Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0016-G/04
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0016-G/04vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 1 am
11. Mai 2004 über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide vom
16. Juni 2003 des Finanzamtes Oststeiermark, betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die
Jahre 1998 bis 2000 nach in Graz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1998 und 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Es ergibt
sich gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2003
keine Änderung.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter
Bedachtnahme auf die Feststellungen der Betriebsprüfung (vgl.
Tz 25 des Betriebsprüfungsberichtes vom 28. Mai 2003 und
Punkt 9) der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
18. Februar 2003) per 31. Dezember 2000 eine Betriebsaufgabe
angenommen und einen entsprechenden Aufgabegewinn ermittelt.
Gegen die auf Basis der Prüfungsfeststellungen -
für die Jahre 1998 und 1999 im Wege der Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO - erlassenen
Gewinnfeststellungsbescheide hat die Bw. mit nachstehender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Da die Betriebsaufgabe mit Ende des Jahres 1984 erfolgt sei
und sie seit damals Einkünfte aus der Verwaltung des eigenen
Liegenschaftsbesitzes und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
beziehe, seien die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung auf
Basis der Überschussrechnungen und der Gebäudeabschreibung,
hinsichtlich des Jahres 2000 jedenfalls auch unter Kürzung des ermittelten
Aufgabegewinnes festzustellen.
Entgegen den Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht sei es im Jahr 1985 zur Vermietung jener Teile des
Gebäudes, das der Produktion gedient habe, gekommen. Dass es damals zu
keiner Rücklegung der Gewerbescheine und zu keiner Mitteilung an das
Finanzamt gekommen sei, sei zweifellos ein gravierender Fehler gewesen, der auf
einer Verwechslung der beiden J. L. Kommanditgesellschaften (in S. und in
G.) beruht habe. In der Folge sei nie darauf geachtet worden, dass eine
unterschiedliche Behandlung - die eine gewerblich, die andere
vermögensverwaltend tätig - notwendig gewesen wäre. Es seien
unkritisch die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Gewerbesteuer
bezahlt worden.
Der Übergang von der handwerklichen zur
fabriksmäßigen Möbelerzeugung und die Überlegungen zur
Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit in Richtung Schiffsbau mit den damit
verbundenen Risiken und Haftungsmöglichkeiten seien die entscheidenden
Argumente aus betrieblicher Sicht, die Beteiligung beider Söhne an der
Produktion jene aus familiärer Sicht für die Übertragung der
betrieblichen Tätigkeit an die L. GmbH (im Folgenden: GmbH) gewesen.
Allein schon auf Grund dieser beiden Elemente sei es von jeher klar gewesen,
dass es kein betriebliches Zurück in die Kommanditgesellschaft geben
konnte, die J. L. KG in S. (im Folgenden: KG) also nur mehr
vermögensverwaltend tätig war.
Um die Produktion auch in der GmbH von Beginn an
uneingeschränkt aufrecht zu erhalten, seien zunächst kleinere
notwendige Investitionen noch durch die KG durchgeführt und dann die
Maschinen und die Ausstattung der GmbH unentgeltlich übertragen worden,
während die (brauchbaren) Vorräte an die GmbH verkauft worden
seien.
Die Verwaltung der "Betriebstankstelle" - bestehend aus
einem 5.000 Liter Tankfass und einer Pumpe - sei nicht übertragen worden.
Die Bestellung des Treibstoffes und der tatsächliche Betrieb sei durch
Mitarbeiter der GmbH, die Verrechnung und Kontrolle durch die KG erfolgt. Dies
vor allem aus der Erfahrung, dass es früher zu unerklärlichem
Mehraufwand gekommen sei. Ebenfalls über die KG sei die Buchführung
durch Frau L. als eigentümernahe Kontrollinstanz erfolgt, wobei die Kosten
weiterverrechnet worden seien. Aus beiden Aktivitäten sei kein nachhaltiger
Gewinn geplant und auch nicht erzielt worden.
Im Jahr 2000 sei anlässlich seiner Pensionierung der
bisherige Komplementär J. L. Kommanditist geworden, während der
Sohn E. L. von der bisherigen Stellung als Kommanditist in die eines
Komplementärs wechselte. An den Beteiligungsverhältnissen und an der
Gewinnverteilung habe sich dadurch nichts geändert.
Mit Schreiben vom 18. September 1997 sei nach
Durchführung der Abschlussarbeiten des Jahres 1995 das
Vertretungsverhältnis mit der Steuerberatungskanzlei V. gelöst und im
September 1999 dieser Kanzlei wiederum der Vertretungsauftrag erteilt worden.
Dabei sei es zu einem Ressortwechsel in der Betreuungszuständigkeit
gekommen. Da die Abgabenerklärungen 1998 bereits abberufen gewesen
wären, seien diese an Hand der von der zwischenzeitigen steuerlichen
Vertretung erstellten Unterlagen vervollständigt und Ende November
eingereicht worden. Erst in der Folge sei es zu den routinemäßigen
Neubesprechungen gekommen, bei denen erste Zweifel an der Richtigkeit der
bisherigen Vorgehensweise aufgetaucht wären, die sich in der Folge
verhärtet hätten, weshalb schließlich eine unverzügliche
Mitteilung an das Finanzamt erfolgt und auch die gewerberechtlichen Konsequenzen
gezogen worden seien.
Der Wille der Eigentümer - Betriebsaufgabe im Jahr
1985 mit anschließender Vermietung - sei aus folgenden Umständen
ableitbar:
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes sei ua. im
Rahmen des Tatbestandserfordernisses der selbständigen Betätigung eine
entsprechende Risikotragung (Unternehmerwagnis) erforderlich, was jedenfalls
dann auszuschließen sei, wenn es nur einen Auftraggeber gebe.
Da die KG aber nur in der Verwaltung für den
Möbelbetrieb (Produktion und Handel) und (ehemals) für den Bootsbau
der L.-Gruppe (GmbH und KG in G.) gegen Kostenersatz tätig gewesen sei,
fehle diese notwendige Risikotragung.
Neben den Tätigkeiten für den eigenen Bereich
(Verwaltung, Hausmeister, Hilfskraft für diverse Reparaturen und
Instandhaltungen) seien gegen Ersatz der anteiligen laufenden Kosten jene
Arbeiten durchgeführt worden, für die eine Kontrolle notwendig
erschienen sei (Buchführung, Verrechnung des Treibstoffes).
Weiters bedürfe die für das Vorliegen eines
Gewerbebetriebes erforderliche Gewinnabsicht eines Gesamtüberschusses. Da
bezüglich der Buchführung nur die laufenden Kosten verrechnet worden
seien, könne es niemals zu einem Überschuss kommen. Denn es sei zB
bewusst verzichtet worden, kalkulatorisch die Abfertigungen in die Verrechnung
einzubeziehen. Bezüglich der "Betriebstankstelle" lägen die
verrechneten Preise zwar im Bereich der an Tankstellen üblichen
Verkaufspreise, allerdings ergebe sich aus dem Einkaufspreis (für eine doch
geringe Zukaufsmenge) und den Kosten für den Abbau (samt Kontaminierung) in
Summe ein solcher Aufwand, der wahrscheinlich den gesamten verrechneten
Treibstoffverbrauch übersteige.
Auch die für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes
erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei nicht
möglich gewesen, da diese bezüglich der Tankstelle neben
organisatorischen Hindernissen wegen der technischen Ausstattung nicht
möglich gewesen sei und bezüglich der Buchhaltungstätigkeit
sämtliche Voraussetzungen für eine Arbeit für Dritte gefehlt
hätten. Einerseits sei nämlich die Grundausstattung von der GmbH zur
Verfügung gestellt worden und andererseits hätte die
Buchhaltungstätigkeit aus berufsrechtlichen Gründen für Fremde
nicht ausgeübt werden dürfen. Schließlich sei die
Preisgestaltung nur an den Kosten (Bruttobezug zuzüglich 30 %
Nebenkosten) orientiert gewesen.
In beiden Fällen entspreche die Vorgangsweise den
nunmehr auch in den EStR beschriebenen zulässigen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Fruchtziehung eigener (Vermögens)werte. Angemerkt
werde auch, dass die Weiterverrechnung der Kosten hinsichtlich der Tankstelle
und der Buchhaltung nicht als Verpachtung eines Betriebes interpretiert werden
könnten, da diese Bereiche nicht als wesentliche Grundlage eines
Produktionsbetriebes angesehen werden könnten.
Zu den vom Finanzamt als für eine Betriebseinstellung
schädlich erachteten Ersatzinvestitionen im Jahr 1985 (Abrichte,
Kompressor, Band- und Plattensäge, Kantenleimmaschine - zum Teil gebrauchte
Anschaffungen) werde bemerkt, dass diese Nachtragsinvestitionen für den
Betrieb einer Großtischlerei (am Wege zum Übergang zur
Möbelfabrik) unumgänglich gewesen seien. Ohne diese Investitionen
wären die Räumlichkeiten für die GmbH überhaupt nicht
nutzbar gewesen. Dass die alte Betriebsausstattung unentgeltlich zur
Verfügung gestellt wurde, hänge einerseits mit dem Bestreben zusammen,
dass die GmbH die laufenden Aufträge fertigstellen könne und
andererseits im Wissen um den Investitionsbedarf der folgenden Jahre und die
geringen Verwertungschancen für solche Maschinen und
Ausstattung.
Dass ein geringer Teil der Vorräte nicht an die GmbH
verkauft worden ist, hänge einerseits mit dem Bedarf der eigenen
Hausbetreuung und andererseits mit nicht mehr verwendbaren Altmaterialien
zusammen. Der GmbH seien ganz allgemein nur jene Aktiva und Passiva
übergeben worden, mit denen der Betrieb geführt werden könne.
Solche mit denen ein Betrieb nicht geführt werden könne, wie etwa
uneinbringliche Kundenforderungen seien nicht übergeben, sondern offenbar
bereits in der KG berichtigt worden. Da diesbezügliche Unterlagen nicht
mehr vorhanden seien, könnten als Gegenbeweis zur Meinung der
Betriebsprüfung, es seien Kundenforderungen bis 1999 vorhanden, nur die
Prüferbilanzen 1990 bis 1992 beigebracht werden, aus denen klar hervorgehe,
dass es zumindest im Jahr 1990 keine Kundenforderungen mehr gegeben
habe. Sämtliche Forderungen würden solche aus der Mieten- und
Betriebskostenverrechnung bzw. aus den Leistungsverrechnungen Buchführung
und Tankstelle betreffen.
Da demnach unwiderlegbar dargelegt sei, dass ab dem
Zeitpunkt des Überganges des Betriebes auf die GmbH die KG keinen
Gewerbebetrieb mehr geführt habe, bleibe noch die Frage zu klären, ob
es sich um Vermietung oder Verpachtung gehandelt habe und ob eine eventuelle
Verpachtung aus der Sicht des Jahres 1985 als vorübergehend oder dauernd
anzusehen sei.
Während von einer Betriebsaufgabe dann auszugehen sei,
wenn im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges zumindest die
wesentliche Grundlage des Betriebes an dritte Personen übergehe oder ins
Privatvermögen übernommen werde und damit der Betrieb als lebender
selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört
habe, sei im Rahmen der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe erst
dann anzunehmen, wenn die wesentliche Grundlage des Betriebes
veräußert wird und der Verpächter nicht mehr in der Lage ist den
Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse
für die Absicht des Verpächters spreche, den Betrieb nach
Auflösung des Pachtverhältnisses nicht mehr weiterzuführen. Das
treffe immer dann zu, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden
Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der
Verpächter selbst diesen Betrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und
Gefahr führen werde. Es sei dabei aber nicht nötig, dass dies wegen
rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit völlig ausgeschlossen
sei.
Da im vorliegenden Fall der Betrieb sich seit dem
Übergang von der KG auf die GmbH von einer Großtischlerei rasch in
eine serienfertigende Möbelfabrik gewandelt habe, die ihr Angebot mit
Fremdprodukten ergänzt habe, sei eine Rückkehr zur handwerklichen
Tischlerei schon damals ausgeschlossen gewesen, wobei die Tatsache, dass dies
dem Finanzamt nicht gemeldet und dieser Fehler bis zum Abschluss des Jahres 1998
nicht aufgedeckt worden sei, aus heutiger Sicht unverständlich sei. Dazu
sei die Ausweitung des Geschäftsumfanges auf den Bootsbau, der aber in der
Folge (1995) ebenfalls aus Haftungs-, aber auch aus Kostengründen wieder
ausgegliedert worden sei und nunmehr mit Partnern in Thailand betrieben werde,
gekommen. Wie schon zu Beginn ausgeführt, sei die Haftung für den
größeren Betrieb mit den höheren Vorräten aus den
Möglichkeiten einer Personengesellschaft hinausgewachsen. Zum anderen seien
es die Wünsche der restlichen Familienmitglieder sich an dem Unternehmen zu
beteiligen gewesen, die den Übergang zur GmbH als notwendig erscheinen
ließ.
Warum im Jahr 1986 sogar ein eigener Gewerbeschein
beantragt worden ist, sei nicht nachvollziehbar, da die KG keine
Aktivitäten ausgeübt habe. Möglicherweise hätte dieser
für die J. L. KG in G. ausgestellt werden sollen. Diese Fehler
bzw. Mängel hätten jedoch nur insoweit einen Einfluss auf den
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, wenn andere Gründe Zweifel offen
ließen.
Abschließend sei somit die Frage zu klären, ob
eine Vermietung oder eine Verpachtung vorliege. Anzumerken sei, dass es keine
schriftliche Verträge gebe, aber seit 1985 die Miete für die
Gebäude regelmäßig von der KG vorgeschrieben und von der GmbH
auch akzeptiert werde. Für die Tankstelle und die Buchführung
würden die Kosten verrechnet.
Nach Zivilrecht liege ein Mietvertrag vor, wenn sich die in
Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lasse und ein
Pachtvertrag dann vor, wenn die Sache nur durch Fleiß und Mühe
genutzt werden könne.
Da insbesondere das Warenlager
die wesentliche Grundlage eines Betriebes bilde, dieses aber an die GmbH
verkauft worden sei, die Betriebsräumlichkeiten entgeltlich überlassen
und die Ausstattung samt Maschinen nur für die handwerkliche Tischlerei
ausgereicht hätten und der GmbH, um die laufenden Aufträge und die
erste Umstellungszeit zu überbrücken unentgeltlich überlassen
worden seien, könne aus der Sicht des ABGB nur eine Vermietung und keine
Verpachtung vorliegen. Da bei der Mietenverrechnung immer nur die reinen Mieten
und die Betriebskosten belastet worden seien, lägen keine Nebenleistungen
vor, weshalb die Vermietung auch nicht als gewerblich angesehen werden
könne.
Die im eigentlichen Streitpunkt abweisende - die
Gewinnverteilung bezüglich des Streitjahres 2000 wurde
antragsgemäß berichtigt - Berufungsvorentscheidung wurde im
Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Die L. GmbH in S. sei mit Gesellschaftsvertrag vom
1. April 1985 gegründet worden und habe mit
1. August 1985 ihre Tätigkeit - Erzeugung von Möbeln, Booten
und Jachten sowie Handel mit Waren aller Art - aufgenommen, wobei Teile des
Warenbestandes von der KG zugekauft worden und lt. Bilanz per
31. Dezember 1985 ein Teil der Abfertigungsrückstellung der KG in
die GmbH verrechnet worden sei, weshalb anzunehmen sei, dass einige Arbeitnehmer
von der GmbH übernommen worden sind.
Die GmbH habe von der KG das im Betriebsvermögen
befindliche Produktionsgebäude in S. sowie die Maschinen, technische
Ausstattung und den Fuhrpark, ohne jedoch einen schriftlichen Vertrag zu
schließen, gepachtet. Mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 1989 habe
die KG vom Land Steiermark ein Areal in R. mit einem Ausmaß von insgesamt
21.150 m2 mit den darauf
befindlichen Baulichkeiten und fest verbundenen Anlagen um den Kaufpreis von
S 4.000.000,00 erworben, wobei auch ein 10-jähriges
Veräußerungsverbot vereinbart worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt
habe die GmbH die auf diesem Areal befindlichen Produktionsräumlichkeiten
für den Bootsbau gemietet, aber auch darüber keinen schriftlichen
Vertrag abgeschlossen.
Bis einschließlich des Veranlagungsjahres 1999 habe
die KG den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt und bis 1998
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt.
Im Aktenvermerk vom 11. Mai 1987 führe der
Betriebsprüfer aus, dass Verwaltungs-, Verkaufs- und
Servicetätigkeiten im Raum S. als Betätigungsfeld für die
J. L. KG übrig bliebe. Die Bilanz der KG per
31. Dezember 1985 zeige, dass das gesamte Anlagevermögen mit
einem Buchwert in Höhe von S 2,650.827,00; Vorräte mit
S 295.000,00; Kundenforderungen, Rückstellungen für Garantie- und
Gewährleistungen, Verbindlichkeiten usw. in der KG verblieben seien. Daraus
sei erkennbar, dass die gewerbliche Tätigkeit mit Beginn der Verpachtung im
Jahr 1985 noch nicht eingestellt worden sei. So scheine im Jahr 1986 eine
Verbindlichkeit über Anzahlungen von Kunden in der Höhe von
S 712.424,78 auf, welche in den nachfolgenden Jahren bis auf über
2 Millionen Schilling angewachsen und bis einschließlich 1999 in der
Bilanz ausgewiesen sei. Lt. Lohnsteuerprüfungsbericht für die Jahre
1987 bis 1989 seien im Betrieb zwei Angestellte und ein Arbeiter nach dem
Kollektivvertrag für Tischler angestellt gewesen.
Als Indiz dafür, dass der Betrieb zwar verpachtet aber
nicht aufgegeben worden sei, sei die Antragstellung
(7. März 1986) und Ausstellung eines Gewerbescheines für das
Handelsgewerbe (28. Oktober 1986) zu werten. Mit
28. Oktober 1986 sei Herr J. L. zum gewerblichen
Geschäftsführer bestellt worden. Gegen die behauptete Verwechslung des
Antragstellers mit der J. L. KG in G. spreche jedenfalls, dass die
Antragstellung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und nicht beim
Magistrat in G. erfolgt sei.
Die Behauptung, dass die Maschinen und die Ausstattung an
die GmbH unentgeltlich übertragen worden seien, stehe im Widerspruch mit
den Bilanzen und Anlageverzeichnissen. Fest stehe jedenfalls, dass die KG als
wirtschaftlicher Eigentümer diese im Rahmen des Pachtverhältnisses zur
Nutzung überlassen habe.
Weiters sei von der KG die Tankstelle, an der nur die
Fahrzeuge der GmbH und der J. L. KG in G. betankt worden seien, bis
zum Ende des Jahres 2000 betrieben worden. Da mit handelsüblichen
Aufschlägen fakturiert worden ist, habe die KG trotz des beschränkten
Abnehmerkreises eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet.
Auch die Buchhaltungstätigkeit für die GmbH und
die J. L. KG in G. gehe über die reine Vermögensverwaltung
hinaus.
Schließlich habe die KG den Firmenstempel mit der
Tätigkeitsbezeichnung "Großtischlerei" bis zum Jahr 2000 verwendet.
Weiters seien bis einschließlich 1993 die Gewerbesteuer und bis
einschließlich 2000 Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft geleistet worden.
Auf Grund dieser Indizien könne keineswegs von einer
Betriebsaufgabe und der gänzlichen Einstellung der gewerblichen
Tätigkeit im Jahr 1985 gesprochen werden, sondern vielmehr von einer
Betriebsverpachtung. Denn mit Gründung der GmbH sei der Betrieb
(Gebäude und bewegliche Anlagegüter) ohne Abschluss eines
schriftlichen Vertrages verpachtet worden. Der KG sei es demnach jedenfalls frei
gestanden, den Pachtvertrag jederzeit zu kündigen und die Tätigkeit
wieder aufzunehmen. Dafür spreche ua. auch, dass die KG über die
Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Tischlereigewerbes bis Ende des Jahres
2000 verfügt und mehr als ein halbes Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit
durch die GmbH sogar einen Gewerbeschein für Handelstätigkeit
gelöst habe. Damit habe sie offensichtlich die Möglichkeit der
jederzeitigen Eigenbewirtschaftung des verpachteten Betriebes sicherstellen
wollen.
Auf Grund nachstehender objektiver Kriterien sei somit von
einer Betriebsaufgabe per 31. Dezember 2000 auszugehen:
Die mit den Jahressteuererklärungen 1999 am
14. November 2000 eingereichte Gewinnermittlung für das Jahr 1999
sei nach § 5 EStG 1988 vorgenommen worden. Mit
1. Oktober 2000 seien die Angestellte der KG, Frau Erika L. und auch
der Komplementär J. L. als Geschäftsführer der GmbH in
Pension gegangen. Schließlich sei mit Beschluss vom
5. Oktober 2000 die KG in eine KEG umgewandelt worden, wobei Herr
J. L. vom Komplementär zum Kommanditisten und dessen Sohn E. L.
vom Kommanditisten zum persönlich haftenden Gesellschafter gewechselt habe.
Die Meldung an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft über das
Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei mit
6. November 2000 vorgenommen worden. Mit Ende des Jahres 2000 sei auch
der Tankstellenbetrieb eingestellt und der GmbH übertragen
worden.
Die Antragstellung auf Löschung der beiden
Gewerbeberechtigungen (Tischlerei und Handelsgewerbe) sei am
23. März 2001 erfolgt.
Auf Grund der vorliegenden Indizien seien die wesentlichen
Schritte für die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit mit Ende des
Jahres 2000 gesetzt worden und auch nach außen erkennbar gewesen, weshalb
von einer Betriebsaufgabe per 31. Dezember 2000 auszugehen
sei.
Schlussendlich ist vom
Finanzamt die Ermittlung des im Rahmen der Betriebsprüfung mit
S 18,197.055,41 errechneten Aufgabegewinnes detailliert dargestellt
worden.
Dagegen hat die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und Folgendes
ausgeführt:
Im vorliegenden Fall sei die Frage zu beantworten, in
welchem Zeitpunkt der Übergang von der Großtischlerei zu einer
fabriksmäßigen Fertigung stattgefunden und eine Rückführung
in die alte Struktur unmöglich gemacht hat. Ebenso seien die Fragen zu
klären, ob die "Tankstelle" und die Buchführung für die GmbH und
die J. L. KG in Graz einen Gewerbebetrieb darstellten. Denn auch die
Eintragung eines Minderkaufmannes im Firmenbuch ziehe zweifellos die Behandlung
des gesamten Betriebes nach § 5 EStG 1988 nach
sich.
Einzig und allein die unrichtige Beurteilung der
Tätigkeit der KG nach der Gründung der GmbH sei alleiniger
Auslöser der nun von der Betriebsprüfung als Betriebsaufgabe im Jahr
2000 angenommenen Indizienkette. Wegen der falschen Einstufung seien
Gewerbesteuererklärungen abgegeben, Bilanzen gelegt und die Kammerumlage
und Beiträge zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft geleistet worden. Dass
aus Sparsamkeit bis zuletzt ein alter Stempel verwendet und nie die
Gewerbeberechtigung der Tischlerei geändert worden sei, unterstütze
diese Indizienkette.
Dass der Grundbesitz keinen Eingang in das
Betriebsvermögen gefunden habe, dass die Gebäude vermietet und nicht
der Betrieb verpachtet gewesen seien, dass für den Betrieb einer
"Tankstelle" keine Berechtigung vorgelegen habe und die Buchführung
ausschließlich von einer nahestehenden Person, nämlich von Frau L.
als Gesellschafterin bzw. als Ehefrau des Hauptgesellschafters, rein aus
Beschäftigungsgründen - eine Buchführung für Dritte sei ja
damals nicht erlaubt gewesen - erfolgt sei, seien Indizien, die eher gegen einen
Gewerbebetrieb sprechen.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Streitfrage
könnten nur die nachstehenden objektiven Umstände sein:
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass es für
die übergebenen Maschinen und für die Betriebsausstattung samt den
notwendigen maschinellen Ergänzungen im Jahr 1985 (eine Bandsäge und
eine Abrichte um insgesamt € 7,758,00) keine Verrechnung gegeben habe,
sei richtig, da der Wert dieser Gegenstände gering gewesen sei (per
31. Dezember 1989 € 5.680,00 oder 2,5 % des
Sachanlagevermögens) und sie dem Stand der Entwicklung nicht mehr
entsprochen hätten. Die GmbH habe deshalb den Maschinenpark und die
Ausstattung in den Jahren 1985 bis 1991 um Anschaffungen von Sachanlagen in
Höhe von € 678.663,00 und Entwicklungskosten in Höhe von
€ 586.630,00 ergänzt und ersetzt, sodass diese sich zu einer
konkurrenzfähigen, fabriksmäßigen Fertigung gewandelt habe.
Zudem sei das Produktionsprogramm durch die Erzeugung von Jachten ergänzt
worden.
Da die alte Ausstattung und die alten Maschinen für
die Möbelfabrikation unbrauchbar gewesen wären und eine Umstellung
wieder auf die Tischlerei der KG allein aus wirtschaftlichen Gründen
unrentabel gewesen sei, zudem der mündliche Mietvertrag zwischen der KG und
der GmbH nicht sinnvoll lösbar gewesen sei, könne schon allein aus
diesen Gründen niemals von einer vorübergehenden Stilllegung
gesprochen werden. Daneben hätten auch die unterschiedlichen
Eigentumsverhältnisse (KEG: 90 % J. L. und 10 % E. L.;
GmbH: je 25 % Fr. E. L., Hr. J. L., Hr. E. L. und Hr. M. L.) eine
Rückführmöglichkeit verhindert.
Warum im Jahr 1986 die Ausstellung eines
Handelsgewerbescheines beantragt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Aber
wahrscheinlich sei dies im Zusammenhang mit der J. L. KG in G. zu
sehen, die sich mit dem Handel beschäftigt habe oder sollte vielleicht aber
doch eine Änderung von der Tischlerei zu den verbleibenden Hilfsleistungen
dokumentiert werden. Eine Handelstätigkeit der KG habe es aber niemals
gegeben, was auch in den vorliegenden Abschlüssen seit dem Jahr 1989
nachzuvollziehen sei.
Um die GmbH nicht mit Altlasten zu beschweren, sei versucht
worden eine Einbringung nach dem Strukturverbesserungsgesetz unter
Rückbehalt der Liegenschaften zu vermeiden. Dadurch seien Verbindlichkeiten
und Rückstellungen auf der einen Seite und Forderungen (neben den
Liegenschaften) auf der anderen Seite nicht übertragen worden. Dieser
Wunsch auf einen unbelasteten Neustart habe auch für jenen Teil der
Vorräte gegolten, der nicht übergeben worden ist. Diese seien in den
nächsten Jahren abgebaut worden, seit 1990 gebe es in der KG keine
mehr.
Dass Forderungen gegenüber der GmbH und der
J. L. KG in G. bestanden haben müssen, sei in der
Mietenverrechnung, dem verrechneten Aufwandersatz für die
Buchhaltungstätigkeit und in der Treibstoffverrechnung begründet, was
sich aus den Gewinn- und Verlustverrechnungen eindeutig ergebe.
Da der Wille seit der Übertragung bestanden habe, die
Möbelfertigung in der GmbH zu belassen, sei eine Rücknahme in die KG
innerhalb kürzester Zeit auf Grund der Eigentümerstruktur und der
geänderten Art der Leistungserbringung (statt handwerklicher Fertigung
fabriksmäßige Produktion) nicht mehr möglich
gewesen.
Neben Frau L., die die Buchhaltung auch für die GmbH
und die J. L. KG in G. geführt habe seien ein weiterer
Angestellter und ein Arbeiter für die Arbeiten an den vermieteten
Häusern und den Außenanlagen bei der KG nach dem alten
Kollektivvertrag beschäftigt gewesen. Doch dies sei ausschließlich
darin begründet, dass die durch Übertragung des Tischlereibetriebes
erforderliche Anpassung nicht durchgeführt worden ist.
Die "Tankstelle", ein 5.000 Liter-Fass, sei über die
KG verrechnet, aber von Mitarbeitern der GmbH betrieben worden, die auch
für die Bestellung verantwortlich gewesen seien. Der Treibstoff sei zwar
günstiger als bei einer Tankstelle bezogen worden, die Gesamtkosten
für die KG seien jedoch bei weitem über dem Verkaufspreis, der durch
den Marktpreis begrenzt gewesen sei, gelegen. Denn die Aufwendungen für die
Erhaltung und jene, die bei der Beseitigung des Fasses anfallen, hätten in
der erzielbaren Spanne keine Deckung finden können. Der einzige Grund
für die Verrechnung über die KG sei in der neutralen Kontrolle
über den Verbrauch gelegen.
Auch bei der Verrechnung der Kosten für die
Buchhaltung seien nur die anteiligen laufenden Personalkosten für Frau L.
verrechnet worden, während jene für die Abfertigung keinen Eingang
gefunden hätten.
Daraus lasse sich leicht erkennen, dass aus diesen beiden
Aktivitäten niemals ein Gewinn erwirtschaftet hätte werden können
und auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Dieser wiederum wäre für die
Annahme einer gewerblichen Betätigung aber wesentliche
Vorbedingung.
Der
Senat hat erwogen:
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist
die Verpachtung eines Betriebes für sich allein in der Regel noch nicht als
Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988 anzusehen. Die
Frage, ob eine solche im Falle der Verpachtung dennoch anzunehmen ist,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab; sie wird dann
bejaht, wenn diese Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass
der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in
der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der
Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb
nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen. Vielmehr
liegt die Aufgabe des Betriebes im Falle von dessen Verpachtung in der Regel
nicht, in konkret gegebenen Fällen aber stets dann vor, wenn die Gesamtheit
der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit
dafür spricht, dass der Verpächter selbst diesen Betrieb nie mehr
wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird (vgl.
VwGH 17.5.2000, 98/15/0009; VwGH 26.1.1999, 97/14/0089;
VwGH 19.2.1997, 94/13/0206; VwGH 22.5.1996, 92/14/0142;
VwGH 23.3.1988, 87/13/0065 und VwGH 11.11.1987,
86/13/0131).
Im Lichte dieser Rechtslage konnte der Berufung im einzigen
Streitpunkt des Zeitpunktes der Betriebsaufgabe - die Ermittlung des
Aufgabegewinnes ist unbestritten und dem Begehren auf Änderung der
Gewinnverteilung im Streitjahr 2000 ist vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung entsprochen worden - aus nachstehenden Erwägungen
kein Erfolg beschieden sein:
Es ist unbestritten, dass die Bw. die für die
Ausübung des Tischlereigewerbes in S. erforderlichen Wirtschaftsgüter
(Betriebsgebäude, Maschinen, technische Ausstattung, Warenbestand und
Fuhrpark) an die mit Gesellschaftsvertrag vom 1. April 1985
gegründete L. GmbH, die mit 1. August 1985 ihre
Tätigkeit - Erzeugung von Möbeln, Booten und Jachten sowie Handel mit
Waren aller Art - aufgenommen hat, ohne Abschluss eines entsprechenden
schriftlichen Vertrages überlassen hat, wobei bezüglich des
Betriebsgebäudes ein entsprechendes Entgelt verrechnet und bezahlt wurde,
während die Maschinen, die technische Ausstattung und der Fuhrpark
unentgeltlich überlassen und die brauchbaren Warenvorräte verkauft
worden sind.
Die Feststellung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, wonach es der Bw. frei gestanden wäre, den
Pachtvertrag jederzeit zu kündigen und die Tätigkeit wieder
aufzunehmen, wird im Vorlageantrag nicht bestritten. Die in diesem Zusammenhang
nicht näher begründete Behauptung, dass der mündliche Vertrag
"nicht sinnvoll lösbar gewesen sei" vermag den Rechtsstandpunkt der Bw.,
wonach niemals von einer vorübergehenden Stilllegung des Betriebes
gesprochen werden könne, jedenfalls nicht zu stützen. Auch die
diesbezüglich ins Treffen geführte Argumentation, wonach die alte
Ausstattung und die alten Maschinen für die Möbelfabrikation
unbrauchbar gewesen wären und eine Umstellung wieder auf den Betrieb einer
Tischlerei allein aus wirtschaftlichen Gründen unrentabel gewesen sei,
vermag nicht zu überzeugen. Denn damit wird lediglich ausgesagt, dass diese
Anlagegüter für eine industrielle Fertigung von Möbeln nicht
geeignet gewesen sind. Dabei übersieht die Bw. aber, dass sie vor der
Gründung der L. GmbH eine handwerkliche Tischlerei in der Form einer
"Großtischlerei" betrieben hat und somit lediglich die Eignung der
Wirtschaftsgüter für diese Erzeugungsform im Rahmen der für die
Bestimmung des Zeitpunktes der Betriebsaufgabe maßgeblichen
Würdigung, ob damit der (bisherige) Betrieb einer handwerklichen Tischlerei
in der Form einer "Großtischlerei" fortgeführt werden kann, einer
Prüfung zu unterziehen ist. Dabei ist hervorzuheben, dass, wie die Bw.
selbst ausführt, noch im Jahr 1985 von ihr für den Betrieb einer
Großtischlerei unumgänglich notwendige Ersatzinvestitionen (Abrichte,
Kompressor, Band- und Plattensäge und Kantenleimmaschine) getätigt
worden sind, damit die GmbH die laufenden Aufträge hätte fertigstellen
können. Daraus erhellt aber eindeutig und unzweifelhaft, dass der GmbH
jedenfalls eine für den Betrieb einer "Großtischlerei"
funktionstüchtige und ausreichende Maschinenausstattung überlassen
worden ist. Nähere Ausführungen zu den "wirtschaftlichen
Gründen", die, angesichts der vorhandenen Maschinenausstattung eine
Umstellung auf eine handwerkliche Tischlerei unrentabel erscheinen lasse, bleibt
sie schuldig. Weshalb die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse bei der
Bw. und der L. GmbH, an denen ausschließlich Eltern und Kinder
beteiligt sind, eine Rückführmöglichkeit verhinderten, ist
für den erkennenden Senat unerfindlich, zumal die Beteiligungen jederzeit
änderbar und damit allfälligen Versorgungsmotiven innerhalb der
Familie ohnedies Rechnung getragen werden könnte.
Auch das in der mündlichen Berufungsverhandlung in
diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, dass nach der Gründung der GmbH
in der KG nur mehr drei Personen tätig gewesen seien, die ihrerseits mit
der vorhandenen Ausstattung nicht in der Lage gewesen wären, den Betrieb
der KG als Gewerbebetrieb fortzuführen, vermag aus nachstehenden
Erwägungen nicht zu überzeugen:
Entscheidend für die Bestimmung des Zeitpunktes der
Betriebsaufgabe ist die Frage, ob der Verpächter nach einer
allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen
Betriebsvermögen in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen. Da weder
das Betriebsgebäude noch die maschinelle Ausstattung in das Eigentum der
GmbH übertragen worden sind, hätte damit nach Aufkündigung des
mündlichen Pachtvertrages der Betrieb einer handwerklich ausgerichteten
"Großtischlerei" jederzeit wieder umgehend aufgenommen werden können,
zumal auch die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung, wie unten
näher ausgeführt wird, nicht zurückgelegt worden ist. Die
Tatsache, dass das dafür erforderliche Personal nicht im nötigen
Umfang vorhanden ist, ändert nichts an dieser Beurteilung, da dieses
ohnedies von der GmbH übernommen oder bei der gegebenen Arbeitsmarktlage
sicherlich kurzfristig am Arbeitsmarkt rekrutiert werden hätte
können.
Gegen den von der Bw. im Jahr 1985 angenommenen Zeitpunkt
der Betriebsaufgabe sprechen auch folgende gewerberechtliche
Fakten:
Die der Bw. seit 21. September 1984 zustehende
Berechtigung für den Betrieb des Handwerkes "Tischler gemäß
§ 94 Z 78 GewO 1973" wurde von ihr im Jahr 1985
nicht zurückgelegt, sondern erfuhr mit der am 28. Oktober 1986
erfolgten Gewährung der Berechtigung für den Betrieb des nicht
bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes "Handelsgewerbe gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973"
noch eine Erweiterung. Diese beiden Gewerbeberechtigungen erfuhren nach
entsprechender Anzeige des Gewerbetreibenden erst mit
27. März 2001 ihre Endigung. Wenn die Bw. nach der Gründung
der L. GmbH tatsächlich keine Absicht gehabt hätte, den
Tischlereibetrieb nach allfälliger, jederzeit möglicher Beendigung des
Pachtverhältnisses wieder aufzunehmen, dann wäre es doch naheliegend
gewesen, die Gewerbeberechtigungen sofort zurückzulegen, um dadurch auch
die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Steiermark zu beenden, wodurch die
Verpflichtung zur Leistung der Kammerbeiträge weggefallen wäre. Der in
diesem Zusammenhang in der Berufung unternommene Erklärungsversuch, dass
der im Jahr 1986 ausgestellte Gewerbeschein möglicherweise für die
J. L. KG in G. hätte ausgestellt werden sollen, vermag, wie das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, schon
deshalb nicht zu überzeugen, da es der Bw. im Zuge der Antragstellung doch
in irgendeiner Form hätte bewusst werden müssen, dass sie
bezüglich des "falschen" Gewerbeinhabers bei einer unzuständigen
Behörde - Bezirkshauptmannschaft F. anstatt Magistrat G. - vorstellig
geworden ist.
Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der behaupteten
Betriebsaufgabe im Jahr 1985 der Komplementär der Bw., J. L. erst 45
Jahre alt war und damit ein möglicher Antritt der Alterspension noch in
weiter Ferne gestanden ist.
Schlussendlich ist zu bemerken, dass die Bw. nach der
Gründung der L. GmbH auch weiterhin Gewerbesteuer entrichtet
hat.
Der Argumentation der Bw. in der Berufung, wonach diese
Handlungen - Erwerb einer weiteren Gewerbeberechtigung, Zahlung von
Gewerbesteuer und Sozialversicherungsbeiträgen - bzw. Unterlassungen -
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Meldung an das Finanzamt - zweifellos
ein gravierender Fehler gewesen seien und offenbar auf einer Verwechslung der
beiden Kommanditgesellschaften - J. L. in S. und J. L. in G. -
beruhten, erscheint aus nachstehenden Erwägungen nicht geeignet, die
Beweiswürdigung, dass im Jahr 1985 noch keine Betriebsaufgabe beabsichtigt
war, zu erschüttern:
Die Bw. ist in den Jahren 1985 bis 2000 - mit Ausnahme der
Jahre 1996 und 1997 - immer von derselben Steuerberatungskanzlei vertreten
worden, die bis einschließlich 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt und den Gewinn nach § 5 EStG 1972 bzw. 1988
ermittelt hat. Der Behauptung im Vorlageantrag, dass erst nach Abgabe der
Steuererklärungen 1998 (erinnerlich im Jahr 2000) nach einer
Betriebsbesichtigung und Besprechungen erste Zweifel an der Richtigkeit der
bisherigen Behandlung als Gewerbebetrieb aufgekommen seien, ist Folgendes
entgegenzuhalten:
Es ist völlig unglaubwürdig, dass die Problematik
der Betriebsaufgabe nicht irgendwann einmal anlässlich der Bilanzerstellung
mit den Gesellschaftern der Bw. erörtert worden ist, zumal vor allem die in
den Verlust- und Gewinnrechnungen zum Ansatz gelangten Mieteinnahmen einen
entsprechenden Denkanstoß hätten liefern müssen. Die
unveränderte steuerliche Behandlung der Tätigkeit der Bw. während
eines Zeitraumes von über 10 Jahren lässt vielmehr vor allem auch
unter Bedachtnahme auf die Tatsache der aufrechten Gewerbeberechtigung bzw.
sogar des Erwerbes einer weiteren Gewerbeberechtigung den Schluss zu, dass die
bevollmächtigte Steuerberatungskanzlei unter Berücksichtigung der ihr
gegenüber geäußerten wahren Absicht der Gesellschafter
auftragsgemäß im Jahr 1985 bewusst keinen Betriebsaufgabegewinn
ermittelt hat. Im Übrigen kommt auch der Tatsache, dass die Bw. ihre
Einkünfte stets als solche aus Gewerbebetrieb deklariert hat und nunmehr im
Lichte der drohenden Versteuerung der stillen Reserven völlig konträre
Tatsachenbehauptungen vertritt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung
insoferne eine Bedeutung zu, als diesen kein Glauben zu schenken ist (vgl.
Stoll, BAO Kommentar, Band 2, 1313).
Der Versuch, die Beibehaltung der aus der Sicht der Bw.
"falschen" steuerlichen Behandlung während eines Zeitraumes von über
10 Jahren mit einer Verwechslung der J. L. KG in S. mit der
J. L. KG in G. zu erklären, muss angesichts der Tatsache, dass
die Bw. permanent von einer Steuerberatungskanzlei vertreten worden, wohl
fehlschlagen. Denn es ist wohl allgemein bekannt, dass jede
Steuerberatungskanzlei über ein entsprechendes Kontrollsystem verfügt,
das einen derart gravierenden Fehler - Verwechslung von 2 Steuerpflichtigen
innerhalb einer Kanzlei - während eines so langen Zeitraumes jedenfalls
innerhalb einer vertretbaren Zeit aufgedeckt hätte. Nähere konkrete
Ausführungen, die diese Behauptung zumindest glaubhaft erscheinen lassen,
bleibt die Bw. jedenfalls schuldig.
Darüber hinaus vertritt
der erkennende Senat die Rechtsauffassung, dass in dem Fall, in dem bei einer
Kommanditgesellschaft ursprünglich unstrittig eine gewerbliche
Tätigkeit (im vorliegenden Fall der Betrieb einer "Großtischlerei")
vorliegt, es eines bewussten Willensaktes der Gesellschaft bedarf, um eine
Beendigung dieser Tätigkeit zu bewirken. Auf den konkreten Fall angewandt
bedeutet dies, dass eine nach außen in Erscheinung tretende
bilanzmäßig durchgeführte Entnahme hätte erfolgen
müssen, wie etwa die aliquote Übertragung des Gebäudes und des
sonstigen Anlagevermögens in das Eigentum der Gesellschafter (vgl.
UFSW 26.3.2003, RV/3285-W/02). Da dies jedoch unterblieben ist, kam es zu
einer Realisierung der stillen Reserven nicht schon im Zuge der Einstellung der
Produktionstätigkeit im Jahr 1985, sondern erst im Jahr 2000, da auf Grund
der Gesamtheit der vorhin aufgezeigten objektiven Umstände erst für
dieses Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass
der Betrieb der Tischlerei von der Bw., nunmehr in der Rechtsform einer
Kommanditerwerbsgemeinschaft, nicht mehr wiederaufgenommen und fortgeführt
wird.
Somit erweist sich die Rechtsauffassung des Finanzamtes,
wonach von einer Betriebsaufgabe per 31. Dezember 2000 auszugehen ist,
unter Bedachtnahme auf das vorhin im Einzelnen erörterte Gesamtbild der
Verhältnisse sehr wohl als zutreffend.
Für diesen Zeitpunkt sprechen auch die nachstehenden,
bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
angeführten, im Vorlageantrag unwidersprochen gebliebenen
Indizien:
Mit 1. Oktober 2000 sind der Komplementär,
J. L. als Geschäftsführer der L. GmbH und seine Ehegattin
als Angestellte der Bw. in Pension gegangen. Schließlich ist mit Beschluss
vom 5. Oktober 2000 die J. L. KG in eine
Kommanditerwerbsgesellschaft umgewandelt worden, wobei J. L. vom
Komplementär zum Kommanditisten und dessen Sohn E. L. vom
Kommanditisten zum persönlich haftenden Gesellschafter gewechselt haben.
Überdies ist am 6. November 2000 eine Meldung an die
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft über das Vorliegen von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erstattet worden. Und
schlussendlich ist am 23. März 2001 der Antrag auf Endigung der
beiden Gewerbeberechtigungen, die mit 27. März 2001 rechtswirksam
geworden ist, gestellt worden. Damit sind die wesentlichen Schritte für die
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit erst mit Ende des Jahres 2000 nach
außen erkennbar gesetzt worden.
Zu den Ausführungen der bevollmächtigten
Vertreterin der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach vor
allem der in den Jahren 1984/85 stattgefundene Generationenwechsel von den
Eltern auf die Kinder die wesentliche Zäsur darstelle, die diesen Zeitpunkt
als eigentlichen Betriebsaufgabezeitpunkt bedinge und nicht so sehr das Jahr
2000 als das Jahr des Pensionsantrittes der Eltern, ist lediglich Folgendes
festzustellen:
Der erkennende Senat hat sich bei seiner
Entscheidungsfindung ohnedies nicht ausschließlich vom Zeitpunkt des
Pensionsantrittes leiten lassen, sondern hat die vorhin im Einzelnen
angeführten unbestrittenen Sachverhaltsumstände - vgl. die
diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung: ... Einkommensteuerrecht, "ungeachtet der formalen
Richtigkeit der Indizienkette des Finanzamtes", ... - insgesamt einer
Würdigung dahingehend unterzogen, in welchem Zeitpunkt - im Jahr 1985 oder
2000 - das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit
dafür spricht, dass der Verpächter den Betrieb nie mehr wieder auf
eigene Rechnung und Gefahr führen wird. Im Übrigen hat die Bw. den
Betriebsaufgabezeitpunkt insofern relativiert, als sie abschließend nicht
mehr einen Stichtag, sondern völlig unbestimmt die "80er Jahre" ins Treffen
geführt hat.
Die Tatsache, dass die Bw. die
Buchführung für die L. GmbH gemacht und die "Betriebstankstelle"
verwaltet und diese Tätigkeiten der GmbH verrechnet hat, ist für die
Bestimmung des Zeitpunktes der Betriebsaufgabe auf Grund der vorhin
dargestellten Erwägungen nicht entscheidungswesentlich und bedarf daher
keiner weiteren Erörterung.
Bezüglich der für das Streitjahr 2000 begehrten
Änderung der Gewinnverteilung schließt sich der erkennende Senat der
in diesem Punkt stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom
25. November 2003 an.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsaufgabeZeitpunktZeitpunkt der BetriebsaufgabeZurücklegung der GewerbeberechtigungPensionsantrittAlterÜberlassung des Betriebsvermögensmündlicher Vertragjederzeitige KündbarkeitVermietung des Betriebsgebäudesunentgeltliche Überlassung der Maschinen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0016-G/04
- Stammnummer
- 10224
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF