Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0933-W/04
UFS teilt nicht die vom VwGH im E vom 18.12.2001, 2000/15/0162, vertretene Rechtsansicht in Bezug auf Besteuerung der örtlichen Bediensteten bei der Europäischen Kommission, Vertretung in Österreich.
geltende FassungVorlagebeschluss (EuGH)RV/0933-W/04vom 29.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun mit seiner Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigungsbedingungen national anwendbar seien. Um diese Berechtigung für die nationalen Abgabenbehörden abzuleiten, muss der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Beschäftigungsbedingungen, die durch Verordnung des Rates zustande gekommen sind, wie abgeleitetes Gemeinschaftsrecht in jedem Mitgliedstaat Geltung haben und von den Mitgliedstaaten angewendet werden können. Aber auch das Beamtenstatut ist mit Verordnung des Rates zustande gekommen. Es kann als nicht ganz schlüssig angesehen werden, dass bei selbiger rechtlicher Konstruktion das Beamtenstatut nicht in einem Mitgliedstaat Geltung haben soll, wohl aber die Beschäftigungsbedingungen in dem vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Umfang. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist zum Beamtendienstrecht und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu bedenken, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen für das von den Europäischen Gemeinschaften beschäftigte Personal ausschließlich mit Verordnungen des Rates geschaffen werden können. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um abgeleitetes Gemeinschaftsrecht handelt, welches von jedem Mitgliedstaat anzuwenden ist (wie dies sonst bei abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, sog. Sekundärrecht, der Fall ist), weil diesfalls die Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch das Privilegienprotokoll weniger geschützt würden als die Interessen jener internationalen Institutionen, für die ein Amtssitzabkommen anzuwenden ist.
Damit nun die Interessen der Europäischen Gemeinschaften gewahrt bleiben, sind das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates der nationalen Rechtsanwendung ebenso entzogen, wie dies nach dem Wiener Übereinkommen zum Botschaftspersonal oder zum Personal internationaler Organisationen der Fall ist. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind nur jene Bestimmungen anzusehen, die ex lege der nationalen Gerichtsbarkeit übertragen wurden, also insbesondere Art. 79 BSB.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage scheint nicht derart offenkundig zu sein, dass für einen Zweifel kein Raum bliebe. Die Frage wird daher dem EuGH mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG vorgelegt.
Beilagen: (Beilagen 2 bis 6 in Kopie)
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1.
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Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 2001, Zahl 2000/15/0162 (Ausdruck aus dem Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes)
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2.
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Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1994
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3.
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Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1997
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4.
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Berufung vom 16. Juni 2000
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5.
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Schriftsatz vom 28. Juli 2002
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6.
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Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998
Wien, 28. Juni 2004
a
[1] Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nr. L 56 vom 4.3.1968, in der Folge nur: Verordnung EG-Steuer
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Fusionsvertrag, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 1
- Art. 13 Abs. 1 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 15
- Art. 16 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 15
- Art. 18 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 15
- VO 549/69, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1969 S. 1
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ImmunitätPrivilegienVorrechteBefreiungenTatbestandsvoraussetzungVorfrageBindungswirkungBesteuerungsrechtDoppelbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Vorlagebeschluss (EuGH)
- Geschäftszahl
- RV/0933-W/04
- Stammnummer
- 10741
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF