In Würdigung dieses Sachverhaltes
ist somit davon auszugehen, dass zwischen der Bw. und der M-GmbH kein "echter"
Leistungsaustausch stattgefunden hat. Die - als zweifelhaft zu bezeichnende und,
wie aus der Aktenlage hervorgeht, strafrechtlich noch zu würdigende -
Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und der M-GmbH ist daher steuerlich nicht
anzuerkennen, der Vorsteuerabzug wurde der Bw. vom Finanzamt diesbezüglich
zu Recht versagt.
Der "restlichen" für den
Kalendermonat Jänner 2002 vorangemeldeten Vorsteuer im Betrag von
181 € ist - unabhängig davon, dass die Bw. lediglich Vorsteuer im
Betrag von 21,50 € belegt hat - die Abzugsfähigkeit zur
Gänze zu versagen, weil die Bw. keine steuerlich beachtliche
unternehmerische Tätigkeit entwickelt hat und auch die Absicht, zielstrebig
eine solche zu entwickeln, nicht festgestellt werden konnte.
Die Berufung war somit
insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO oblag die Entscheidung über die
Berufung dem Referenten, weil die Entscheidung durch gesamten Berufungssenat
einen diesbezüglichen Antrag in der Berufung oder im Vorlageantrag
vorausgesetzt hätte. Mit dem gesonderten Antrag vom 11. Juni 2003
wurde dem nicht entsprochen. Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hatte aus demselben
Grund auch keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Graz,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-G/03
- Stammnummer
- 5305
- Gültig
- 24.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF