…n mit dem Bachelor-Studiengang b begonnen und ist laut Bestätigung der genannten Hochschule per 22. März 2006 aus diesem Studiengang endgültig ausgetreten. Mehrmals wurde der Bw vom Finanzamt ersucht, Nachweise über die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studiums seiner Tochter in Form von Zeugnissen bzw…
…Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sehr wohl ein Unterschied betreffend Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit einer Berufsausbildung zwischen Studierenden besteht, die ihr Erststudium bzw nach unschädlichem Studienwechsel ihr Zweitstudium durchgehend zielstrebig fortsetzen bzw beenden und Studierenden, die einen schädlichen Studienwechsel durchführen bzw ihr bis dorthin zielstrebig betriebenes Studium…
…Zeitraum, für den Familienbeihilfe rückgefordert wurde, weder zu Prüfungen auch nur angetreten ist, noch eine Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Betreibens des Studiums durch Vorlage geeigneter Beweismittel (z.B. Mitschriften von Vorlesungen etc.) nachgewiesen werden konnte, vermag der Unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz…
…oben geschilderten Leistungen meiner Tochter als "mangelhafte Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit zu Studieren" bezeichnen bzw. daraus eine Rückforderung für zu Unrecht bezogene Beträge im Rahmen der Familienbeihilfe zu begründen..." Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbescheides gemäß …
…und im Oktober 2009 eine Ausbildung an der body&health academy in Haslach begonnen. Da sie bereits im Mai 2009 die Zusage für die dortige Ausbildung gehabt habe und im Sommersemester (an der Universität) keine Prüfungen abgelegt habe, sei die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studiums…
…durchaus Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studierens aufkommen. Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist aber eine Grundvoraussetzung dafür, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorliegt und ein Beihilfenanspruch besteht. Dementgegen bringt der Berufungswerber vor, dass sein Sohn das Studium "zu keinem Zeitpunkt aufgegeben" hätte und "in dieser…
…innerhalb von nur drei Monaten ab Beginn des Studiums könne nicht von einer Ernsthaftigkeit des Betreibens des Studiums ausgegangen werden. Zu Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit gehöre es auch mit Schwierigkeiten in der Ausbildung fertig zu werden. Da die Tochter das Studium nach 5 Tagen abgebrochen habe…
…Prüfungsnachweisen für das Studienjahr [J+7/J+8]. Weiters wurde um Aufklärung und entsprechende Bestätigung der Schule gebeten, warum in der aktuellen Schulbestätigung nunmehr von einer voraussichtlichen Beendigung des Studiums erst im Juni [J+10] gesprochen werde. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Beihilfenwerberin mit:…
…von der Bw in ihrer Berufungsschrift eingewandte Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit im Studium der R entbehrt daher jeglicher Grundlage. Denn die Bw gibt selbst an, dass durch die Aufnahme des Studiums DP eine Verlangsamung des Studienfortschrittes in den R eingetreten und dieses "Zusatzstudium" für den angestrebten…
…bis 2000 falle, sei auf die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit dieses Studiums nicht mehr einzugehen. Rechtliche, tatsächliche oder sittliche Gründe für die Zwangsläufigkeit der Kostentragung seien nicht vorhanden. Mit Einantwortungsurkunde vom 4. Feber 2008 wurde die Verlassenschaft an die Witwe sowie den Sohn des Bw. eingeantwortet…
…eine andere Ausbildungsmöglichkeit gegeben, die der Sohn des BW genutzt hat. An der Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen einer Ausbildung nachzugehen ist daher nicht zu zweifeln. Vielmehr hat sich der Sohn des BW durch die Anmeldung an zwei verschiedenen Schulen lediglich abgesichert, um jedenfalls im…
…die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studienfortgangs seiner Tochter fraglich gewesen wären und er sich allenfalls seiner Unterhaltspflicht hätte entziehen können. Seine Tochter hat ihr Studium im Sommersemester 2009 auch tatsächlich beendet. Bei dem vom Bw. ins Treffen geführten Studienerfolg seiner Tochter und seinen tatsächlichen Unterhaltszahlungen…
…die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessen Zeitraums antritt. Die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit einer Ausbildung…
…des Studienbeitrags zum Zwecke der ordnungsgemäßen Fortsetzungsmeldung aus Versehen unterlassen hat. Aufgrund der darauf folgenden Exmatrikulation war die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen für das Sommersemester nicht möglich, sodass meine Tochter während des Sommersemesters auch keine Prüfungen ablegen konnte. Dennoch war die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums…
…über teilgenommene Pflichtveranstaltungen vorgelegt werden konnte, ist jedenfalls die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ab dem zweiten Studienjahr nicht nachgewiesen. Die Fortsetzungsbestätigung und das Studienbuchblatt allein sind kein geeignetes Beweismittel. Deshalb kann auch § 5 (1) des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht angewendet werden, der besagt hat, dass…
…auf die im Sommer beginnende Ausbildung gerichtet war. Dies allerdings nur wegen des zeitlichen Zusammenhanges, da von zahlreichen Studierenden neben dem Studium gearbeitet wird, was ein ernsthaftes und zielstrebiges Studieren nicht per se ausschließt. Steht somit fest, dass die Studien an der Universität bereits von…
…stelle für sich alleine keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer Universität bzw die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (zB VwGH vom 22. November 1995…
…und er sich daneben zur Fortsetzung des Studiums nicht in der Lage sah. Da das Überschreiten der vorgesehenen Studienzeit um ein Semester pro Studienabschnitt toleriert werde, könne aus dem Unvermögen zur Vorlage von Prüfungszeugnissen bereits im ersten Studienjahr noch nicht auf mangelnde Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit…
…im zweiten Semester das Studium wegen Erfolglosigkeit abbricht, auch die Familienbeihilfe zurückzahlen muss? Ob der Abbruch im ersten oder im zweiten Semester erfolgt, müsste eigentlich egal sein, da jedenfalls Erfolglosigkeit gegeben ist und daher auch im zweiten Semester die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit in Frage gestellt…
…abgelegt - siehe Sammelzeugnis, welches ich dem FA bereits vorgelegt habe - und hat somit die oben vom FA angeführten Bedingungen (Ablegen der vorgesehenen Prüfungen) schon erfüllt. Mein Sohn ist mit Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit seinem Studium im WS 2006/07 und SS 2007 nachgekommen. Aufgrund seiner bisherigen…