Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0879-L/05
Familienbeihilfe für das erste Studienjahr bei Abbruch des Studiums nach einem Jahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0879-L/05vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 15. Juni 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. November 2003 bis 30. Juni 2005
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge werden für die Zeit vom
1.11.2003 bis 30.9.2004 gewährt. Der Rückforderungsbetrag vermindert
sich dadurch auf 1.832,40 € (Familienbeihilfe 1.374,30 €,
Kinderabsetzbetrag 458,10 €).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, J, geboren xx, beendete am
11. November 2003 den Zivildienst, begann mit Sommersemester 2004 das
individuelle Diplomstudium A und brach das Studium mit Ende des Wintersemesters
2004/2005 wieder ab. Die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge
wurden zunächst von November 2003 bis Juni 2005 gewährt. Mit dem
angefochtenen Bescheid forderte jedoch das Finanzamt in der Folge die für
diesen Zeitraum ausbezahlte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge,
insgesamt 4.301,70 €, zurück. Begründet wurde die
Rückforderung damit, dass die Ernsthaftigkeit bzw. Zielstrebigkeit des
Studiums nicht nachgewiesen wurde.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
beantragt, die Rückforderung nur für die Monate Februar bis Juni 2005
vorzunehmen und den Berufungswerber nur zur Rückzahlung eines Betrages von
insgesamt 1.018 € zu verpflichten. Begründet wurde die Berufung
sinngemäß folgendermaßen: Der Berufungswerber hätte den
Abbruch des Studiums mit Schreiben vom 14.2.2005 bekanntgegeben. Er hätte
jedoch einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen nicht erbringen
können. Das Finanzamt hätte daraus jedoch ohne Feststellung aller
Umstände geschlossen, dass der Sohn das Studium von Anfang an nicht
ernstlich betrieben hätte. Dies sei jedoch unrichtig. Er hätte das
Studium deshalb abgebrochen, da ihm im Jänner 2005 bekannt wurde, dass
seine im Herbst 2004 geehelichte Gattin ein Kind erwarte, er daher eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen musste und er sich daneben zur Fortsetzung des
Studiums nicht in der Lage sah. Da das Überschreiten der vorgesehenen
Studienzeit um ein Semester pro Studienabschnitt toleriert werde, könne aus
dem Unvermögen zur Vorlage von Prüfungszeugnissen bereits im ersten
Studienjahr noch nicht auf mangelnde Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit
geschlossen werden.
Im Übrigen verwies der Berufungswerber darauf, dass
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag der Abgeltung von Unterhaltsleistungen
für ein Kind dienen. Würde nun Familienbeihilfe für einen
Zeitraum zurückgefordert, in dem Unterhaltspflicht bestanden habe,
führe dies zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, da die
Unterhaltsleistungen keine steuerliche Berücksichtigung fänden. Von
Unterhaltspflicht sei grundsätzlich während angemessener Dauer eines
Studiums des Kindes auszugehen. Sie falle erst weg, wenn erkennbar sei, dass das
Studium nicht ernsthaft betrieben werde. Eine solche Erkennbarkeit sei bei einem
auswärts studierenden Kind vor Ablauf zumindest des ersten Studienjahres
nicht gegeben. Im Sinn dieser Ausführungen sei eine Rückforderung der
Familienbeihilfe bis einschließlich Jänner 2005 unbillig. Es werde
daher ein Vorgehen im Sinn des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 angeregt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens forderte der
Unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber auf, zumindest die
tatsächlich besuchten Lehrveranstaltungen bekanntzugeben bzw. nachzuweisen.
Eine Aufzählung der besuchten Lehrveranstaltungen wurde übermittelt.
Der regelmäßige Besuch könne mit eidesstättiger
Erklärung bestätigt werden. In einer weiteren Klarstellung wurde
erklärt, dass diese Lehrveranstaltungen jeweils zwei Semesterstunden
umfassten und im ersten Studiensemester besucht wurden. Im zweiten
Studiensemester habe der Sohn anfänglich noch einige Vorlesungen besucht,
es hätte aber bald die Erkenntnis gereift, das Studium nicht fortsetzen zu
können und erwerbstätig werden zu müssen. Nach Monaten der
Arbeitssuche hätte er dann im Februar 2005 einen Arbeitsplatz gefunden.
Jedenfalls bis Jänner 2005 sei der Berufungswerber noch unterhaltspflichtig
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Weiters bestimmt § 2
Abs. 1 lit. b leg.cit.: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt
als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem
zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen.
Nach § 2 Abs. 1
lit. e FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe auch für
die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt
wird.
Im gegenständlichen Fall
hat der Sohn des Berufungswerbers zum frühest möglichen Zeitpunkt nach
Beendigung seines Zivildienstes, mit Beginn des Sommersemesters 2004, das
individuelle Diplomstudium A begonnen und mit Ende des Wintersemesters 2004/2005
wieder abgebrochen. Strittig ist, ob ab der Beendigung des Zivildienstes bis zum
Abbruch des Studiums Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, da keinerlei
Nachweis über abgelegte Prüfungen erbracht wurde.
Der Besuch einer Universität als ordentlicher
Hörer ist grundsätzlich Berufsausbildung, wobei für den Anspruch
auf Familienbeihilfe gleichzeitig erforderlich ist, dass das Studium ernsthaft
und zielstrebig betrieben wird. Die oben zitierte gesetzliche Regelung legt
fest, welche Voraussetzungen erforderlich sind, damit von einer Zielstrebigkeit
des Studiums ausgegangen werden kann. Danach spricht zunächst für den
Berufungswerber, dass als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr
allein die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt, der Nachweis eines
Studienerfolges wird erst nach dem ersten Studienjahr gefordert. Das Erfordernis
eines ernstlichen und zielstrebigen Bemühens um einen Studienabschluss
bringt es jedoch mit sich, dass eine Rückforderung für das erste
Studienjahr bezogener Familienbeihilfe dann nicht auszuschließen ist, wenn
aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium nicht
vorgelegen ist.
Das Ergebnis des durchgeführten Vorhaltverfahrens
ergab keinen Hinweis, dass von Anfang an niemals ein ernsthaftes und
zielstrebiges Studium geplant war. Es ist glaubhaft, dass die bekanntgegebenen
Lehrveranstaltungen im ersten Studiensemester besucht wurden, wobei auch die
Anzahl der in dieser Zeit absolvierten Semesterstunden (insgesamt 12) mit dem
Studienplan in Einklang gebracht werden kann. Aus den weiteren Ausführungen
des Berufungswerbers, dass der Sohn zu Anfang des zweiten Semesters noch einige
Vorlesungen besucht hätte, jedoch bald die Erkenntnis reifte, das Studium
nicht fortsetzen zu können, muss jedoch in Zusammenhang mit dem Umstand,
dass der Besuch konkreter Lehrveranstaltungen für dieses Semester nicht
mehr angegeben wurde, der Schluss gezogen werden, dass der Sohn bereits im
zweiten Studiensemester das Studium tatsächlich nicht mehr betrieben hat.
Bei dieser Sachlage war es gerechtfertigt, die
Familienbeihilfe bis zum Ende des ersten Studiensemesters (September 2004) zu
gewähren. Die Rückforderung für das zweite Studiensemester
erfolgte jedoch zu Recht. Dazu ist festzuhalten, dass an der
grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung einer zu Unrecht
gewährten Familienbeihilfe auch das Argument des Berufungswerbers nichts
ändert, dass er seinerseits dem Sohn im zweiten Semester noch Unterhalt
gewährt hätte, der keine steuerliche Berücksichtigung fände.
Bemerkt wrd, dass ein Absehen von der Rückforderung
eines unrechtmäßigen Familienbeihilfenbezuges wegen Unbilligkeit
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 nur auf Weisung der
Oberbehörde möglich ist. Dies wäre das Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Unanbhängige
Finanzsenat ist nicht die dafür zuständige Behörde und besitzt
diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1.10.2004 bis 30.6.2005 waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0879-L/05
- Stammnummer
- 24216
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF