Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0185-L/03
Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges infolge Uneinbringlichkeit nach § 16 Abs 3 Z 1 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-L/03vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, 4600 Wels, XStraße,
vom 14. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom
17. April 2002 betreffend Umsatzsteuer 2000 nach der am 19. April 2006 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
1,364.855,54 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
242.295,26
S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-392.742,25 S
|
|
|
|
|
|
|
|
-150.447,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
-10.933,41
€
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft pachtete ab
1. Juni 2000 einen Gastwirtschafts- und Hotelbetrieb in XY
einschließlich der dazugehörigen Einrichtungsgegenstände zu
einem monatlichen Pachtzins von 62.500,- S (ohne Umsatzsteuer).
Als Ergebnis der im
Dezember 2000 durchgeführten
Umsatzsteuernachschau stellte der
Prüfer fest (siehe Niederschrift vom 26. Jänner 2001
über das Ergebnis der UVA-Prüfung), dass die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge aus noch nicht bezahlten Pacht- und
Ablöseverbindlichkeiten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit seitens
des Gläubigers nicht anzuerkennen seien.
Aus der Buchhaltung gehe hervor, dass die Pacht bis dato
nur für die Monate Juni und Juli 2000 entrichtet worden sei. Auf Grund
einer Forderungsabtretung seitens des Verpächters JG seien die
Pachtzahlungen an die BankZ inW zu bezahlen. Aus dem Schriftverkehr zwischen der
berufungswerbenden Gesellschaft und der BankZ gehe hervor, dass die
Pachtrückstände laut Schreiben vom 31. Oktober 2000
496.712,- S (einschließlich Pacht für November 2000) und
laut Schreiben vom 18. Dezember 2000 646.712,- S
(einschließlich Pacht für Jänner 2001) betragen
würden. Der Pächter werde in beiden Schreiben unter Klagsandrohung zur
Bezahlung der offenen Verbindlichkeiten angehalten, was jedoch bis zum
25. Jänner 2001 nicht erfolgt sei.
Außerdem bestünden
gegenüber dem Verpächter noch weitere Verbindlichkeiten:
|
Rechnungsdatum
|
Rechnungslegung
|
Leistungsbeschreibung
|
netto
|
Vorsteuer
|
31.05.2000
|
JG
|
Ablöse bewegliche
Wirtschaftsgüter
|
775.000,-
|
155.000,-
|
31.05.2000
|
JG
|
Ablöse Warenlager
(berichtigt)
|
155.730,-
|
28.414,-
Auf Grund der festgestellten
wirtschaftlichen Verhältnisse könne man davon ausgehen, dass das
geprüfte Unternehmen zahlungsunfähig sei. Ein entsprechendes
verfügbares bzw verwertbares Vermögen sei nicht feststellbar. Aus der
Sicht des Gläubigers sei mehr als nur ein bloßer Zweifel an der
Realisierbarkeit der Pacht- und Ablöseforderungen gegeben. Bei
vernünftiger kaufmännischer Betrachtung könne auf Grund der
wirtschaftlichen Verhältnisse der berufungswerbenden Gesellschaft nicht
damit gerechnet werden, dass die Pacht- und Ablöseforderungen des
Gläubigers in absehbarer Zeit beglichen werden. Seitens des
Leistungsempfängers sei daher eine Berichtigung des geltend gemachten
Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Im Zuge der Nachschau hielt der Prüfer am
12. Jänner 2001 folgende
Aussagen des Geschäftsführers AO
niederschriftlich fest:
"...............Wie beurteilen Sie die derzeitige Situation der Fa.
Bw.?
Die finanzielle Lage ist
angespannt. Die Bankverbindlichkeiten betragen derzeit ca. 700.000,-. Weitere
Verbindlichkeiten bestehen gegenüber Herrn
JG (lt. Kreditorenbuchhaltung: Pacht-
und Ablöseverbindlichkeiten). Die Kundenforderungen belaufen sich derzeit
auf ca. 300.000,-.
10. Gibt es eine
Vereinbarung bezüglich der Verzinsung der Forderungen der GmbH
gegenüber JG?
Darüber kann
momentan keine Auskunft gegeben werden. Eine Vereinbarung bezüglich der
Verzinsung dieses Verrechnungskontos ist nicht getroffen worden. Die Frage
betreffend der Bezahlung von Rechnungen des Herrn
JG wird ehest möglich
geklärt.
11. Wurden die von Herrn
JG in Rechnung gestellten
Wirtschaftsgüter (Warenlager und bewegliche Wirtschaftsgüter)
bezahlt?
Nein, noch
nicht
12. Können diese
Rechnungen noch bezahlt werden bzw wann ist beabsichtigt diese zu bezahlen? Hat
Herr JG diese Forderungen
eingemahnt?
Bezüglich der
derzeit bestehenden Pachtverbindlichkeiten (6 Monate) besteht eine Zession zu
Gunsten der Bankz. Eine
Zahlungsaufforderung der Bank ist bereits ergangen. Genauso besteht eine Zession
bezüglich der Rechnungen des Herrn
JG für das Warenlager und die
Inventarablöse. Die Zahlungsaufforderung der Bank wird noch
vorgelegt.
13. Warum hat die GmbH
trotz der offensichtlich von vornherein angespannten wirtschaftlichen Lage diese
Wirtschaftsgüter gekauft und nicht gemietet?
Es handelt sich bei den
übernommenen Wirtschaftsgütern um Gebrauchsgegenstände, die
für den lfd. Gastgewerbebetrieb erforderlich waren. Die Einrichtung,
Küche, etc. ist mitgepachtet (siehe vorgelegte Inventarliste zum
Pachtvertrag - Sicherungseigentum der Bankz
).
14. Ist der Pachtvertrag
zwischen der GmbH und Herrn JG noch
aufrecht?
Ja
15. Haben Sie sich im
Hinblick auf die Höhe des monatlichen Pachtzinses für den Betrieb in
G
über erzielbare Umsätze und
Erträge erkundigt?
Es standen mir keine
Unterlagen (Bilanzen, etc.) zur konkreten Information betreffend erzielte bzw.
erzielbare Umsätze und Erträge zur Verfügung. Im Wesentlichen
waren für mich der Standort und der Veranstaltungssaal als wesentliches
Kriterium für die Anmietung maßgebend.
16. Wie begründen
Sie wirtschaftlich die Bereitschaft einen monatlichen Pachtzins i.H. von
62.500,- für den Betrieb in G zu
bezahlen?
Siehe Frage
15
............
18. Warum wurde die Pacht
nicht bezahlt? Hat Herr JG die noch
nicht bezahlte Pacht eingemahnt (Monate August 2000 bis
lfd.)?
Siehe Frage
12
19. Ist der
Gasthausbetrieb in G noch
aufrecht?
Ja
..............."
Gegen den Bescheid vom 31. Jänner 2001
betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 05 bis 11/2000 erhob
die Gesellschaft das Rechtsmittel der Berufung, die jedoch mit Bescheid vom
11. April 2002 infolge zwischenzeitiger Erlassung des
Umsatzsteuerbescheides 2000 als unzulässig zurückgewiesen
wurde.
Als Ergebnis einer die
Jahre 1998 bis 2000 umfassenden
Betriebsprüfung wiederholte der
Prüfer hinsichtlich Vorsteuern die Ergebnisse der Umsatzsteuernachschau
(siehe Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom
28. März 2002) und setzte folgende Vorsteuerberichtigung
fest:
|
|
netto
|
Vorsteuer
|
Pacht
08/2000
|
62.500,-
|
12.500,-
|
Pacht
09/2000
|
62.500,-
|
12.500,-
|
Pacht
10/2000
|
62.500,-
|
12.500,-
|
Ablöse bewegliche WG,
05/2000
|
775.000,-
|
155.000,-
|
Ablöse Warenlager
05/2000
|
155.730,-
|
28.414,-
|
abzüglich Korrektur
lt. Erklärung
|
-32.060,-
|
-6.412,-
|
Vorsteuerberichtigung
lt. BP
|
1,086.170,-
|
220.914,-
Im
Telefongespräch vom
18. Februar 2002 gab Herr R von der BankZ dem Prüfer
bekannt, dass die Pachtrückstände in unveränderter Höhe
bestünden. Die Pachtrückstände seien eingeklagt worden (Sicherung
eines Rechtstitels). Mangels Vermögens sei jedoch mit der rechtlichen
Vertretung der Bankz vereinbart worden, in dieser Angelegenheit vorerst keine
weiteren rechtlichen Schritte zu veranlassen, da dies mangels Einbringlichkeit
der offenen Forderungen nicht zweckmäßig sei (kein verwertbares
Vermögen der Firma Bw. bekannt).
In der am
20. Februar 2002 mit Herr AO,
als damaliger Geschäftsführer der berufungswerbenden Gesellschaft
verfassten Niederschrift wurde Folgendes
festgehalten:
"....5) Am 11.2.2001
wurde der Betrieb in G durch einen
Brand zerstört. Lt. Rechnung vom 31.5.2000 erwarb das geprüfte
Unternehmen von Herrn JG
Hotelwäsche, Geschirr, Besteck, Gläser, einen Computer und
Seminarausstattung und andere diverse bewegliche Wirtschaftsgüter um
insgesamt netto S 775.000,00 (siehe beiliegende
Rechnung).
Wurde der gesamte Bestand
dieser Wirtschaftsgüter beim Brand zerstört?
Ja
.......
6) Wie beurteilen Sie als
Geschäftsführer der Firma Bw.
die derzeitige Kapitalausstattung des Unternehmens?
Momentan kann von einer negativen Kapitalausstattung
ausgegangen werden.
Ist verwertbares Vermögen vorhanden?
Nein
Wie viel betragen die derzeitigen Bankverbindlichkeiten und
sonstigen Verbindlichkeiten?
Es bestehen hauptsächlich Bankverbindlichkeiten in
Höhe von ca. S 1,000.000,-."
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des Prüfers und
setzte im Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2000 vom 17. April 2002 abweichend zur
Umsatzsteuererklärung 2000 den Gesamtbetrag der Vorsteuern in
Höhe von 386.330,25 S anstelle von 607.244,25 S
fest.
Die dagegen erhobene
Berufung vom 14. Mai 2002
richtete sich gegen die Kürzung der geltend gemachten
Vorsteuerbeträge. Bei der Addition der im Prüfungsbericht
angeführten Vorsteuerbeträge habe sich ein Rechenfehler ergeben: die
Summe betrage 214.502,- S anstelle von 220.914,- S. Insgesamt sei der
Prüfer von einer offenen Verbindlichkeit von 1,300.672,- S (netto
1,086.170,- + USt 214.502,-) ausgegangen. Der tatsächliche offene Saldo per
31.12.2000 betrage jedoch 1,041.462,75 S (netto 867.885,63 + USt
173.577,13).
Die erfolgte Zahlung sei für den Vorsteuerabzug
für erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht notwendig. Dass die
Betriebsprüfung von einer Zahlungsunfähigkeit der berufungswerbenden
Gesellschaft ausgehe, sei unerheblich. Eine Zahlungsunfähigkeit könne
nur im Zuge eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens festgestellt werden. Erst
dann (zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) sei eine eventuelle
Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Es werde daher ersucht, den
Vorsteuerbetrag in voller Höhe zu gewähren und keine Berichtigung
vorzunehmen.
Zu den Ausführungen der Berufung bezog der Prüfer
im Schriftsatz vom 21. Juni 2002
Stellung. Die Summe der nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge
betrage wie im Berufungsbegehren angeführt den Betrag von 214.502,- S.
Hinsichtlich der angeführten Differenz zu den offenen Verbindlichkeiten
könne nach dem derzeitigen Informationsstand keine Stellungnahme abgegeben
werden.
Die Ansicht, dass eine Zahlungsunfähigkeit eines
Unternehmens nur im Zuge eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens festgestellt
werden könne, treffe nicht zu (vgl. USt-Kommentar von Ruppe, Tz 103:
"Weder das Umsatzsteuerrecht noch das
allgemeine Steuerschuldrecht der BAO nehmen explizit auf insolvenzrechtliche
Tatbestände Bezug. Insolvenzrechtliche Sachverhalte sind somit ungeachtet
der Einleitung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich steuerrechtlich
eigenständig zu beurteilen."
Zahlungsunfähigkeit sei insbesondere bereits dann
anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt bzw setze die Annahme
einer Zahlungsunfähigkeit nicht voraus, dass Gläubiger andrängen.
Auch wenn der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise
befriedige oder noch befriedigen könne, begründe dies für sich
alleine nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig sei (vgl. Beilage RGBl.
Nr. 337/1914, geändert durch BGBl I Nr. 114/1997,
§ 66 KO).
Die Pächterin habe trotz Klagsandrohung die offenen
Pachtverbindlichkeiten und die Verbindlichkeiten für die verrechneten
Ablösezahlungen bisher noch nicht bezahlt. Eine Nichtbezahlung insbesondere
von Pachtverbindlichkeiten für einen derart langen Zeitraum und in der
vorliegenden Höhe hätte nach den allgemeinen Erfahrungen im
Wirtschaftsleben regelmäßig die einseitige Aufkündigung des
Pachtverhältnisses zur Folge. Durch die Nichtbezahlung der
Verbindlichkeiten sei demnach die Existenz des Betriebes in höchstem
Maße gefährdet. Die laufend steigenden offenen Verbindlichkeiten
seien daher allein durch die Zahlungsunfähigkeit der Berufungswerberin
begründet, es sei denn, man stelle die Ernsthaftigkeit dieses
Vertragsverhältnisses in Frage.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
5. März 2003 wies das Finanzamt das Berufungsbegehren
hinsichtlich Berichtigung der Vorsteuerbeträge mit folgender, gesondert
ergangener Bescheidbegründung ab:
Zahlungsunfähigkeit sei insbesondere bereits dann
anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstelle bzw setze die Annahme
einer Zahlungsunfähigkeit nicht voraus, dass Gläubiger andrängen.
Auch wenn der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise
befriedige oder noch befriedigen könne, begründe dies für sich
alleine nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig sei. Insolvenzrechtliche
Sachverhalte wären ungeachtet der Einleitung eines Insolvenzverfahrens
grundsätzlich steuerrechtlich eigenständig zu beurteilen.
Die Pächterin habe trotz Klagsandrohung die offenen
Pachtverbindlichkeiten und die Verbindlichkeiten für die verrechneten
Ablösezahlungen bisher noch nicht bezahlt. Aus dem Umstand, dass
gegenständliche Verbindlichkeiten nach Forderungsabtritt durch den
Verpächter von der finanzierenden Bank ohne Ergebnis eingefordert worden
wären, sei abzuleiten, dass für den Gläubiger weitere rechtliche
Schritte aussichtslos erscheinen. Die Zahlungsunfähigkeit sei damit klar
dokumentiert.
Laut BFH genüge für die Frage der
Uneinbringlichkeit einer Forderung, wenn für geraume Zeit diese nicht
durchsetzbar sei (vgl. Ruppe, § 16 UStG 1994, Tz 76).
Auf Grund der Höhe der aushaftenden Verbindlichkeiten an den
Verpächter von über 1,1 Mio S, denen im Jahr 2000
lediglich geringfügig höhere Umsätze von etwa 1,2 Mio S
gegenüber stünden, sei eindeutig, dass daraus eine Abdeckung der
Verbindlichkeiten gar nicht möglich gewesen wäre.
Hinsichtlich des Rechenfehlers bei Ermittlung der zu
kürzenden Vorsteuerbeträge gab das Finanzamt der berufungswerbenden
Gesellschaft statt. Die Summe der nicht abzugsfähigen Vorsteuern betrug
nunmehr 214.502,- S. Bezüglich der behaupteten Differenz zu den
offenen Verbindlichkeiten wies das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
darauf hin, dass diese nicht nachvollzogen werden könnte.
Im Schriftsatz vom
4. April 2003 beantragte die berufungswerbende Gesellschaft die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag) sowie die
Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
In der am 19. April
2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt:
Nach Ansicht von Herrn AO (unter Hinweis auf das Urteil des
Bezirksgerichtes Gr vom 21. September 2004) sei der Sachverhalt
insoweit zu korrigieren, als die Pacht für drei Monate bezahlt worden sei.
Am 14. Juni 2000 habe die Berufungswerberin eine Überweisung in
Höhe von 150.000,- S an den Verpächter durchgeführt, am
7. August 2000 habe Frau St eine Bareinzahlung von 75.000,- S
getätigt. Weitere Pachtzahlungen seien nicht durchgeführt worden. Der
Grund für die Verweigerung der Zahlungen sei in einer behaupteten
Gegenforderung gelegen. Diese Gegenforderung habe jedoch nicht das
Pachtverhältnis betroffen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine
Abschrift des Urteils des Bezirksgerichtes
Gr vom
21. September 2004 vorgelegt, worin die Berufungswerberin
für schuldig erkannt wurde, der BankZ die zu Recht bestehende
Klagsforderung in Höhe von 29.393,57 € zu bezahlen. Das Gericht
stellte dabei fest, dass am 14. Juni 2000 eine Überweisung von
150.000,- S durch die Berufungswerberin auf ein Konto des JG bei der BankZ
und am 7. August 2000 eine Bareinzahlung von Frau St über
75.000,- S bei der BankZ auf ein anderes Konto des JG erfolgt sei. Weitere
Pachtzinszahlungen an die BankZ seien nicht mehr erfolgt. Am
11. Juli 2000 hätten die Ehegatten Go einen Zessionsvertrag mit
der BankZ unterschrieben, indem sie die ihnen gegen die Berufungswerberin auf
Grund des Pachtvertrages zustehenden Forderungen an die BankZ als Kreditgeberin
abtraten.
Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass in der
Tagsatzung vom 3. Juli 2001 das Klagebegehren von ursprünglich
500.000,- S auf 479.464,30 S eingeschränkt wurde und dazu
vorgebracht, dass jedenfalls die Pachtzinse für August 2000 bis
einschließlich Jänner 2001 sowie der anteilige Pachtzins
für Februar 2001 von 29.464,30 S offen seien. In der Tagsatzung
vom 15. Jänner 2004 wurde schließlich das Klagsbegehren um
den Pachtzins für August 2000 in Höhe von 75.000,- S auf
404.464,34 S (29.393,57 €) eingeschränkt.
Im Arbeitsbogen des
Prüfers befindet sich die Abschrift einer Quittung über die
Einzahlung eines Betrages von 75.000,- S an Herrn JG (Konto Nr. xyz,
BankZ ), datiert mit 7. August 2000. Als Verwendungszweck wurde
"Pacht für Juli 2000"
angeführt. Hinsichtlich der Zahlung von 150.000,- S stellte der
Prüfer fest, dass die Überweisung an Herrn JG (Konto Nr. vwx,
BankZ) am 14. Juni 2000, ohne Angabe eines Verwendungszweckes,
durchgeführt worden sei. Nach einem Aktenvermerk der Berufungswerberin
setze sich der Betrag von 150.000,- S aus einer Pachtzahlung für den
Monat Juni und einer Kautionszahlung in Höhe einer Monatspacht
zusammen.
Eine Abschrift der
Niederschrift
über den Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerberin auf ihren Wunsch hin
übermittelt. Die Berufungswerberin brachte hiezu keine Einwendungen mehr
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
gemäß
§ 16 Abs 1 UStG 1994
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,
den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt
worden ist, den dafür in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen. Die Berichtigungen sind
für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des
Entgeltes eingetreten ist.
Nach
Abs 3 Z 1 UStG 1994
sind diese Vorschriften über die Änderung der Bemessungsgrundlage auf
die Uneinbringlichkeit von Entgelten
sinngemäß anzuwenden. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt,
so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Im Fall einer Uneinbringlichkeit darf somit der
Gläubiger seine Umsatzsteuerschuld korrigieren, andererseits
hat der Schuldner den in Anspruch
genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Im Umsatzsteuergesetz findet sich
allerdings keine Legaldefinition des Begriffes "Uneinbringlichkeit".
Aus dem zweiten Satz des Abs 3 Z 1 leg.cit. ist abzuleiten,
dass eine Beurteilung als uneinbringlich keine
endgültige sein kann oder muss, da der Gesetzgeber bei
nachträglicher Vereinnahmung des Entgeltes uneinbringlich behandelter
Forderungen eine erneute Änderung vorsieht. Nach der Judikatur des BFH
(13.11.1986, BStBl 1987 II, 226) genügt es, wenn die Forderung
für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist.
Ob und wann nun
Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128;
26.02.2004, 99/15/0053) nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden,
wobei sich im gegenständlichen Berufungsfall die Frage der
Uneinbringlichkeit der von der Berufungswerberin geschuldeten Entgelte stellt.
Lehre und Rechtsprechung befassten sich bereits mehrmals
mit der Interpretation dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes. Demnach ist die
bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht
ausreichend, um sie als uneinbringlich im Sinne des
§ 16 Abs 3 UStG 1994 zu beurteilen. Die Forderung
muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit im
hier maßgeblichen Sinn bedeutet mehr als bloße Dubiosität,
nämlich Realität und nicht Vermutung (VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128).
Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in
absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann (VwGH 23.11.1987, 87/15/0060). Bei
Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der
Uneinbringlichkeit auszugehen sein (VwGH 26.02.2004, 99/15/0053;
Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, Rz 64 zu § 16;
Ruppe, UStG Kommentar³, Tz 76
zu § 16). Uneinbringlichkeit ist mit Uneintreibbarkeit gleichzusetzen
(Adler/Düring/Schmaltz,
Rechnungslegung und Prüfung der AG³, Tz 184 zu
§ 133 AktG, zitiert im Fachgutachten 57 W), wobei
Uneintreibbarkeit insbesondere bei mangelnder Deckung im Vermögen des
Schuldners anzunehmen ist bzw es aussichtslos erscheint, aus der Realisierung
von Teilen oder des gesamten schuldnerischen Vermögens Befriedigung zu
erlangen (Eichinger, SWK 1976,
A II 51).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist nun zu
prüfen, ob die Forderungen des Verpächters gegenüber der
berufungswerbenden Gesellschaft als uneinbringlich im Sinne des
§ 16 Abs 3 Z 1 UStG1994 zu beurteilen
sind.
Der Berufungsentscheidung
wurde dabei folgender festgestellter Sachverhalt zu Grunde
gelegt:
Die Berufungswerberin pachtete ab 1. Juni 2000
einen Gastwirtschafts- und Hotelbetrieb in G. Der monatliche Pachtzins wurde
laut Buchhaltung und vorliegender Belege bis einschließlich Juli 2000
entrichtet. Zahlungen für die darauf folgenden Monate blieben ebenso offen
wie die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verpächter auf Grund der
Rechnungen vom 31. Mai 2000 (Ablöse bewegliche
Wirtschaftsgüter sowie Warenlager). Von diesen bis dato unbezahlten
Verbindlichkeiten machte die Berufungswerberin den Vorsteuerabzug geltend.
In den Schreiben vom 31. Oktober 2000 und vom
18. Dezember 2000 forderte die BankZ als Zessionarin unter Androhung
rechtlicher Schritte die Berufungswerberin als Schuldnerin auf, die offenen
Rückstände zu begleichen. Nach Aussage der Zessionarin vom
18. Februar 2002 wurden die Pachtrückstände bereits
eingeklagt. Wegen fehlenden Vermögens verzichtete die Zessionarin vorerst
auf weitere rechtliche Schritte, da dies mangels Einbringlichkeit der offenen
Forderungen als nicht zweckmäßig angesehen wurde. Mit Urteil vom
21. September 2004 erkannte das Bezirksgericht Gr die
berufungswerbende Gesellschaft schließlich für schuldig, der BankZ
als Zessionarin und Klägerin die offenen Forderungen zu begleichen. Die
eingewendeten Gegenforderungen wurden als nicht gerechtfertigt beurteilt.
In der Niederschrift vom 12. Jänner 2001 gab
der Geschäftsführer der Gesellschaft zu Protokoll, dass die
finanzielle Lage angespannt war. Diese Aussage wird durch den vorliegenden
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 untermauert. Aus diesem geht
hervor, dass die Berufungswerberin im Jahr 2000 einen handelrechtlichen
Jahresverlust in Höhe von 903.913,- S erzielte und ein negatives
Eigenkapital von 889.930,- S auswies. Dieses Ergebnis verschlechterte sich
auf Grund der ertragsteuerlichen Betriebsprüfungsfeststellungen, sodass
sich der im Jahr 2000 erzielte handelrechtliche Jahresverlust auf nunmehr
1,018.332,- S beläuft. Die Verbindlichkeiten beliefen sich per
31. Dezember 2000 auf insgesamt 2,765.975,- S. Im Jahr 2000
wurden laut Gewinn- und Verlustrechung (vor BP) Umsätze in der Höhe
von rund 1,2 Mio S erzielt.
Hinsichtlich des
Widerspruchs bezüglich des Pachtzinses für August 2000 ist Folgendes
festzuhalten:
§ 116 Abs 2 BAO normiert eine
Bindung an Entscheidungen der Gerichte, wenn in dem gerichtlichen Verfahren, in
dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts
wegen vorzugehen war. Ist hingegen im gerichtlichen Verfahren bei Ermittlung des
Sachverhaltes nicht von Amts wegen
vorzugehen, so kann man von einer Bindung im Sinne des § 116 nicht
ausgehen. Diese Regelung soll verhindern, dass Abgabenbehörden durch
Gerichtsentscheidungen präjudiziert werden, die auf parteiendispositiver
"formeller Wahrheit" (Parteienmaxime) beruhen
(Adamovich/Funk,
Verwaltungsrecht³, 100). Daher besteht
keine Bindung der Abgabenbehörde an
gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess. Diese darf sich allerdings
über solche Entscheidungen nicht ohne weiteres hinwegsetzen, sondern hat
die Entscheidung und den Entscheidungsgegenstand aus dem Gesichtswinkel des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigenen Verantwortung zu
beurteilen (VwGH 30.06.1987, 86/14/0195).
Die berufungswerbende Gesellschaft hat mit Beleg vom
7. August 2000 die Pacht für den Monat Juli 2000 bezahlt. Am
14. Juni 2000 erfolgte eine Überweisung auf ein Konto des JG
(Bankz) in der Höhe von 150.000,- S und zwar ohne Angabe des
Verwendungszweckes. Auf Befragung des Prüfers, gab die berufungswerbende
Gesellschaft in einem Aktenvermerk bekannt, dass sich der Betrag aus einer
Pachtzahlung für den Monat Juni und einer Kautionszahlung zusammensetze.
Im Widerspruch zur Aktenlage steht allerdings die
nachträgliche Behauptung, dass in dem am 14. Juni 2000
überwiesenen Betrag in Höhe von 150.000,- S auch die Pacht
für August 2000 enthalten gewesen sein soll. Diese Aussage wird als
Schutzbehauptung der Berufungswerberin angesehen, um einer Berichtigung
zumindest für diesen Monat zu entgehen. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn bereits im
Juni eine Pachtzahlung für August erfolgt sein soll, obwohl der Monat Juli
zu diesem Zeitpunkt unstrittig noch offen war. Die Zahlung für Juli
erfolgte nachweislich erst am 7. August, unter ausdrücklicher Angabe
des Verwendungszweckes, nämlich "Pacht
für Juli 2000". Die nachträgliche Behauptung der
Berufungswerberin erscheint daher völlig unglaubwürdig, vielmehr ist
davon auszugehen (wie ursprünglich angegeben), dass die Zahlung im
Juni 2000 ausschließlich die Pacht für den Monat Juni und eine
Kautionszahlung betraf und die Pacht für August nach wie vor unbezahlt
ist.
Ausgehend von diesem
festgestellten Sachverhalt trifft der Unabhängige Finanzsenat folgende
rechtliche Würdigung:
Nach
§ 16 Abs 3 Z 1 UStG 1994 ist der in
Anspruch genommene Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das Entgelt
uneinbringlich geworden ist. Fakt ist, dass die streitgegenständlichen
Verbindlichkeiten bis zum 31. Dezember 2000 nicht bezahlt worden sind.
Die berufungswerbende Gesellschaft wurde im Jahr 2000 zumindest zweimal
schriftlich unter Klagsandrohung aufgefordert ihren Zahlungsverpflichtungen
hinsichtlich Pachtrückstände nachzukommen. Darüber hinaus zeigen
die Aussagen des Geschäftsführers in Verbindung mit den Daten aus dem
Jahresabschluss klar auf, dass sich die berufungswerbende Gesellschaft im
Streitjahr in einer äußerst prekären wirtschaftlichen Lage
befunden hat, die es ihr nicht ermöglichte den Zahlungsverpflichtungen
gegenüber den Verpächtern bzw der Zessionarin nachzukommen. Über
die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten in Höhe von
1,086.170,- S hinaus, beliefen sich die gesamten Verbindlichkeiten der
Berufungswerberin per 31. Dezember 2000 auf rund 2,8 Mio S,
denen Umsätze im Ausmaß von lediglich rund 1,2 Mio S
gegenüberstanden.
Wegen des fehlenden Vermögens der Berufungswerberin
erschien es auch der Zessionarin zunächst aussichtslos, nach Einbringung
einer Klage weitere rechtliche Schritte zu verfolgen. Die Forderungen wurden
somit auch als uneintreibbar betrachtet.
Wie bereits eingangs ausgeführt, ist Uneinbringlichkeit mit
Uneintreibbarkeit gleichzusetzen. Bei objektiver Betrachtung des gesamten
Sachverhalts können die strittigen Forderungen daher nur als uneinbringlich
beurteilt werden, für eine abweichende Beurteilung bietet die eindeutige
Sachlage keinen Raum.
Nach § 16 Abs 1 UStG 1994
sind die Berichtigungen für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Aus dem festgestellten
Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass die Umstände, die zur
Nichtbezahlung der offenen Rückstände führten, bereits im
Jahr 2000 ihre Ursache gefunden haben, sodass das Finanzamt auch zu Recht
die Berichtigung in diesem Jahr vorgenommen hat.
Die Berufungswerberin wendet nun ein, dass die erfolgte
Zahlung für einen Vorsteuerabzug für erbrachte Lieferungen und
Leistungen nicht erforderlich sei. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass gerade der
Norminhalt des § 16 Abs 3 Z 1 iVm
Abs 1 leg. cit. speziell jene Fälle erfasst, bei denen der
Leistungserbringung kein Entgelt gegenübersteht und daher einer
Berichtigung zu unterziehen sind. Für den Fall der nachträglichen
Vereinnahmung des Entgelts, sieht
§ 16 Abs 3 Z 1 UStG 1994 eine neuerliche
Berichtigungsmöglichkeit vor.
Weiters bringt die Berufungswerberin vor, dass es
unerheblich sei, wenn die Betriebsprüfung vom Vorliegen einer
Zahlungsunfähigkeit ausgehe, denn eine Zahlungsunfähigkeit könne
nur im Zuge eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens festgestellt werden. Erst
im Zeitpunkt einer Konkurseröffnung könne eine Vorsteuerberichtigung
vorgenommen werden.
Diesem Einwand ist zunächst grundsätzlich zu
entgegnen, dass der Gesetzgeber im
§ 16 Abs 3 UStG 1994 nicht die
"Zahlungsunfähigkeit" eines Unternehmens als Tatbestandsmerkmal
gewählt hat, sondern den Begriff "Uneinbringlichkeit". Wie oben bereits
erwähnt, geht der Verwaltungsgerichtshof bei festgestellter
Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners jedenfalls von einer
Uneinbringlichkeit aus. Daraus folgt, dass der Begriff
"Uneinbringlichkeit" weiter zu fassen ist, als die
Zahlungsunfähigkeit.
Des Weiteren geht auch der Einwand, dass eine
Zahlungsunfähigkeit erst im Zuge eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
festgestellt werden könne, ins Leere, da die Abgabenbehörde auf Grund
von eindeutigen Sachverhaltsfeststellungen sehr wohl eine
Zahlungsunfähigkeit erkennen kann und zwar auch ohne Einleitung eines
Insolvenzverfahrens. Die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist
nämlich eine Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen von der
Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs 2 BAO zu lösen.
Weder das Umsatzsteuerrecht noch das Verfahrensrecht der
Bundesabgabenordnung nehmen explizit auf insolvenzrechtliche Tatbestände
Bezug. Daraus folgt der Grundsatz, dass Sachverhalte in Verbindung mit
insolvenzrechtlichem Bezug grundsätzlich einer
eigenständigen steuerrechtlichen
Würdigung zu unterziehen sind. Begründbar ist diese
differenzierte Betrachtungsweise mit dem unterschiedlichen Regelungsbedarf
beider Rechtsmaterien: während das Umsatzsteuerrecht bestimmt, ob ein
Sachverhalt Umsatzsteuerpflicht nach sich zieht, regelt das Insolvenzrecht,
unter welchen Voraussetzungen Umsatzsteuerforderungen des Steuergläubigers
im Insolvenzfall des Unternehmers geltend gemacht werde können (siehe
Ruppe, Umsatzsteuergesetz
Kommentar³, Einf., Tz 102 f).
Hinsichtlich der im Berufungsschreiben behaupteten
Differenz der offenen Verbindlichkeiten zum Stichtag 31.12.2000 ist
festzuhalten, dass bereits in der Berufungsvorentscheidung auf die mangelnde
Nachvollziehbarkeit dieser Differenz verwiesen wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (16.11.2004, 2000/17/0010;
26.11.2002, 99/15/0165; 29.06.2005, 2000/14/0197; 26.02.2004, 2004/16/0034)
gelten die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt. Es wäre
daher Sache der Berufungswerberin gewesen, sich im Vorlageantrag oder auch im
Zuge der mündlichen Verhandlung mit dieser behaupteten Differenz
auseinander zusetzen und die in der Berufungsvorentscheidung getroffenen
Feststellungen zu widerlegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde
lediglich eine Differenz in Höhe einer Monatspacht aufgegriffen. Eine
Klärung der restlichen Differenzen wurde unterlassen, sodass
sich - mit Ausnahme des unstrittigen Rechenfehlers - keine
Änderung der Höhe der strittigen Vorsteuerbeträge
ergibt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat daher zu Recht
die Uneinbringlichkeit der strittigen Entgelte festgestellt und eine
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs 1 und
3 UStG 1994 vorgenommen. Dem Berufungsbegehren war somit hinsichtlich
Berichtigung der Vorsteuern gemäß
§ 16 Abs 1 UStG 1994 der Erfolg zu versagen. Im
Bezug auf den Rechenfehler wird der Berufung stattgegeben.
Insgesamt war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-L/03
- Stammnummer
- 22473
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF