Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1589-W/06
Die vertragliche Einräumung eines entgeltlichen Nutzungsrechtes an einem Rechnungsprogramm plus der damit verbundenen Software unterliegt der Bestandgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1589-W/06vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Festsetzung der Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1
Gebührengesetz 1957,(GebG)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15 .März 2005 wurde zwischen der Bw, und ihrem
Kunden I. ein Vertrag, abgeschlossen, wodurch dem Kunden. von der Bw. gegen
Zahlung einer monatlichen Gebühr, eine Rechnungsleistung inklusive
Betriebssoftware/betriebsnaher Software sowie die damit zusammenhängende
Wartung zur Nutzung überlassen wurde. Dieser Vertrag wurde befristet vom
1 . März 2005 bis zum 28 .Februar 2010 gegen eine
Gesamtgebühr idHv € 24.369.000, 00.- abgeschlossen. Die monatlichen
Zahlungen wurden vertraglich für das Kalenderjahr 2005 mit €
269.800,00.- für das Kalenderjahr 2006 mit € 394.583,00.- für das
Kalenderjahr 2007 mit € 430.917,00.- für das Kalenderjahr 2008 mit
€ 441.750,00.-,für das Kalenderjahr 2009 mit € 455.750,00.- und
für 2010 mit € 497.500,00.- bestimmt. Mit diesem Vertrag wurden
frühere mit dem Kunden abgeschlossene Verträge ersetzt, und der
Leistungsumfang im vereinbarten Ausmaß erweitert.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 27 .Februar 2006 wurde gegenüber der Bw. die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG idHv €
292.428,00.-, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage im Betrage von €
29.242.800,00.-(Gesamtgebühr idHv € .24.369.000, 00.-zuzüglich
20% Umsatzsteuer idHv € 4.873.800,00.-) festgesetzt. Als Begründung
dazu wurde im Wesentlichen angeführt, dass der gegenständliche Vertrag
- auch wenn er Elemente eines Kauf -und Werkvertrags enthalten würde- sich
seinem Wesen nach als eine Art Bestandsvertrag darstellen würde. Gegenstand
dieses Vertrages wäre die Überlassung von Rechenleistungen inklusive
Betriebssoftware, sowie die damit zusammenhängende Wartung, gegen ein
vereinbartes Entgelt, welches der Auftraggeber unabhängig von der
tatsächlichen Nutzung zu leisten hätte. Die zusätzlichen
Verpflichtungen würden anderstypische Nebenverpflichtungen
darstellen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass die Bw. dem Kunden ausschließlich die
angeführten "Maßstab Leistungswerte", und nicht- wie bei einem
Bestandsvertrag üblich- die Überlassung einer Sache zur Nutzung
schulden würde. Sie habe sich ausschließlich zur Erbringung einer
Rechenkapazitätsleistung und nicht zur Instandgabe einer bestimmten
Hardware verpflichtet. Es wäre daher keine Gebührenpflicht
gemäß
§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1 entstanden, sondern es würde ein
Vertrag gemäß
§ 1151 ABGB vorliegen. Darüber hinaus
wären Softwareverträge grundsätzlich nicht vom
Gebührentatbestand des § 33 TP 5 GebG erfasst. Doch selbst wenn die
Behörde im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Bestandvertrages
ausgehen sollte, würde ein gebührenfreier Werknutzungsvertrag
vorliegen. Die Bw. hätte ihrem Kunden mit der vertraglichen
Einräumung, die in Rede stehenden Computerprogramme zur Installation und
zum Einsatz in seinem Unternehmen zu nutzen, ein Verwertungsrecht iSd § 15
UrhG (Installation und Benutzung als Vervielfältigungshandlung)
eingeräumt, und somit eine Werknutzungsbewilligung ISd § 24 UrhG
erteilt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24 .April 2006 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass dem Kunden weder das ausschließliche Recht zur
Nutzung des vertragsgegenständlichen Programms, noch Verwertungsrechte iSd.
§§ 14-18 UrhG eingeräumt worden wären. Die Einräumung
von Werknutzungsbewilligungen wäre gemäß
§ 24 Abs.1 UrhG
nur durch den Urheber oder, iSd. Ausnahmeregelung des § 1 Abs.1 VerwGesG,
durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen. Hinsichtlich der Zuordnung als
Bestandsvertrag wurde auf die Ausführungen im Erstbescheid
verwiesen.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu nachstehendes aus
Grundlage
des Bescheids ist der Infrastructure on demand Vertrag Nr. ------ (der
"Vertrag")
zwischen
XXX. und dem YYY vom 15. März 2005, der der Behörde vorliegt.
Vertragsgegenstand sowie inhaltlich und finanziell überwiegender
Projekt-Bestandteil ist die Erbringung von Lieferungen und Leistungen (siehe
Punkt 1 Ziffer 1 lit b). Weiters kommt als Nebenverpflichtung die Erbringung von
Rechenleistung als Service hinzu. Der vorliegende Vertrag ersetzt frühere
mit dem Kunden abgeschlossene Verträge und erweitert den Leistungsumfang in
dem vereinbarten Ausmaß.
Die
Gesamtsumme der im Vertrag festgehaltenen Vergütungen beträgt €
24.369.000,- exkl. USt. Die Vergütungen pro Vertragsleistung lassen sich
wie folgt darstellen:
Vertragsleistungen Vergütung
exkl.USt.
Rechenleistung
als Service (ab 30.9.2005)
Rechenleistung-Infrastruktur
nach Anhang 1 2.800.000
Software-Infrastruktur
nach Anhang 1 8.010.509
Lieferungen
und Leistungen (ab 1.3.2005)
Hardware-Wartung
nach Anhang II 2.387.556
Betriebsunterstützung
nach Anhang III 6.938.744
Dienstleistungen
für Softwareservice und 3.897.935
Softwareentwicklung
(der kundeneigenen
Geschäftsanwendungen)
nach Anhang IV
Hardware
(1.3.2005 - 30.9.2005)
Cisco
Switches samt Installationsleistung nach Anhang V 154.655
Hardware-Upgrade
für Tape-Libraries nach Anhang VI 179.601
Insgesamt 24.369.000
Der
Vertrag wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern insgesamt
als Bestandvertrag nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG qualifiziert. Die
Rechtsgeschäftsgebühr wurde auf Basis der oben genannten Gesamtsumme
vorgeschrieben.
II.
Bescheidbegründung
Die
Bescheidbegründung geht davon aus, dass es sich bei dem vorliegenden
Vertrag um einen gemischten Vertrag handle, der Elemente eines Bestandvertrages
aber auch solche eines anderen Vertragstyps enthält, wobei ein
Bestandvertrag durch die Aufnahme von Vertragsklauseln, die nicht spezifisch dem
Bestandrecht zugeordnet werden können, nicht den Charakter eines
Bestandvertrages iSd § 33 TP 5 GebG verliere. Die zusätzlich zur
Gebrauchsüberlassung vereinbarten Leistungen würden anderstypische
Nebenverpflichtungen zum Hauptvertrag darstellen.
Im
weiteren geht die Behörde davon aus, dass dem Kunden mit dem vorliegenden
Vertrag keinesfalls Verwertungsrechte im Sinne des §§ 14 - 18 UrhG
eingeräumt werden. Werknutzungsbewilligungen sind laut Behörde nicht
veräußerbar und nicht übertragbar; Einräumungen von
Werknutzungsbewilligungen sind nur durch den Urheber möglich. Es liege
daher kein unter die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG
fallender Vertrag vor.
Der
Vertrag sei als Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG zu
qualifizieren.
A.
Vertragsleistungen überwiegend gebührenfreie Dienst- und
Werkleistungen
Die
im gegenständlichen Vertrag festgehaltenen Vertragsleistungen stellen
überwiegend gebührenfreie Dienst- und Werkleistungen dar. Dazu
verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Berufung vom
24.03.2006.
B.
Verträge über Rechenleistung keine Bestandverträge
gemäß
§ 33 TP 5 GebG
Vereinbarungen
über Rechenleistung, die mit Hilfe von Hardware- und Softwareprodukten
erbracht wird, stellen keine Bestandverträge gern. § 33 TP 5 GebG dar.
Auch dazu verweisen wir auf die Ausführungen in der Berufung vom
24.03.2006.
C.
Softwareverträge grundsätzlich keine Bestandverträge
gemäß
§ 33 TP 5 GebG
Wie
oben schon ausgeführt, wird die im gegenständlichen Vertrag genannte
Software-Infrastruktur nicht zum Gebrauch überlassen, sondern von IBM zur
Leistungserbringung eingesetzt. Aus Gründen der Vorsicht wird dennoch auf
die Ausführungen der Behörde zum Thema gebührenpflichtige
Softwarenutzungsverträge eingegangen,
Verträge
über die Nutzung von Software sind - auch nach Absicht des Gesetzgebers -
grundsätzlich nicht vom Gebührentatbestand des § 33 TP 5 GebG
erfasst.
1.
Der Ausnahmetatbestand § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG sind
Werknutzungsverträge
von
der Bestandvertragsgebühr
befreit.
Der
VwGH legt diese Bestimmung - in Übereinstimmung mit der herrschenden
Meinung - so aus, dass sich die Gebührenbefreiung für
Werknutzungsverträge auf
Verträge
im Sinne des
§
24
Abs 1 UrhG
bezieht
(VwGH 27.11.1980, 240/79, OBI 1981, 165).
Gegenstand
eines Werknutzungsvertrages iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG ist somit die
Einräumung
eines Werknutzungsrechtes
oder die
Erteilung einer
Werknutzungsbewilligung.
2.
Werknutzungsverträge
Das
UrhG kennt den Begriff "Werknutzungsverträge" nicht. Dieser Begriff kommt
im Gesetz nicht vor. Hingegen enthält das UrhG in § 24 Abs 1 eine
Regelung über Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrecht. Dies sind
die zwei (einzigen) Varianten, in denen der Urheber anderen die Nutzung seines
Werkes gestatten kann.
Im
vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Inhaber eines Werknutzungsrechts
oder einer Werknutzungsbewilligung (also beispielsweise - wie hier - eine
juristische Person) seinerseits Werknutzungsbewilligungen im Sinne des § 24
Abs 1 UrhG einräumen kann, die dann der Gebührenbefreiung des §
33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG zu unterstellen sind.
In
§ 24 Abs 1 werden die Definitionen für das Werknutzungsrecht und die
Werknutzungsbewilligung festgehalten. § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG
hält die Bestimmungen für das Werknutzungsrecht fest. Dieses
unterscheidet sich dadurch von der Werknutzungsbewilligung, dass dem
Vertragspartner das ausschließliche Recht zur Benutzung eingeräumt
wird.
§
24 Abs 1 UrhG definiert die
Werknutzungsbewilligung
so,
dass einem anderen gestattet wird, "das Werk auf einzelne oder alle nach dem
§§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu
benutzen".
Dazu
hat die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie des Rates vom 14.5.1991 über den
Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABI Nr. L 122/44 vom 17.5.1991)
gemeinschaftsrechtlich folgende Vorgaben gemacht: Gemäß Art 4
ComputerRL umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers
(u.a.) folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: `die dauerhafte oder
vorübergehende Vervielfältigung ganz oder teilweise eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine
Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der
Zustimmung des Rechtsinhabers" (Art 4 lit a ComputerRL).
Der
österreichische Gesetzgeber hat für diese Vorgabe keinen speziellen
Umsetzungsbedarf gesehen. Die Erläuterungen zur UrhGNov 1993 (596 BIgNR 18.
GP 4) merken dazu an: "Das Urheberrechtsgesetz entspricht schon in seiner
geltenden Fassung einem Großteil der Bestimmungen der Computerrichtlinie".
Dazu wird aufgelistet, welche Bestimmungen des österreichischen UrhG
bereits den Vorgaben der ComputerRL entsprechen. Zu Art 4 lit a ComputerRL
verweist der Gesetzgeber in den Erläuterungen auf § 14 UrhG. Damit
knüpft der Gesetzgeber unmittelbar an § 24 Abs 1 UrhG an, der
seinerseits zur Gestattung der Benutzung auf § 14 ff UrhG
verweist.
§
14 UrhG bestimmt, dass der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten
Beschränkungen das ausschließliche Recht hat, das Werk auf die ihm
durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten
(Verwertungsrechte). Zu diesen
Verwertungsrechten
gehören
insbesondere das hier interessierende Vervielfältigungsrecht (§ 15
UrhG).
Tatsächlich
ist das Abspeichern eines Programms in der Computeranlage eines Kunden eine
Vervielfältigung.
Weitere
Vervielfältigungen finden im Zuge der Benutzung des Computerprogramms durch
den Programmlauf statt (vgl. etwa OLG Wien 26.7.2002, 18 Bs 205/02 -
Softwaregebrauch 11- ecolex 2003, 429 [Braunböck]).
Bei
der Einräumung von Nutzungsrechten an Computerprogramme zur Installation
und zum Einsatz im Unternehmen, gestattet der Berechtigte im Sinn des § 24
Abs 1 UrhG einem anderen, das Werk auf einzelne nach den §§ 14 bis 18a
UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten (Installation und Benutzung als
Vervielfältigungshandlung) zu benutzen. Dies entspricht der Definition der
Werknutzungsbewilligung.
Die
Argumentation in der Berufungsvorentscheidung, dass das Recht zur
Vervielfältigung und Verarbeitung des Programms durch den zur Nutzung
berechtigten Kunden - soweit dies für die bestimmungsgemäße
Programmnutzung in seinem Betrieb notwendig ist - sich aus dem § 40 d Abs 3
UrhG ergebe, und keinesfalls Verwertungsrechte im Sinne der §§ 14-18
UrhG darstellen, isturheberrechtlich falsch.
3.
Wer kann Werknutzungsbewilligungen erteilen?
Der
Bescheid beruht offenbar auf einer Vorjudikatur des VwGH (27.11.1980, 240/79).
Danach beziehe sich die Befreiung für Werknutzungsverträge auf
Verträge im Sinne des § 24 UrhG. Dieser sehe die Einräumung von
Werknutzungsbewilligungen nur durch den Urheber vor. Lediglich für
Verwertungsgesellschaften sei eine Sonderregelung in § 1 Abs 1 VerwGesG
geschaffen worden. Aus dieser Bestimmung sei aber nicht ableitbar, dass
Werknutzungbewilligungen weiter übertragbar seien. Dieser
Ausnahmebestimmung hätte es nicht bedurft, wäre der Gesetzgeber von
einer allgemeinen Verkehrsfähigkeit der Werknutzungsbewilligung
ausgegangen. Demnach wird die Ausnahmebestimmung auf Lizenzverträge, die
eine juristische Person abschließt, nicht angewendet.
Diese
Rechtssprechung des VwGH (wie auch das VwGH Erk 19.4.1995, 94/16/0193,
ÖStZB 1996, 23) ist aber, wie die jüngere Rechtsentwicklung zeigt,
nicht mehr aufrecht zu erhalten:
Die
Frage, wer eine Werknutzungsbewilligung im Sinn des § 24 Abs 1 UrhG
einräumen kann, wurde mit der Umsetzung der ComputerRL geklärt. Hier
ist der VwGH zunächst davon ausgegangen, dass eine solche
Rechtseinräumung nur durch den Urheber selbst erfolgen könne, zumal
§ 24 Abs 1 UrhG
dem
Wortlaut nach den Urheber anspricht ("der Urheber kann anderen gestatten ... ")
[Hervorhebung in Kursivdruck durch Schriftsatzverfasser.]. Dieser Auffassung
wurde von der herrschenden Lehre schon früh
widersprochen.
Durch
die Umsetzung der ComputerRL hat sich nun auch die Rechtslage insoweit
geändert, als nunmehr klargestellt ist, das jedenfalls im Bereich der
Rechtseinräumung an Computerprogrammen eine Kette von
Rechtseinräumungen vom Programmierer als Urheber an seinem Arbeitgeber und
von
diesem
an den Kunden rechtlich möglich und als Werknutzungsrecht bzw.
Werknutzungsbewilligung im Sinn des § 24 Abs 1 UrhG zu qualifizieren
ist.
3.3.1
Urheberschaft
Art
2 Abs 1 ComputerRL ordnet die Urheberschaft an einem Computerprogramm
grundsätzlich demjenigen zu, der das Programm geschaffen hat, also dem
Programmierer. Dies stimmt mit der österreichischen Rechtslage
überrein (§ 10 UrhG).
3.3.2.
Arbeitgeberrechte
Gerade
bei Computerprogrammen ist es aber weithin üblich, dass nicht die
Programmierer selbst die Programme verwerten, sondern der Arbeitgeber, in dessen
Auftrag die Urheber als Arbeitnehmer die Computerprogramme erstellt haben.
Dementsprechend ordnet Art 2 Abs 3 ComputerRL an: "Wird ein Computerprogramm von
einem Arbeitnehmer in Wahrung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines
Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur
Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so geschaffenen Programm
berechtigt, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird." Damit
hat der europäische Gesetzgeber klar angeordnet, dass der Arbeitgeber zur
Ausübung
aller wirtschaftlichen Rechte
berufen
ist. Arbeitgeber kann eine
natürliche
oder juristische Person
sein.
Konsequent ordnet daher Art 3 ComputerRL an, dass "schutzberechtigt [...] alle
natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke
der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht" [Hervorhebung in
Kursivdruck durch Schriftsatzverfasser] sind.
Hier
hatte der österreichische Gesetzgeber also Umsetzungsbedarf. Im UrhG war -
noch zu Zeiten, als der VwGH seine Rechtsprechung zur Ausnahmebestimmung des
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG begründet hat - keine Regelung über das
Arbeitnehmerurheberrecht enthalten. Die UrhGNov 1993 hat daher in das Gesetz
§ 40b UrhG eingefügt: "Wird ein Computerprogramm von einem
Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so
steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn
er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat." Damit hat der Gesetzgeber
eine gesetzliche Lizenz geschaffen (Dittrich, Ausgewählte zivilrechtliche
Fragen der Software-Piraterie, ÖBI 1999, 219).
Diese
Rechtsposition des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber noch dadurch weiter
ausgebaut, dass § 40b zweiter Satz UrhG anordnet, dass in solchen
Fällen der Arbeitgeber auch zur Ausübung der
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gemäß
§ 20 UrhG
(Urheberbezeichnung) und § 21 Abs 1 UrhG (Werkschutz) berechtigt ist.
Ähnlich wie bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken (cessio
legis in § 38 UrhG) wurde also eine Sonderregelung für
Computerprogramme getroffen, die dem Arbeitgeber die
umfassende
wirtschaftliche Verwertung
sichern
soll. Aufgrund dieses gesetzlich angeordneten Werknutzungsrechts kann nun der
Arbeitgeber
anderen
Werknutzungsrechte
oder Werknutzungsbewilligungen
im
Sinn des § 24 Abs 1 UrhG erteilen.
3.3.3.
Verwertung durch den Arbeitgeber
Die
ComputerRL geht von einem urheberrechtlichen Verwertungssystem aus, das
ausgehend von den Ausschließungsrechten des Urhebers über die
abgeleiteten (ausschließlichen) Rechte des Arbeitgebers (als physische
oder juristische Person) bis hin zum Letztverbraucher (gemeint nicht im Sinn des
KSchG) eine
Kette
von Rechtseinräumungen
(umgangssprachlich
Lizenzen oder, wie das GebG trefflich sagt, Werknutzungsverträgen)
ermöglicht und absichert:
Die
ComputerRL geht zunächst davon aus, dass der Rechtsinhaber bestimmte
Ausschließungsrechte am Computerprogramm hat (Art 4). Bewusst wird nicht
das Wort Urheber verwendet; denn Art 2 Abs 3 ComputerRL ordnet im
Arbeitsverhältnis die umfassenden Nutzungsrechte dem Arbeitgeber zu, der
durchaus eine juristische Person sein kann. Dazu definiert Art 2 UrhG auch noch
ausdrücklich: "Schutzberechtigt sind alle natürlichen und juristischen
Personengemäß dem für Werken der Literatur geltenden
innerstaatlichen Urheberrecht". [Hervorhebung in Kursivdruck durch
XXX.]
Art
4 lit a ComputerRL zählt die klassischen Nutzungshandlungen des
Benützers auf (Laden, Anzeigen, Ablaufen, Speichern) etc. und behält
gerade diese dem Rechtsinhaber vor
Dies
schafft also eine
lückenlose
Kette von Rechtseinräumungen
von
den Programmierern als Rechtsinhabern an den Arbeitgeber (so Art 2 Abs 3 UrhG
für die Arbeitnehmerwerke) und vom Arbeitgeber als Inhaber des
Werknutzungsrechts
direkt
oder über einen Unterlizenznehmer, der seinerseits eine
Werknutzungsbewilligung
einräumt,
an den
Endkunden
(zur
nicht ausschließlichen Nutzung) - genau so, wie es ja in der Praxis
millionenfach geschieht.
3.3.4.
Umsetzung in Österreich
Würde
man also annehmen, dass in Österreich diese Handlungen (Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Speichern durch den Benützer) nicht an den Endkunden lizenziert
werden können, so wäre damit die ComputerRL nicht
umgesetzt.
Der
Gesetzgeber
ist
aber mit zutreffender Selbstverständlichkeit von einer gehörigen
Umsetzung ausgegangen und verweist in den EB (596 BIgNR 18. GP 4) darauf, dass
§ 14 UrhG Art 4 lit a ComputerRL entspricht. Er geht davon aus, dass auch
nach österreichischem Recht ohnehin eine solche
Lizenzierung
durch
Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligungen in einer
Kette
von Verträgen
von
den Urhebern bis zu den Nutzern möglich und zulässig ist. Deshalb
wurde kein weiterer Umsetzungsbedarf gesehen.
3.3.5.
Das weltweite System der Lizenzierung von Software
Eine
gegenteilige Rechtsansicht, dass wir keine Werknutzungsbewilligung
einräumen könnten, weil wir keine physische Person und nicht Urheber
sind, stünde in krassem Widerspruch zum international und auch speziell in
Österreich anerkannten System der Lizenzierung von Software:
Es
ist Allgemeinwissen von Unternehmern und Verbrauchern, dass Software weltweit
lizenziert wird. Es ist Allgemeinwissen, dass Softwarelizenzen nicht von
hunderten Urhebern, die als Programmierer in tausenden Mannstunden
zusammengearbeitet und eine komplexe Software (wie ein Betriebssystem oder eine
Anwendungssoftware) erstellt haben, persönlich in Millionen von
Verträgen mit Endusern erteilt werden. Es ist Allgemeinwissen, dass
Softwarelizenzen von den betreffenden Unternehmen (Microsoft, Apple oder eben
wie hier IBM) eingeräumt werden. Es ist Allgemeinwissen, dass die Nutzung
von Software ohne Lizenz eine Urheberrechtsverletzung mit schwerwiegenden
zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen ist. Dies dokumentieren auch
zahlreiche Eingriffsverfahren und gerichtliche Entscheidungen, in denen die
betreffenden Unternehmen selbstverständlich die von den Arbeitnehmern
abgeleiteten Rechte gegen denjenigen, der ohne Werknutzungsbewilligung nutzt,
auch strafrechtlich durchsetzen konnten (vgl. etwa OLG Wien 26.7.2002, 18 Bs
205/02 - Softwaregebrauch 11- ecolex 2003, 429 [Braunböck]).
3.3.6.
Unvertretbarkeit der gegenteiligen Auffassung
Eine
gegenteilige Auslegung ließe sich auch nicht formalistisch daraus
begründen, dass § 24 Abs 1 UrhG von
Werknutzungsbewilligungen
und
Werknutzungsrecht
spricht
und bei beiden die Einräumung durch den Urheber anspricht. Eine
dritte
Rechtsform
kennt
das UrhG nämlich gar
nicht
und
es kann sie nach dem System des Urheberrechts auch nicht geben: Das
Urheberrechtssystem ist so aufgebaut, dass der Gesetzgeber dem Urheber
bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Verwertungsrechte (§§
14ff UrhG, insbesondere Vervielfältigungsrecht) gewährt. Einem Dritten
kann also nur die Nutzung nach einer dieser gesetzlich definierten Nutzungsarten
gewährt werden und dies auch nur in zwei denkbaren Varianten: Entweder als
ausschließliche Rechtseinräumung oder als nicht ausschließliche
Rechtseinräumung. Dies entspricht den beiden Typen Werknutzungsrecht und
Werknutzungsbewilligung. Eine dritte Variante ist gar nicht denkbar. Jede
Rechtseinräumung (Lizenz oder eben Werknutzungsvertrag genannt) ist also
entweder eine ausschließliche oder eine nicht ausschließliche und
daher entweder ein Werknutzungsrecht oder eine
Werknutzungsbewilligung.
Der
Gesetzgeber ist bei der Konstruktion des Urheberrechtssystems im Übrigen
stets davon ausgegangen, dass diese Rechtseinräumungen an den Endbenutzer
nicht
einstufige
sind
(Erteilung einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts
unmittelbar vom Urheber an den Endbenutzer als seinen Vertragspartner). Der
Gesetzgeber ist vielmehr schon bei der Schaffung des UrhG davon ausgegangen,
dass es selbstverständlich
mehrstufige
Vertragssysteme
gibt:
So räumt der Autor im Verlagsvertrag dem Verleger das ausschließliche
Vervielfältigungsrecht ein (Werknutzungsrecht) und der Verleger kann
seinerseits wieder aufgrund dieser Rechtsposition einer Zeitschrift ein nicht
ausschließliches Vorabdruckrecht (Werknutzungsbewilligung) einräumen.
Oder ein anderes Beispiel: Komponist und Textautor räumen dem Produzenten
eines Schallträgers (Schallplatte oder heute CD) das ausschließliche
Recht ein, solche Schallträger herzustellen und dafür ihre Werke zu
vervielfältigen und zu verbreiten. Andere an der Nutzung interessierte
Unternehmen müssen daher vom Erstproduzenten abgeleitete Rechte
(Werknutzungsbewilligungen) erwerben. Genau an dieses Beispiel knüpft der
Gesetzgeber an, wenn er beispielsweise schon in der Stammfassung 1936 zu §
58 UrhG annimmt, dass die Urheber dem Unternehmen zur Herstellung von
Schallplatten ein Werknutzungsrecht einräumen und dass dieses Unternehmen
seinerseits berechtigt wäre, anderen Tonträgerproduzenten eine
Werknutzungsbewilligung zu erteilen (so die EB zu § 58 in der Stammfassung
des UrhG 1936; abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen
Urheberrecht, ÖSGRUM Bd 3 [1986] 135 ff). Verweigert das Unternehmen eine
solche Lizenzerteilung, so kann dies zu Missbrauch führen. Deshalb sieht
§ 59 UrhG eine Zwangslizenz vor, mit der die Erteilung dieser
Werknutzungsbewilligung erzwungen werden kann. Das Besondere ist hier lediglich
die Regelung, dass die Einräumung der Werknutzungsbewilligung zwangsweise
durchsetzbar ist. Wie aus den Erläuterungen ganz deutlich hervorgeht, geht
aber der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich der Inhaber des
Werknutzungsrechts freiwillig solche Werknutzungsbewilligungen erteilen
könnte, um Zwangslizenzen zu vermeiden. Ganz selbstverständlich geht
also der Gesetzgeber davon aus, dass der Inhaber des Werknutzungsrechts
seinerseits Werknutzungsbewilligungen im Sinn des § 24 Abs 1 UrhG erteilen
kann.
Am
deutlichsten wird dies aber aus dem
Text
des
§
24
UrhG:
§
24 Abs 2 UrhG ordnet nämlich an: Wird mit dem Inhaber einer
Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart, so bleibt sie bei
Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts gegenüber
dem (neuen) Werknutzungsberechtigten wirksam. Diese Regelung war notwendig, um
die Frage zu klären, was mit einer vom Werknutzungsberechtigten
eingeräumten Werknutzungsbewilligung geschieht, wenn das Werknutzungsrecht
auf einen Dritten übertragen wird? Dieser Spezialfall ist im Gesetz somit
ausdrücklich gelöst: Bei Übertragung des Werknutzungsrechts gehen
die vom "alten" Werknutzungsberechtigten eingeräumten
Werknutzungsbewilligungen auf den
"neuen"
Werknutzungsberechtigten über. Dies setzt voraus, dass der "alte"
Werknutzungsberechtigte überhaupt Werknutzungsbewilligungen erteilen
konnte. Nach der Regelung in § 24 Abs 2 UrhG kann dies keinem Zweifel
unterliegen. Es ist somit in § 24 UrhG ausdrücklich vorgesehen, dass
nicht bloß der Urheber selbst, sondern auch der
Inhaber
eines vom Urheber abgeleiteten Werknutzungsrechts
eine
Werknutzungsbewilligung
im
Sinn des § 24 Abs 1 UrhG einräumen kann.
§
24 Abs 2 UrhG wurde durch die UrhGNov 1982 eingefügt. In den
Erläuterungen zur RV wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur
der Urheber selbst, sondern auch ein Werknutzungsberechtigter seinerseits
Werknutzungsrechte und -bewiiligungen erteilen kann (EB RV 385 dB,
XV.
GP
11): "Hat der Urheber oder
Werknutzungsberechtigte
an
einem Werk zuerst eine Werknutzungsbewilligung erteilt, später aber einem
anderen ein Werknutzungsrecht eingeräumt oder übertragen, dann taucht
die Frage auf, ob dadurch die früher erteilte Werknutzungsbewilligung
hinfällig wird, soweit beide Rechte zeitlich, räumlich und inhaltlich
konkurrieren." [Hervorhebung in
Fettdruck
durch
XXX.]
Damit
erweist sich aber auch der zur Begründung der gegenteiligen Ansicht
angeführte Verweis der Berufungsvorentscheidung auf § 1
Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG) als nicht
tragfähig:
Es
ist richtig, dass Verwertungsgesellschaften Werknutzungsbewilligungen erteilen.
Unbestritten ist auch, dass Verwertungsgesellschaften einer Betriebsbewilligung
gemäß
§ 1 Abs 1 VerwGesG bedürfen. Daraus kann aber nicht
der Gegenschluss gezogen werden, dass (neben dem Urheber selbst) nur
Verwertungsgesellschaften Werknutzungsbewilligungen erteilen können oder
dass jeder, der eine Werknutzungsbewilligung erteilen will, einer
Betriebsgenehmigung als Verwertungsgesellschaft bedürfte,
denn:
Das
VerwGesG ist ein neben dem UrhG stehendes Sondergesetz für bestimmte
Unternehmen. Das UrhG selbst enthält an keiner Stelle die
Einschränkung, dass nur Urheber oder Verwertungsgesellschaften
Werknutzungsbewilligungen erteilen können.
§
1 Abs 1 VerwGes gibt vielmehr lediglich eine Definition der vom
Genehmigungszwang erfassten Gesellschaften und führt dazu (ua) an, dass
Verwertungsgesellschaften Werknutzungsbewilligungen erteilen. Die rechtliche
Möglichkeit, Werknutzungsbewilligungen zu erteilen, ergibt sich aber auch
für Verwertungsgesellschaften nicht aus dieser Definition, sondern - wie
für jede andere natürliche oder juristische Person - aus § 24
UrhG.
Dass
auch Unternehmen, die nicht Verwertungsgesellschaften sind, in einer Kette von
Rechtseinräumungen Werknutzungsbewilligungen erteilen können, belegen
die oben zu C.3.3.6 dieser Beschwerde zitierten Materialien zu § 58
UrhG.
Nicht
jedes Unternehmen, das Inhaber eines Werknutzungsrechts ist und seinerseits
Werknutzungsbewilligungen erteilt, ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Betrieb
einer Verwertungsgesellschaft liegt vielmehr darin, dass in organisierter Form
die Ansprüche mehrerer Berechtigter kollektiv und treuhänderisch
wahrgenommen werden, wobei kollektiv bedeutet, dass nicht nur Bewilligungen
für einzelne Werke, sondern für ein umfassendes Repertoire erteilt
werden (wie beispielsweise bei der Verwertungsgesellschaft AKM). Die Vergabe von
Sendelizenzen an zwei Musikstücken fällt beispielsweise noch nicht
darunter (vgl VwGH 25.9.1995, VwSlg 14.327 A). Auch der VwGH geht also in dieser
Entscheidung davon aus, dass Unternehmen, die nicht Verwertungsgesellschaften
sind, durchaus auf Grund des ihnen zustehenden Werknutzungsrechts eine
Werknutzungsbewilligung erteilen können (in jenem Fall hatte die Edition
Network Production Music Inc. von den Urhebern Rechte erworben und ihrerseits
dem ORF eine Werknutzungsbewilligung für die Sendung
erteilt).
Wir
können also sehr wohl in einer Kette von Rechtseinräumungen auf Grund
der uns eingeräumten Rechte an Dritte Werknutzungsbewilligungen im Sinne
des § 24 UrhG erteilen und dazu Lizenzverträge
schließen.
Zusammenfassend
ist also evident - und seit der Umsetzung der ComputerRL durch die UrhGNov 1993
sogar ausdrücklich angeordnet -, dass Computerprogramme urheberrechtlich
geschützt sind und dass an ihnen eine Kette von Rechtseinräumungen
(Werknutzungsrecht von den Arbeitnehmern an den Arbeitgeber) und von diesem (sei
er eine natürliche oder juristische Person)
direkt
oder in einem mehrstufigen Lizenzsystem über einen Unterlizenznehmer
an
die Nutzer im Wege von Werknutzungsbewilligungen vertraglich vereinbart werden
kann. Da alle diese Verträge entweder
Werknutzungsrechte
oder Werknutzungsbewilligungen im Sinn des
§
24
UrhG
begründen,
sind sie als
Werknutzungsverträge
gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG
gebührenfrei
(dies
auch aus gebührenrechtlicher Sicht bestätigend Frotz/Hügel/Popp,
Kommentar zum Gebührengesetz § 33 TP 5 B 1 13).
Es
ist urheberrechtlich anerkannt, dass Werknutzungsberechtigte ihrerseits
Werknutzungsrechte einräumen oder zumindest Werknutzungsbewilligungen
erteilen können (Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum Gebührengesetz
§ 33 TP 5 B 1 13). Gerade im Begriff des Werknutzungsrechts
gemäß
§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG liegt begrifflich die
Möglichkeit, dass der
Werknutzungsberechtigte
seinerseits
weitere
Rechte an dem Werk
einräumen
kann. Wenn der Urheber jemandem ein Werknutzungsrecht, d.h. ein
ausschließliches
Recht,
einräumt, so muss der Werknutzungsberechtigte im Rahmen der Verwertung die
Möglichkeit haben, die Nutzung des Werks auch Dritten durch die Erteilung
von Werknutzungsbewilligungen überlassen zu können. Andernfalls
könnte z.B. ein Verlag nicht einem anderen Verlag gestatten, ein Buch als
Taschenbuch herauszugeben (der Verleger des gebundenen Buchs und des
Taschenbuchs ist keineswegs immer identisch) oder eine Übersetzung des
Buchs in einer fremden Sprache zu veröffentlichen.
Dem
UrhG lässt sich auch keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass
Werknutzungsberechtigte ausschließlich juristische Personen sein
könnten.
Im
Übrigen verweisen wir auf unsere Berufung vom 24.03.2006.
4.Gebührenrechtliche
Schlussfolgerung
Wollte
man den Standpunkt der Abgabenbehörde erster Instanz vertreten, könnte
die Nutzungsüberlassung von Software nie als entgeltliche Einräumung
einer Werknutzung im Sinne von § 33 TP 5 Abs 1 GebG zu verstehen sein, weil
die Einräumung eines derartigen Nutzungsrechtes gar nicht möglich
wäre. Es fiele dann auch keine Rechtsgeschäftsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG an (Arnold, Rechtsgebühren § 33
TP 5 RZ 32a).
Die
Rechtsprechung des VwGH dazu stammt aus einer Zeit vor Verankerung des
Softwareschutzes im UrhG und wurde ohne Berücksichtigung der seither
erfolgten Änderungen fortgeschrieben. Wenngleich die bisherige
Rechtsprechung schon ursprünglich im Ansatz verfehlt war, so sprechen -
jedenfalls heute - zwingende Erwägungen gegen die Fortschreibung der
bisherigen Rechtsprechung. Nach der derzeitigen Rechtslage wäre die
Nichtanwendung dieser Ausnahmebestimmung auf Fälle wie dem vorliegenden
Anlassfall krass rechtswidrig, ja sogar als denkunmögliche
Gesetzesanwendung im Sinn der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu
beurteilen.
Aus
den urheberrechtlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass Nutzungsrechte
an Computerprogrammen (Software) von der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG
mindestens
seit 1.2.1993 erfasst
sind.
Diese Auffassung vertreten sowohl Arnold (Rechtsgebühren § 33 TP 5 RZ
32a) als auch Fellner (Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 Stempel- und
Rechtsgebühren § 33 TP 5 RZ 159 aE). Auch die Rechtsprechung des VwGH
hat dies erkannt. In seinem Erkenntnis 19.4.1995 (94/16/0193, ÖStZB 1996,
23) führt der VwGH aus, dass die UrhG Novelle gemäß BGBI 1993/93
und die Einfügung von § 40c UrhG nicht berücksichtigt werden
müssten, weil der für diese Entscheidung relevante Vertrag vom
23.12.1991 stamme.
Der
Werknutzungsvertrag im Sinn von § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG (und auch im Sinn
von § 24 UrhG) muss nicht vom Urheber (oder einer Verwertungsgesellschaft)
abgeschlossen sein; auch der Inhaber eines vom Urheber abgeleiteten
Werknutzungsrechts bzw. Werknutzungsbewilligung kann eine
Werknutzungsbewilligung im Sinn des § 24 Abs 1 UrhG
einräumen.
Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass Vereinbarungen über die Nutzung von Software als
Werknutzungsverträge
im Sinn von § 33 TP 5 Abs 4 Z 2
GebG zu beurteilen und von der Bestandvertragsgebühr
befreit
sind
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1 des
Gebührengesetzes 1957(GebG) beträgt der Tarif der Gebühren
für Bestandverträge (§§ 1090ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im
Allgemeinen 1vH.
Nach Abs.4 Z 2 der zitierten Gesetzesstelle sind u.a.
Werknutzungsverträge gebührenfrei.
Gemäß
§ 10 Abs.1 Urhebergesetz (UrhG)
Urheberrechtsgesetz- Novelle 1993,BGBl.Nr.93 ist Urheber eines Werkes, wer es
geschaffen hat.
Im Sinne des § 14 Abs.1 UrhG hat der Urheber mit den
vom Gesetz bestimmten Beschränkungen, das Werk auf die ihm durch die
folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten (§§15-18a UrhG) zu
verwerten.
Gemäß
§ 15 Abs.1 UrhG hat der Urheber das
ausschließliche Recht das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in
welcher Menge- zu vervielfältigen.
Gemäß
§ 16 Abs.1 hat der Urheber das
ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes
dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf
eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr
gebracht werden.
Gemäß
§ 24 Abs.1 leg. cit kann der Urheber
anderen gestatten, dass Werk auf einzelne oder alle nach §§ 14 bis 18a
dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benützen
(Werknutzungsbewilligung).Auch kann er einem anderen das ausschließliche
Recht dazu einräumen. (Werknutzungsrecht).
Gemäß
§ 40a Abs.1 Urheberrechtsgesetz
(UrhG) idF Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993,BGBl.Nr.93 - UrhG Nov 1993 sind
Computerprogramme Werke im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der
eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Gemäß Abs.2
leg.cit. umfasst in diesem Gesetz der Ausdruck "Computerprogramme" alle
Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur
Entwicklung des Computerprogramms.
Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in
Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem
Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem
Dienstgeber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der
Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 bezeichneten
Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft
für sich in Anspruch zu nehmen bleibt unberührt.(§ 40 b
UrhG)
Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn
mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Bewilligung
auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten
für Werknutzungsrecht an Computerprogrammen nicht. (§ 40c UrhG)
Gemäß
§ 40d Abs.2 UrhG dürfen
Computerprogramme vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies
für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung
Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen
Bedürfnisse.
Gemäß Abs.3 leg. cit. darf die zur Benutzung
eines Computerprogramms berechtigte Person
1.Vervielfältigungsstücke für
Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die
Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
2.das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen
oder testen, um die einen Programmelement zu Grunde liegenden Ideen und
Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen
sie berechtigt ist
Gemäß Abs.4 leg.cit. kann auf die Rechte nach
Abs.2 und 3 nicht wirksam verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen
über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinne des
Abs.2 nicht aus.
§ 33 TP 5 Abs1 GebG in der geltenden Fassung ordnet
an, dass jedenfalls alle Miet- oder Pachtverträge, die nach den
Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB zu beurteilen sind, darüber
hinaus aber auch jene Verträge, die an sich zwar den Tatbestand des §
1090 erfüllen, aber in der Literatur oder Rechtssprechung verschiedentlich
wegen Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen nicht als
Bestandverträge gewertet werden, der Gebühr unterliegen.
Von § 33 TP 5 GebG sind daher auch gemischte
Rechtsgeschäfte, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch solche
eines anderen Vertrages enthalten, dann erfasst, wenn sie die für
Bestandverträge charakteristischen Merkmale enthalten und somit eine Art
Bestandvertrag darstellen. (Vgl.VwGH v.21 .März
2002,99/16/0160)
Ein gültiger Bestandvertrag setzt nach den
Vorschriften der §§ 1090 ff ABGB, jedenfalls die Vereinbarung eines
bestimmten oder zumindest bestimmbaren Preises voraus.
Gegenstand des Bestandvertrages sind unverbrauchbare
Sachen, also Sachen die durch den vertragsmäßigen Gebrauch nicht
verbraucht werden können; wozu auch nutzbare Rechte gehören.
Das Wesen einer Vereinbarung ISd. § 33 TP 5 GebG
besteht darin eine Sache auf bestimmte Zeit- hierin liegt auch das für die
Abgrenzung zum Kaufvertrag maßgebliche Merkmal- gegen Entgelt zum Gebrauch
zu erhalten, wobei es gleichgültig ist, auf welche Weise aus der
übergebenen Sache Nutzen gezogen wird.(vgl. VwGH vom 19 .Dezember
1986,Zlen 85/15/0249-0253)
Im gegenständlichen Vertrag wird unter Punkt erstens
dem Kunden das Recht eingeräumt, die im Anhang I angeführte
Rechenleistung und die damit verbundene Software zu nutzen.
In Punkt zweitens wird die Vertragsdauer von
1 .März 2005 bis zum 28 .Februar 2010 bestimmt und in Punkt
fünftens wird die Gesamtsumme der dafür zu leistenden monatlichen
Zahlungen mit € 24.369.000,00.- bestimmt und ausdrücklich
festgehalten, dass der Auftraggeber diese Zahlungen unabhängig von der
tatsächliche Nutzung der in Ziffer 1.1. genannten Lieferungen und
Leistungen zu leisten hat.
Es geht im gegenständlichem Fall also im Wesentlichen
darum, dass dem Kunden das Recht eingeräumt wurde, eine unverbrauchbare
Sache für einen bestimmten Zeitraum gegen ein bestimmtes Entgelt zu nutzen.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen liegt somit, unbeschadet, dass der
in Rede stehende Vertrag auch Elemente eines Dienst bzw. Werkleistungsvertrages
aufweist, (z.B. zur Verfügung stellen von Serviceleistungen, Erbringung von
Rechnungsleistungen) und dass lt. Anhang I Zif.2.lit.a und d dieses Vertrages
auch nutzungsabhängige Nachzahlungen erfolgen können, ein
Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 vor.
Zur Ansicht der Bw, Softwareverträge würden
grundsätzlich nicht der Gebühr gemäß
§ 33 TP 5
unterliegen, wird festgestellt:
Bereits im Erkenntnis Zl 94/16/0193 vom 19 .April 1995
wird vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Vertrag über die
Einräumung der entgeltlichen Nutzung einer Software zu Recht der
Gebühr des § 33 TP 5 Abs.1 Z1 GebG unterworfen wurde. Vom VwGH wurde
auch in jüngster Rechtssprechung (Erkenntnis Zl.2006/16/0054 vom
7 .September 2006) diese Rechtsansicht bestätigt.
Es liegen daher keine Bedenken vor, Verträge über
die vorübergehende Nutzung von Softwareprogrammen grundsätzlich der
Gebührenpflicht des § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG zu unterwerfen; es sei
denn es liegt ein gemäß
§ 33 TP 5 Abs.4 Z 2 GebG
gebührenbefreiter Werknutzungsvertrag vor.
Unter Werknutzungsverträge sind Verträge
über die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung oder die Überlassung
eines Werknutzungsrechtes zu verstehen (vgl. Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren, Rz 158 zu § 33 TP 5 GebG.).
Die Bw. sieht- für den Fall, dass die erkennende
Behörde zum Schluss kommt, es wäre mit dem gegenständlichen
Vertrag, ein nicht ausschließliches, befristetes und entgeltliches Recht
zur Nutzung einer Software eingeräumt worden- das Vorliegen eines
Werknutzungsvertrages gemäß
§ 33 TP5 Abs.4 Z 2 vor allem darin,
dass dem Kunden vertraglich eingeräumt wird, die genannten
Computerprogramme zur Installation und zum Einsatz in seinem Unternehmen zu
nutzen, diesem, iSd. § 24 Abs.1 UrhG, gestattet wird, das Werk auf einzelne
nach den §§ 14-18a UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten (Installation
und Benutzung als Vervielfältigungshandlung) zu benutzen. Nach Ansicht der
Bw. wäre damit eine Werknutzungsbewilligung erteilt worden.
Es ist unbestritten, dass es sich bei den vom
gegenständlichen Vertrag umfassten Computerprogrammen um Werke iSd §
40 a UrhG handelt und dass die Bw. als Dienstgeber iSd.§ 40 b UrhG
anzusehen ist.
§ 14 UrhG räumt dem Urheber, unter den vom Gesetz
bestimmten Beschränkungen, das ausschließliche Recht ein, das Werk
auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten, etwa durch
Vervielfältigung und Verbreitung zu verwerten (Verwertungsrechte).Das
Urheberrechtsgesetz bestimmt solche Beschränkungen der Verwertungsrechte
unter anderem in seinem VII. Abschnitt für freie Werknutzungen; für
freie Werknutzungen von Computerprogrammen iSd. Urheberrechtsgesetzes regelt
wiederum § 40d UrhG besonderes. Das bloße Recht zur freien
Werknutzung nach § 40 d UrhG leitet sich weder aus der Erteilung einer
Werknutzungsbewilligung noch aus der Überlassung eines Werknutzungsrechtes
ab und ist daher nicht Gegenstand eines Werknutzungsvertrages. (VwGH vom
7 .September 2006,Zl.2006/16/0054)
Daraus folgt, dass das dem Kunden eingeräumte Recht
zur Installation und Vervielfältigung der genannten Computerprogramme,
soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Programme in
seinem Unternehmen notwendig ist, sich aus der Bestimmung des § 40 d Abs.3
UrhG ergibt, und keine Ausübung des Verwertungsrechtes iSd. § 15 UrhG
darstellt.
Weder aus den Einlassungen der Bw. noch aus dem
vorliegenden Vertrag geht hervor, dass dem Kunden ein vertraglich weitergehendes
Recht, etwa auf Vervielfältigung, Verbreitung oder auf anderweitige
Verwertung des Computerprogramms nach den Bestimmungen der §§ 15 ff
UrhG eingeräumt worden wäre.
Da im gegenständlichen Fall, aus den aufgezeigten
Gründen, vom Vorliegen eines Bestandvertrages ausgegangen wird, und dem
Kunden keine Nutzung des Computerprogramms in einem solchen Umfang
eingeräumt wurde, die einem Verwertungsrecht nach dem §§14 ff
UrhG gleichzuhalten wäre, ist schon aus diesem Grunde die
Gebührenpflicht iSd § 33 TP 5 Abs.4 Z 2 gegeben.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12 .März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 10 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 14 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 15 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 16 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 24 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40a Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40b UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40c UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40d Abs. 2 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 40d Abs. 3 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
Bestandvertraggemischte RechtsgeschäfteWerknutzungsvertragWerknutzungsrechtWerknutzungsbewilligungRecht zur freien Werknutzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1589-W/06
- Stammnummer
- 27230
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF