…Berufungswerberin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von November 2008 bis März 2009 ausbezahlt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Beträge als zu Unrecht bezogen zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder hätten gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966…
…die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen unberührt. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. 1966/66. enthält ua…
…Umstandes, dass auch nämliche Kriterien seitens der Bw. nicht erfüllt wurden, war dem Argument, wonach sich der Anspruch auf Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommen über diplomatischen Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) gründet, näher zu treten. Entgegen dem Vorbringen der Bw…
…Funktion tätig. Sein Gehalt werde weder in Österreich noch in den USA versteuert. Eine Legitimationskarte des österreichischen Außenministeriums sei nicht vorhanden. Das Besteuerungsrecht Österreichs werde in Hinblick auf das ,Wiener Übereinkommen' bzw. die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz. 125 bestritten. Laut Aktenvermerk des Organwalters wurde vereinbart, dass…
…für 365 Tage p.a. mit dem Inhalt und der Zielsetzung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr nicht vereinbar. Aus den bezeichneten Gründen ist daher unserem Berufungsbegehren statt zu geben." Vom Finanzamt wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 8. Juli 2010 als unbegründet abgewiesen…
…für die beiden minderjährigen Kinder als unbegründet ab. Das Finanzamt begründet die Abweisung damit, dass Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer Mission gem. dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie weder österreichische StaatsbürgerInnen noch in Österreich…
…TochterBw ab. Dies mit folgender Begründung: Die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und die Mitglieder des Privatpersonals der konsularischen Vertretung sind gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl…
…für die beiden minderjährigen Kinder als unbegründet ab. Das Finanzamt begründet die Abweisung damit, dass Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer Mission gem. dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie weder österreichische StaatsbürgerInnen noch in Österreich…
…strittig war, deren Ehegatte dem Personal der türkischen Botschaft in Wien angehörte und die ebenfalls in Österreich unselbständig erwerbstätig war, wie folgt entschieden habe: Gem. Art 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom 18. 4. 1961, BGB1 1966/66, genießen Mitglieder…
…Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 diesen Betrag zurückzuzahlen, da Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, sofern…
…das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates der nationalen Rechtsanwendung ebenso entzogen, wie dies nach dem Wiener Übereinkommen zum Botschaftspersonal oder zum Personal internationaler Organisationen der Fall ist. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind nur jene Bestimmungen anzusehen…
…berechtigt. Die Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBI. Nr. 376/1967 i.d.g.F.), Stand September 2005, hält bezüglich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBI. Nr. 66/1966, fest, dass von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften…
…Gewohnheitsrecht habe völkerrechtlich eine große Bedeutung. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein sei ein völkerrechtlicher Vertrag. Im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge werde im Art. 26 normiert: "Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu…
…iSd § 1 (1) Zi 3 KfzStG gegeben sein kann: 1.2 Zur Zulassungspflicht in Österreich allgemein Gem. § 82 (1) Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG) iVm dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl 289/1982), dem auch die Tschechoslowakei beigetreten ist (vgl. BGBl 289/1982, S…
…und Behörden unantastbar. Auch in diesem Fall wäre die "sur-place"-Kraft darauf zu verweisen, diesen Streit nach dem Dienstrecht mit dem anderen Staat auszutragen. Vergleichbar mit dem Wiener Übereinkommen sind Amtssitzabkommen, welche Österreich mit internationalen Organisationen abschließt. Auch internationale Organisationen kennen vereinzelt sog. "sur…
…1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr…
…1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr…
…1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr…
…1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr…
…zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebührenverpflichtet. Die Mieterin ist im Status einer Gesandtschaft zu sehen. Gemäß Art 23 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen, BGB. 1966/66, sind der Entsendestaat…