Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0439-G/08
Studium nicht ernsthaft und zielstrebig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-G/08vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Name in XY, vom
5. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 16. November 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg mit Schreiben vom 31. Jänner 2006 die
Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung für das Studium
von P vorzulegen. Vom Berufungswerber wurde das
Diplomprüfungszeugnis für den 1. Studienabschnitt vom 19.5.2005 sowie
die Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2005
vorgelegt. In einem weiteren Überprüfungsschreiben ersuchte das
Finanzamt mit Vordruck vom 31.10.2006 um Vorlage der nächsten
Fortsetzungsbestätigung. In Folge wurden die
Studienbestätigungen vom Sommer- und Wintersemester 2006
vorgelegt. Mit Schreiben vom 31. August 2007 ersuchte das Finanzamt
neuerlich um Vorlage der Fortsetzungsbestätigung für das
Sommersemester 2007 für P und für das Wintersemester 2007 für die
Tochter S. Daraufhin legte der Berufungswerber die geforderten
Bestätigungen vor und gab am 1.10.2007 aber dazu an, dass der Sohn P das
Studium voraussichtlich ab Oktober unterbrechen werde. Mit
Ergänzungsersuchen vom 9. Oktober 2007 ersuchte das Finanzamt um Vorlage
des Studienerfolgsnachweises für das Studienjahr 2006/2007 für
P. Am 15. November 2007 erfolgte eine persönliche Vorsprache des
Berufungswerbers wo er den Erfolgsnachweis dem Sachbearbeiter vorlegte aus dem
hervorging, dass P die letzte Prüfung im Juli 2006 abgelegt hat und im 2.
Studienabschnitt bereits 43 Semesterwochenstunden absolviert hat.
Mit Bescheid vom 16. November 2007 wurden vom
Berufungswerber zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30.
September 2007 betreffend seinen Sohn P in der Höhe von insgesamt €
2.596,80 gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a c Einkommensteuergesetz 1988
rückgefordert. Begründet wurde dies damit, dass P im Juli 2006
seine letzte Prüfung abgelegt habe und auch mit Wintersemester 2007/2008
sein Studium unterbrochen habe.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Berufungswerber mit
seiner Eingabe vom 5. Dezember 2007 rechtzeitig und führte
Folgendes aus:
Die in ihrer
Begründung angeführten Punkte entsprechen weitgehend nicht den
Tatsachen. Hierzu möchte ich festhalten:
Man musste mich nicht
mehrmals auffordern.
Im September 2007 gab ich
termingerecht die Studienbestätigung für
P ab.
Danach wurde ich in einem
Ersuchen um Ergänzung schriftlich aufgefordert bis
30. Oktober 2007 einen
Studienerfolgsnachweis zu erbringen.
Um mich zu erkundigen
weshalb, hielt ich am 24. Oktober 2007 persönliche Rücksprache mit dem
zuständigen Beamten.
Am 5. November 2007 wurde
ich wiederum ohne Aufforderung - also freiwillig - beim Finanzamt vorstellig. Es
wurde mir mitgeteilt, der zuständige Beamte sei auf Urlaub und ich
möge nächste Woche wieder versuchen ihn zu erreichen.
Am 15. November 2007
wurde ich wiederum ohne Aufforderung - also freiwillig - beim Finanzamt
vorstellig.
Ich versuchte dem
zuständigen Beamten ein original Sammelzeugnis der Uni Wien meines Sohnes
P und auch Unterlagen der
Universitätsbibliothek Wien, aus welchen hervorgeht, dass mein Sohn
ordentlich, zielstrebig und ernsthaft betrieben hat, vorzulegen. Kommentar des
Beamten: "Das interessiert mich nicht." Keine Annahme meiner Unterlagen. Sehr
wohl hat der Beamte, diese meine Unterlagen in die Begründung aufgenommen!
Ich teilte fristgerecht im September 2007 eine voraussichtliche Unterbrechung
des Studiums meines Sohnes mit. Eine voraussichtliche Unterbrechung bedeutet
nicht wie in der Begründung angeführt, eine tatsächliche
Unterbrechung, einen Studienabbruch bzw. eine Beendigung des Studiums - sie
schließt auch eine Weiterführung bzw. Fortsetzung des Studiums nicht
aus. Auch das wurde im Gespräch mit dem Beamten behandelt, in der
Begründung jedoch anders wiedergegeben.
Angaben zum
Hauptstudium:
P legte im I. Abschnitt
des Studiums 26 Prüfungen (51 Wochenstunden, Notendurchschnitt 1,2)
ab.
Im 2. Abschnitt bereits
22 Prüfungen (43 Wochenstunden, Notendurchschnitt 1,3) ab. Angaben zum
Nebenstudium:
Insgesamt 17
Prüfungen.
Nach all diesen oben
angeführten Prüfungen wollte der Beamte eine im betreffenden
Studienjahr abgelegte Prüfung und sei diese auch auf ein "Nicht
genügend" abgelegt worden.
Nichtsdestotrotz
bereitete sich mein Sohn in dieser Zeit ordentlich auf den Magistertitel
vor.
Bisher wurden keine
Toleranzsemester oder Sonstiges beansprucht!
Somit liegt der
Studienfortschritt meines Sohnes sowohl zeitlich, als auch bezüglich der
Noten über dem allgemeinen Durchschnitt!
Es ist entschieden
festzuhalten, dass mein Sohn das Studium auch im Studienjahr 2006/2007ernsthaft,
ordentlich und zielstrebig betrieben hat. Dies belegt auch eine Liste der
Universitätsbibliothek Wien über ausgeliehene und nicht termingerecht
abgegebener Bücher (insgesamt 19 Bücher im Studienjahr 2006/2007) -
nicht termingerecht, da ernsthaft, ordentlich und zielstrebig studiert wurde.
Die Zahl der tatsächlich ausgeliehenen bzw. gekauften Bücher, die ein
ordentliches Studium belegen, ist weitaus höher.
Wie dem Finanzamt bekannt
ist, bin ich Alleinverdiener, ebenso dass meine Tochter
S ein auswärtiges Studium auf
Grund unserer Wohnlage (erhöhte Kosten) absolviert. Für meine Tochter
bedeutet dieser Bescheid ein Studium mit äußerst eingeschränkten
Mitteln bis Aussetzen des Studiums und dies bei bisher außerordentlich
guten schulischen Leistungen ihrerseits. Zumal ich die zurückgeforderte
Beihilfe ausschließlich pflichtgemäß für das Studium
meines Sohnes verwendet habe.
Laut meiner
Recherche:
Ist die Rückzahlung
der Familienbeihilfe im Allgemeinen nicht vorgesehen - Ausnahme - es wurde
überhaupt nicht studiert - dies trifft keinesfalls zu.
Nach Abschluss der I.
Diplomprüfung besteht Anspruch auf FBH für den 2. Abschnitt - alle
erforderlichen Unterlagen wurden dem Finanzamt vorgelegt.
Kann Leistungsnachweis
nicht erbracht werden, wird FBH solange eingestellt, bis er erbracht
wird.
Dem Finanzamt wurde also
ordnungsgemäß, termingerecht die voraussichtliche Unterbrechung des
Studiums mitgeteilt, damit es in Zukunft WS 2007/2008 zu keiner eventuell
unrechtmäßigen Beziehung der FBH kommt.
Abschließend muss
ich feststellen, das ich die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht
zu Unrecht bezogen habe, da sowohl mein Sohn, als auch ich rechtmäßig
gehandelt haben, deshalb ersuche ich das Finanzamt die Rückforderung der
FBH aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass P mit Beginn
des Wintersemesters sein Studium unterbrochen hat.
Der Berufungswerber brachte mit Schreiben vom 15. Juli 2008
den Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und
begründete diesen wie folgt:
In der
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2008 sind einige Punkte ergänzend
auszuführen.
Zitat FA: "Aus den
vorgelegten Unterlagen (Sammelzeugnis bis August 2006,
Zahlungsbelege/Studienbeitrag WS 2006+SS 2007 und
Rechnungen/Universitätsbibliothek) ist ersichtlich, dass Patrick bis zum
Ende des SS 2006 ein ernstes und zielstrebiges Studium betrieben und
offensichtlich mit Beginn des WS 2007 unterbrochen hat.
Aus den oben zitierten
Unterlagen, welche von mir dem FA vorgelegt wurden, geht jedoch hervor, dass
Patrick nicht nur bis zum Ende des SS 2006, sondern im WS 2006/07 und bis Ende
SS2007 ernst und zielstrebig studiert hat - die Kopien der von meinem Sohn
für das Studium im Zeitraum 2006/07 benötigten Bücher der
Universitätsbibliothek Wien, Zahlungsbelege Studienbeitrag bzw. Kopien von
mir und meinem Sohn im Zeitraum WS2006/07 und SS2007 gekauften Bücher
belegen dies.
Teilauszug der von ihm
für sein ernsthaftes und zielstrebiges Studium benötigten Bücher
- siehe nachstehende Beilage:
Geliehene bzw. gekaufte Fachbücher
|
17.11.2006
|
Brentano,Franz: Vom
Dasein Gottes
|
17.01.2007
|
Der Jerusalemer
Talmud
|
22.02.2007
|
Facultas Kopierkarte 200
Kopien A4
|
07.02.2007
|
Walzer, Michael: Just
and unjust wars 1997
Anselmus:
Proslogion
|
08.02.2007
|
Walzer, Michael: Just
and unjust wars 1993
|
26.03.2007
|
Balibar,Etienne: Rasse,
Klasse, Nation
|
27.03.2007
|
Rechuung
Universitätsbibliothek Wien 9 Bücher
|
29.03.2007
|
Küng,H.: Projekt
Weltethos
|
27.04.2007
|
Katechismus der
Katholiken
Aristoteles:
Rhetorik
Studienbeiträge
für WS 2006/07 und SS 2007 wurden von mir einbezahlt, da mein Sohn studiert
hat. Dem FA wurde im September 2007 für das WS 2007/08 eine
voraussichtliche Unterbrechung des Studiums meines Sohnes termingerecht
mitgeteilt - erst ab diesem Zeitpunkt endete sein ernstes und zielstrebiges
Studium an der UNI-Wien tatsächlich.
Zitat FA: "Da für
den Familienbeihilfenbezug die Vorlage der Fortsetzungsbestätigung nicht
ausreichend ist, wurde der Bw vom Finanzamt ersucht, Nachweise vorzulegen,
woraus ersichtlich ist, dass Patrick im Studienjahr 2006107 noch ein
zielstrebiges Studium betrieben hat. Sämtlichen Ersuchen des Finanzamtes
wurde jedoch nicht bzw. nicht vollständig Folge geleistet.
Ziel einer
Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. I li.t
b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausbildung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch
der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist
somit wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung bzw Berufsfortbildung.
"
Den Aufforderungen des FA
bezüglich der Nachweise wurde von mir stets unverzüglich Folge
geleistet.
Mein Sohn
P legte im 1. Abschnitt des Studiums 26
Prüfungen (51 Wochenstunden, Notendurchschnitt 1,2) ab.
Im 2. Abschnitt legte
mein Sohn P 22 Prüfungen (43
Wochenstunden, Notendurchschnitt 1,3) ab.
Angaben zum Nebenstudium:
Insgesamt 17 Prüfungen.
Mein Sohn hat
sämtliche für den zweiten Studienabschnitt im Fach Philosophie
notwendigen Prüfungen abgelegt - siehe Sammelzeugnis, welches ich dem FA
bereits vorgelegt habe - und hat somit die oben vom FA angeführten
Bedingungen (Ablegen der vorgesehenen Prüfungen) schon
erfüllt.
Mein Sohn ist mit
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit seinem Studium im WS 2006/07 und
SS 2007 nachgekommen. Aufgrund
seiner bisherigen Qualifikationen hat er in diesem Zeitraum, wie dem FA bereits
mitgeteilt, nach außen hin sichtbar (sämtliche für das Studium
erforderlichen Prüfungen, sonstige Belege), sich vertiefend auf die
Magisterarbeit in Form von Referaten, Seminarbesuchen, Besuch von Vorlesungen,
Studium von Fachliteratur etc. vorbereitet - weitere Prüfungen sind im
Philosophiestudium nicht vorgesehen.
Pro Studienabschnitt
steht meinem Sohn je ein Toleranzsemester zur Verfügung. Dies bedeutet,
meinem Sohn steht FBH für 10 Semester zu. Laut Berufungsvorentscheidung
wurde mir für meinen Sohn FBH nur für 6 Semester gewählt, obwohl
er sämtliche für den ersten und zweiten Studienabschnitt
erforderlichen Prüfungen vorweisen kann.
Mit Bericht vom 6. August 2008 legte das
Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter
Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
"Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135,
7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990, 87/14/0031, 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im
Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das
Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (VwGH vom 15. Dezember 1987, 86/14/0059
und vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111). Würde aber von vornherein die
Absicht bestehen, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann
jedenfalls nicht von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung)
gesprochen werden.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird
daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen
Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmen Wissenstandes stellt
für sich allein keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer
Universität (Hochschule) bzw die Bestätigung über die Fortsetzung
des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine
Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu
begründen (zB VwGH 22.11.95, 94/15/0034, VwGH 20.11.96, 94/15/0130, VwGH
19.3.98, 96/15/0213).
Nach § 2 Abs 1 lit b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl.I Nr.1967/376 vom 24.10.1967
idgF, gelten die im Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl.I Nr. 305,
idgF, angeführten Regelungen auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.
Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der
Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17 StudFG)
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich
überschreitet
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von
Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§ 20 bis 25 StudFG).
In den schriftlichen Eingaben verweist der Berufungswerber
mehrmals darauf, dass sein Sohn nicht nur bis zum SS 2006 sondern auch im WS
2006/2007 und bis Ende SS 2007 ernsthaft und zielstrebig studiert habe. Dazu
wurde eine Liste mit gekauften bzw. von der Bibliothek entlehnten Büchern
angeführt. Vorgelegt wurde auch eine Rechnung bzw. Mahnungen von der
Universitätsbibliothek Wien vom 7.2. und 8.2. 2007.
Unstrittig ist, dass das letzte Zeugnis mit
Prüfungsdatum vom 4. Juli 2006 ausgestellt wurde. Nun geht es darum,
nachzuweisen, dass sein Sohn das Studium auch im Zeitraum ab Oktober 2006
zielstrebig und ernsthaft betrieben hat und dies auch mittels geeigneter
Unterlagen (Zeugnisse etc.) nachvollzogen werden kann.
Im vorliegenden Berufungsfall wurden betreffend des
strittigen Zeitraumes ab 1. Oktober 2006 keinerlei Nachweise vorgelegt, dass der
Sohn des Berufungswerbers in diesem Zeitraum Vorlesungen, Übungen oder
Lehrveranstaltungen besucht bzw. Prüfungen abgelegt hätte.
Die Vorlage von Rechnungen bzw. Mahnungen der
Universitätsbibliothek Wien reichen nicht aus um ein ernstliches und
zielstrebiges Studium zu dokumentieren.
Es ist auch nicht richtig, dass P bereits alle
Prüfungen abgelegt habe und daher nur mehr an seiner Diplomarbeit
gearbeitet habe, denn bei Durchsicht des Sammelzeugnisses stellte sich heraus,
dass zumindest die Vorlesung "Geschichte der
Philosophie VI" fehlt.
Im Telefonat vom 25. März 2009 gab der Berufungswerber
an, dass er keine weiteren Unterlagen erbringen könne und ersuchte den
Referenten des UFS sich diesbezüglich an die Uni Wien zu wenden.
Nach mehreren erfolglosen Versuchen kam vom Institut
für Philosophie, Herrn AO Prof. Dr. Richard Heinrich, die
Mitteilung, dass die letzte eingetragene Prüfung mit 4.7.2006 datiert ist
und dass andere studienbezogene Aktivitäten im WS 2006/07 bzw. SS
2007 nicht nachweisbar seien.
Die Voraussetzungen des § 17 Z 1 und 3 StudFG
(ernsthaftes und zielstrebiges Studium sowie Absolvierung von
Lehrveranstaltungen und Prüfungen) wurden ab dem WS 2006 nicht
erfüllt.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-G/08
- Stammnummer
- 40834
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF