…die herangezogenen Kalkulationen und Rohaufschläge lebensnah und ortsüblich seien. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, der lange Deliktszeitraum und die finanzstrafrechtliche Vorstrafe angesehen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist…
…das Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Strafberufung des Bw. vom 7…
…einer wirtschaftlichen Notsituation der GmbH begründet war, bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat zu ihren Gunsten ist Kalkül zu ziehen. Weiters ist der Spruchsenat im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung zu Unrecht vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen ausgegangen, da dieser Umstand bereits durch die…
…dass der Bw. aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt und keine persönlichen Vorteile aus seinen Tathandlungen gezogen hat. Der Spruchsenat ist bei der Strafbemessung zu Unrecht vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen ausgegangen, da dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend…
…offensichtliches Bestreben darauf hinaus gerichtet war, den wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens zu sichern und dieses zu retten, zusätzlich mildernd ins Kalkül zu ziehen. Entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates stellt das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen keinen Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand, wie im gegenständlichen Fall,…
…ihr nicht verschuldet wurde, völlig uneigennützig gehandelt, mit dem Ziel der Rettung des Betriebes und der Arbeitsplätze. Persönlich hat sie aus ihrer Vorgangsweise keinerlei Vorteile gezogen und auch nicht aus Bereicherungsabsicht gehandelt. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt, entgegen der Ansicht des Spruchsenates, keinen Erschwerungsgrund dar…
…Gewerbsmäßigkeitsabsicht schließen ließ. Mildernd wurde dem Bw. das Geständnis und die Sicherstellung der verhehlten Zigaretten, erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und das einschlägig getrübte Vorleben angerechnet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom 19. Juli 2006, wobei im Wesentlichen…
…der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe bei der Strafbemessung anzulasten gewesen, da mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates Lohnabgaben für Tatzeiträume bis Juli 2006 bestraft wurden. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt dann keinen Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden…
…13.377,63 € sei die finanzielle Notlage als mildernd und die (beiden) einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die wiederholte Begehung hingegen als erschwerend zu werten gewesen, sodass angesichts des Unrechtsgehaltes und dem Grad des Verschuldens sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden persönlichen und…
…lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt. Als mildernd wurden der bisher tadelose Lebenswandel und die finanziellen Verhältnisse, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und der lange Deliktszeitraum gewertet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 21. Jänner 2011…
…als erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Kostenentscheidung beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses…
…lange Zeitablauf zwischen der Begehung der Finanzvergehen und der Bestrafung, als erschwerend sind die einschlägigen finanzstrafrechtlichen Vorstrafen zu werten. Nicht als erschwerend gilt - im Gegensatz zum angefochtenen Spruchsenatserkenntnis - das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, weil die Strafdrohungen der beiden in Idealkonkurrenz begangenen Finanzvergehen kumulieren. Hinsichtlich der nicht…
…Unrecht belasten sollte. Der Spruchsenat erachtete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Tatgegenständen und als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die Tatwiederholung. Bei einem Gesamtstrafrahmen in Höhe von € 91.030,01 erachtete der Spruchsenat die verhängten Strafen nach dem…
…den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Tatgegenständen und als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die Tatwiederholung. Bei einem Gesamtstrafrahmen in Höhe von € 91.030,01 erachtete der Spruchsenat die verhängten Strafen nach dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Zwingend sei nach…
…die Konsequenz der nicht rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gewesen sei. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat die Unbescholtenheit und den Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen als erschwerend. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Strafberufung des Beschuldigten vom 12…
…und eine geringfügige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom 2…
…als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten gewesen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfahrenshilfeverteidiger fristgerecht mit…
…noch nachvollziehbar erfolgt. So sei als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum berücksichtigt worden. Nicht eingeflossen seien in die Entscheidung jedoch der Umstand des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen sowie auch nicht, dass sich der Bw. durch die gewählte…
…Unbescholtenheit, erschwerend: das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Amtsbeauftragten fristgerecht mit Eingabe vom 14…
…als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen gewertet worden. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht mit Eingabe vom 18…