Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, vom 10. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 28. Juli 2006 betreffend Widerruf der…
…gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. 2.2 Zurückweisung des Vorlageantrages im gegenständlichen Verfahren Als Zustellungszeitpunkt gilt bei einer nicht eigenhändigen Zustellung, der erste Tag der Abholfrist (siehe Ritz BAO, 3…
…1995, 95/08/0076). Auf Grund dieser widersprüchlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich zwei mögliche Zustellungszeitpunkte. 1) Die Zustellung ist an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag bewirkt. 2) Die Zustellung ist durch tatsächliche Übergabe des Schriftstückes an den Berufungswerber bewirkt. Folgt man…
…ebenfalls am 10.5.2010 zugestellt. Noch am 10.5.2010 erfolgte die Überweisung der Gerichtsgebühr in Höhe von € 220,00. Das Konto der Berufungswerberin beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern wies zum Zustellungszeitpunkt und weist weiterhin einen Guthabenssaldo in € 220,00 bzw…
…Eine Gebührenvorschreibung sei nicht erfolgt. Das Konto der Berufungswerberin beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien habe zum Zustellungszeitpunkt einen Guthabenssaldo in € 220,00 bzw. € 330,00 weit übersteigender Höhe aufgewiesen und weise diesen auch weiterhin auf. Die Gebühr von € 220,00…
…zugestellt worden wäre. Der Bw. bringt weiters vor, dass der genaue Zustellungszeitpunkt nachzuweisen sei. Überdies sollte eine Abschrift der Mitteilung der Oberfinanzdirektion Magdeburg übermittelt und eine ladungsfähige Anschrift des zustellenden Beamten genannt werden. Hilfsweise werde auch "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Im Zuge des…
…die Behörde (Ritz, BAO, § 26 Zustell G Tz 3). Angesichts der nicht möglichen Nachvollziehbarkeit des genauen Zustellungszeitpunktes und der evidenten "Zustellproblematik" mit dem Bw., sieht es die Abgabenbehörde zweiter Instanz als erwiesen an, dass die Berufung gegen den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2003 am 20…
…daher als rechtzeitig zu werten. Obwohl behauptet wird, dass die Zustellung der F-Bescheide durch das FA 9/18/19 Klosterneuburg an die bereits zum Zustellungszeitpunkt nicht mehr existierende Gesellschaft erfolgte und daher Nichtbescheide vorlägen, kann das Finanzamt 4/5/10 Wien nur eine abweisende…
…Dr. U, was dieser jedoch nicht mit Wirkung für die Personenmehrheiten - und schon gar nicht im vermeintlichen Zustellungszeitpunkt - sein konnte (vgl Punkte K und L), erfolgt. In der auf einem Beiblatt zusätzlich gegebenen Begründung zu den Abweisungsbescheiden zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt…
…rechtswirksamen Bescheide erlassen worden. Diese vermeintlichen Bescheide sind nichtig und als sogenannte Nichtbescheide anzusehen. M) Wurden die vermeintlichen Feststellungsbescheide in Sachen 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille an einen - insbesondere im Zustellungszeitpunkt - rechtsfähigen Bescheidadressaten gerichtet? a) Bestimmung des/der mit den vermeintlichen Bescheiden in Sachen 1. Geschäftsherrin &…
…betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille // Beurteilung, ob die Ausfertigungen an einen - insbesondere im Zustellungszeitpunkt - rechtsfähigen Bescheidadressaten gerichtet waren a) Bestimmung des/der mit den vermeintlichen Bescheiden in Sachen 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille angesprochene(n) Bescheidadressaten: Das Finanzamt A als Amtspartei interpretiert den Bescheidadressaten "[1. Geschäftsherrin…
…an alle Beteiligten betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille // Beurteilung, ob die Ausfertigungen an einen - insbesondere im Zustellungszeitpunkt - rechtsfähigen Bescheidadressaten gerichtet waren a) Vorbringen des Finanzamtes A : Mit der Bezeichnung "Stille" im Adressfeld werde nicht die 2. Geschäftsherrin und stille Mitunternehmerschaft, der niemals eine abgabenrechtliche Parteistellung…
…betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille // Beurteilung, ob die Ausfertigungen an einen - insbesondere im Zustellungszeitpunkt - rechtsfähigen Bescheidadressaten gerichtet waren: a) Bestimmung des/der mit den vermeintlichen Bescheiden in Sachen 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille angesprochene(n) Bescheidadressaten: Das Finanzamt A als Amtspartei interpretiert den Bescheidadressaten "[1. Geschäftsherrin…
…U, [was dieser laut Aktenlage nicht mit Wirkung für die Personenmehrheiten - und schon gar nicht im vermeintlichen Zustellungszeitpunkt - sein konnte; vgl Punkte K und L] erfolgt. In der auf einem Beiblatt zusätzlich gegebenen Begründung zu den Abweisungsbescheiden zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt…
…Bf. am 30. Mai 2011 durch Hinterlegung beim Postamt Bregenz zugestellt (persönlich behoben am 31. Mai 2011). Die rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung. Als Zustellungszeitpunkt gilt der Tag der Hinterlegung (§ 23 Abs. 4 Zustellgesetz (ZustG). Die Frist zur Mängelbehebung begann am 31. Mai…
…erstmalig festgesetzten Frist, welche niemals erstreckt worden sei. Es wäre somit im Sinne einer Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsentscheidung, falls formal überhaupt notwendig, eine Ablehnung mit letztmaliger Fristsetzung auch auf den Zustellungszeitpunkt bezogen, die einzig richtige Vorgangsweise. Nicht unerwähnt bleiben dürfe in diesem Zusammenhang auch, dass der…
…1997 bis 31. 12. 2006. Der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid 1997, datiert vom 13. 12. 2006 (Zustellungszeitpunkt vor dem 22. 12. 2006 - Datum der Berufung, kein Zustellnachweis im Akt), wurde daher noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen. Selbst bei Außerachtlassung der Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 18 BAO…
…vorliegenden Sachverhaltes kein Grund zur Annahme, dass eine Beurteilung der Zustellung nach kanadischem Recht zu einem vom 16. 1. 2006 (Tag der Empfangnahme der Sendung durch den Bw.) abweichenden Zustellungszeitpunkt führt. Der Umstand, dass die Zustellung der Stammabgabenbescheide an den Bw. demnach erst am 16…
…weiteren Verlängerung zuzustimmen. Nachdem also mehrfach einer Verlängerung zugestimmt worden sei, wäre im Sinne einer Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsentscheidung eine Ablehnung mit letztmaliger Fristsetzung - auch auf den Zustellungszeitpunkt bezogen - die einzig richtige Vorgangsweise gewesen. Zumal es auch primär nicht auf die "Plausibilität" von Gründen, welche lediglich…
…weiteren Verlängerung zuzustimmen. Nachdem also mehrfach einer Verlängerung zugestimmt worden sei, wäre im Sinne einer Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsentscheidung eine Ablehnung mit letztmaliger Fristsetzung - auch auf den Zustellungszeitpunkt bezogen - die einzig richtige Vorgangsweise gewesen. Zumal es auch primär nicht auf die "Plausibilität" von Gründen, welche lediglich…