Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0388-G/03
Restbuchwert eines im Betriebsvermögen stehenden, aber auf einer privaten Reise gestohlenen Pkw als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-G/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entsteht im Zuge der privaten Nutzung (hier: Privatreise) eines im Betriebsvermögen stehenden Fahrzeuges ein Schaden (hier: Diebstahl), so ist sein Restbuchwert nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Schadenseintritt kommt es dabei nicht an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
MGI-Ennstal Steuerberatung Liezen Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Liezen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist praktischer Arzt.
Anlässlich einer privaten Reise nach Ungarn wurde ihm im
September 2000 der im Betriebsvermögen befindliche Personenkraftwagen
gestohlen. Der Bw. machte bei der Gewinnermittlung für das Kalenderjahr
2000 den "Restbuchwert" im Betrag von 192.307 S als
Betriebsausgabe geltend.
Nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung versagte das Finanzamt dem Bw. mit
Bescheid vom 14. August 2003 die Anerkennung dieses Betrages als
Betriebsausgabe, weil der Personenkraftwagen zum Zeitpunkt des Diebstahls privat
verwendet worden sei.
Dagegen wendet sich der Bw. mit
Berufungsschreiben vom 17. September 2003 und begehrt die Anerkennung
dieses Betrages als Betriebsausgabe. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, der von dritter Seite verursachte Entzug von
Betriebsvermögen sei durch einen widerrechtlichen Eingriff geschehen.
Daraus resultiere ein Ersatzanspruch gegen Unbekannt. Da der gestohlene
Personenkraftwagen zum Betriebsvermögen gehöre, sei diesbezüglich
eine betriebliche Forderung gegeben, der im Falle der Durchsetzung eine
Betriebseinnahme zur Folge hätte. Auch wenn diese Forderung trotz
Bemühens nicht einbringlich bzw. infolge Aussichtslosigkeit abzuschreiben
sei, ändere dies nichts am grundsätzlichen Bestehen einer
betrieblichen Forderung. Der zu beurteilende Sachverhalt sei auch nicht mit
jenem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1979, 1206,
1670/77, vergleichbar. In diesem Fall sei nämlich der Entzug durch einen
von einer unternehmensfremden Person in schuldhafter Weise herbeigeführten
Verkehrsunfall mit Totalschaden geschehen. Auch habe der Gerichtshof damals das
von Seiten der Erstbehörde ins Treffen geführte Argument, dass eine
"betriebsbedingte Fahrt" zur Geltendmachung von Betriebsausgaben
vorliegen müsse, im zu beurteilenden Fall überhaupt dahingestellt,
weil eben ein dem privaten Bereich zuzuordnendes, schwerwiegendes Verschulden
vorgelegen habe. Weiters bringt der Bw. vor, es liege zudem keine durch private
Verwendung veranlasste Verminderung des Betriebsvermögens vor. Ein
entsprechender Entzug durch "private Verwendung" wäre zu
unterstellen, wenn das Fahrzeug anlässlich einer Privatfahrt durch einen
verschuldeten Verkehrsunfall zerstört worden wäre. Der
Personenkraftwagen sei im Augenblick des Entzuges nicht "privat
verwendet" worden. Vielmehr sei er in Ungarn, aus welchem Grund auch
immer, abgestellt worden. Das Abstellen eines Fahrzeuges sei ein
"neutraler" Vorgang, der weder als "betrieblich" noch
als "privat" eingestuft werden könne. Ein dem
Betriebsvermögen zugehöriges Fahrzeug stehe gleichsam immer in
"Betriebsbereitschaft". Es wäre nämlich nicht
denkunmöglich, dass ein Arzt aus dienstlichen Gründen einen
Urlaubsaufenthalt abbrechen müsse, etwa im Falle von
Katastropheneinsätzen zu Hause. Trete dieser Fall ein, sei schon das
Anstarten des Personenkraftwagens, um die Heimreise anzutreten, als
"betriebliche Fahrt" zu werten. Dabei sei es gleichgültig, ob
sich der Arzt selbst gerade betrieblich oder privat veranlasst im Ausland
aufhalte. Der Bw. verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Juni 1988, 87/14/0118. Beim Betriebsvermögensvergleich
führe Diebstahl oder Unterschlagung durch Angestellte oder Betriebsfremde
grundsätzlich zu einer Verminderung des Betriebsvermögens und damit zu
einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinnes. Da - so der Gerichtshof - bei
der Wertung des widerrechtlichen Entzuges von Geld als Betriebsausgabe der
Gedanke des Verlustes von Betriebsvermögen im Vordergrund stehe, bewirke
zunächst die Tatsache des Geldverlustes als solche die Betriebsausgabe.
Nicht entscheidend sei es - so der Bw. -, ob ein Fremder oder ein naher
Angehöriger widerrechtlich das Geld entzogen habe. Entscheidend sei
letztlich die Tatsache des Verlustes von Betriebsvermögen. Lediglich
schwerwiegendes Verschulden oder der (privat veranlasste) Verzicht auf
Ersatzansprüche verlagerten den Vorgang des (Betriebs)Vermögensentzugs
in den Privatbereich. Es dürfe - so der Bw. im Wesentlichen - auch keinen
Unterschied zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich machen,
dass er den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittle.
Lediglich bedeutendes eigenes Verschulden im Zusammenhang mit Entzug des
Betriebsvermögens verlagere den Umstand des Entzuges aus der
Betriebssphäre in den privat veranlassten Bereich. Für den Fall, dass
der Senat dem Berufungsbegehren dem Grunde nach nicht Folge leistet, beantragt
der Bw., zumindest den Betrag von 17.192 S, der bei der Gewinnermittlung
"außerbilanziell" (nach Gegenüberstellung der Einnahmen
und Ausgaben) als Luxustangentenanteil des streitgegenständlichen
"Restbuchwertes" dem Betriebsergebnis wieder hinzugerechnet worden
sei, gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2003 als
unbegründet ab.
Mit Schreiben vom
17. November 2003 beantragt der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend
vor, die vom Finanzamt zitierte Randzahl 3202 der EStR 2000 sei
unzutreffend. Nach dem dort zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 21. Oktober 1999, 94/15/0193, hänge nämlich die
Beurteilung, ob ein Verkehrsunfall betrieblich oder privat veranlasst sei,
u. a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Ihm sei jedoch kein
Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Personenkraftwagens
anzulasten. Der Bw. beantragt die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Nach Erörterung der Sach-
und Rechtslage nahm der Bw. die beiden eben genannten Anträge mit Schreiben
5. Februar 2004 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Restbuchwert des dem Bw. im Zuge einer
privaten Reise gestohlenen, bis dahin im Betriebsvermögen befindlichen
Personenkraftwagens als Betriebsausgabe anzuerkennen ist.
Vorweg sei bemerkt, dass dem Vorbringen des Bw., beim
Abstellen eines Fahrzeuges im Zuge einer privaten Reise handle es sich um keinen
privaten, sondern um einen neutralen Vorgang, nicht gefolgt werden kann. Da der
Bw. unbestritten auf einer privaten Reise in Ungarn war, stand der
Personenkraftwagen zu diesem Zeitpunkt in privater Verwendung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits vom Finanzamt zur
Begründung herangezogenen Erkenntnis vom 21. Oktober 1999,
94/15/0193, entschieden hat, ist Voraussetzung für eine
außergewöhnliche technische Absetzung - wie bei jeder anderen
Betriebsausgabe -, dass die Abnutzung durch den Betrieb veranlasst ist. Ist die
Abnutzung durch eine private Verwendung des Wirtschaftsgutes verursacht worden,
darf die dadurch entstehende Wertminderung eines zum Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsgutes den betrieblichen Gewinn nicht
mindern.
Soweit der Bw. vorbringt, nach diesem Erkenntnis hänge
es für die Beurteilung, ob ein Verkehrsunfall betrieblich oder privat
veranlasst sei, u. a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab, wobei ihm
jedoch kein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Diebstahl des
Personenkraftwagens anzulasten sei, so verkennt er damit die wesentliche Aussage
des Erkenntnisses. Denn der Verwaltungsgerichtshof bekennt sich eindeutig dazu,
dass eine durch die private Verwendung eines zum Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsgutes entstehende Wertminderung den betrieblichen
Gewinn jedenfalls nicht mindert. Der Gerichtshof ließ es aber in dem vom
Bw. genannten Erkenntnis dahingestellt, ob es sich im Beschwerdefall um eine
betriebliche oder private Verwendung des Personenkraftwagens gehandelt hatte,
weil er das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig und
den Buchwertabgang schon deshalb als steuerlich unbeachtlich beurteilte. Der
Gerichtshof hat aber nicht - wie dies der Bw. zu vertreten scheint - zum
Ausdruck gebracht, dass eine steuerliche Unbeachtlichkeit einer solchen
Wertminderung von Betriebsvermögen nur bei Verschulden (bei Fehlverhalten)
des Abgabepflichtigen vorliegt.
Dass der Bw. einen (letztlich nicht durchsetzbaren)
Ersatzanspruch gegenüber "Unbekannt" hat, vermag - ebenso wie
die Überlegungen des Bw. zur Gleichstellung der beiden
Gewinnermittlungsarten - nichts an der rechtlichen Beurteilung zu
ändern.
Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung, in der
strittigen Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof
abzuweichen.
Dem Begehren des Bw., den Luxustangentenanteil im Betrag
von 17.192 S gewinnmindernd zu berücksichtigen, ist dem Folge leisten.
Der Bw. hat nämlich bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Streitjahr den "Restbuchwert" im Betrag von 192.307 S als
Betriebsausgabe geltend gemacht und in der Folge - wie einem Beiblatt zu
entnehmen ist - "außerbilanziell" dem Saldo der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben den auf den "Restbuchwert"
entfallenden Luxustangentenanteil im Betrag von 17.192 S dem steuerlichen
Gewinn wieder hinzugerechnet. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung
wurde der "Restbuchwert" nicht als Betriebsausgabe anerkannt und
anstelle des um den Luxustangentenanteil verminderten Betrages zur Gänze
dem erklärten steuerlichen Gewinn hinzugerechnet.
Der Berufung war somit teilweise Folge zu
geben.
Graz,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-G/03
- Stammnummer
- 8358
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF