Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1053-W/06
Ist die vertragliche Einräumung eines befristeten, entgeltlichen Nutzungsrechtes an einem Computerprogramm durch einen Dienstgeber als Werknutzungsvertrag anzusehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1053-W/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Festsetzung der Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5
Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 29. Juni 2005 wurde
zwischen der Bw, und ihrem Kunden der W. ein" Enterprise Software and Services
Option"-Vertrag, (ESSO-Vertrag) abgeschlossen, wodurch der W. von der Bw. gegen
Zahlung einer monatlichen Gebühr, Lizenzen, Subscriptions und Support bzw.
Maitenance für bestimmte Computerprogramme and Services erhielt. Dieser
Vertrag wurde befristet vom 30. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2008
gegen eine Gesamtgebühr idHv. € 4.560.000,00 abgeschlossen. In
diesem Vertrag wurde festgestellt, dass der B. die Lizenz zur Nutzung des
Programms nicht ausschließlich erteilt wurde.
Mit Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern vom 13. Februar 2006 wurde
gegenüber der Bw. die Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP
5 GebG idHv. € 54.720,00, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage im
Betrage von € 5.472.000,00 (Gesamtgebühr idHv
€ 4.560.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer idHv
€ 912.000,00) festgesetzt.
Die dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kunden weder das
ausschließliche Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen
Programms, noch Verwertungsrecht iSd. §§ 14-18 UrhG
eingeräumt worden wären. Darüber hinaus wäre die
Einräumung von Werknutzungsbewilligungen nur durch den Urheber oder durch
die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 VerwGesG durch
Verwertungsgesellschaften vorgesehen.
Dagegen stellte der Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über diese Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu nachstehendes
aus
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I.
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Vorbemerkungen
Grundlage
des Bescheids ist der Enterprise Software and Services Option Vertrag zwischen
der Bw. und der B. vom 29. Juni 2005 (der
"Vertrag"),
der der Behörde vorliegt. Im
Wesentlichen räumt die Bw. der W. im Vertrag gegen die Entrichtung eines
wiederkehrenden Entgelts das Recht ein, Software zu nutzen sowie
Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen.
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II.
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Berufungsbegründung
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A.
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Softwareverträge
keine Bestandverträge gemäß
§ 33 TP 5
GebG
Der
Befreiungsbestimmung für Werknutzungsverträge gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG, die im vorliegenden Fall anwendbar ist
(wie unten Punkt B. näher ausgeführt wird), bedürfte es für
Verträge über die
Nutzung von Software
nicht. Durch die GebG Novelle 1976
wurde der Gebührentatbestand gemäß
§ 33 TP 5 GebG um
sonstige Verträge, wodurch jemandem der Gebrauch einer unverbrauchbaren
Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis überlassen wird,
ergänzt. Aus diesem Anlass wurde auch die Gebührenbefreiung für
Werknutzungsverträge gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2
GebG eingeführt. Werknutzungsverträge sind zunächst
keine
Bestandverträge
gemäß
§§ 1090 ff ABGB. Die Einräumung von Werknutzungsrechten und
Werknutzungsbewilligungen ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingehend geregelt;
die Regelungen im UrhG schließen die Anwendung der Bestimmungen von
§§ 1090 ff ABGB aus. Werknutzungsverträge fallen freilich
auch nach der Erweiterung des Gebührentatbestands durch die GebG Novelle
1976 nicht unter § 33 TP 5 GebG, auch nicht als "sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Dieser
Gebührentatbestand entstand nach dem Entwurf für ein
Gebührengesetz 1975 (das schließlich nicht verabschiedet wurde). Der
der Regierungsvorlage (RV) vorausgehende Ministerialentwurf (für ein
Gebührengesetz 1974) enthielt neben einer TP für Bestandverträge
und sonstige Verträge eine eigene TP mit der Überschrift
Lizenzen.
Diese Tarifpost für Lizenzen
nannte neben Lizenzverträgen weiters "Verträge über die
Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligungen, Werknutzungsrecht)
iS des UrhG". Nach dieser RV fielen Werknutzungsverträge unzweifelhaft
nicht unter den Begriff der sonstigen Rechtsgeschäfte zur entgeltlichen
Gebrauchsüberlassung. Nichts Anderes gilt für § 33 TP 5 GebG
idF GebG Novelle 1976, weil § 33 TP 5 GebG durch die GebG Novelle 1976
unter wörtlicher Übernahme der entsprechenden Bestimmung der RV
gebildet wurde. Ein eigener
Gebührentatbestand
für Lizenzen
wurde hingegen
nicht
geschaffen. Verträge über die
Nutzung von Software sind daher - auch nach der Absicht des Gesetzgebers -
nicht vom
Gebührentatbestand gemäß
§ 33 TP 5 GebG erfasst.
Dagegen kann nicht eingewendet werden,
dass dem GebG nicht eine Bedeutung beigemessen werden dürfe, nach der eine
Bestimmung - nämlich die Befreiungsbestimmung gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG - überflüssig sei. Dies ist im
Hinblick auf das sehr kasuistische und in legistischer Hinsicht teilweise
mangelhafte GebG kein überzeugendes Argument. Überflüssige
Regelungen gibt es im GebG häufig (siehe dazu ausführlich
Frotz/HügellPopp, Kommentar zum Gebührengesetz § 33 TP 5 B 1
13).
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B.
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Anwendbarkeit
der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2
GebG
Der
Bescheid beruht offenbar auf einer Vorjudikatur des VwGH (27.11.1980, 240/79, ).
Danach beziehe sich die Befreiung für Werknutzungsverträge auf
Verträge im Sinn des § 24 UrhG. Dieser sehe die Einräumung
von Werknutzungsbewilligungen nur durch den Urheber vor. Lediglich für
Verwertungsgesellschaften sei eine Sonderregelung in § 1 Abs 1
VerwGesG geschaffen worden. Aus dieser Bestimmung sei aber nicht ableitbar, dass
Werknutzungsbewilligungen weiter übertragbar seien. Dieser
Ausnahmebestimmung hätte es nicht bedurft, wäre der Gesetzgeber von
einer allgemeinen Verkehrsfähigkeit der Werknutzungsbewilligungen
ausgegangen. Demnach wird die Ausnahmebestimmung auf Lizenzverträge, die
eine juristische Person abschließt, nicht angewendet.
Diese
Argumentation des angefochtenen Bescheids liegt zwar auf der Linie der
bisherigen Rechtsprechung des VwGH, sie ist aber, wie die jüngere
Rechtsentwicklung zeigt, aus zwingenden Gründen nicht mehr aufrecht zu
erhalten.
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1.
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Der
Ausnahmetatbestand
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG sind Werknutzungsverträge von der
Bestandgebühr befreit. Der VwGH legt diese Bestimmung so aus, dass sich die
Gebührenbefreiung für Werknutzungsverträge auf Verträge im
Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG beziehe (VwGh 27. November 1980,
240/79, ÖBI 1981/165).
Gegenstand
eines Werknutzungsvertrages iSd § 33 TP Abs. 4 Z 2 ist somit die
Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer
Werknutzungsbewilligung.
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2.
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Verträge
nach § 24 Abs 1 UrhG
Das
UrhG kennt den Begriff "Werknutzungsverträge" nicht. Dieser Begriff kommt
im Gesetz nicht vor.
Hingegen
enthält das UrhG in § 24 Abs 1 eine Regelung über
Werknutzungsbewilligung
und Werknutzungsrecht.
Dies sind die
zwei (einzigen) Varianten, in denen der Urheber anderen die Nutzung seines
Werkes gestatten kann. Im vorliegenden Fall geht es - erneut - um die Frage, ob
der Inhaber eines Werknutzungsrechts oder einer Werknutzungsbewilligung (also
beispielsweise - wie hier - eine juristische Person) seinerseits
Werknutzungsbewilligungen im Sinn des § 24 Abs 1 UrhG
einräumen kann, die dann der Gebührenbefreiung des § 33 TP 5
Abs 4 Z 2 GebG zu unterstellen sind.
Diese
Rechtsprechung des VwGH stammt aus einer Zeit vor Verankerung des
Softwareschutzes im UrhG und wurde ohne Berücksichtigung der seither
erfolgten Änderungen fortgeschrieben. Wenngleich die bisherige
Rechtsprechung des VwGH schon ursprünglich im Ansatz verfehlt war, so
sprechen - jedenfalls heute - zwingende Erwägungen gegen
die
Fortschreibung der bisherigen
Rechtsprechung. Nach derzeitiger Rechtslage wäre die Nichtanwendung dieser
Ausnahmebestimmung auf Fälle wie dem vorliegenden Anlassfall krass
rechtswidrig, ja sogar als denkunmögliche Gesetzesanwendung im Sinn der
verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu beurteilen.
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2.1
|
Geschütztes
Werk
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2.1.1
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Gesetzliche
Vorgaben
Tatbestandsvoraussetzung
für die Annahme einer Werknutzungsbewilligung im Sinn des § 24
Abs 1 UrhG ist zunächst, dass sich die Rechtseinräumung auf ein
Werk bezieht. Was ein Werk im Sinn des Urheberrechts ist, definiert
§ 1 UrhG. Demnach sind "Werke im Sinne dieses Gesetzes
"eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur,
der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst."
Es
war zunächst zweifelhaft und auch umstritten, ob Computerprogramme
überhaupt als Werke im Sinn des UrhG beurteilt werden können. Die
bereits zitierte Rechtsprechung des VwGH wurde zu jener Zeit begründet, als
diese Zweifel noch argumentierbar waren, zumal damals Computerprogramme nicht
speziell im UrhG geregelt waren.
Inzwischen
ist allerdings die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie des Rates vom 14.5.1991
über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABI Nr L 122/144 vom
17.5.1991) in Kraft getreten. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten,
Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke zu schützen (Art
1 ComputerRL).
Der
österreichische Gesetzgeber hat diese Vorgabe mit der
UrheberrechtsgesetzNovelle 1993 (UrhGNov 1993, BGBl 1993/93) umgesetzt. Er hat
dazu § 2 Z 1 UrhG (Definition der Werke der Literatur) neu gefasst,
sodass dieser nunmehr lautet" "Sprachwerke aller
Art
einschließlich Computerprogrammen
(§ 40a)".
Damit ist klargestellt, dass
Computerprogramme
ihrer Gattung nach als Werke im Sinn
des UrhG in Betracht kommen.
Das
UrhG schützt allerdings nicht alle Leistungen auf dem Gebiet der Literatur,
sondern nur
eigentümliche
geistige Schöpfungen. Auch dazu
hat der europäische Gesetzgeber eine Vorgabe normiert. Nach Art 1
Abs 3 ComputerRL werden Computerprogramme geschützt, 'Wenn sie
individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer
Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden."
Auch
insoweit musste der Gesetzgeber der UrhGNov 1993 Umsetzungsmaßnahmen
treffen. Er hat daher § 40a UrhG eingefügt. Dieser bestimmt:
"Computerprogramme sind Werke im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis
der eigenen geistigen
Schöpfung
ihres
Urhebers
sind."
Dazu führen die Erläuterungen
zur Regierungsvorlage (596 BlgNR 18. GP 9) aus:
"§ 40a
Abs 1 entspricht Art 1 Abs 3 der Computerrichtlinie. Diese Bestimmung
über den Werkcharakter von Computerprogrammen wurde in die Richtlinie vor
allem deswegen aufgenommen, um der Rechtsprechung in Mitgliedstaaten, vor allem
der Bundesrepublik Deutschland, die Grundlage zu entziehen, an den Werkcharakter
von Computerprogrammen höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen
Werkarten, indem eine besondere Werkhöhe verlangt wird. Wenngleich es eine
solche Rechtsprechung in Österreich nicht gibt, wurde die Bestimmung
vorsorglich in den Entwurf übernommen."
Dementsprechend
geht die Rechtsprechung des OGH davon aus, dass
Computerprogramme
urheberrechtlichen Schutz
genießen, wenn es sich um eine
individuell geprägte Problemlösung handelt, die durch die Kombination
vieler Programmschritte erreicht wird (OGH 9.11.1999, 4 Ob 282/99w -
Ranking - MR
1999, 346).
|
2.1.2
|
Zum
vorliegenden Fall
Im
vorliegenden Fall geht es um einen Vertrag, mit dem die Nutzung der in Anlage A
zum Vertrag im Detail angeführten Computerprogramme eingeräumt wird.
Dabei handelt es sich um folgende von IBM entwickelte Computerprogramme, die IBM
jeweils als IBM Standardsoftware vertreibt:
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DB2
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eines
der weltweit führenden Datenbanksysteme
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CICS
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Transaktionssystem
bzw. -monitoring
|
IBM
Tivoli
|
Systemmanagement-Software
|
z/VM
|
Großrechnerbetriebssystem
|
Lotus
|
Eine
der weltweit führenden Kommunikationssoftware
|
Domino
|
eines
der weltweit führenden Mailing- und Anwendungsprogrammsysteme
|
Rational
|
Applikationsentwicklungs-
und Testsoftware
|
weitere
Großrechnersoftware wie
|
Betriebssystem,
Datenbanksystem, Transaktionssystem, Entwicklungssystem, Systemmanagement,
etc.
Im
vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass die Computerprogramme, an
denen unser Vertragspartner mit dem
Vertrag
die Nutzungsbefugnis eingeräumt
erhalten hat,
urheberrechtlich
geschützte Werke
im Sinn der
§§ 1, 2 und 40a UrhG sind.
|
2.2
|
Werknutzungsbewilligung
§ 24
Abs 1 UrhG definiert die
Werknutzungsbewilligung
so, dass einem anderen gestattet wird,
"das Werk auf einzelne oder alle nach dem §§ 14 bis 18a dem
Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen".
Auch
dazu hat die ComputerRL gemeinschaftsrechtlich Vorgaben gemacht:
Gemäß Art 4 ComputerRL umfassen die Ausschließlichkeitsrechte
des Rechtsinhabers (ua) folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: "die
dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung ganz oder teilweise
eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine
Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der
Zustimmung des Rechtsinhabers" (Art 4 lit a ComputerRL).
Der
österreichische Gesetzgeber hat für diese Vorgabe keinen speziellen
Umsetzungsbedarf gesehen. Die Erläuterungen zur UrhGNov 1993 (596 B1gNR 18.
GP 4) merken dazu an: "Das Urheberrechtsgesetz entspricht schon in seiner
geltenden Fassung einem Großteil der Bestimmungen der Computerrichtlinie".
Dazu wird aufgelistet, welche Bestimmungen des österreichischen UrhG
bereits den Vorgaben der ComputerRL entsprechen. Zu Art 4 lit a ComputerRL
verweist der Gesetzgeber in den Erläuterungen auf § 14 UrhG.
Damit knüpft der Gesetzgeber unmittelbar an § 24 Abs 1 UrhG
an, der seinerseits zur Gestattung der Benutzung auf § 14 ff UrhG
verweist.
§ 14
UrhG bestimmt, dass der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten
Beschränkungen das ausschließliche Recht hat, das Werk auf die ihm
durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten
(Verwertungsrechte). Zu diesen
Verwertungsrechten
gehört insbesondere das hier
interessierende Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG).
Tatsächlich
ist das Abspeichern eines Programms in der Computeranlage unseres Kunden eine
Vervielfältigung
.
Weitere Vervielfältigungen finden
im Zuge der Benutzung des Computerprogramms durch den Programmlauf statt (vgl
etwa OLG Wien 26. 7. 2002, 18 Bs 205/02 - Softwaregebrauch 11 - ecolex 2003, 429
[Braunböck]).
Der
hier zu beurteilende
Vertrag
gewährt dem Vertragspartner die
Nutzung der genannten Computerprogramme zur Installation und zum Einsatz im
Unternehmen des Kunden (vgl Pkt 5. des Vertrags). Damit gestattet der
Berechtigte im Sinn des § 24 Abs 1 UrhG einem anderen (Kunden),
das Werk auf einzelne nach den §§ 14 bis 18a UrhG vorbehaltene
Verwertungsarten (Installation und Benutzung als Vervielfältigungshandlung)
zu benutzen. Dies entspricht der Definition der
Werknutzungsbewilligung.
Anzumerken
ist noch, dass § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG als Variante zur
Werknutzungsbewilligung das Werknutzungsrecht regelt. Dieses unterscheidet sich
dadurch von der Werknutzungsbewilligung, dass dem Vertragspartner das
ausschließliche Recht zur Benutzung eingeräumt wird. Im vorliegenden
Fall liegt keine Einräumung eines
ausschließlichen
-Nutzungsrechts vor, sodass - -es nicht
um die Beurteilung eines Werknutzungsrechts, sondern einer
Werknutzungsbewilligung geht
Die
Begründung des Bescheids knüpft daran an, dass im vorliegenden Fall
keine Übertragung eines Werknutzungsrechts vorliege. Weiters sei aus dem
Gesetz nicht ableitbar, dass Werknutzungsbewilligungen an sich weiter
übertragbar sind. Diese Begründung ist urheberrechtlich verfehlt. Es
geht hier nicht darum, dass eine Werknutzungsbewilligung übertragen wird,
sondern darum, dass ein Werknutzungsberechtigter bzw. der Inhaber einer
Werknutzungsbewilligung, einem anderen eine Werknutzungsbewilligung
einräumt.
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2.3
|
Wer
kann eine Werknutzungsbewilligung erteilen?
Der
entscheidende Punkt im vorliegenden Fall ist die Frage, wer eine
Werknutzungsbewilligung im Sinn des § 24 Abs 1 UrhG
einräumen kann. Hier ist der VwGH zunächst davon ausgegangen, dass
eine solche Rechtseinräumung nur durch den Urheber selbst erfolgen
könne, zumal § 24 Abs 1 UrhG dem Wortlaut nach den Urheber
anspricht ("der Urheber kann anderen gestatten ...") . Dieser Auffassung wurde
von der herrschenden Lehre schon früh
widersprochen
.
Auch
dazu hat sich die Rechtslage aber durch die Umsetzung der ComputerRL insoweit
geändert, als nunmehr klargestellt ist, dass jedenfalls im Bereich der
Rechtseinräumung an Computerprogrammen eine Kette von
Rechtseinräumungen vom Programmierer als Urheber an seinen Arbeitgeber und
von diesem an den Kunden rechtlich möglich und als Werknutzungsrecht bzw
Werknutzungsbewilligung im Sinn des § 24 Abs 1 UrhG zu
qualifizieren ist.
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2.3.1
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Urheberschaft
Art
2 Abs 1 ComputerRL ordnet die Urheberschaft an einem Computerprogramm
grundsätzlich demjenigen zu, der das Programm geschaffen hat, also dem
Programmierer. Dies stimmt mit der österreichischen Rechtslage überein
(§ 10 UrhG).
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2.3.2
|
Arbeitgeberrechte
Gerade
bei Computerprogrammen ist es aber weithin üblich, dass nicht die
Programmierer selbst die Programme verwerten, sondern der Arbeitgeber, in dessen
Auftrag die Urheber als Arbeitnehmer die Computerprogramme erstellt haben.
Dementsprechend ordnet Art 2 Abs 3 ComputerRL an:
"
Wird
ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrung seiner Aufgaben oder nach
den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der
Arbeitgeber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so
geschaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung
getroffen wird'. Damit hat der europäische Gesetzgeber klar angeordnet,
dass der Arbeitgeber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte berufen
ist. Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Konsequent ordnet daher Art 3 ComputerRL an, dass
"schutzberechtigt
... alle natürlichen und
juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur
geltenden innerstaatlichen Urheberrecht' sind.
Hier
hatte der österreichische Gesetzgeber also Umsetzungsbedarf. Im UrhG war
-noch zu Zeiten, als der VwGH seine Rechtsprechung zur Ausnahmebestimmung des
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG begründet hat - keine Regelung
über das Arbeitnehmerurheberrecht enthalten. Die UrhGNov 1993 hat daher in
das Gesetz § 40b UrhG eingefügt: "Wird
ein
Computerprogramm von einem Dienstnehmer
in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem
Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem
Urheber nichts anderes vereinbart
hat."
Damit hat der Gesetzgeber eine
gesetzliche Lizenz geschaffen
(Dittrich,
Ausgewählte zivilrechtliche Fragen
der Software-Piraterie, ÖBI 1999, 219).
Diese
Rechtsposition des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber noch dadurch weiter
ausgebaut, dass § 40b zweiter Satz UrhG anordnet, dass in solchen
Fällen der Arbeitgeber auch zur Ausübung der
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gemäß
§ 20
UrhG (Urheberbezeichnung) und § 21 Abs 1 UrhG (Werkschutz)
berechtigt ist. Ähnlich wie bei gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerken (cessio legis in § 38 UrhG) wurde also eine Sonderregelung
für Computerprogramme getroffen, die dem Arbeitgeber die
umfassende
wirtschaftliche Verwertung
sichern
soll. Aufgrund dieses gesetzlich angeordneten Werknutzungsrechts kann nun der
Arbeitgeber
anderen Werknutzungsrechte oder
Werknutzungsbewilligungen
im Sinn des § 24 Abs 1
UrhG erteilen.
|
2.3.3
|
Verwertung
durch den Arbeitgeber
Die
ComputerRL geht von einem urheberrechtlichen Verwertungssystem aus, das
ausgehend von den Ausschließungsrechten des Urhebers über die
abgeleiteten (ausschließlichen) Rechte des Arbeitgebers (als physische
oder juristische Person) bis hin zum Letztverbraucher (gemeint nicht im Sinn des
KSchG) eine
Kette
von Rechtseinräumungen
(umgangssprachlich Lizenzen oder, wie
das GebG trefflich sagt, Werknutzungsverträgen) ermöglicht und
absichert:
Die
ComputerRL geht zunächst davon aus, dass der
Rechtsinhaber
bestimmte
Ausschließungsrechte
am Computerprogramm hat (Art 4).
Bewusst wird nicht das Wort Urheber verwendet; denn Art 2 Abs 3 ComputerRL
ordnet im Arbeitsverhältnis die umfassenden Nutzungsrechte dem Arbeitgeber
zu, der durchaus eine juristische Person sein kann. Dazu definiert Art 2 UrhG
auch noch ausdrücklich: "Schutzberechtigt sind alle natürlichen und
juristischen Personen gemäß dem für Werken der Literatur
geltenden innerstaatlichen Urheberrecht". Art 4 lit a ComputerRL zählt die
klassischen Nutzungshandlungen des Benützers auf (Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Speichern) etc und behält gerade diese dem Rechtsinhaber
vor.
Dies
schafft also eine
lückenlose
Kette von Rechtseinräumungen
von
den Programmieren als Rechtsinhabern an den Arbeitgeber (so Art 2 Abs 3
UrhG für die Arbeitnehmerwerke) und vom Arbeitgeber als Inhaber des
Werknutzungsrechts
direkt oder
über einen Unterlizenznehmer, der seinerseits eine Werknutzungsbewilligung
einräumt, an den
Endkunden
(zur nicht ausschließlichen
Nutzung) - genau so, wie es ja in der Praxis millionenfach
geschieht.
|
2.3.4
|
Umsetzung
in Österreich
Würde
man also annehmen, dass in Österreich diese Handlungen (Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Speichern durch den Benützer) nicht an den Endkunden lizenziert
werden können, so wäre damit die ComputerRL nicht
umgesetzt.
Der
Gesetzgeber
ist aber mit zutreffender
Selbstverständlichkeit von einer gehörigen Umsetzung ausgegangen und
verweist in den EB (596 BlgNR 18. GP 4) darauf, dass § 14 UrhG Art 4
lit a ComputerRL entspricht. Er geht davon aus, dass auch nach
österreichischem Recht ohnehin eine solche
Lizenzierung
durch Werknutzungsrecht und
Werknutzungsbewilligungen in einer
Kette von
Verträgen
von den Urhebern bis zu
den Nutzern möglich und zulässig ist. Deshalb wurde kein weiterer
Umsetzungsbedarf gesehen.
|
2.3.5
|
Das
weltweite System der Lizenzierung von Software
Die
gegenteilige Rechtsansicht, dass wir keine Werknutzungsbewilligungen
einräumen könnten, weil wir keine physische Person und nicht Urheber
sind, stünde in krassem Widerspruch zum international und auch speziell in
Österreich anerkannten System der Lizenzierung von Software:
Es
ist Allgemeinwissen von Unternehmern und Verbrauchern, dass Software weltweit
lizenziert wird. Es ist Allgemeinwissen, dass Softwarelizenzen nicht von
hunderten Urhebern, die als Programmierer in tausenden Mannstunden
zusammengearbeitet und eine komplexe Software (wie ein Betriebssystem oder eine
Anwendungssoftware) erstellt haben, persönlich in Millionen von
Verträgen mit Endusern erteilt werden. Es ist Allgemeinwissen, dass
Softwarelizenzen von den betreffenden Unternehmen (Microsoft, Apple usw, oder
eben wie hier IBM) eingeräumt werden. Es ist Allgemeinwissen, dass die
Nutzung von Software ohne Lizenz eine Urheberrechtsverletzung mit
schwerwiegenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen ist. Dies
dokumentieren auch zahlreiche Eingriffsverfahren und gerichtliche
Entscheidungen, in denen die betreffenden Unternehmen selbstverständlich
die von den Arbeitnehmern abgeleiteten Rechte gegen denjenigen, der ohne
Werknutzungsbewilligung nutzt, auch strafrechtlich durchsetzen konnten (vgl etwa
OLG Wien 26.7.2002, 18 Bs 205/02 - Softwaregebrauch 11 -ecolex 2003, 429
[Braunböck]).
|
2.3.6
|
Unvertretbarkeit
der gegenteiligen Auslegung
Eine
gegenteilige Auslegung ließe sich auch nicht formalistisch daraus
begründen, dass § 24 Abs 1 UrhG von
Werknutzungsbewilligung
und Werknutzungsrecht
spricht und bei
beiden die Einräumung durch den Urheber anspricht. Eine
dritte Rechtsform
kennt das UrhG nämlich gar
nicht
und es kann sie nach dem System des
Urheberrechts auch nicht geben: Das Urheberrechtssystem ist so aufgebaut, dass
der Gesetzgeber dem Urheber bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte
Verwertungsrechte (§§ 14ff UrhG, insbesondere
Vervielfältigungsrecht) gewährt. Einem Dritten kann also nur die
Nutzung nach einer dieser gesetzlich definierten Nutzungsarten gewährt
werden und dies auch nur in zwei denkbaren Varianten: Entweder als
ausschließliche Rechtseinräumung oder als nicht ausschließliche
Rechtseinräumung. Dies entspricht den beiden Typen Werknutzungsrecht und
Werknutzungsbewilligung. Eine dritte Variante ist gar nicht denkbar. Jede
Rechtseinräumung (Lizenz oder eben Werknutzungsvertrag genannt) ist also
entweder eine ausschließliche oder eine nicht ausschließliche und
daher entweder ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung.
Der
Gesetzgeber ist bei der Konstruktion des Urheberrechtssystems im Übrigen
stets davon ausgegangen, dass diese Rechtseinräumungen an den Endbenutzer
nicht einstufige
sind (Erteilung einer
Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts unmittelbar vom Urheber an
den Endbenutzer als seinen Vertragspartner). Der Gesetzgeber ist vielmehr schon
bei der Schaffung des UrhG davon ausgegangen, dass es selbstverständlich
mehrstufige
Vertragssysteme
gibt: So räumt der
Autor im Verlagsvertrag dem Verleger das ausschließliche
Vervielfältigungsrecht ein (Werknutzungsrecht) und der Verleger kann
seinerseits wieder aufgrund dieser Rechtsposition einer Zeitschrift ein nicht
ausschließliches Vorabdruckrecht (Werknutzungsbewilligung) einräumen.
Oder ein anderes Beispiel: Komponist und Textautor räumen dem Produzenten
eines Schallträgers (Schallplatte oder heute CD) das ausschließliche
Recht ein, solche Schallträger herzustellen und dafür ihre Werke zu
vervielfältigen und zu verbreiten. Andere an der Nutzung interessierte
Unternehmen müssen daher vom Erstproduzenten abgeleitete Rechte
(Werknutzungsbewilligungen) erwerben. Genau an dieses Beispiel knüpft der
Gesetzgeber an, wenn er beispielsweise schon in der Stammfassung 1936 zu
§ 58 UrhG annimmt, dass die Urheber dem Unternehmen zur Herstellung
von Schallplatten ein Werknutzungsrecht einräumen und dass dieses
Unternehmen seinerseits berechtigt wäre, anderen Tonträgerproduzenten
eine Werknutzungsbewilligung zu erteilen (so die EB zu § 58 in der
Stammfassung des UrhG 1936; abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum
österreichischen Urheberrecht, ÖSGRUM Bd 3 [1986] 135 ff). Verweigert
das Unternehmen eine solche Lizenzerteilung, so kann dies zu Missbrauch
führen. Deshalb sieht § 59 UrhG eine Zwangslizenz vor, mit der
die Erteilung dieser Werknutzungsbewilligung erzwungen werden kann. Das
Besondere ist hier lediglich die Regelung, dass die Einräumung der
Werknutzungsbewilligung zwangsweise durchsetzbar ist. Wie aus den
Erläuterungen ganz deutlich hervorgeht, geht aber der Gesetzgeber davon
aus, dass grundsätzlich der Inhaber des Werknutzungsrechts freiwillig
solche Werknutzungsbewilligungen erteilen könnte, um Zwangslizenzen zu
vermeiden. Ganz selbstverständlich geht also der Gesetzgeber davon aus,
dass der Inhaber des Werknutzungsrechts seinerseits Werknutzungsbewilligungen im
Sinn des § 24 Abs 1 UrhG erteilen kann.
Am
deutlichsten wird dies aber aus dem
Text des
§ 24 UrhG:
§ 24
Abs 2 UrhG ordnet nämlich an: Wird mit dem Inhaber einer
Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart, so bleibt sie bei
Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts gegenüber
dem (neuen) Werknutzungsberechtigten wirksam. Diese Regelung war notwendig, um
die Frage zu klären, was mit einer vom Werknutzungsberechtigten
eingeräumten Werknutzungsbewilligung geschieht, wenn das Werknutzungsrecht
auf einen Dritten übertragen wird? Dieser Spezialfall ist im Gesetz somit
ausdrücklich gelöst: Bei Übertragung des Werknutzungsrechts gehen
die vom "alten" Werknutzungsberechtigten eingeräumten
Werknutzungsbewilligungen auf den "neuen" Werknutzungsberechtigten über.
Dies setzt voraus, dass der "alte" Werknutzungsberechtigte überhaupt
Werknutzungsbewilligungen erteilen konnte. Nach der Regelung in § 24
Abs 2 UrhG kann dies keinem Zweifel unterliegen. Es ist somit in
§ 24 UrhG ausdrücklich vorgesehen, dass nicht bloß der
Urheber selbst, sondern auch der
Inhaber eines vom
Urheber abgeleiteten Werknutzungsrechts eine Werknutzungsbewill!gung
im Sinn des § 24 Abs 1
UrhG einräumen kann.
§ 24
Abs 2 UrhG wurde durch die UrhGNov 1982 eingefügt. In den
Erläuterungen zur RV wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur
der Urheber selbst, sondern auch ein Werknutzungsberechtigter seinerseits
Werknutzungsrechte und -bewilligungen erteilen kann (EB RV 385 dB, XV. GP 11):
"Hat der Urheber oder
Werk
nutzungsberechtigte
an einem Werk zuerst eine
Werknutzungsbewilligung erteilt, später aber einem anderen ein
Werknutzungsrecht eingeräumt oder übertragen, dann taucht die Frage
auf, ob dadurch die früher erteilte Werknutzungsbewilligung hinfällig
wird, soweit beide Rechte zeitlich, räumlich und inhaltlich konkurrieren."
Damit
erweist sich aber auch der zur Begründung der gegenteiligen Ansicht
angeführte Verweis der Berufungsvorentscheidung auf § 1
Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG) als nicht
tragfähig:
Es
ist richtig, dass Verwertungsgesellschaften Werkbenutzungsbewilligungen
erteilen. Unbestritten ist auch, dass Verwertungsgesellschaften einer
Betriebsbewilligung gemäß
§ 1 Abs. 1 VerwGesG
bedürfen. Daraus kann aber nicht der Gegenschluss gezogen werden,
dass(neben dem Urheber selbst)nur Verwertungsgesellschaften
Werknutzungsbewilligungen erteilen können, oder dass jeder, der eine
Werkbenutzungsbewilligung erteilen will, einer Betriebsgenehmigung als
Verwertungsgesellschaft bedürfte, denn
Das
VerwGesG ist ein neben dem UrhG stehendes Sondergesetz für bestimmte
Unternehmen. Das UrhG enthält an keiner Stelle die Einschränkung, dass
nur Urheber oder Verwertungsgesellschaften Werknutzungsbewilligungen erteilen
können.
§ 1
Abs. 1 VerwGesG gibt vielmehr lediglich eine Definition der vom
Genehmigungszwang erfassten Gesellschaften und führt dazu (ua) an, dass
Verwertungsgesellschaften Werknutzungsbewilligungen erteilen. Die rechtliche
Möglichkeit, Werknutzungsbewilligungen zu erteilen, ergibt sich aber
für Verwertungsgesellschaften nicht aus dieser Definition, sondern- wie
für jede andere natürliche oder juristische Person- aus § 24
UrhG.
Dass
auch Unternehmen, die nicht Verwertungsgesellschaften sind,in einer Kette von
Rechtseinräumungen Werknutzungsbewilligungen erteilen können, belegen
die oben zu C.2.3.6.dieser Beschwerde zitierten Materialien zu § 58
UrhG.
Nicht
jedes Unternehmen, das Inhaber eines Werknutzungsrechtes ist und seinerseits
Werknutzungsbewilligungen erteilt, ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Betrieb
einer Verwertungsgesellschaft liegt vielmehr darin, dass in organisierter Form
die Ansprüche mehrerer Berechtigter kollektiv und treuhänderisch
wahrgenommen werden, wobei kollektiv bedeutet, dass nicht nur Bewilligungen
für einzelne Werke, sondern für ein umfassendes Repertoire erteilt
werden (wie beispielsweise bei der Verwertungsgesellschaft AKM).Die Vergabe von
Sendelizenzen an zwei Musikstücken fällt beispielsweise noch nicht
darunter (vgl VwGH 25.9.1995,VwSlg 14.327 A).Auch der VwGH geht also in dieser
Entscheidung davon aus, dass Unternehmen, die nicht Verwertungsgesellschaften
sind, durchaus auf Grund des Ihnen zustehenden Werknutzungsrechtes eine
Werknutzungsbewilligung erteilen können (in jenem Fall hatte die Edition
Network Production Music Inc. von den Urhebern Rechte erworben und ihrerseits
dem ORF eine Werknutzungsbewilligung für die Sendung
erteilt.).
Wir
können also sehr wohl in einer Kette von Rechtseinräumungen auf Grund
der uns eingeräumten Rechte an Dritte Werknutzungsbewilligungen im Sinne
des § 24 UrhG erteilen und dazu Lizenzverträge
schließen.
Zusammenfassend
ist also evident - und seit der Umsetzung der ComputerRL durch die UrhGNov 1993
sogar ausdrücklich angeordnet -, dass Computerprogramme urheberrechtlich
geschützt sind und dass an ihnen eine Kette von Rechtseinräumungen
(Werknutzungsrecht von den Arbeitnehmern an den Arbeitgeber) und von diesem (sei
er eine natürliche oder juristische Person) direkt oder in einem
mehrstufigen Lizenzsystem über einen Unterlizenznehmer an die Nutzer im
Wege von Werknutzungsbewilligungen vertraglich vereinbart werden kann. Da alle
diese Verträge entweder
Werknutzungsrechte
oder Werknutzungsbewilligungen im Sinn des § 24 UrhG
begründen, sind sie als
Werknutzungsverträge
gemäß
§ 33 TP 5
Abs 4 Z 2 GebG
gebührenfrei
(dies auch aus gebührenrechtlicher
Sicht bestätigend Frotz/HügellPopp, Kommentar zum Gebührengesetz
§ 33 TP 5 BI 13).
Es
ist urheberrechtlich anerkannt, dass Werknutzungsberechtigte ihrerseits
Werknutzungsrechte einräumen oder zumindest Werknutzungsbewilligungen
erteilen können (Frotz/HügellPopp, Kommentar zum Gebührengesetz
§ 33 TP 5 BI 13). Gerade im Begriff des Werknutzungsrechts
gemäß
§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG liegt begrifflich die
Möglichkeit, dass der
Werknutzungsberechtigte
seinerseits
weitere Rechte an
dem Werk
einräumen kann. Wenn der
Urheber jemandem ein Werknutzungsrecht, dh ein
ausschließliches
Recht, einräumt, so muss der
Werknutzungsberechtigte im Rahmen der Verwertung die Möglichkeit haben, die
Nutzung des Werks auch Dritten durch die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen
überlassen zu können. Andernfalls könnte zB ein Verlag nicht
einem anderen Verlag gestatten, ein Buch als Taschenbuch herauszugeben (der
Verleger des gebundenen Buchs und des Taschenbuchs ist keineswegs immer
identisch) oder eine Übersetzung des Buchs in einer fremden Sprache zu
veröffentlichen.
Dem
UrhG lässt sich auch keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass
Werknutzungsberechtigte ausschließlich juristische Personen sein
könnten.
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3.
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Gebührenrechtliche
Schlussfolgerungen
Wollte
man den Standpunkt der Abgabenbehörde erster Instanz vertreten, könnte
die Nutzungsüberlassung von Software
nie als entgeltliche
Einräumung einer Werknutzung
im
Sinn von § 33 TP 5 Abs 1 GebG zu verstehen sein, weil die
Einräumung eines derartigen Nutzungsrechts gar nicht möglich
wäre. Es fiele dann auch keine Rechtsgeschäftsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG an (Amold, Rechtsgebühren 7
§ 33 TP 5 Rz 32a).
Aus
den urheberrechtlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass Nutzungsrechte
an Computerprogrammen (Software) von der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG
mindestens seit
1.2.1993 erfasst
sind. Diese Auffassung
vertreten sowohl Amold (Rechtsgebühren 7 § 33 TP 5 Rz 32a) als
auch Fellner (Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 Stempel- und
Rechtsgebühren § 33 TP 5 RZ 159 aE). Auch die Rechtsprechung des
VwGH hat dies erkannt. In seinem Erkenntnis 19.4.1995 (94/16/0193, ÖStZB
1996, 23) führt der VwGH aus, dass die UrhG Novelle gemäß BGBl
1993/93 und die Einfügung von § 40c UrhG nicht
berücksichtigt werden müssten, weil der für diese Entscheidung
relevante Vertrag vom 23.12.1991 stamme.
Der
Werknutzungsvertrag im Sinn von § 33 TP5 Abs. 4 Z 2 GebG (und
auch im Sinn von § 24 UrhG)muss nicht vom Urheber (oder einer
Verwertungsgesellschaft) abgeschlossen sein, auch der Inhaber eines vom Urheber
abgeleiteten Werknutzungsrechts bzw. Werknutzungsbewilligung kann eine
Werknutzungsbewilligung im Sinn des 24 Abs. 1 UrhG
einräumen.
Wie
verweisen im Übrigen auf unser Vorbringen in der Berufung.
Als
Ergebnis ist festzuhalten, dass der Vertrag als
Werknutzungsvertrag
im Sinn von § 33 TP 5
Abs 4 Z 2 GebG zu beurteilen und von der Bestandvertragsgebühr
befreit
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
TP 5 Abs. 1 Z 1 des Gebührengesetzes 1957,(GebG), beträgt der
Tarif der Gebühren für Bestandverträge (§§ 1090ff
ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, nach dem Wert im Allgemeinen 1vH.
Nach Abs. 4 Z 2 der
zitierten Gesetzesstelle sind u.a. Werknutzungsverträge
gebührenfrei.
Gemäß
§ 10
Abs. 1 Urhebergesetz, (UrhG), Urheberrechtsgesetz- Novelle 1993,
BGBl.Nr. 93 ist Urheber eines Werkes, wer es geschaffen hat.
Im Sinne des § 14
Abs. 1 UrhG hat der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten
Beschränkungen, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften
vorbehaltenen Arten (§§15-18a UrhG) zu verwerten.
Gemäß
§ 15
Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht das Werk -
gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge- zu
vervielfältigen.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu
verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine
Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der
Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
Gemäß
§ 24
Abs. 1 leg. cit kann der Urheber anderen gestatten, dass Werk auf einzelne
oder alle nach §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen
Verwertungsarten zu benützen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem
anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen
(Werknutzungsrecht).
Gemäß
§ 40a Abs. 1 UrhG sind Computerprogramme Werke im Sinne dieses
Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des
Urhebers sind. Gemäß Abs. 2 leg.cit. umfasst in diesem Gesetz
der Ausdruck "Computerprogramme" alle Ausdrucksformen einschließlich des
Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.
Wird ein Computerprogramm von
einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten
geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes
Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Dienstgeber nichts anderes vereinbart hat.
In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in
§ 20 und § 21 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des
Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu
nehmen bleibt unberührt.(§ 40 b UrhG)
Werknutzungsrechte an
Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart
worden ist, ohne dessen Bewilligung auf einen anderen übertragen werden.
Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrecht an
Computerprogrammen nicht.(§ 40c UrhG)
Gemäß
§ 40d Abs. 2 UrhG dürfen Computerprogramme
vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre
bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten
notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen
Bedürfnisse.
Gemäß Abs. 3
leg. cit. darf die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte
Person
1.Vervielfältigungsstücke
für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für
die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
2.das Funktionieren des
Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einen Programmelement zu
Grunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch
Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms tut, zu denen sie berechtigt ist
Gemäß Abs. 4
leg.cit. kann auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 nicht wirksam verzichtet
werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der
bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinne des Abs. 2 nicht
aus.
Im gegenständlichen Fall
ist unbestritten, dass Gegenstand des Vertrages die Berechtigung zur nicht
ausschließlichen Nutzung eines Computerprogramms iSd Urhebergesetzes
ist.
Eingangs wird von der Bw.
bestritten, dass Verträge über die befristete Nutzung von
Softwareprogrammen Bestandsverträge sind, welche unter den Tatbestand des
§ 33 TP5 Abs. 1 Z 1 fallen.
Dazu ist festzustellen:
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 19. Dezember 1986, Zlen 85/15/0249 bis 0253, kann von der
Überlassung einer Sache zur Nutzung auch dann gesprochen werden, wenn ein
dem Nutzungsberechtigten übergebenes Programm von diesem dazu verwendet
wird, mit Zustimmung des Nutzungsgebers Kopien herzustellen und die Kopie -
allenfalls in abgewandelter Form- zu nutzen. Das Wesen einer Vereinbarung im
Sinne des § 33 TP 5 GebG bestehe nämlich darin, eine Sache auf
bestimmte Zeit - hierin liege auch das für die Abgrenzung zum Kaufvertrag
maßgebende Merkmal- gegen Entgelt zum Gebrauch zu erhalten, wobei es
gleichgültig sei, auf welche Weise aus der übergebenden Sache nutzen
gezogen wird (vgl. Fellner Gebühren und
Verkehrsteuern Band 1 2. Teil Stempel und Rechtsgebühren
§ 33 TP 5, Ergänzung 4S )
Auch im Erkenntnis Zl
94/16/0193 wird vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Vertrag
über die Einräumung der entgeltlichen Nutzung einer Software zu Recht
der Gebühr des § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterworfen
wurde. Diese Rechtsansicht wurde vom VwGH, in jüngster Rechtssprechung, im
Erkenntnis zu Zl. 2006/16/0054 vom 7. September 2006, in welchem
über eine, wegen der gleichen Rechtsfrage, anhängigen Beschwerde der
Bw. abgesprochen wurde, bestätigt.
Es liegen daher keine Bedenken
vor, Verträge über die vorübergehende Nutzung eines
Softwareprogramms grundsätzlich der Gebührenpflicht des § 33
TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG zu unterwerfen;es sei denn es liegt ein
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 gebührenbefreiter
Werkvertrag vor.
Der Bw. sieht das Vorliegen
eines Werknutzungsvertrages vor allem darin, dass dem Kunden vertraglich
eingeräumt wird, die genannten Computerprogramme zur Installation und zum
Einsatz in seinem Unternehmen zu nutzen, diesem, iSd.§ 24 Abs. 1
UrhG, gestattet wird, das Werk auf einzelne nach den §§ 14-18a
UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten (Installation und Benutzung als
Vervielfältigungshandlung) zu benutzen. Nach Ansicht der Bw. wäre
damit eine Werknutzungsbewilligung erteilt worden.
Unter Werknutzungsverträge
sind Verträge über die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung oder
die Überlassung eines Werknutzungsrechtes zu verstehen (vgl. Fellner,
Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 158 zu § 33 TP 5 GebG.).
§ 14 UrhG räumt
dem Urheber, unter den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen, das
ausschließliche Recht ein, das Werk auf die ihm durch die folgenden
Vorschriften vorbehaltenen Arten, etwa durch Vervielfältigung und
Verbreitung zu verwerten (Verwertungsrechte).Das Urheberrechtsgesetz bestimmt
solche Beschränkungen der Verwertungsrechte unter anderem in seinem VII.
Abschnitt für freie Werknutzungen; für freie Werknutzungen von
Computerprogrammen iSd. Urheberrechtsgesetzes regelt wiederum § 40d
UrhG besonderes. Das bloße Recht zur freien Werknutzung nach
§ 40 d UrhG leitet sich weder aus der Erteilung einer
Werknutzungsbewilligung noch aus der Überlassung eines Werknutzungsrechtes
ab und ist daher nicht Gegenstand eines Werknutzungsvertrages. (VwGH vom
7. September 2006, Zl.2006/16/0054)
Daraus folgt, dass das Recht
ein Softwareprogramm vertraglich als Endkunde zu nutzen, nur dann unter die
Bestimmungen der §§14bis 18 UrhG zu subsumiert, wenn daneben sonstige
dort angeführte Verwertungsrechte eingeräumt worden sind.
Das dem Kunden mit dem
gegenständlichen Vertrag eingeräumte Recht zur Vervielfältigung
und Verarbeitung des in Rede stehenden Computerprogramms, soweit dies für
dies für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms in ihrem
Unternehmen notwendig ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 40 d
Abs. 3 UrhG, und ist keine Ausübung des Verwertungsrechtes iSd.
§ 15 UrhG.
Auch aus dem Inhalt des
Vorlageantrages geht nicht hervor, dass dem Kunden ein vertraglich
weitergehendes Recht, etwa auf Vervielfältigung, Verbreitung oder auf
anderweitige Verwertung des Computerprogramms nach den Bestimmungen der
§§ 15 ff. eingeräumt worden wäre.
Da dem Kunden keine Nutzung des
Computerprogramms in einem solchen Umfang eingeräumt wurde, die einem
Verwertungsrecht nach dem §§14 ff UrhG gleichzuhalten wäre, liegt
schon deshalb kein Werknutzungsvertrag iSd.§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2
GebG vor.
Der Berufung war daher der
Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2 .März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 10 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 14 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 15 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 16 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 24 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40a UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40b UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40c UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40d UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1053-W/06
- Stammnummer
- 27068
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF