Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0331-F/07
Nachdem keinerlei Nachweise über abgelegte Prüfungen, absolvierte Module etc. erbracht wurden, musste die Familienbeihilfe rückgefordert werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0331-F/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,vom 22. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 8. Mai 2006 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Mai 2006 wurden vom Berufungswerber
(Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind a für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 gemäß
§
26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z
3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da trotz
Aufforderung nicht nachgewiesen worden sei, dass die Tochter ernsthaft und
zielstrebig studiert hat.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 24. Jänner 2006
wurde der Bw vom Finanzamt aufgefordert ua folgende Unterlagen
vorzulegen:
Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung
für das Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/06
Studienerfolgsnachweis
(Original) für das Studienjahr 2004/05
Einkommensnachweis
ab 1. Jänner 2004 bis laufend;
Die Tochter des Bw gab diesbezüglich an, dass sie bis
dato keinen Job gefunden habe und daher auch keinen Einkommensnachweis vorlegen
könne. Die restlichen Bestätigungen würden von ihr noch
beigebracht werden.
Aufgrund eines weiteren Ergänzungsersuchens des
Finanzamtes vom 29. März 2006 wurde angegeben, dass die Tochter kein
Praktikum gemacht habe. Sie arbeite nicht und habe auch während des
Studiums nicht gearbeitet. Als sie sich inskribiert hat, habe sie das
"Teilzeit"-Studium gewählt, um daneben einen Job finden zu können.
Wenn man nebenbei arbeitet, müsse man kein Praktikum vorweisen. Leider
hätte sie Pech gehabt und keine Arbeit gefunden. Nach negativer
Prüfung habe sie nur noch eine Chance gehabt. Leider habe sie es psychisch
nicht verkraftet und Prüfungsangst bekommen. Nach guter und langer
Überlegung sei sie zum Schluss gekommen, das Studium aufzugeben. Im
übrigen hätte sie seit letztem Jahr keine Familienbeihilfe erhalten.
Betreffend Nachweise für Prüfungsantritte, bei denen sie versagt hat,
müsse sie im Sekretariat nachfragen. Es würden nur positive Zeugnisse
ausgestellt werden. Wieso sage man ihr nicht im voraus, dass sie ausgezeichnet
sein muss. Könne sie etwas dafür, dass sie es nicht geschafft hat, und
jetzt auf den Titel "Bachelor" verzichten müsse?
Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig berufen und ausgeführt, dass die Tochter das Studium
aus freien Stücken aus Interesse an der Studienrichtung voller Enthusiasmus
und positiver Einstellung angefangen habe. Ihr Ziel sei ein Bachelor-Abschluss
gewesen. Sie wollte sich ihr Studium selbst finanzieren und habe deshalb auch
die berufsbegleitende Richtung gewählt. Das Semester koste umgerechnet
€ 500,00, was teils ihre Eltern teils die Tochter selbst (Bankschulden)
bezahlt habe(n). Es sei wohl nicht "gaudimässig" einfach so, € 500,00
pro Semester zu verschleudern, nur weil sie sonst nichts Besseres zu tun hat.
Sie hätte jedes einzelne Seminar ernsthaft besucht und zielstrebig auf die
Prüfungen gelernt. Sie habe auch einige Prüfungen positiv abgelegt,
daher finde die Tochter die Begründung des Finanzamtes in seinem Bescheid
fehl am Platz und falsch. Sie habe auch Prüfungen abgelegt. Leider seien
der psychische Druck und Stress zu viel für sie gewesen. Sie habe es
psychisch nicht mehr verkraftet. Alles sei ihr über den Kopf gewachsen.
Dann sei noch der Druck, dass man nur dreimal antreten kann, und sie in i schon
zweimal ohne Erfolg angetreten ist, dazugekommen. Sie habe sich für die
alles entscheidende Prüfung vorbereitet und sich aber nicht getraut, ein
drittes Mal anzutreten, weil sie dann wirklich nicht mehr das Recht gehabt
hätte, weiterzustudieren. Deshalb habe sie das Studium abgebrochen. Sie sei
auf Jobsuche. Nun wolle sie einer Arbeit nachgehen und sobald sie sich
fähig fühle zu studieren, würde sie wieder die gleiche
Studienrichtung in Angriff nehmen und zu allererst i absolvieren, um es ihr
selbst zu beweisen, weil sie schon an ihr selbst gezweifelt habe. Sie habe nicht
soviel Geld. Das Finanzamt habe ihr auch häppchenweise bzw alle zwei Monate
Kinderbeihilfe zukommen lassen. Da wäre es wohl das mindeste, dass sie die
angeblichen Schulden, die sie dem Finanzamt gegenüber hat, in Raten
abzahlen kann. Wenn möglich, wäre es am besten, den Betrag bis sie
einen Job gefunden hat, einzufrieren.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 9. Juni 2006 wurde der
Bw gebeten, einen Nachweis über die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des
Studiums seiner Tochter im Studienjahr 2004/05 zu erbringen. Außerdem sei
nachzuweisen, zu welchen Prüfungen die Tochter des Bw im Studienjahr
2004/05 angetreten und wann sie zu den Prüfungen in i angetreten ist.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 2. August
2006 wurde der Bw aufgefordert, die Inskriptionsbestätigungen für das
Wintersemester 2004/05 und das Sommersemester 2005 vorzulegen. Es sei eine
Bestätigung der Hochschule n vorzulegen, welche Module die Tochter ab
Studienbeginn bis Ende des Sommersemesters 2005 besucht hat. Laut
Studienführer der genannten Hochschule seien pro Semester 9 bis 11 Module
vom ersten bis zum vierten Semester vorgesehen. Der Studienerfolgsnachweis der
Tochter ab Studienbeginn bis zum Ende des Sommersemesters 2005 sei vorzulegen
(Bestätigung über alle Prüfungsantritte - auch negative
Prüfungen - mit Angabe des Prüfungsdatums). Die Tochter habe den
Bachelor-Studiengang b in berufsbegleitender Form besucht. Dies bedeute, dass
sie neben dem Studium gearbeitet hat und daher auch kein Berufspraktikum neben
dem Studium erforderlich war. Es sei der Dienstgeber ab Studienbeginn bis zum
31. Dezember 2005 bekanntzugeben. Der Einkommensnachweis ab Studienbeginn bis
31. Dezember 2005 sei vorzulegen. In der Berufung sei nicht angegeben worden,
für welchen Zeitraum die Berufung beantragt wird. Bisher sei nur vorgelegt
worden, dass die Tochter des Bw im Wintersemester 2004/05 an der
Modulprüfung t teilgenommen hat. Für das Sommersemester seien keine
Unterlagen vorgelegt worden. Betreffe die Berufung auch die Familienbeihilfe
für das Sommersemester? Weiters werde im selben Schreiben eine Ratenzahlung
beantragt. Warum werde eine Ratenzahlung beantragt, wenn angenommen wird, dass
die Rückforderung zu Unrecht erfolgte. Für welchen Zeitraum bzw
für welchen Betrag werde eine Ratenzahlung beantragt?
Laut Bestätigung der Hochschule n vom 24. März
2006 ist die Tochter des Bw per 22. März 2006 aus dem Bachelor-Studiengang
ausgetreten. Das Rektorat bestätigt außerdem, dass die Tochter des Bw
im Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/06 an der Hochschule
eingeschrieben gewesen sei. Den Schreiben wurde eine
Notenauszugsbestätigung lediglich für die Zeit vom 1. März bis
30. September 2004 beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Tochter
des Bw nach erfolgreichem Bestehen der Matura zum zweiten Nachtermin im
Frühjahr 2003 im Sommersemester 2003 an der Universität k das Studium
der w begonnen hat. Im Wintersemester 2003/04 habe sie an der Hochschule n in d
mit dem Bachelor-Studiengang b begonnen und sei per 22. März 2006 aus
diesem Studiengang endgültig ausgetreten. Entsprechende positive
Prüfungsergebnisse (zu weiteren Prüfungen sei die Tochter wegen des
psychischen Druckes laut Berufungsschrift nicht mehr angetreten) hätten
trotz Aufforderung ab dem Wintersemester 2004/05 nicht mehr nachgewiesen werden
können, sodass ab diesem Zeitpunkt das Finanzamt die Familienbeihilfe
rückfordern musste.
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
In der zitierten Gesetzesbestimmung werde somit eindeutig
vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im
Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anzusehen ist. Als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr genüge die Aufnahme
als ordentlicher Hörer, für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr
(drittes Semester) schreibe der Gesetzgeber die Ablegung von Prüfungen nach
Art und Umfang dezidiert vor. Die Erbringung des Nachweises über die
abgelegten Prüfungen sei somit Voraussetzung für den Anspruch ab dem
zweiten Studienjahr (im vorliegenden Fall sei zudem die Familienbeihilfe erst ab
dem vierten Semester rückgefordert worden).
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 13. März 1998, Zl.
96/15/0213) sei das Ablegen vorgesehener Prüfungen essentieller Bestandteil
der Berufsausbildung. Demnach reiche der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch
nicht aus, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967
anzunehmen. Somit reiche auch der laufende Besuch einer Universität
für sich allein nicht aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen.
Entscheidend sei vielmehr das nach außen erkennbare ernstliche und
zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw -abschluss. Zwar werde ein
ernstliches und zielstrebiges Studium nicht schon dann in Abrede zu stellen
sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug
gerät. Ein Studium jedoch, bei dem der Student längere Zeit hindurch
nicht zu den vorgesehenen Prüfungen antritt, könne nicht mehr als
Berufsausbildung gewertet werden.
Im vorliegenden Fall habe zwar die Tochter gegenüber
dem Finanzamt bekannt gegeben, dass sie jedes einzelne Seminar ernsthaft besucht
und auch einige Prüfungen positiv abgelegt hat, aber dann zu keinen
weiteren Prüfungen mehr angetreten sei, nachdem sie in i schon zweimal
durchgefallen war. Nachdem das Gesetz genau bestimme, unter welchen
Voraussetzungen eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
gegeben ist, und die Tochter ab dem WS 2004/05 keine weiteren Prüfungen
mehr positiv abgelegt bzw zu Prüfungen gar nicht mehr angetreten ist und
das Studium schlussendlich abgebrochen hat, war die Familienbeihilfe
rückzufordern. Aus welchen Gründen (psychischer Druck,
Prüfungsangst) keine Prüfungen mehr abgelegt worden sind, sei nicht
entscheidungswesentlich. Hinsichtlich der von der Tochter des Bw angesprochenen
Ratenzahlung der Rückforderung werde ersucht, ein entsprechendes
Ratenansuchen an das Finanzamt/Abgabensicherung zu stellen.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 gaben der Bw und seine Tochter
an, dass die Begründung in der Berufungsvorentscheidung, sie hätten
die bezogenen Beiträge zu Unrecht erhalten, nicht den Tatsachen entsprechen
würde. Die Tochter des Bw habe auf die Aufforderung des Finanzamtes
geantwortet und alle nötigen Unterlagen, Bestätigungen etc vorgelegt
und nachgewiesen, dass sie studiere. Sie habe das Studium in Angriff genommen,
um es mit einem "Bachelor"-Titel zu absolvieren. Das sei ihr Ziel gewesen. Den
Vorwurf , dass sie nicht "ernsthaft" studiert hat, finde sie nicht berechtigt.
Ihre nicht gerade Vorzeige-Noten - d.h. negativen Resultate in i - seien sicher
keine Bestätigung und Begründung, dass sie nicht ernsthaft
(zielstrebig) studiert hat.
Es sei mehr ein Beweis, dass ihr diese Materie nicht liegt.
Ihr Fehler sei gewesen, dass sie nicht das Finanzamt mit in ihr Studium
einbezogen und alles rechnerisch ausgerechnet und kalkuliert hat. Dann
hätte sie nämlich die Fächer ausgewählt, wo sie leichter die
Semesterstunden "zusammengekratzt" hätte, um sich beim Finanzamt zu
rechtfertigen, dass sie studiere. Sie habe i früh und rechtzeitig besucht,
weil sie wusste, dass sie mit dieser Materie am meisten zu kämpfen
hätte, um dieses Problem schnell zu lösen. Ihr Nicht-Antritt zur
dritten Prüfung aus i sei mehr als gerechtfertigt. Eine weitere
Prüfung hätte nicht nur negative Folgen in diesem Fach, sondern
für alle restlichen Fächer. Sie hätte kein Recht mehr eine
Prüfung abzulegen und auch nicht das Finanzamt. Ihr Ziel und Wunsch sei es,
das Studium nochmals in Angriff zu nehmen. Ihre Frage laute nun, wieviele
Semesterstunden für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005
vorzulegen sind, damit ihr Studium in dieser Zeit gerechtfertigt ist. Sie werde
nämlich "mathematisch" die Semesterstunden zusammenrechnen und die
Fächer auswählen, wo sie wisse, dass sie sie sicher bestehen wird, um
sie dann dem Finanzamt vorzulegen. i werde es sicher nicht sein.
Mit Vorhalt vom 16. Mai 2007 wurde der Bw abermals ersucht,
folgende Unterlagen vorzulegen:
Bestätigung
der Hochschule n betreffend Prüfungen ab 1. Oktober 2004 mit Angabe des
Prüfungsantrittes;
Für
die nicht positiv abgelegten Prüfungen sei ein Nachweis von der Hochschule
vorzulegen, wann die Tochter des Bw zu welchen Prüfungen angetreten
ist.
Bis dato wurden keine weiteren Unterlagen
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Wie das Finanzamt bereits in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2007 ausgeführt hat, hat die Tochter
des Bw im Wintersemester 2003/04 an der Hochschule n mit dem
Bachelor-Studiengang b begonnen und ist laut Bestätigung der genannten
Hochschule per 22. März 2006 aus diesem Studiengang endgültig
ausgetreten.
Mehrmals wurde der Bw vom Finanzamt ersucht, Nachweise
über die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studiums seiner Tochter in
Form von Zeugnissen bzw Bestätigungen, zu welchen Prüfungen sie
angetreten ist, etc nachzubringen. Sämtlichen Ersuchen des Finanzamtes
wurde jedoch nicht bzw nicht vollständigFolge geleistet.
Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im
Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das
Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung bzw Berufsfortbildung (VwGH 15. Dezember 1987, 86/14/0059 und
21. Oktober 1999, 97/15/0111).
Aufgrund der Nichtvorlage entsprechender Nachweise - wie
bereits mehrmals vom Finanzamt verlangt - kann der Unabhängige Finanzsenat
im vorliegenden Berufungsfall eine zielstrebige Berufsausbildung bzw ein
dafür notwendiges nach außen erkennbares ernstliches und
zielstrebiges Bemühen um den Berufsausbildungsabschluss entgegen den
Beteuerungen der Tochter des Bw in ihren Schriftsätzen nicht
erkennen.
Noch dazu konnte der Unabhängige Finanzsenat trotz
telefonischer Kontaktaufnahme mit der Hochschule n keine weiteren Angaben und
Daten betreffend abgelegter Prüfungen bzw besuchter und absolvierter Module
der Tochter des Bw in Erfahrung bringen.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage
des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25. Oktober
1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige
Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch
dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den
vorliegenden Berufungsfall zutrifft - tätig wird (VwGH 20. Juni 1990,
89/13/0107).
Bestand somit aufgrund vorstehender Ausführungen ab 1.
Oktober 2004 kein Familienbeihilfenanspruch, sind die seit diesem Zeitpunkt
ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe nach § 26 Abs 1 FLAG 1967
zurückzufordern. Auch die für diesen Zeitraum gewährten
Kinderabsetzbeträge, welche nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 nur
zustehen, wenn Familienbeihilfe bezogen wird, teilen das Schicksal der
Familienbeihilfe.
Unter den gegebenen Umständen war der Berufung daher
kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 23. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0331-F/07
- Stammnummer
- 31165
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF