Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0152-S/04
Anmeldung zur Jahresabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-S/04vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs.1 StraBAG kann der Abgabenschuldner die Jahresabgabe wählen. Dieses Wahlrecht wird durch Selbstberechnung und Anmeldung rechtswirksam ausgeübt. Eine Verrechungsweisung gemäß § 214 BAO ist keine Anmeldung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch Flachgau
Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft,
5204 Straßwalchen, Schwemmstraße 1, vom
10. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
10. Oktober 2003 betreffend Straßenbenützungsabgabe
1-12/2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) betreibt ein
Transportunternehmen.
Er reichte beim Finanzamt die Jahreserklärung
über die Straßenbenützungsabgabe für das Jahr 2002
(amtlicher Vordruck StraBA 1) ein. In der Beilage zur Abgabenerklärung
wurde unter Angabe des behördlichen Kennzeichens, der Anzahl der Achsen und
der Einstufung für 1 Fahrzeug die Tagessteuer, für 3 die Monatssteuer
und für weitere 16 die jeweilige Jahressteuer erklärt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Anmeldung
der Jahresabgabe nicht erfolgt sei, weshalb für diese 16 Kraftfahrzeuge die
(höhere) Monatssteuer zu entrichten sei. Mit angefochtenem Bescheid vom
10. Oktober 2003 wurde die Straßenbenützungsabgabe für
die Monate 1 - 12/2002 entsprechend festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zwar mit
folgender Begründung:
" Der
Abgabepflichtige hat noch vor dem 15.2.2002 die Jahressteuer 1-12/2002 gem.
§ 5 (1) StraBAG vollständig und richtig selbst
berechnet und entrichtet. Im Feld 'Verwendungszweck' des
entsprechenden Erlagscheines wurde das Faktum, dass es sich um die Jahressteuer
2002 handelt, eingetragen. Auch der entsprechende Erlagscheinabschnitt ist vor
dem 15.2.2002 beim zuständigen Finanzamt eingegangen. Diese Vorgangsweise
hat der Abgabenpflichtige auch schon vor 2002 schon einige Jahre praktiziert.
Das Finanzamt hat bislang diese Vorgangsweise auch akzeptiert, das heißt,
die Jahressteuer anerkannt. Lediglich betreffend das Jahr 2002 wurde erstmals
die Verbuchung des Betrages der Jahressteuer als Monatssteuer und nicht, wie
bisher, als Jahressteuer vorgenommen. Wir erhielten später seitens des
Finanzamtes die telefonische Auskunft, dass das irrtümlich geschah. Nach
Ablauf des Kalenderjahres hat dann das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid
die Monatssteuern 1-12/2002 mit dem Hinweis vorgeschrieben, dass die Anmeldung
der Jahressteuer 2002 nicht vorgenommen worden wäre und diese und die damit
verbundene günstigere Besteuerung deshalb nicht
zustünde.
Gem. § 3 StraBAG idF
BGBl. 2003/71 hat der Abgabenpflichtige die Wahl der Entrichtung der
Straßenbenützungsabgabe als Jahressteuer oder Tages-, Wochen- oder
Monatssteuer. Gem. § 5 (1) leg. cit. hat die
Selbstberechnung und Anmeldung der Jahressteuer bis zum 15. Februar des
jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
Es sind nun folgende
Fragen zu beantworten:
(1) Handelt es sich bei
der gesetzlichen Frist zur Anmeldung der Jahressteuer um eine im Falle der
Versäumnis der Anmeldung den Anspruch auf Entrichtung in Form der
Jahressteuer ausschließenden Präklusionsfrist?
(2) Wurde im
gegenständlichen Fall nicht ohnehin eine rechtzeitige Anmeldung
vorgenommen?
Ad 1) Vorab ist
festzuhalten, dass eine reine Wortinterpretation des
§ 5 leg. cit. nicht auf das Vorliegen einer
Präklusionsfrist hinweist.
Den §§ 5 (1)
und (3) leg. cit. ist lediglich zu entnehmen, dass sowohl bei Monatssteuer als
auch bei Jahressteuer eine Anmeldung vorzunehmen ist und nur im Falle der
Monatssteuer bei rechtzeitiger Entrichtung die Anmeldung entfallen
kann.
Der Gesetzgeber hat sich
im § 5 leg. cit. einer im Abgabenrecht in annähernd
gleicher Form sehr häufig angewandten und daher typisierten Technik der
Selbstbemessung von Abgaben bedient. Diese besteht bei nahezu allen
Selbstbemessungsabgaben in der Selbstberechnung, Anmeldung und Entrichtung zu
einem bestimmten Termin und Einreichung einer abschließenden
Jahreserklärung. Bei keiner Abgabenart haben diese Selbstbemessungsfristen
Präklusionswirkungen! Es liegt kein Hinweis vor, dass der Gesetzgeber dies
bei der Straßenbenützungsabgabe anders behandelt wissen
wollte.
Stoll, BAO-Kommentar,
1994, § 108, § 109, § 110 2c ist zu
entnehmen, dass den abgabenrechtlichen Präklusionsfristen die
Ordnungsfristen gegenüberzustellen sind. Als Beispiele für
Präklusionsfristen sind die Fristen für
Zeugengebührenansprüche gem. § 176 (2) BAO,
Sachverständigengebührenansprüche gem.
§ 182 (2) BAO oder Rückzahlungsansprüche
hinsichtlich zu Unrecht einbehaltener oder zwangsweise eingebrachter
Beträge gem. § 240 (3) und § 241 (3) BAO
angeführt. Der Gesetzgeber hat die Präklusionswirkung in all diesen
Fällen mit den Worten "... bei sonstigem Verlust ..." oder
"Der Antrag kann bis ... gestellt werden" deutlich zum Ausdruck
gebracht. Dies hat der Gesetzgeber aber im § 5 StraBAG gerade
nicht getan. Als Ordnungsfristen sind in Stoll die Abgabenfristen gem.
§ 134 BAO und ähnliche Fristen genannt. Letztere sind
jedenfalls die Anmeldungen der Selbstbemessungsabgaben. Diese führen laut
Stoll nicht zum Untergang eines Rechtes. Der Gesetzgeber hat im
§ 5 StraBAG eine für die Anmeldung bei
Selbstberechnungsabgaben typische Formulierung gewählt. Es kann also die
Präklusionswirkung der Anmeldung der Straßenbenützungsabgabe in
Form der Jahressteuer nicht unterstellt werden.
Es sei auch erwähnt,
dass auch auf der Grundlage der Durchführungsrichtlinien zum
Straßenbenützungsabgabegesetz kein Grund zur Annahme der
gegenständlichen Präklusionswirkung gegeben ist, ja sogar ein Indiz
für die Qualifikation als Ordnungsfrist zu finden ist. Es ist darin zum
§ 5 leg. cit. im Punkt 3.1 folgendes geschrieben: "Die
jahresweise Berechnung der Abgabe ist dem Finanzamt in jedem Fall anzumelden
(Jahresanmeldung, Vordruck StraBA 2 b). Die Anmeldung hat bis zum
15. Februar des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, ... . Das dem
Abgabenschuldner in den Jahren 1995 und 1996 eingeräumte Recht, die
Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten ... , hat zur
Voraussetzung, dass dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der
Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird." Der Verfasser der Richtlinie
gibt deutlich zum Ausdruck, dass die Entrichtung der Jahresabgabe 1995 und 1996
in vier gleichen Teilen die rechtzeitige Anzeige zur Bedingung hat, indem er die
Worte "... hat zur Voraussetzung ..." gewählt hat. Es handelt
sich also um eine Präklusionsfrist. Die Jahresanmeldung ist damit aber
nicht gemeint. Bei dieser kam es dem Verfasser lediglich auf den Hinweis an,
dass im Gegensatz zur Monatssteuer, bei der ja die Anmeldung im Falle der
rechtzeitigen Entrichtung unterbleiben kann, bei der Jahressteuer auch im Falle
der rechtzeitigen Entrichtigung, also in diesem Sinne "... in jedem Fall
...", die Anmeldung vorzunehmen sei. Hätte der Verfasser auch hier
eine Präklusionswirkung gesehen, so hätte er dies mit einer
ähnlichen Wortwahl wie bei der Entrichtung der Jahressteuer 1995 und 1996
in vier gleichen Teilen zum Ausdruck gebracht. Es sei auch der Hinweis gegeben,
dass der Verfasser der Richtlinie im Punkt 4.1 zwischen der Anmeldung gem. Punkt
3.1 und der Anzeige der Entrichtung in vier Teilen differenziert:
"... Die Entrichtung der Abgabe in Teilbeträgen ist dem
Finanzamt mit der Anmeldung der Abgabe (vgl. Punkt 3.1) anzuzeigen...". Es
ist also davon auszugehen, dass auch der Verfasser der
Durchführungsrichtlinien zum Straßenbenützungsabgabegesetz in
der Frist für die Jahresanmeldung nur eine Ordnungsfrist gesehen
hat.
Der Zweck der niedrigeren
Straßenbenützungsabgabe bei Entrichtung in der Form einer
Jahressteuer gegenüber der Monatssteuer und kürzeren
Entrichtungszeiträumen ist die Verwaltungsvereinfachung. Der
Abgabenpflichtige soll durch den Steuervorteil zur Selbstberechnung in
längeren Entrichtungszeiträumen motiviert werden. Dies ist u.a. den
Erläuterungen der Regierungsvorlage 1713 der GB XVIII zu
§ 3, 2. Absatz entnehmbar. In dem Fall, dass zwar die
Jahressteuer vollständig und richtig berechnet und rechtzeitig entrichtet
wurde, lediglich aber die Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht wäre,
ergibt sich nicht die Notwendigkeit dem § 5 leg. cit. die in
Frage stehende Sanktion des Verlustes des Rechtes auf Entrichtung in der Form
der Jahressteuer zu unterstellen. Darüberhinaus hätte sich das
Finanzamt einen Zinsenvorteil auf Kosten des Abgabenpflichtigen gesichert. Auch
diese Konsequenz kann nicht als von der Ratio der in Frage stehenden
gesetzlichen Bestimmungen gedeckt angesehen werden.
Es handelt sich damit bei
der gesetzlichen Frist zur Anmeldung der Jahressteuer im Sinne des
§ 5 leg. cit. um keine den Anspruch auf Entrichtung in Form
der Jahressteuer ausschließende Präklusionsfrist.
Ad 2) Die im
§ 5 leg. cit. verlangte Anmeldung ist ein Anbringen im Sinne
des § 85 BAO.
In Stoll, BAO-Kommentar
1994, § 85, 5a, 3. Absatz ist nachzulesen, dass in jenen
Fällen in denen Abgabenvorschriften die Verwendung von Vordrucken
(Formularien) vorschreiben, diesen Bestimmungen nicht entnommen werden kann,
dass wenn die Partei nicht die vorgeschriebene Drucksorte verwendet, die
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt wäre oder den
prinzipiellen Erklärungspflichten nicht entsprochen wäre. Weiters: Ist
das für das Anbringen entscheidende Inhaltliche erklärt, so
können mit dem rechtzeitig, aber ohne Verwendung von vorgesehenen
Vordrucken gesetzten Parteienschritt Säumnisfolgen nicht verbunden werden.
Schließlich: Werden Formulare und Vordrucke nicht verwendet, wird aber dem
Erklärungsgebot inhaltlich Rechnung getragen, so würde nicht einmal
eine Formgebrechen im Sinne des § 85 (2) BAO anzunehmen
sein.
Im konkreten Fall hat
aber der Abgabenpflichtige im Feld "Verwendungszweck" jenes
Erlagscheines, mit dem die vollständig und richtig berechnete Jahressteuer
entrichtet wurde, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um
die Jahressteuer des Kalenderjahres 1-12/2002 handelte (= objektive
Erklärungskomponente). Zweck des Ausfüllens des Feldes
"Verwendungszweck" auf einem Erlagschein ist es geradezu, den
Empfänger der Zahlung und damit des Erlagscheines vom Verwendungszweck der
Zahlung zu informieren (= anzumelden). Der Abgabenpflichtige hatte damit den
Willen eine entsprechende Erklärung dem Finanzamt zukommen zu lassen (=
subjektive Erklärungs-Komponente). Die Übermittlung des
Erlagscheinabschnittes mit entsprechend ausgefülltem Verwendungszweck ist
damit zweifelsfrei in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Erklärung
und damit ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO.
Entsprechend der
Auskunft, die uns seitens des Finanzamtes erteilt wurde, ist der entsprechende
Erlagscheinabschnitt vor dem 15.2.2002 beim Finanzamt eingelangt. Das Anbringen
war damit rechtzeitig im Sinne des
§ 5 (1) StraBAG.
Ad 1+2) Entsprechend der
oben dargestellten Auffassung hat sich das Finanzamt auch mehrere Jahre lang bis
zum Jahr 2002 verhalten. Es wurde die rechtzeitige, vollständig und richtig
berechnete Zahlung der Straßenbenützungsabgabe durch den
Abgabenpflichtigen unter rechtzeitigem Einlangen des mit dem entsprechenden
Verwendungszweck versehenen Erlagscheinabschnittes als Jahressteuer auf dem
Abgabenkonto verbucht. Die Behörde hat damit gegenüber dem
Abgabenpflichtigen die Richtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise vermittelt.
Der Abgabenpflichtige hat im Vertrauen auf die Richtigkeit sein Verhalten in der
gegenständlichen Frage entsprechend ausgerichtet. Schließlich wurde
oben dargelegt, dass das vom Finanzamt in der Vergangenheit durchgeführte
Procedere auf einer denkbaren Interpretation der in Frage stehenden Bestimmungen
beruht hat. Das Faktum, dass der Abgabenpflichtige die Jahressteuer ja
vollständig und richtig berechnet und rechtzeitig bis zum 15.2.2002
entrichtet hat, er also keinerlei Vorteil aus der fehlerhaften Jahresmeldung
erzielt hat, legt die Annahme nahe, dass Vertrauen auf die Richtigkeit seiner
mit dem Verhalten des Finanzamtes abgestimmten Handlungsweise vorgelegen hat.
Das Finanzamt würde
somit von einer zulässigen rechtlichen Beurteilung zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung wechseln. Es erscheint die vom Finanzamt geplante
Abweichung von der bisherigen Praxis und damit die Sanktion der Vorschreibung
der höheren Monatssteuer vor diesem Hintergrund unbillig. In der laufenden
Rechtsprechung des VwGH wird in einem solchen Fall aber von einem Rechtsanspruch
des Abgabenpflichtigen auf Beibehaltung der bisherigen Praxis des Finanzamtes
ausgegangen. Dieses Recht steht auch dem Abgabenpflichtigen im konkreten Fall
zu. "
Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Mit einem weiteren Schriftsatz brachte der Bw
ergänzend vor, dass die Annahme des Finanzamtes, die Anmeldung müsse
in der im Erlass vorgesehenen Form vorgenommen werden, gleichheitswidrig sei.
Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 12.12.2003, B 9162, zur
Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen festgestellt, dass diese nicht
versagt werden könnten, wenn das formale Erfordernis des Buchnachweises
nicht erfüllt sei. Die Aussagen des Höchstgerichtes wären auch
auf den gegenständlichen Fall anwendbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 StraBAG kann die Abgabe
für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten
Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für
einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein
Kalenderjahr entrichtet werden.
§ 5 des Straßenbenützungsabgabegesetzes
regelt die Abgabenentrichtung für im Inland zum Verkehr zugelassene
Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger und hat folgenden
Wortlaut:
" (1) Der
Abgabenschuldner hat, soweit er nicht die Jahressteuer wählt, die Abgabe
(Zusatzabgabe) monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer
Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum
15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils
vorangegangenen Kalendermonat auf amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In
der Monatsanmeldung ist die Abgabe für alle Zeiträume abzurechnen,
deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen ist. Die Selbstberechnung und Anmeldung
der Jahresabgabe hat für das jeweils laufende Kalenderjahr bis zum 15.
Februar (Fälligkeitstag) zu erfolgen, spätestens bis zum 15. Tag des
auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats. Die
Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das erste
Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 15. Februar 2000 (Fälligkeitstag), die
Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das zweite
Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 16. August 2000 (Fälligkeitstag) zu
erfolgen.
(2) Die Abgabe ist
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(3) Die Verpflichtung zur
Einreichung einer Monatsanmeldung entfällt, wenn die Abgabe
vorschriftsmäßig entrichtet wird. Abgabenschuldner, die die Abgabe
nicht vorschriftsmäßig entrichten oder die Aufzeichnungspflichten
(Abs. 4) nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von
Monatsanmeldungen verpflichtet werden.
(4) Die im Inland vom
Abgabenschuldner zu führenden Aufzeichnungen haben für die Berechnung
der Straßenbenützungsabgabe die Art, das Kennzeichen und das
höchste zulässige Gesamtgewicht des verwendeten Kraftfahrzeuges oder
der Fahrzeugkombination, den jeweiligen Tag oder Zeitraum der
Straßenbenützung oder Nichtbenützung sowie bei Berechnung der
Abgabe nach Kalendermonat oder Kalenderjahr einen entsprechenden Hinweis zu
enthalten. Ist eine Zusatzabgabe zu entrichten, sind die für die Berechnung
erforderlichen Angaben gesondert aufzuzeichnen. Bei der Benützung von
Straßen nach dem 30. Juni 2000 ist in die Aufzeichnungen weiters die
Schadstoffemissionsklasse des verwendeten Kraftfahrzeuges und statt des
höchsten zulässigen Gesamtgewichtes die Zahl der Achsen des
Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination aufzunehmen.
(5) Werden
Monatsanmeldungen eingereicht, so haben die Abgabenschuldner eine
Durch(Zweit)schrift anzufertigen. Abgabenschuldner, die keine Monatsanmeldung
einzureichen haben (Abs. 3), sind verpflichtet, unter Verwendung des amtlichen
Vordruckes für die Monatsanmeldung eine Aufstellung der Abgabenberechnung
anzufertigen. Die Durch(Zweit)schriften der Monatsanmeldungen sowie die
Aufstellungen der Abgabenberechnungen gehören zu den Aufzeichnungen im
Sinne des Abs. 4.
(6) Der Abgabenschuldner
hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des
darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die
abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß
§ 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer
(Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom
Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der
Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996
unter Zugrundelegung der Steuersätze des
§ 3 Abs. 2a Z 3, ab dem Jahr 1997 bis
einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung des
Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3, ab dem 1. Juli 2000 bis Ende 2001 unter
Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs.
2c Z 3 und ab dem Jahr 2002 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht
kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2d Z 3 zu berechnen.
"
In Absatz 1 erster Satz leg. cit. wird bestimmt, dass der
Abgabenschuldner die Abgabe monatlich zu berechnen und anzumelden hat,
"soweit er nicht die Jahressteuer
wählt".
Die Straßenbenützungsabgabe ist daher
grundsätzlich als Monatssteuer konzipiert.
Der Abgabepflichtige hat aber ein Wahlrecht
(Begünstigungsvorschrift). Er kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug
oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger
bestehende Fahrzeugkombination die Entrichtung für ein Kalenderjahr
wählen.
In Absatz 1 vierter Satz ist normiert, wie dieses Wahlrecht
ausgeübt wird:
" Die
Selbstberechnung und Anmeldung der Jahresabgabe hat für das jeweils
laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar (Fälligkeitstag) zu erfolgen,
spätestens bis zum 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum
Verkehr folgenden Monats. "
Das Wahlrecht (Willenserklärung) ist befristet (15.2.
des laufenden Jahres) und wird durch Entrichtung und Anmeldung
ausgeübt.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, das der Bw
einen Betrag von € 18.100,00 bis zum 15.2.2002 entrichtet hat. Der
Erlagschein in Höhe von € 33.434,-- enthält folgende
"Verrechnungsweisungen" im Sinne des § 213 BAO:
|
|
02
|
SA
|
18.100
|
KR
|
4.
Qu 01
|
|
15.334
Die Erfordernisse einer Anmeldung sind in § 119 BAO
geregelt; Absatz 1 lautet wie folgt:
" (1) Die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
"
Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
In welcher Form (zB amtlicher Vordruck, elektronische
Steuererklärung, formloses Schreiben) die Offenlegung erfolgt, ist aus der
Sicht der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 bedeutungslos (vgl.
Ritz, BAO³, § 119 Tz 3).
Insofern ist dem Bw zuzustimmen.
Der Bw vertritt die Ansicht, dass mit dem Ausfüllen
des Feldes "Verwendungszweck" auf dem Erlagschein eine
Erklärung und damit ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO
erfolgt sei.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw eine
"Verrechnungsweisung" im Sinne des § 213 BAO erteilt. Das
Finanzamt hat lediglich eine Kopie des Erlagscheinabschnittes erhalten, um die
Verrechnung nach Weisung des Bw durchzuführen. Eine gesonderte
Übermittlung des Erlagscheinabschnittes durch den Bw erfolgt
nicht.
§ 119 Abs. 2 BAO hat folgenden Wortlaut:
" (2) Der
Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben
bekanntgeben. "
Aus der Anmeldung müssen die Grundlagen für die
Festsetzung der Abgaben hervorgehen.
Mit der "Verrechnungsweisung" im Sinne des
§ 213 BAO bestimmt der Abgabepflichtige bindend, für welche Abgaben
auf dem Zahlungsbeleg die Verrechnung zu erfolgen hat.
Aufgabe der "Verrechnungsweisung" ist aber
nicht die Bekanntgabe von Grundlagen für die Festsetzung der Abgaben. Sie
erfüllt daher auch nicht die Anforderungen einer Anmeldung im Sinne des
§ 119 BAO.
Gegenstand der Straßenbenützungsabgabe ist die
Benützung von Straßen im öffentlichen Verkehr im Inland durch
zugelassene Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen), die für den
Güterkraftverkehr bestimmt sind und ein bestimmtes Gesamtgewicht
aufweisen.
Der Abgabepflichtige kann für jedes einzelne
Kraftfahrzeug (Fahrzeugkombination) einen bestimmten Berechnungszeitraum
wählen.
Die Anmeldung für die Jahresabgabe wird daher
zumindest - wenn auch formlos - die behördlichen Kennzeichen der
Fahrzeuge beinhalten müssen, für die die Jahressteuer gewählt
wurde. Die "Verrechnungsweisung" erfüllt jedenfalls nicht diese
Anforderung.
Im gegenständlichen Fall erfolgte zwar eine
Entrichtung mit "Verrechnungsweisung" aber keine Anmeldung im Sinne
des § 5 StraBAG.
Um das Wahlrecht jedoch rechtswirksam ausüben zu
können, müssen beide Voraussetzungen kumulativ
("und") vorliegen.
Das Finanzamt hat daher den angefochtenen Bescheid nicht
mit Rechtswidrigkeit behaftet, indem es die Abgabe für die betreffenden
Kraftfahrzeuge nach der Monatssteuer berechnete.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
22. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-S/04
- Stammnummer
- 22468
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF