…stets verspätet eingereicht. Die sich wiederholende Säumigkeit im Zusammenhang mit der Einreichung der Abgabenerklärungen ist als vorsätzliche Missachtung der gesetzlich gebotenen Erklärungspflicht zu qualifizieren. Im Hinblick auf den im Steuerrecht verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz muss im Zuge der Ermessensentscheidung auch der Zinsvorteil berücksichtigt werden, den der Bw…
…durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eine Verkürzung des Berufungsverfahrens zu erzwingen. Im Übrigen vergisst der Bw. den mit der gerügten Verspätung in der Abgabenfestsetzung wirtschaftlich für ihn verbundenen Zinsenvorteil (VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 240). Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen kann auch nicht…
…insbesondere, wenn er im gegenständlichen Fall sein schuldhaftes Handeln einsehe. Zusätzlich werde auf die Tz 13 im Kommentar hingewiesen, wonach bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen der Zinsvorteil dann anzurechnen sei, wenn er dem Abgabepflichtigen bereits durch Nachforderungszinsen vorgeschrieben werde. Der Ansatz eines Verspätungszuschlages in Höhe…
…Gesellschaftsverhältnis begründet sei. Der Steuer unterliege der bekannt gegebene Wert der Leistung (Wert der Zinsersparnis), der sich aus dem Zinsenvorteil durch Nutzungsüberlassung des Kapitals ergebe. Mit Antrag vom 19. November 2010 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere…
…Abs. 1 Z 2 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG, ausgehend von einem Zinsenvorteil von € 74.800,00 für die "unverzinsliche Zurverfügungstellung der Verbindlichkeit der unbaren Entnahme ..... für 2 Jahre" in Höhe von € 748,00, fest. Dagegen brachte die V…
… 7 Abs. 1 Z 2 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG, ausgehend von einem Zinsenvorteil von € 927.843,00 für die "unverzinsliche Zurverfügungstellung der Verbindlichkeit der unbaren Entnahme", fest. In der Berufung wendete die Bw. ein, dass mit Einbringungsvertrag vom 23…
…2003 und 2004 durch den Insolvenzausgleichsfond im Dezember 2008 durchgeführt worden sei. Die Bw. treffe an der verspäteten Auszahlung keine Schuld, auch sei kein Zinsenvorteil angefallen. In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2009 führte das Finanzamt nach Zitierung des § 205 Abs. 1 BAO aus…
…Bw. ein, es sei unrealistisch, ein Guthaben längere Zeit am Abgabenkonto bestehen und nicht zurückzahlen zu lassen. Der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung auf den Zinsenvorteil vermag nicht zu überzeugen, da der Säumniszuschlag weder den Charakter einer Verzinsung noch Schadenersatzregelung habe. Schriftlich führte die Bw. aus…
…vorliegenden Fall folgende Gründe für die Nichtfestsetzung eines Verspätungszuschlages: Kein finanzieller Vorteil durch die verspätete Entrichtung, weil der Zinsenvorteil im Zusammenhang mit der verspäteten Voranmeldung durch den noch festzusetzenden 2,00 %igen Säumniszuschlag aufgesogen bzw. sogar überkompensiert werde Erstmaligkeit der Säumigkeit seit Erfassung des Bw…
…Sachbescheiden wurde ua. eingewandt, dass der Zinsenvorteil nicht der I AG, sondern der Gesellschaft zugekommen sei und dass der Zinsenvorteil bereits einer anderen Kapitalverkehrsteuer - nämlich der Gesellschaftsteuer -unterliege. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 wurde das gegenständliche Berufungsverfahren von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und…
…In seinem Vorlageantrag verwies der Bw. nochmals auf die seines Erachtens geringe Fristüberschreitung sowie das bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten. Außerdem hätte durch eine verspätete Einreichung von 4 ½ Monaten kein Zinsenvorteil von 6% erzielt werden können. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 135 BAO kann die…
…des § 205 BAO, der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205…
…als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen." Anspruchszinsen sollen mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die zinsrelevanten Differenzbeträge ergeben sich durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld…
…begründet werden konnte, dass diese Erklärung nicht unterfertigt und eingereicht wurde, ist das Verschulden des Berufungswerbers als schwerwiegend anzusehen. Bei der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erzielten finanziellen Vorteils sind nicht nur die Zinsvorteile, sondern wirtschaftliche Vorteile aller Art, wie beispielsweise Liquiditäts…
…es ist daneben jedenfalls auch der Liquiditätsvorteil und der Wettbewerbsvorteil gegenüber pflichtgemäß pünktlich erklärenden Abgabepflichtigen bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kann es sein, dass die Höhe des Verspätungszuschlages den durch die verspätete Abgabe bewirkten Zinsenvorteil erheblich übersteigt (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung…
…Zwischenbesteuerung der Charakter einer Vorwegbesteuerung für eine spätere Zuwendungsbesteuerung zugeschrieben. Aus den Gesetzesmaterialien ergäbe sich, dass mit der Einführung der Zwischensteuer zwar der Zinsenvorteil bei Thesaurierung verringert werden, jedoch die Privatstiftung nicht endgültig belasten sollte. Wie die steuerliche Situation des einzelnen Begünstigten zu beurteilen sei…
…für Privatstiftungen und ihre Begünstigten insofern ausgelöst, als im Falle längerfristig thesaurierter steuerfrei gestellter Einkünfte eine Ungleichbehandlung zu Lasten vergleichbarer Vermögensveranlagungen natürlicher Personen gegeben ist. Diese im Zinsenvorteil liegende Besteuerungslücke soll mit Wirkung ab 2001 teilweise geschlossen werden. Zinserträge aus Einlagen und Forderungswertpapieren sollen einer…
…der Bw. betriebswirtschaftlich disponieren. Die mehr als ein Jahr dauernde Ungewissheit hinsichtlich seiner steuerlichen Angelegenheiten habe jede sinnvolle Liquiditätsplanung unmöglich gemacht. Von Zinsenvorteil könne überhaupt nicht die Rede sein. Beantragt werde unter Bezug auf § 205 Abs. 2 BAO die vollständige Abschreibung der Anspruchszinsen. Es sei…
…rechtswidrig, weil der Ablauf erst verspätet verfügt wurde, da der Abgabepflichtige dadurch einen Zinsenvorteil erlangt und darüber hinaus jederzeit durch Entrichtung weitere Aussetzungszinsen vermeiden kann. Anders verhält es sich mit den auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2004 zusätzlich festgesetzten Vermögensteuern 1985-1990, da…
…in Frage stehende Sanktion des Verlustes des Rechtes auf Entrichtung in der Form der Jahressteuer zu unterstellen. Darüberhinaus hätte sich das Finanzamt einen Zinsenvorteil auf Kosten des Abgabenpflichtigen gesichert. Auch diese Konsequenz kann nicht als von der Ratio der in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen gedeckt…