…naher Angehöriger widerrechtlich das Geld entzogen habe. Entscheidend sei letztlich die Tatsache des Verlustes von Betriebsvermögen. Lediglich schwerwiegendes Verschulden oder der (privat veranlasste) Verzicht auf Ersatzansprüche verlagerten den Vorgang des (Betriebs)Vermögensentzugs in den Privatbereich. Es dürfe - so der Bw. im Wesentlichen - auch keinen Unterschied…
…Dr. W. vertreten gewesen war, war der beratungsbedingte Bestand von zumindest rudimentären Kenntnissen des Geschäftsführers der Bw. auf dem Gebiet des Abgabenrechts anzunehmen. Anstatt rechtzeitig für Beweismittel, die den Verzicht auf Ersatzansprüche betreffend die Kosten für das in Rede stehende Badezimmer nach den §§ 1097, 1036…
…sei als Einnahme anzusetzen (ähnlich einer Mietvorauszahlung bzw. Baukostenzuschuss), da der Mieter bereits mit Abschluss des Mietvertrages auf eventuelle Ersatzansprüche verzichtet habe. Lt. Betriebsprüfung seien die Einnahmen auf einen Zeitraum von 18 Jahren aufzuteilen, da der Mieter für diesen Zeitraum einem schriftlichen Kündigungsverzicht zugestimmt habe…
…Schuld eingegangenen Haftung - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - keine positiv zu erbringende Leistung, sondern vielmehr den Verzicht auf eine allenfalls im Rahmen der Haftung zu erbringende Leistung dar. Infolge der Haftungsentlassung wird also keine positive Leistung in Form der Zahlung von € 330.000 von…
…die Verpfändung der Forderung mangels Publizität unwirksam. Vielmehr habe der Bw. auf seine diesbezüglichen Ansprüche durch seine Mitteilung an die Untermieter, dass die Untermietzinse an die CGesmbH zu leisten seien, verzichtet. Genau für diesen Fall des Nichtgeltendmachens des Pfandrechtes durch den Bw. habe die Abtretungserklärung…
…zu erzielenden Einnahmen im maßgeblichen Zeitraum von zehn Jahren ins Leere ginge. Der Vertreter der Bw verweist auf das gesamte bisherige Vorbringen einschließlich vom heutigen Tage und hält noch fest, dass der Fruchtgenussberechtigten bei Beendigung des Fruchtgenussvertrages jedenfalls ein Ersatzanspruch für die getätigten Investitionen gemäß …
…mit dieser Vereinbarung - nur so lassen sich diese Bestimmungen verstehen - rechtswirksamen Verzicht auf Ersatz der von ihm getätigten Investitionen in Höhe von rund S 4,8 Mio abgegeben und hatte daher keinen Ersatzanspruch. Ein den Vermietern gegenüber fremder Mieter hätte jedoch keinesfalls eine Vereinbarung abgeschlossen…
…setze grundsätzlich auch voraus, dass der Abgabepflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht habe. Diese Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme anderer Ersatzmöglichkeiten bestehe allerdings nur im Rahmen der Zumutbarkeit. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen müsse dabei nicht selbst zwangsläufig sein, da auch Billigkeitsgründe…
…vergüten. Es wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von Umrechnungsdifferenzen gesetzt. Der Kassastand wurde lediglich 1-4mal pro Monat ermittelt. Dem durch familiäre Gründe bedingten Verzicht auf Ersatz bzw. Rückforderung der Differenzen steht die Anerkennung des Geldverlustes als Betriebsausgabe entgegen. Die Betriebsprüfung ist daher der Meinung…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…der Bemessungsgrundlage die Forderung der erbl. Witwe unberücksichtigt blieb. Die Bescheide wurden damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen worden sei. Dies sei ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955…
…einer verdeckten Ausschüttung, wenn - wie hier zutreffend - nach Aufdeckung der Fehlbuchungen in der Bilanz Ersatzansprüche ausgewiesen würden und kein Verzicht auf die durch die Fehlbuchungen zu aktivierenden Ansprüche stattfände (vgl Rz 899 KStR 2001). Die Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme zur Berufung aus, dass die…
…dies verhandlungstechnisch schwierig gewesen wäre- Vorsorge treffen müssen. Ein Verzicht auf eine entsprechende Vorsorge oder Sicherheit geht daher zu Lasten der Bw. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die nunmehrige Inanspruchnahme der Bw. im Hinblick auf die Rückzahlungen von Baukostenzuschüssen an die Bestandnehmerin für die Bw…