…die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 16. Juli 2004 wieder aufgelebt. Nachdem der der Berufung zu Grunde liegende Einkommensteuerbescheid 1999 in Form einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die gegen ihn gerichtete Berufung spruchgemäß als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. Ritz…
…Die Berufung vom 27. September 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die mit ihrer Familie bereits im Streitzeitraum (2005 bis 2008) an der eingangs angeführten Adresse wohnhaft gewesene Berufungswerberin…
…dann unzulässig und damit keiner Sachentscheidung gemäß § 289 Abs.2 BAO zugänglich, wenn sie sich gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid richtet. Unzulässigkeit iSd. § 273 Abs. 1 lit. a BAO liegt auch dann vor, wenn es dem Berufungswerber an der Berufungsbefugnis fehlt…
…dagegen eingebrachten Berufung aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Die Berufung vom 27. September 2010 gegen den gemäß § 299 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 war daher spruchgemäß mit Bescheid gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden)…
…des Finanzamtes leben somit wieder auf). Dies bewirkt - auf Grund der dargelegten Rechtslage -, dass die dagegen erhobene Berufung unzulässig wird, weshalb nunmehr deren Zurückweisung auszusprechen war, und sich eine Beurteilung der Abgabenbescheide in materiellrechtlicher Hinsicht - zumindest im gegenständlichen Verfahren - erübrigt. Graz, am 20. April 2005
…29. Februar 2012 betreffend die Zurückweisung (richtigerweise Abweisung) eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO wird aufgehoben. 2) Die Berufung vom 3. März 2012 sowie der Vorlageantrag vom 8. Mai 2012 werden als unzulässig geworden zurückgewiesen. 3) Die Berufung vom 27…
…vom 2. September 2003, StrNr. 049/2002/00034-001, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Rohrbach (nunmehr: Freistadt Rohrbach Urfahr) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. September 2003, StrNr. 049…
…Eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist nach § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen (etwa VwGH 27.4.1995, 93/17/0075). Gemäß § 81 Abs 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der…
…sind Berufungen gegen Schriftsätze ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO³, § 273 Tz 6 unter Hinweis auf VwGH 20.12.1999, 99/17/0325, 0326; 15.05.2000, 95/17/0458; 18.06.2001, 2001/17/0044). Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer…
…Begründung, dass die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises nicht vorgelegen wären. Das Finanzamt wies die Berufung vom 25. September 2006 mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 gem. § 273 Bundesabgabenordnung (BAO) mit der Begründung zurück, dass die Berufung unzulässig sei. Mit Schreiben vom 6…
…ErfNr., entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Auf Grund eines vom Bezirksgericht Tulln übermittelten Verlassenschaftsaktes erlangte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Wien Kenntnis von einem Erwerb der Berufungswerberin (Bw.) durch Erbanfall nach ihrem am 3. September 2006 verstorbenen Ehegatten. Mit Erbschaftssteuerbescheid vom…
…30.9.2009, 2009/13/0114). Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (Ritz, BAO4, § 79 Tz 19). Eine Berufung gegen einen mangels wirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist zurückzuweisen (Ritz, BAO4, § 273 Tz 6 mit Judikaturnachweisen), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, am 17…
…als unzulässig zurück, weil dem bekämpften Schriftstück mangels gültigem Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH - Beschwerde vom 12.12.2002 ist eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7.5.2008 lediglich einen…
…zuständige Finanzamt weitergeleitet. Da nach überwiegender Rechtsprechung ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag der Zurückweisung einer Berufung als verspätet nicht entgegensteht (vgl. Ritz, BAO4, § 273, Tz 19 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), erfolgt die Zurückweisung noch bevor über den Wiedereinsetzungsantrag durch das zuständige Finanzamt entschieden wurde…
…vom 7. Mai 2008 sei die Berufung gegen den Bescheid vom 10. Februar 1997 als unzulässig zurückgewiesen worden, da der angefochtene Bescheid mangels eines gültigen Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei. In weiterer Folge sei auf Grund des oben erwähnten Nichtbescheides der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1989 gemäß § 295…
…als unzulässig zurück, weil dem bekämpften Schriftstück der Behörde mangels eines gültigen Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme. Aus der oben zitierten Formulierung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 12.12.2002 ist ersichtlich, dass das Finanzamt mit der Zurückweisung (vom 3. Dezember 2008) der Berufung gegen…
…existent geworden. Eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheides ist gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318; 30.3.1995, 93/17/0076). Von der Abhaltung einer…
…existent geworden. Eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheides ist gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318; 30.3.1995, 93/17/0076). Von der Abhaltung einer…
…1 BAO ist abzuleiten, dass zur Zurückweisung von Berufungen sowohl die Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz sachlich zuständig ist (Ritz, BAO³ § 245 Rz 41 und § 274 Rz 26). Wird der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung zur Entscheidung vorgelegt, so hat sie diese vorrangig auf…
…der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass das Finanzamt mit der nunmehrigen Zurückweisung vom 7. Mai 2008 nur einen Mangel bestätigte, der dem Berufungswerber selbst (bzw. dessen Berater) schon spätestens im Dezember 2002 bekannt und bewusst gewesen ist.…