Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0057-S/07
Zustellung durch Ausfüllung der Postzustellungsurkunde in Deutschland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-S/07vom 23.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christian
Denker, Rechtsanwalt, 29578 Eimke, Brockhöferstrasse 12, vom
7. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten
durch Mag. W. Pagitsch, vom 26. Juni 2006 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§§ 9 iVm 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
22. Juni 2005 wurde der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) als
Haftungspflichtiger nach §§ 9 i.V.m. 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH in Höhe von € 135.430,63 in Anspruch
genommen. Als Zustelladresse ist im Bescheid die X angegeben. Die Zustellung des
Haftungsbescheides blieb nach Ansicht des Finanzamtes vorerst erfolglos. Aus
diesem Grunde wurde ein neuerlicher Bescheid ausgefertigt, im Amtshilfewege dem
Finanzamt Halle-Süd, Blücherstrasse 1, 06122 Halle übermittelt
und ersucht, den betreffenden Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen.
Nach Mitteilung des Finanzamtes Halle-Süd über die Oberfinanzdirektion
Magdeburg wurde dem Bw. der Haftungsbescheid am 21. April 2006 durch
Einwurf in den Briefkasten zugestellt und in der Beilage eine Zustellungsurkunde
vorgelegt. Demnach wurde das Schriftstück am 21. April 2006 um 12.10
Uhr in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen und auf dem Umschlag des
Schriftstücks der Tag der Zustellung vermerkt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wurde durch den Bw.
Berufung gegen den Haftungsbescheid eingelegt, die mit Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 26. Juni 2006 wegen Verspätung zurückgewiesen
wurde. Begründet wurde der zurückweisende Bescheid im Wesentlichen
damit, dass die Berufungsfrist bereits am 21. Mai 2006 abgelaufen sei, da
der Bescheid mit 21. April 2006 zugestellt worden wäre. Gegen
den Zurückweisungsbescheid wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2006 das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründet wurde die Berufung damit, dass
dem Bw. der ggstl. Haftungsbescheid erst im Juni 2006 durch einfachen Brief
zugestellt worden wäre. Der Bw. bringt weiters vor, dass der genaue
Zustellungszeitpunkt nachzuweisen sei. Überdies sollte eine Abschrift der
Mitteilung der Oberfinanzdirektion Magdeburg übermittelt und eine
ladungsfähige Anschrift des zustellenden Beamten genannt werden. Hilfsweise
werde auch "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Im Zuge
des Ermittlungsverfahrens wurde die Bw. vom Finanzamt Salzburg-Stadt mit
Schreiben vom 26. Juli 2006 ersucht, einen Nachweis bzw. eine genaue
Beschreibung vorzulegen wann und wie der Bescheid zugestellt worden sei. Der Bw.
werde gebeten, sich bzgl. des Beamten, der die Zustellung vorgenommen hat, mit
der Oberfinanzdirektion Magdeburg in Verbindung zu setzen. Der Bw.
führt in einem Schreiben vom 4. August 2006 dazu aus, dass der
Bescheid erst im Juni 2006 per einfachen Brief zugesendet worden sei und eine
förmliche Zustellung nicht erfolgt sei. Es fehle eine Zustellungsurkunde.
Nach deutschem Recht sei ein Nachweis der Zustellung erforderlich. Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. November
2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende
Behörde wiederholte teilweise die bereits im erstinstanzlichen Bescheid
ausgeführten Gründe und betonte darüber hinaus, dass nach "Punkt
2.2. des deutschen Verwaltungszustellgesetzes das Schriftstück in einen zu
der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt
werden könne, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat,
wenn die Ersatzzustellung nicht ausführbar ist."
Mit 6. Dezember 2006 wurde der Antrag gestellt, dass
die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung entscheiden
möge. Die Bw. führt dazu aus, dass es zwar grundsätzlich richtig
sei, dass eine Zustellung durch Einwurf in den zugehörigen Briefkasten
geschehen könne, der Nachweis sei aber durch das zuständige Finanzamt
zu tätigen. Hierzu sei eine Postzustellungsurkunde erforderlich. Durch wen
eine Zustellung vorgenommen sein soll, sei dem Schreiben des Finanzamtes Halle
Süd nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2008
wurde dem Bw. eine Kopie der Postzustellungsurkunde übermittelt und
ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im
Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf
dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem
zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen,
erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen
Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Mit Deutschland bestehen internationale Vereinbarungen
über die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke und es
dürfen Zustellungen in Deutschland durch Aufgabe zur Post bewirkt werden
(Ritz, BAO, § 11 ZustG Rz. 1). Bei
Zustellungen im Ausland richten sich die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des
Zustellvorganges grundsätzlich nach dem ausländischen Recht (VwGH
29.01.2003, 2000/03/0320).
§ 3 deutsches Verwaltungszustellgesetz lautet:
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt
werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das
zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten
Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die
§§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des
§ 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei
einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am
Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt,
niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag
erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für
die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach
Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der
Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu
verwenden.
Zu § 122 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
(AEAO) lautet (auszugsweise):
Soll ein Verwaltungsakt durch die Post mit
Zustellungsurkunde zugestellt werden, sind § 3 VwZG sowie die dort
angeführten Vorschriften der §§ 177 bis 182 ZPO zu beachten.
"Post" ist jeder Erbringer von Postdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1
VwZG; siehe auch § 33 des Postgesetzes vom 22.12.1997, BGBl. I, S.
3294).
Die Finanzbehörde hat der Post den Zustellungsauftrag,
das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen
vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde zu übergeben (§ 3 Abs.
1 VwZG). Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag und den
verschlossenen Umschlag sind die in der Zustellungsvordruckverordnung vom
12.2.2002 (BGBl. I S. 671, 1019), geändert durch Verordnung vom 23.4.2004
(BGBl. I S. 619), bestimmten Vordrucke zu verwenden (§ 3 Abs. 2 Satz 3
VwZG). Der vorbereitete Vordruck der Zustellungsurkunde muss den Empfänger
(vgl. Nrn. 1.5 und 1.6) und das Aktenzeichen (vgl. Nr. 3.1.1.1) des
zuzustellenden Dokuments sowie die Anschrift der auftraggebenden
Finanzbehörde enthalten. Fehlen diese Angaben auf der zuzustellenden
Sendung ganz oder teilweise, ist die Zustellung unwirksam, auch wenn die
Zustellungsurkunde den Anforderungen des § 182 ZPO genügt. Gleiches
gilt, wenn auf der Sendung ein falsches Aktenzeichen angegeben ist.
§ 180
Zivilprozessordnung lautet:
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder
dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche
Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang
eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine
sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück
als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden
Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Dazu ist festzuhalten:
Eine Zustellungsurkunde hat folgende zwingende Angaben zu
enthalten: die Anschrift des Adressaten, die Bezeichnung der Dienststelle sowie
die Geschäftsnummer (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § VwZG
Rz. 10). Das war unzweifelhaft der Fall und wurde im Ermittlungsverfahren vom
Bw. nicht bestritten. Die Postzustellungsurkunde verfügte über die
Anschrift des Bw., bezeichnete die ersuchte Dienststelle "Finanzamt
Halle-Süd" und war mit dem Aktenzeichen 11/76709 R00" versehen. Die
formalen Voraussetzungen waren somit erfüllt.
Ist eine Zustellung nach § 178 ZPO Abs. 1 Nr. 1 oder 2
nicht ausführbar, ist grundsätzlich die Zustellung durch Einwerfen in
den Briefkasten rechtmäßig. Mit dem Einlegen des zuzustellenden
Dokuments gilt die Zustellung als bewirkt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Der Zustellungsvorgang wurde ordnungsgemäß
durchgeführt. Das Zustellungsorgan hat zu Recht geprüft und
festgehalten, dass eine Ersatzzustellung nicht möglich war (§ 178 ZPO,
s. Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Band XIV, § 3 VwZG
Rz. 35, 40 ff.).
Das Zustellungsorgan hat auch ordnungsgemäß das
Datum und die Uhrzeit des Zustellungsvorganges in der Zustellungsurkunde
festgehalten. Auch die Zustellungsurkunde war - wie bereits ausgeführt -
ordnungsgemäß ausgestellt: Sie enthält sowohl ein
ordnungsgemäßes Aktenzeichen, als auch die ordnungsgemäße
Anschrift des Adressaten, enthält Angaben über die zustellende
Behörde und gibt an, wann und wer weshalb zugestellt hat. Somit ist der
Zustellvorgang auch aktenkundig bewiesen und befolgt die Formstrenge der
deutschen Vorschriften. Dem Bw. wurde durch das Finanzamt mit Schreiben vom 26.
Juli 2006 der Zustellungsnachweis zur Einsicht und Stellungnahme
übermittelt. Die Bw. hat keine geeigneten Nachweise erbracht, die belegen
könnten, dass es sich durch das Zustellorgan der Post um eine
Falschbeurkundung gehandelt habe, in dem er etwa das Original des Briefumschlags
vorgelegt hat. Eine Ladung des betreffenden Beamten erübrigt sich folglich,
da der Zustellnachweis eindeutig und zweifelsfrei erbracht wurde.
Der UFS hegt somit keinen Zweifel, dass das ggstl.
Schriftstück am 21. April 2006 um 12.10. Uhr zugestellt wurde.
Salzburg, am
23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-S/07
- Stammnummer
- 35887
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF