…er dafür einzustehen, dass er über die für die Übernahme der Geschäftsführungsfunktion erforderlichen Kenntnisse verfügt (vgl. z. B. VwGH 10.10.1996, 94/15/0122). Wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig, weil ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. A und die weiteren Mitglieder Dr. B, Dr. C und Mag. D im Beisein des Schriftführers E über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. H., vom 23. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck…
…2002 (nach Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion) fällig, sodass die Haftung hiefür jedenfalls zu entfallen hat. Hinsichtlich dieser Abgaben war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO (ersatzlos) aufzuheben. Da der angefochtene Bescheid schon aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, war von der Durchführung einer mündlichen…
…dass der Bw. im Zeitraum vom 8. September 2001 bis 21. März 2007 (Übernahme der Gesellschaft durch S.B. sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der R-GmbH war. Die Behauptung der früheren Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion im Zeitpunkt der Schließung…
…als Geschäftsführerin aufscheine. Der steuerliche Vertreter gab dazu an, dass ihm dieser Umstand bis dato nicht bekannt gewesen sei. Es verstärke jedoch den Eindruck, dass hier offenbar die Bw. in untergeordneter Funktion lediglich Sekretariatsarbeiten verrichtet habe und offenbar die Geschäftsführungsfunktion keiner wesentlichen Zusatzarbeit bedurft habe…
…Pflichten der Gesellschaft oblag. Nach seinem Vorbringen habe der Bw. seine Geschäftsführungstätigkeit bereits mit März 2000 zurückgelegt und dies auch gegenüber den Gesellschaftern erklärt. Da Geschäftsführer gemäß § 16a GmbHG ihren Rücktritt gegenüber allen Gesellschaftern erklären können, ist mangels entgegenstehender Feststellungen von einer Beendigung der Geschäftsführungsfunktion…
…Allerdings erhob sich die Frage, inwiefern der Bw. im Zeitraum bis zur Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion (Antrag auf Löschung im Firmenbuch am 5. November 2004 eingelangt) an der Erfüllung dieser Pflichten (insbesondere der weiterhin bestehenden Zahlungspflicht) gehindert war. Dazu konnte der Bw. keine ausreichenden Angaben machen…
…von der Geschäftsführungsfunktion zu erklären. Dieser Vorwurf kann ihm allerdings auch nicht gemacht werden, weil bereits am 3. April 2009, daher zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch in stationärer Behandlung stand, die Konkurse über das jeweilige Vermögen der beiden Gesellschaften eröffnet wurden. In der…
…die Inanspruchnahme als Haftender an der erforderlichen Voraussetzung der Kausalität für die Uneinbringlichkeit fehlen. Denn auch eine sofortige Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion hätte aufgrund der gegebenen Verhältnisse nichts an der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten geändert. Es liegt auch keine Pflichtverletzung vor, wenn der Vertreter überhaupt keine liquiden…
…12f; Zurücklegung Gewerbeberechtigung am 1. November 2003 - RV/0476-S/09 Bl. 300033). Bei einer Betriebsaufgabe kommt es beim Betriebsinhaber zu keiner Realisierung der stillen Reserven eines Firmenwerts, weil dieser durch die Zerschlagung des Betriebs untergeht und nicht in das Privatvermögen überführt werden kann (Kanduth…
…wonach der Bw von HB für jeden Schaden schad- und klaglos gehalten werde, wenn es zu einer Haftung komme, war somit in Ermangelung eines sachgerechten Grundes von der Inanspruchnahme des Bw als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO für die infolge des Beendigung der Geschäftsführungsfunktion…
…bereits über 7 Jahre her und ich hatte in der Zwischenzeit einen leichten Schlaganfall - habe ich die Beratung der Gesellschaft erst mit dem Ausscheiden von R. übernommen. Die Geschäftsführungsfunktion hat R. per 20. September 2006 zurückgelegt. Kurze Zeit vorher ist er auch aus der I…
…insbesondere die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben) hinsichtlich der von der Betriebsprüfung (ab 21. Jänner 2009) festgesetzten haftungsgegenständlichen Abgaben oblegen wäre, weil er eben schon am 7. Jänner 2009 seine Geschäftsführungsfunktion niedergelegt hätte. Dieser Ansicht des Bw. muss entgegengehalten werden, dass sich der Zeitpunkt…
…der noch zu beweisen gewesen wäre, ein Schuldausschließungsgrund für die ab diesem Zeitpunkt fälligen Umsatzsteuern sein können, wenn der Bw. daraufhin seine Geschäftsführungsfunktion unverzüglich (nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spätestens nach drei Monaten ab Bestehens der Verhinderung; VwGH 25.6.1990, 89/15/0159) zurücklegen…
…§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen…
…faktisch für die Steuerrückstände, für welche nunmehr die Bw. zur Haftung gezogen werde, verantwortlich sei. Daher werde der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2004 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 beantragte…
…Die der Bw. vorzuwerfende Fahrlässigkeit erstreckt sich aber gerade auch darauf, dass sie solchen Vorgangsweisen ihres Vaters, die zum Entstehen der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben geführt hatten, nicht entgegengetreten ist, sondern sich die Bw. schon bei Übernahme der Geschäftsführungsfunktion mit ihrer Einflusslosigkeit auf die Geschäftsführung einverstanden erklärt…
…§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen…
…1996: € 34.774,10 (S 478.502) Verspätungszuschlag 1995: € 621,57 (S 8.553) Pfändungsgebühr 1995: € 8,43 (S 116) Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu…
…dem vom Bw. genannten Mitglied schriftlich bestätigt wurde. Da für die Zurücklegung der Vorstandsfunktion ein wichtiger Grund im Sinne des § 75 AktG vorlag, genügte der Empfang der Rücktrittserklärung für ihre Wirksamkeit, ohne dass der Rücktritt durch den Aufsichtsrat angenommen werden mußte. Der Bw. hat daher…