…nutzen sowie Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen. | II. | Berufungsbegründung | A. | Softwareverträge keine Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 GebG Der Befreiungsbestimmung für Werknutzungsverträge gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG, die im vorliegenden Fall anwendbar ist (wie unten Punkt…
…und der B. vom 30.12.2004 (der "Vertrag"), der der Behörde vorliegt. B. Softwareverträge keine Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 GebG Der Befreiungsbestimmung für Werknutzungsverträge gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG, die im vorliegenden Fall anwendbar ist (wie unten zu C…
…Softwareverträge grundsätzlich nicht vom Gebührentatbestand des § 33 TP 5 GebG erfasst. Doch selbst wenn die Behörde im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Bestandvertrages ausgehen sollte, würde ein gebührenfreier Werknutzungsvertrag vorliegen. Die Bw. hätte ihrem Kunden mit der vertraglichen Einräumung, die in Rede stehenden Computerprogramme zur…
…auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG idF 1999 sind Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge gebührenfrei. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht…
Im Rahmen eines Lizenzvertrages wird einem Dritten vom Eigentümer ein Nutzungsrecht an einem Immaterialgut eingeräumt. Die an diesen Immaterialgütern eingeräumten Nutzungsrechte werden als Lizenzen bezeichnet. Nach herrschender Meinung ist der Lizenzvertrag, wie der Sponsorvertrag, ein Vertrag sui generis, dh ein eigener Vertragstyp, für den es…
…auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG idF 1999 sind Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge gebührenfrei. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht…
Im Rahmen eines Lizenzvertrages wird einem Dritten vom Eigentümer ein Nutzungsrecht an einem Immaterialgut eingeräumt. Die an diesen Immaterialgütern eingeräumten Nutzungsrechte werden als Lizenzen bezeichnet. Nach herrschender Meinung ist der Lizenzvertrag, wie der Sponsorvertrag, ein Vertrag sui generis, dh ein eigener Vertragstyp, für den es…
…Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG idF 1999 sind Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge gebührenfrei. Gemäß § 16 Abs.1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn…
Im Rahmen eines Lizenzvertrages wird einem Dritten vom Eigentümer ein Nutzungsrecht an einem Immaterialgut eingeräumt. Die an diesen Immaterialgütern eingeräumten Nutzungsrechte werden als Lizenzen bezeichnet. Nach herrschender Meinung ist der Lizenzvertrag, wie der Sponsorvertrag, ein Vertrag sui generis, dh ein eigener Vertragstyp, für den es…
…Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG idF 1999 sind Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge gebührenfrei. Gemäß § 16 Abs.1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn…
Im Rahmen eines Lizenzvertrages wird einem Dritten vom Eigentümer ein Nutzungsrecht an einem Immaterialgut eingeräumt. Die an diesen Immaterialgütern eingeräumten Nutzungsrechte werden als Lizenzen bezeichnet. Nach herrschender Meinung ist der Lizenzvertrag, wie der Sponsorvertrag, ein Vertrag sui generis, dh ein eigener Vertragstyp, für den es…
…Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG idF 1999 sind Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge gebührenfrei. Gemäß § 16 Abs.1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn…
Im Rahmen eines Lizenzvertrages wird einem Dritten vom Eigentümer ein Nutzungsrecht an einem Immaterialgut eingeräumt. Die an diesen Immaterialgütern eingeräumten Nutzungsrechte werden als Lizenzen bezeichnet. Nach herrschender Meinung ist der Lizenzvertrag, wie der Sponsorvertrag, ein Vertrag sui generis, dh ein eigener Vertragstyp, für den es…
…unter § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG zu subsumieren Sollte dieser Meinung nicht gefolgt werden, so wäre dennoch keine Gebührenpflicht entstanden, weil ein gebührenfreier Werknutzungsvertrag im Sinne des § 33 TP 5 Abs.4 Z 2 GebG vorliegen würde; da von der Bw, als…
…unter § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG zu subsumieren Sollte dieser Meinung nicht gefolgt werden, so wäre dennoch keine Gebührenpflicht entstanden, weil ein gebührenfreier Werknutzungsvertrag im Sinne des § 33 TP 5 Abs.4 Z 2 GebG vorliegen würde; da von der Bw., als…
…Schreiben vom 22. Jänner 2009 wurde HK zum Betreff "von der Bw empfangene Leistungen und an diese geleistete Zahlungen im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2008" als Zeugin vorgeladen. Zu den Fragen gab HK an: Verträge, wie insbesondere Werknutzungsvertrag, Verlagsvertrag iSd §§ 1172 ABGB…
…Buch einmal im Jahr ab. Eine Mindestabnahmelieferung bestehe in der Regel aus 15 bis 20 Stück. Mit Werknutzungsvertrag übertrage der Autor dem Bw die Generalvertretung zum Verkauf. Im Falle eines Verkaufs lege der Bw dann Rechnung im Namen des Autors. Diese Verkaufseinnahmen würden auf sein…
…2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Der Werknutzungsvertrag ist aufgrund der Buchlieferungen des Bw an die Autoren als Kaufvertrag zwischen dem Bw und dem jeweiligen Autor anzusehen, soweit tatsächlich für den Autor ein Verkauf an…
…von Dr.B dem Finanzamt Wels Geschäftsideen betreffend den Internetauftritt von www.moresxx.com im Zusammenhang mit einem Projekt NC und eine Werbeinformation betreffend ein Bauprojekt Sol xxxxx als Tätigkeitsnachweise im Fremdenverkehrsbereich vorgelegt. Es liegen ein Werknutzungsvertrag zwischen der italienischen Firma P und der Bw.…
…LP betriebenen E-Verlag hat der Autor aber keine Einnahmen, sondern zuerst einmal oben angeführte Ausgaben. Auf dieser Grundlage wurde auch der Werknutzungsvertrag zwischen der Bw und LP zu ihrem Gedichtband abgeschlossen. LP betreibt daher eine Buchherstellung, nicht jedoch einen Verlag. Auf der anderen Seite…