Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1278-L/02
Zahlung eines Dritten: Entgelt oder echter Schadenersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1278-L/02vom 18.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Bank bei ihr eingegangene Untermietzinse zur Abdeckung eigener Forderungen gegenüber dem Hauptmieter und Untervermieter verwendet, obwohl ihr ein vorrangiger Anspruch des Hauptvermieters an diesen Beträgen zur Abdeckung der Hauptmietforderungen bekannt ist und verpflichtet sich die auf Herausgabe der Hauptmietentgelte geklagte Bank in einem gerichtlichen Vergleich zu einer Zahlung, so ist diese Vergleichszahlung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt Entgelt für die Hauptvermietung und nicht (nicht steuerbarer) Schadenersatz.
Es besteht der von § 1 Abs.1 Z 1 UStG geforderte wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Vergleichszahlung und der Vermietungsleistung, wenn der Vermieter einen der Gegenleistung für die Vermietung entsprechenden Betrag (hier vergleichsbedingt teilweise) aufgrund eines Ersatzanspruches gegen einen Dritten erlangt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Vergleichszahlung die ursprüngliche Vermietung primäre Ursache und Maßstab für die Höhe der Zahlung oder des geltend gemachten Anspruchs ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Peer-Zauner & Partner WTH OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im
Innkreis betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. vermietete ab August 1990 bis Dezember 1994 unter
anderem das Mietobjekt 37. Die Umsätze daraus wurden zunächst aufgrund
eines Bescheides des Finanzamtes vom 20. April 1993 gemäß
§ 17 Abs. 2 UStG 1972 und in der Folge
gemäß
§ 17 Abs. 2 UStG 1994 nach
vereinnahmten Entgelten versteuert.
Der nunmehrige Bw. ist Rechtsnachfolger der
ursprünglichen Vermieterin FRKG (deshalb vereinfachend in der Folge: Bw).
Die Mieterin CGesmbH firmierte aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom
März 1994 unter der Firma DGesmbH (in der Folge vereinfachend : Mieterin
CGesmbH)
Strittig ist in diesem Berufungsverfahren, ob eine in 1998
vom Bw vereinnahmte Zahlung der Bank AG steuerpflichtiges Entgelt für die
Vermietung des Mietobjektes 37 für den Zeitraum Februar 1993 bis
August 1994 oder nicht steuerbaren Schadenersatz darstellt. Die Bank AG
hatte in 1998 aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ATS 625.000,- an den Bw
gezahlt.
Im Jahr des Zuflusses der Zahlung laut Vergleich (1998)
wurden bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
530.000,- als " Schadenersatz " angesetzt. In der Umsatzsteuererklärung
fand die Vergleichszahlung aufgrund der offensichtlichen Behandlung als nicht
steuerbarer echter Schadenersatz keinen Niederschlag.
Die Veranlagung der Umsatzsteuer 1998 erfolgte (Bescheid
vom 20. 4. 2001) im Rahmen der von 24. 2. 1999 bis
31. 10. 2000 beim Bw. durchgeführten Betriebsprüfung unter
Zugrundelegung der Feststellungen dieser Prüfung. Dabei wurden die 10%igen
Umsätze um 568.181,82 ATS erhöht. Dieser Betrag ergibt sich aus der
Vergleichszahlung in Höhe von 625.000,- minus 10% (im Leistungszeitraum
1993 und 1994 geltender Steuersatz) Umsatzsteuer.
Zur Begründung zu dieser Feststellung wurde im
Betriebsprüfungsbericht unter Tz. 13 ausgeführt:
Das gesamte
Mietobjekt 37 war an die Mieterin CGmbH vermietet und wurde von dieser
untervermietet. Für den Zeitraum Februar 1993 bis September 1994
wurden von der Mieterin der Liegenschaft keine Mietzinse bezahlt, da ein
Mietzinsherabsetzungsverfahren anhängig war. Dieses Verfahren wurde Anfang
des Jahres 1995 zu Gunsten des Pflichtigen entschieden. Da allerdings die
Mieterin in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden war, konnten die
ausstehenden Mietzinse bei dieser nicht mehr eingebracht
werden.
Die Mietzinse
der Untermieter, die auf ein Konto der Mieterin bei der Bank AG
überwiesen wurden, waren zur Besicherung des Hauptmietzinses an den
Pflichtigen abgetreten. Daher verlangte der Pflichtige von der Bank AG die
Herausgabe der an sie überwiesenen Mieten, da die Abtretung der Bank
bekannt gewesen sei und die Beträge daher schlechtgläubig empfangen
worden seien. Nach mehrjährigem Rechtsstreit wurden dem Pflichtigen
schließlich im Vergleichsweg S 625.0000,-- zugestanden. Dieser Betrag
wurde als nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz behandelt.
Unabhängig
von der Bezeichnung als Schadenersatz, Entschädigung oder Ähnliches
ist bei derartigen Zahlungen die Frage zu klären, ob der Zahlung eine vom
Unternehmer erbrachte Leistung zu Grunde liegt. Dass die Zahlung durch einen
Dritten erfolgte, schließt einen Leistungsaustausch nicht aus. Im
gegenständlichen Fall handelt es sich nach Ansicht der Bp. nicht um einen
nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz, sondern um die (verspätete)
Weitergabe von den Pflichtigen auf Grund eines Leistungsaustausches zustehenden
Entgelten. Die als Schadenersatz bezeichnete Zahlung der CA in Höhe von
S 625.000,-- unterliegt daher der Umsatzsteuer mit dem zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung in den Jahren 1993 und 1994 gültigen Steuersatz
von 10 %.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. innerhalb offener
Rechtsmittelfrist Berufung ein. Die Berufung wendete sich gegen die Behandlung
der Vergleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt.
Im Wesentlichen führte der Bw. in seiner Berufung
aus:
Während des anhängigen
Mietzinsherabsetzungsverfahrens seien die Mietzinse der Untermieter auf ein
Konto bei der Bank AG, über das die CGmbH verfügt hätte,
überwiesen worden. Über die Mieten sei eine Abtretung an den Bw. zur
Besicherung des Hauptmietzinses vereinbart gewesen. Diese sei auch der
Bank AG bekannt gewesen. Da die Bank AG auf Grund gewährter
Kredite ebenfalls Gläubiger der CGmbH gewesen sei, habe die Bank AG
nach Abweisung des Mietzinsherabsetzungsbegehrens die Auszahlung der Mieten
verweigert.
Die CGmbH sei in der Zwischenzeit zahlungsunfähig
geworden und der Konkurs über das Vermögen der CGmbH sei mangels Masse
abgewiesen worden. Die ausstehenden Mietzinse seien somit zur Gänze
uneinbringlich geworden. Dies bedeute einen Verlust der ursprünglichen
Mietforderung auf Grund des Konkurses des Mieters. Der Bw. habe daraufhin die
Bank AG auf Herausgabe der auf Grund der Abtretung zu Unrecht einbehaltenen
Mieten geklagt. Der Rechtsstreit sei somit mit der Aufhebung des Urteiles in der
II. Instanz zu Ungunsten des Bw.s geendet, sodass die ursprüngliche
Mietforderung zur Gänze und endgültig uneinbringlich geworden
sei.
Die Bezahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von
S 625.000,-- sei lediglich auf Grund von politischen Interventionen und der
bestehenden schiefen Optik erfolgt. Steuerlich sei diese Entschädigung
für den entstandenen Vermögensschaden als echter Schadenersatz
beurteilt und dementsprechend ohne Umsatzsteuer in der Steuererklärung
berücksichtigt worden. Dies auch deshalb, da nie eine vertragliche
Beziehung zwischen der Bank AG und dem Bw. bestanden habe.
Rechtlich führte der Bw. aus, dass kein
Leistungsaustausch vorliegen könne. Dies würde voraussetzen, dass das
Verhalten des Unternehmers als umsatzsteuerliche Leistung zu werten ist und die
Schadenersatzleistung vom Schädiger oder einem Dritten für diese
Leistung aufgewendet wird. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da die
ursprüngliche Mietforderung aus der Leistungserbringung auf Grund des
Konkurses der Hauptmieterin zur Gänze uneinbringlich war. Auch die
bestehende Besicherung durch die Abtretung der Untermietzinse sei durch ein
gerichtliches Urteil nicht anerkannt worden, sodass es offensichtlich sei, dass
die Zahlung der Bank AG vom Grundgeschäft zu trennen sei. Der
Berufungswerber habe vielmehr auf Grund des Konkurses einen
Vermögensschaden erlitten, der von der Bank AG auf Kulanzgründen
abgedeckt worden sei. Dies stelle keinesfalls einen Leistungsaustausch dar.
Ähnlich würden auch Garantiezahlungen wegen Mietausfall bei
Vermietungsgarantien keinen Leistungsaustausch, sondern echten Schadenersatz
darstellen.
In der Stellungnahme zur Berufung führte der
Betriebsprüfer im Wesentlichen aus:
Im Rechtsstreit zwischen dem Berufungswerber und der
Bank AG sei das Gericht im erstinstanzlichen Urteil der Auffassung des Bw.
gefolgt. Demnach hätte die Bank AG die von den Untermietern bezahlten
Mietzinse herauszugeben gehabt, da diese - was der Bank AG bekannt
gewesen sei - zur Besicherung des Hauptmietzinses gedient hätten.
Dagegen habe die Bank AG Berufung erhoben. Das Urteil I. Instanz sei
nicht aufgehoben worden, vielmehr sei in der mündlichen
Berufungsverhandlung ein Vergleich geschlossen worden. Die Behauptung des Bw.,
die Besicherung durch die Abtretung sei durch ein gerichtliches Urteil nicht
anerkannt worden, erweise sich somit als unrichtig. Das Gericht habe sich in der
Vergleichsausfertigung nicht mit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts
auseinander gesetzt. Es sei somit keinesfalls offensichtlich, dass die Zahlung
der Bank AG vom Grundgeschäft zu trennen sei. Vielmehr stehe das
gegenteilige Urteil aus I. Instanz in Widerspruch zum Vorbringen des Bw. Es
stelle sich die Frage, welcher Rechtsgrund sich tatsächlich hinter der
Zahlung der Bank AG verberge. Nach Ansicht des Betriebsprüfers stehe
die Zahlung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vom Berufungswerber
erbrachten Leistung und zwar mit der Vermietung der Liegenschaft an die CGmbH.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung (so auch das Klagsbegehren des jetzigen
Bw. im zivilgerichtlichen Verfahren) stehe dem Bw. die Herausgabe der Mietgelder
auf Grund eines Leistungsaustausches zwischen dem Bw. und der CGmbH zu. Ein
Leistungsaustausch zwischen der Bank AG und dem Bw. sei von der Bp. nie
unterstellt worden. Da seitens der Bank AG keinerlei rechtliche
Verpflichtung zur Leistung eines Schadenersatzes bestehen könne, sei nicht
zu erkennen, warum die Bank AG aus Kulanzgründen oder wegen "schiefer
Optik" einen Schadenersatz geleistet haben sollte. Nach Ansicht des Prüfers
erscheine es als erwiesen, dass die Zahlung tatsächlich als Herausgabe der
Mietzinse zu betrachten sei, wenn auch - vergleichsbedingt - nicht
in voller Höhe. Die Zahlung stehe somit in einem ursächlichen
Zusammenhang mit der vom Bw. erbrachten Vermietung der Liegenschaft an die
CGmbH. Sie sei daher als nachträgliches steuerpflichtiges Entgelt von
dritter Seite zu betrachten.
Der folgenden Aufforderung eine Gegenäußerung
zur Stellungnahme des Betriebsprüfers zu übermitteln (Schreiben vom
24.8.2001) kam der Bw. nicht nach.
Mit Schreiben vom 9.November 2001 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
In weiterer Folge wurden vom UFS die zivilgerichtlichen
Akten eingesehen. Da der Zivilrechtsstreit zwischen der Bank AG und dem Bw mit
einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht ohne gerichtliche Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes oder der gegebenen zivilrechtlichen
Ansprüche endete, werden hier nur die für das gegenständliche
Berufungsverfahren entscheidungsrelevanten Teile des Gerichtsaktes
widergegeben.
Aus dem Gerichtsakt und den mittlerweile im
Vorhalteverfahren vorgelegten Unterlagen ist zunächst einmal folgender dem
Rechtsstreit zu Grunde liegender Sachverhalt zu entnehmen:
Im Mietvertrag betreffend das Mietobjekt 37 zwischen dem Bw
und der Mieterin CGesmbH vom 13. September 1990 wird in den Punkten III.
und VII. ausgeführt, dass der monatliche Mietzins 100.000,- ATS
zuzüglich 10 % Umsatzsteuer beträgt. Die entgeltliche oder
unentgeltliche Weitergabe des Mietobjektes an dritte Personen wird gestattet.
"Im Falle entgeltlicher Weitergabe des Mietobjektes an dritte Personen
verpfändet die mietende Partei die von ihr dafür vereinnahmten
Entgelte bis zur Höhe des jeweiligen Hauptmietzinses und zu dessen
Sicherstellung an die vermietende Partei (Stille Zession)."
Die Mieterin CGesmbH baute das Mietobjekt in der Folge um
und vermietete ihrerseits die entstandenen Kleingeschäfte an mehrere
Unternehmer. Finanziert wurden diese Umbautätigkeiten durch Kredite, die
die Bank AG gewährte.
Aus einem mittlerweile durch den Bw. vorgelegten Schreiben
der Bank AG an den Bw. vom 26. 9. 1991ergibt sich, dass die Mieterin
CGesmbH (zur Sicherung der Kreditforderungen) der Bank AG "die Rechte und
Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 13. 9. 1990 abgetreten hat".
Weiters teilt die Bank AG in diesem Schreiben dem Bw mit,
dass dem Bw. gemäß Punkt VII. des
Mietvertrages ein Pfandrecht an den aus der Untervermietung erzielten
Erlösen bis zur Höhe des Hauptmietzinses zusteht, welches den
Ansprüchen der Bank AG vorgeht. Des Weiteren wird in dem Schreiben
um Zustimmung zum Eintritt der Bank AG in das Mietverhältnis mit dem Bw
(anstelle der CGesmbH) ersucht.
Die Untermietzinse wurden auf das Konto der Hauptmieterin
CGesmbH bei der Bank AG einbezahlt. Von diesem Konto wurden bis Jänner 1993
auch die Hauptmietzinszahlungen an den Bw durchgeführt.
Im Zusammenhang mit einem von der Mieterin CGesmbH
angestrengten Mietzinsherabsetzungsverfahren (Antrag auf Herabsetzung des
Mietzinses auf 50.000,- ATS) erklärte die Mieterin die Kompensation der
bisher zu viel bezahlten Mietzinse mit den künftig fällig werdenden
Mietzinsen. Die Überweisungen vom Konto der Mieterin an den Bw. durch die
Bank AG wurden daraufhin eingestellt. Die Untermietzinse wurden weiterhin an die
Bank AG überwiesen
Im genannten Mietzinsherabsetzungsverfahren wurde
festgestellt, dass der Mietzins in Höhe von 100.000,- ATS angemessen ist.
Das Mietverhältnis zwischen dem Bw. und der Mieterin CGesmbH endete
aufgrund eines Räumungsurteiles am 23. 12. 1994. Ab September
1994 hinterlegten die Untermieter ihre Untermietzinse aufgrund einer
Aufforderung durch den Bw. bei Gericht.
Das darauf vom Bw angestrengte zivilgerichtliche Verfahren
auf Herausgabe der durch die Bank AG vereinnahmten Untermietzinse bis zur
Höhe der angefallenen Hauptmietzinse (dem vorrangigen Pfandrecht
entsprechend) endete am 20. 5. 1998 mit einem Vergleich vor dem
(zweitinstanzlichen) OLG Linz. Darin verpflichtete sich die Bank AG dem Bw den
Betrag von 625.000,- ATS zu bezahlen. Eine Begründung oder ein Rechtsgrund
für diese Zahlung ist dem Vergleich nicht zu entnehmen.
Nach der Klagsschrift des Bw. zum genannten
zivilgerichtlichen Verfahren war die Mieterin CGesmbH zahlungsunfähig
geworden. Nach einem auf Vorhalt im gegenständlichen Berufungsverfahren
vorgelegten Schreiben des seinerzeitigen Rechtsbeistand des Bws. ist die
Zahlungsunfähigkeit spätestens in 1994 oder 1995 eingetreten.
Untermauert wurde dies mit einem erfolglosen Exekutionsversuch und einem Auszug
aus dem E-Register, der eine Reihe von bewilligten Exekutionen gegen die CGesmbH
aufweist. Laut Firmenbuch kam es in 1994 durch gerichtlichen Beschluss zu einer
Konkursabweisung mangels Vermögens (über das Vermögen der CGesmbH
bzw. nach Firmenänderung DGesmbH) und in 1996 zur amtswegigen Löschung
der nunmehrigen DGesmbH.
Aufgrund des geschlossenen Mietvertrages (Punkt VII.) habe
die Mieterin CGesmbH im Fall entgeltlicher Weitergabe des Mietobjektes die
dafür vereinnahmten Entgelte bis zur Höhe des jeweiligen
Hauptmietzinses zu dessen Sicherstellung "verpfändet". In der Folge habe
die CGesmbH Untermietverträge mit verschiedenen Unternehmern abgeschlossen.
Die Untermieter seien dabei vom Vertragsverfasser über die erfolgte
"Zession" zumindest mündlich informiert worden, sollten aber die Zahlungen
an die CGesmbH vornehmen. Durch diese Verständigung (Herbeiführung der
erforderlichen Publizität) sei die "Sicherungsabtretung" wirksam geworden
und ein Pfandrecht des Bw an den Untermietforderungen entstanden. Daraus
ergäbe sich ein Herausgabeanspruch des Bw gegenüber der Bank AG auf
Herausgabe der gepfändeten Forderungen
Die CGesmbH habe zur Finanzierung der erforderlichen
Umbauten bei der Bank AG einen Kredit aufgenommen und zur Sicherstellung der
Forderungen der Bank AG sämtliche Rechte aus dem Hauptmietvertrag an die
Bank AG abgetreten. Des weiteren habe die CGesmBH zur Sicherstellung ihrer
Verbindlichkeit alle Ansprüche aus den Untermietverträgen
(Mitzinsforderungen) an die Bank AG abgetreten. Dabei sei die Bank AG von dem
vorrangigen "Pfandrecht" (Punkt VII. des Hauptmietvertrages) informiert gewesen.
Hinsichtlich der Nachrangigkeit der Forderungen der Bank AG aus der ihr
zedierten Forderung habe Einverständnis geherrscht. Sollte der nunmehrige
Bw. von seinem "Pfandrecht" Gebrauch machen, könne für die Bank AG nur
eine Forderung auf jene Untermietforderungen entstehen, die die für den Bw.
gepfändete Hauptmietzinsforderung übersteige.
Der gesamte das Mietobjekt 37 betreffende Zahlungsverkehr
(Eingang Untermietzinse, Ausgang Hauptmietzins) sei über ein Konto der
CGesmbH bei der Bank AG abgewickelt worden. Im Zusammenhang mit dem von der
CGesmbH angestrengten Mietzinsherabsetzungsverfahren habe die CGesmbH die ihrer
Ansicht bisher zuviel bezahlten Mietzinse mit den in der Zukunft fällig
werdenden Mietzinsen kompensiert und so mit Februar 1993 die Überweisung
der Hauptmietzinsen eingestellt. Die Untermietzinse wurden weiterhin "aufgrund
der offen gelegten Abtretung an die Bank AG bezahlt"
Aufgrund eines Räumungsurteiles habe das
Mietverhältnis zwischen dem Bw. und der Mieterin CGesmbH im Dezember 1994
geendet. Festgestellt sei im Mietzinsherabsetzungsverfahren auch worden, dass
der Mietzins in Höhe von 100.000,- ATS jedenfalls angemessen
sei.
Im September 1994 habe der Bw. die Untermieter
aufgefordert, ab sofort die Mietzinszahlungen an ihn zu leisten oder bei Gericht
zu hinterlegen. Dieser Aufforderung seien die Untermieter nachgekommen.
Für den Zeitraum Februar 1993 bis Juni 1993
hätten somit 500.000.- ATS und für Juli 1993 bis August 1994 (infolge
Wertsteigerung) 1.554.012,60 ATS - in Summe somit 2.259.413,86 ATS (inkl.
10% USt in Höhe von 205.401,26 ATS) geleistet werden
müssen.Da diese Zahlungen nicht geleistet
worden seien, sei es der Bank AG möglich gewesen, das Kreditobligo der
CGesmbH, die "längst notleidend geworden sei", zu vermindern. In der
Tagsatzung vom 4.9.1997 (Protokoll Seite 2) wurde das Klagsbegehren auf
1.848.639,95 ATS eingeschränkt, da im fraglichen Zeitraum unstrittig nur
Untermietzinsbeträge in dieser Höhe auf dem Konto der CGesmbH bei der
Bank AG eingegangen seien.
Durch die Nichtherausgabe der erstrangig verpfändeten
Hauptmietzinse durch die Bank AG stehe dem Bw ein "Verwendungsanspruch" zu,
zumindest habe sich die Bank AG in Höhe des Klagsbegehrens bereichert. Von
der Hauptmieterin CGesmbH, die mittlerweile zahlungsunfähig geworden sei,
seien auch mangels "konkursdeckendem" Vermögen die Hauptmietforderungen
nicht einzubringen. Aufgrund der bei der CGesmbH eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit sei die CGesmbH auch nicht mehr "Herr ihres Kontos" bei
der Bank AG gewesen und die Nichtüberweisung der Hauptmietzinse sei der
Bank AG zuzurechnen ( Pkt. 7. des vorbereitenden Schriftsatzes vom
4.3.1996).
Im Fortsetzungsantrag vom 17.2.1997 gibt der
Rechtsvertreter des Bw an, dass sich aus einem Schreiben der Bank AG vom
29.9.1991 ergäbe, dass die Bank AG in den Mietvertrag zwischen dem BW und
der Hauptmieterin CGesmbH eingetreten sei. Mit Schreiben vom 23.10.1991 sei der
Eintritt der Bank AG zur Kenntnis genommen worden und dieser mitgeteilt worden,
dass die Bank AG Rechtsnachfolger der CGesmbH in Bezug auf die Mietrechte sei,
das Pfandrecht an den Untermietzinsforderungen aber aufrecht bleibe. Daraus
würde sich ergeben, dass die Bank AG als Hauptmieter die Bezahlung der
Hauptmietzinsen schulde. Darauf hat der rechtliche Vertreter des Bw in der
Tagsatzung vom 25.3.1997 dezidiert bestanden. In der Tagsatzung vom 3.6.1997
(Protokoll Seite 4) werden diese Ausführungen dadurch untermauert, dass
auch im Mietzinsherabsetzungsverfahren vom Bw. die Antragslegitimation der
CGesmbH bestritten worden sei, da diese nicht mehr als Vertragspartner
gesehen.
In der Tagsatzung vom 4.9.1997 (Protokoll Seite 4) wird
seitens des Bw. ausgeführt, dass man weiterhin der Ansicht sei, dass dem Bw
zur Sicherstellung seiner Forderungen auf den Hauptmietzins die Forderungen auf
die Untermietzinse zediert worden seien. Aus der Nichtherausgabe der sich aus
diesem Anspruch ergebenden Zahlungen durch die Bank AG ergäbe sich ein
Bereicherungsanspruch des Bw. Lediglich sekundär wird nunmehr der Anspruch
des Bw gegen die Bank AG darauf gestützt, dass die Bank AG als Hauptmieter
(nach Vertragseintritt) anzusehen sei.
Auf Seite 13 und 14 des Protokolls vom 4.9.1997 führt
der Bw. auch aus, dass er der Ansicht gewesen sei, dass er nach Obsiegen in den
Mietzinsherabsetzungsverfahren "die Miete von einem Konto der Bank AG bekommen "
würde. Auf Seite 16 wird ferner seitens des Bws. ausgeführt, dass die
Bank AG die vereinnahmten Beträge bis zur Höhe des Hauptmietzinses
aufgrund der erfolgten Abtretungen lediglich treuhändig für den Bw. zu
verwahren gehabt hätte.
Die im zivilgerichtlichen Verfahren beklagte Bank AG trat
dem Klagsbegehren im wesentlichen in dem für das gegenständliche
Verfahren entscheidenden Punkten wie folgt entgegen:
Da der Bw die Untermieter nicht von der Sicherungsabtretung
verständigt habe, sei diese bzw. die Verpfändung der Forderung mangels
Publizität unwirksam. Vielmehr habe der Bw. auf seine diesbezüglichen
Ansprüche durch seine Mitteilung an die Untermieter, dass die
Untermietzinse an die CGesmbH zu leisten seien, verzichtet. Genau für
diesen Fall des Nichtgeltendmachens des Pfandrechtes durch den Bw. habe die
Abtretungserklärung, mit der die CGesmbH die bezeichneten Rechte
sicherungshalber an die Bank AG abgetreten habe, vorgesehen, dass sämtliche
Mietzinsforderungen an die Bank AG sicherungsweise abgetreten seien. Deshalb
seien die eingegangenen Untermietzinsbeträge zur Sicherung des
Kreditobligos an die Bank AG abgetreten. Erst mit der Aufforderung des Bws. im
September 1994 an die Untermieter, die Zahlungen an den Bw oder zu Gericht zu
leisten, habe er seinen Verzicht auf das Pfandrecht widerrufen.
Dem Bw. seien überdies zur Sicherung seiner Forderung
auf den Hauptmietzins nur Forderungen des Hauptmieters gegenüber den
Untermietern abgetreten worden. Mit der Zahlung der Untermieten seien die
Forderungen untergegangen und es bestünden keine Forderungen mehr, die
verpfändet oder abgetreten werden könnten
Die Bank AG sei auch niemals Hauptmieter geworden oder habe
sonst eine Verpflichtung zur Zahlung des Hauptmietzinses übernommen. Mit
dem Schreiben vom 26.9.1991 seine lediglich die Rechte und Ansprüche aus
den Untermietverträgen zur Sicherstellung übertragen worden, niemals
sei darin eine Vertragsübernahme zu sehen gewesen.
Mit Urteil vom 23.10.1997 wurde in erster Instanz dem
Klagsbegehren des Bw. Folge gegeben. Das Gericht begründete seine
Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Zunächst sind der Entscheidung folgende wesentliche
ergänzende Sachverhaltselemente zu entnehmen:
Am 7.9.1991
hatte die CGesmbH der Bank AG die Abtretung ihrer Ansprüche aus dem
Mietvertrag vom 13.9.1990 angeboten, wobei es in Punkt 7 dann heißt:
"Wir verpflichten uns mit separaten Erklärungen, sämtliche
gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus den von uns mit
Untermietern abgeschlossenen bzw. in Zukunft abzuschließenden
Untermietverträgen an sie zur Sicherstellung an Forderungen und
Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art, welche ihnen
gegen uns aus gewährten oder künftig zu gewährende im Inland
beurkundeten, in Geld- und Haftkrediten insbesondere aus dem Kreditvertrag vom
4.9.1991 gewährten Kredit erwachsen sind und erwachsen werden,
abzutreten.
Gem.
Punkt 7. des in Punkt 1. dieses Anbot genannten Mietvertrages sind im
Fall entgeltlicher Weitergaben des Mietgegenstandes bzw. eines Teil hievon an
dritte Personen die dafür vereinnahmten Entgelte bis zur Höhe des
jeweiligen Hauptmietzinses zu dessen Sicherstellung der vermietenden Partei
verpfändet. Es besteht daher Einverständnis darüber, dass diese
Sicherungszession bezüglich dieses vom Pfandrecht des Vermieters umfassten
Betrages als nachrangig anzusehen ist. Es sind daher für den Fall, dass das
Pfandrecht des Vermieters nicht geltend gemacht wird, sämtliche
Mietzinsforderungen an sie sicherungsweise abgetreten.
Für den
Fall, dass der Vermieter sein Pfandrecht geltend macht, sind jedoch nur jene
Forderungen abgetreten, welche von diesem Pfandrecht des Vermieters gem.
Punkt 7 des obzitierten Vertrages nicht umfasst sind. Diesbezüglich
werden insbesondere unsere Mietzinsansprüche an sie
abgetreten."
In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass dem Bw.
bis zum vorliegenden Rechtsstreit die Formulierung im Abtretungsanbot vom
7.9.1991 nicht bekannt war, wonach sein Sicherungsmittel erst dann
durchschlägt, wenn er es geltend macht.
Weiters wird ausgeführt:
Mit Schreiben
vom 26.9.1991 nahm die Bank AG die Abtretung der Ansprüche und Rechte
aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag an. Diese Abtretung wurde den
damals schon bekannten Untermietern schriftlich offen gelegt, wobei es in diesem
Schreiben vom 26.9.1991 auch heißt: "Wir ersuchen sie daher den Mietzins
unter Berücksichtigung der Wertsicherung zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen auf das bei unserem Institut geführte Konto
für Rechnung der CGesmbH anzuschaffen. Wir erlauben uns, darauf
hinzuweisen, dass sie auf Grund der vorliegenden Zession Zahlung mit
schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an unser Institut zu Gunsten der
genannten Firma leisten können."
Ebenfalls am
26.9.1991 erging ein Schreiben der Bank AG an den Berufungswerber, indem
die Bank AG mitteilte, dass die CGmbH an sie die Rechte und Ansprüche
aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag abgetreten hat und um die
Bestätigung folgender Punkte ersuche:
Lit. a das
sie mit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem
gegenständlichen Mietvertrag unser Institut einverstanden
sind.
Lit. b mit
einer Ausübung des zessionsgegenständlichen Mietrechtes durch uns mit
Eintritt unseres Instituts in das Mietverhältnis bereits jetzt
einverstanden sind.
Lit. c in
diesem Fall bereits jetzt ihre Zustimmung zum Eintritt jeglichen von uns namhaft
gemachten Untermietern mit den gleichen Rechten und Pflichten
erteilt.
Uns ist bekannt,
dass sie gem. § 7. des streitgegenständlichen Mietvertrages ein
unseren Ansprüchen vorangehendes Pfandrecht an den aus Weitergabe bzw.
Untermiete vereinnahmten Entgelt bis zur Höhe des jeweiligen
Hauptmietzinses haben. Former bitten wir um Kenntnisnahme, dass auch
allfällige Geldzahlungen aus diesem Mietvertrag von der Zession erfasst
sind und daher schuldbefreiend ausschließlich an unser Institut als
Zessionar geleistet werden können.
Im Gegenbrief
vom 23.10.1991 an die Bank AG erklärte der Bw., dass man die Abtretung
von Recht und Ansprüchen nur zur Kenntnis nehmen müsse und dies keines
besonderen Einverständnisses bedürfe. In diesem Schreiben vertrat
allerdings der Bw. die Auffassung, dass die Bank AG nicht nur
Bestandrechte, sondern auch die Pflichten als Hauptmieter abgetreten erhalten
habe und sie als Zessionar in die Position eines Rechtsnachfolgers der CGmbH
eingetreten sei. Weiters hielt man fest, dass das eigene Pfandrecht an den
Untermietzinses bestehen und von der ("2.) Zession unberührt bleibe.
Die beklagte Partei erachtete man nun auch als alleinigen Ansprechpartner,
welche die Rechte des Hauptmieters ausübe. Dieses Schreiben blieb
unwidersprochen.
Auch
Seite 16 der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch darauf hingewiesen,
dass sowohl Vertreter der CGmbH als auch Vertreter der Bank AG auf Grund
einer Mahnung des Bw. wegen der fälligen Hauptmietzinsen darauf hingewiesen
hätten, dass man zunächst den Ausgang des
Hauptmietzins-Herabsetzungsverfahrens abwarten solle. Festgehalten wurde aber
auch, dass die Bank AG begann, alle Untermieteinnahmen zur Abdeckung ihres
Kreditobligos gegenüber der CGmbH zu vereinnahmen.
Festgehalten
wird überdies, dass in einem weiteren zivilrechtlichen Verfahren in zweiter
Instanz entschieden wurde, dass an die Bank AG von der CGmbH nur die Rechte
des Mietverhältnisses übertragen worden seien und nicht die Pflichten,
also insbesondere nicht die Pflicht auf Zahlung des
Hauptmietzinses.
Auf Grund der im
Folgenden angeführten rechtlichen Überlegungen ist das
erstinstanzliche Gericht zu seiner Entscheidung gekommen:
Bei der Frage
der rechtlichen Beurteilung des Punktes 7. im Hauptmietvertrag kommt das
Gericht zu dem Ergebnis, dass offenbar der Schwerpunkt auf den Begriff der
Zession liegt. Dies deshalb, weil erläuternd und zusammenfassend die
"stille Zession" erwähnt wird. Auch die Annahmeerklärung der beklagten
Partei vom 26.9.1991 verwendet den Begriff der Zession bzw. den identen Begriff
der Abtretung. In dieser Folge seien letztlich auch alle Beteiligten von einer
Zession ausgegangen, also von einem Gesamtübergang aller Rechte und
Pflichten. Dieser Gesamtübergang aller Rechte und Pflichten ergibt sich
auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof, wonach im Fall der Zession
die Aufspaltung von Rechten und Pflichten nicht möglich ist. Dies bedeutet
zusammengefasst, dass die CGmbH als Treuhänder der Untermieteinnahmen zu
Gunsten des Hauptmietzinses zu werten ist, während die Bank AG
faktisch die Rolle bzw. Funktion des Hauptmieters übernahm. Der Bw. hat
auch ausdrücklich im Schreiben vom 23.10.1991 darauf hingewiesen, dass die
Bank AG als Rechtsnachfolger in den Rechten und Pflichten angesehen wird
und die Bank AG im nunmehr als alleinigen Ansprechpartner zur
Verfügung stehe. Dieses Schreiben blieb bis in das Vorfeld dieses
Rechtsstreites unbeantwortet, woraus der Schluss gezogen werden muss, dass die
beklagte Partei dieser Rechtsauffassung stillschweigend zugestimmt
hat.
Die Bank AG
ist somit Hauptmieterin bzw. Treuhänderin der Sicherungszession oder
stillen Zession für den Vermieter geworden und musste dementsprechend die
Interessen des Bw., die ja bekannt waren, wahrnehmen. Insbesondere muss sie den
Hauptmietzins bezahlen bzw. bezogen auf das anhängige
Herabsetzungsverfahren verwahren.
In der gegen diese Entscheidung von der Bank AG
eingebrachten Berufung machte die Bank AG ausführlich Aktenwidrigkeit,
Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige
Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Darüber hinaus wurde für den Fall, dass die Bank AG den Klagsbetrag
als Hauptmieter schulde, Verjährung eingewandt.
In der gegen diese Berufung eingebrachten
Berufungsbeantwortung beantragte der Bw., der Berufung der Bank AG nicht Folge
zu geben, da keiner der geltend gemachten Berufungsgründe
vorliege.
Das zivilgerichtliche Verfahren endete in der Folge mit dem
eingangs angeführten Vergleich. welchem allerdings keinerlei
Begründung für die Zahlung bzw. das Bestehen oder Nichtbestehen
weiterer Ansprüche zu entnehmen ist.
Im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren (Vorhalte
vom 13. März und 18. Juni) wurde dem Bw. die Stellungnahme des
Betriebsprüfers zur Berufung abermals zur Gegenäußerung
übermittelt. Weiters wurde um die Vorlage mehrerer Unterlagen
ersucht.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Prüfers brachte der Bw. im Schreiben vom 7. April 2003
vor:
Der
Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 23.8.2001 ist entgegenzuhalten, dass
es für die steuerliche Einordnung der Schadenersatzzahlung der Bank AG
unerheblich ist, ob diese auf Grund einer bestehenden "schiefen Optik" im
Kulanzweg oder auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches bezahlt wurde. Für
die umsatzsteuerliche Behandlung der Schadenersatzzahlung ist
ausschließlich entscheidend, ob dieser Zahlung ein Leistungsaustausch zu
Grunde liegt. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, ist ein
Leistungsaustausch zwischen der Bank AG und dem Bw. zu verneinen. Die
Zahlung der Bank AG steht somit in keinem Zusammenhang zum
ursprünglichen Grundgeschäft sondern hat ihre Rechtsgrundlage
ausschließlich in der gerichtlich "erzwungenen" Entschädigung
für die zu Unrecht erfolgte Zurückbehaltung der Mietzinszahlungen der
Untermieter.
Der Rechtsgrund
für die von der Bank AG geleisteten Zahlung besteht
ausschließlich im vom Steuerpflichtigen erworbenen Pfandrecht an den
Untermietzinsen der CGmbH. Aus dieser Rechtsbeziehung ist abzuleiten, dass die
Zahlungen der Untermieter als Schadenersatz für den Ausfall der
Hauptmietzinse der zwischenzeitig insolvent gewordenen CGmbH zu leiten gewesen
wären. Eine Leistungsaustausch zwischen dem Bw. und der Untermietern ist
auf Grund der gegebenen Vertragsverhältnisse und der tatsächlichen
Zahlung ebenfalls zu verneinen.
Hinsichtlich der weiteren im Vorhalteverfahren
angeforderten und großteils auch vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten,
dass auch diese keine wirklich zielführenden Informationen zur Klärung
der offenen Fragen beinhalten.
Ergänzt wurde das Vorbringen des Bw durch eine
Stellungnahme des rechtlichen Vertreters des Bw. im zivilrechtlichen
Verfahren.
Darin führt dieser aus, dass in der
Berufungsverhandlung vor dem zweitinstanzlichen Oberlandesgericht der
Senatsvorsitzende deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass der Senat das
erstinstanzliche Urteil für verfehlt halte und die Berufung der
Bank AG voraussichtlich Erfolg haben werde. Der Senatsvorsitzende
hätte dies damit begründet, dass Verjährung eingetreten
wäre, aber auch sachliche und rechtliche Unrichtigkeit des Ersturteils
vorliegen könne. Durch diese Ausführungen schien die vom
Senatsvorsitzenden angestrebte Vergleichslösung zu scheitern. Dieser habe
sodann ausgeführt, dass es auch zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
kommen könne, weil einige Beweisanträge in erster Instanz unerledigt
geblieben wären.
Erst auf Basis dieser "Ankündigungen" sei es
schließlich zum Abschluss des Vergleichs gekommen, um einen weiteren
Kostenaufwand und vor allem einen ungewissen Ausgang des Verfahrens zu
vermeiden. Somit sei der Vergleichsbetrag als widmungslose Abschlagszahlung der
Bank AG zu verstehen. Die Bank AG hätte sich gleichsam aus dem
Prozess "herausgekauft", um ihrerseits einen weiteren Verfahrens- und
Kostenaufwand zu vermeiden. Aus der Sicht des seinerzeitigen rechtlichen
Vertreters vor den Zivilgerichten handle es sich somit bei diesem Vergleich um
eine Art von indirektem Schadenersatz.
Dem Bw wurde auch vorgehalten, dass er während des
gesamten zivilgerichtlichen Verfahrens selbst die Ansicht vertreten hätte,
die Bank AG müsste an den Bw die vereinnahmten Mietentgelte bis zur
Höhe des geschuldeten Hauptmietzinses herausgeben. Auch das
erstinstanzliche Urteil sei dieser Ansicht gefolgt. Die Bank hätte mit
Ausnahme der Nichtherausgabe der vereinnahmten Entgelte keinen Schaden
verursacht, für den sie einzustehen hätte. In wirtschaftlicher
Betrachtung könne der Vergleichsbetrag nur als Teil (evtl. von dritter
Seite) des Entgeltes für die Vermietung gesehen werden. Ergänzend
wurden dem Bw einige Rechtsansichten aus der Literatur und der Rechtsprechung
mitgeteilt, die nach Ansicht des UFS für die Beurteilung des Falles
relevant wären und zur Abweisung der Berufung führen
würden.
Der Bw führte hiezu aus, dass das Oberlandesgericht
leider der vorgebrachten Argumentation nicht gefolgt sei, mit einer Aufhebung
des Urteils erster Instanz zu rechnen gewesen sei und der Argumentation vor den
Zivilgerichten keinesfalls eine Präjudizwirkung für die
umsatzsteuerliche Berufung zukomme. Abermals wurde betont, dass kein
Leistungsaustausch zwischen dem Bw und der Bank AG vorliege und, dass "
sämtliche Vereinbarungen ausschließlich auf die Bezahlung der
Mietzinse bzw. deren Sicherstellung gerichtet gewesen" seien. Betont hat der Bw,
dass die Bank AG den Vergleichsbetrag losgelöst vom Grundgeschäft bzw.
der Besicherung von Mietzinsen und lediglich zur Abwendung eines Imageschadens
bezahlt habe. Auch die Höhe des Vergleichsbetrages in Relation zur
ursprünglichen Klagsforderung von über 2 Mio. ATS belege dies. Die
angeführten Rechtsansichten seien für den gegenständlichen Fall
ohne Bedeutung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bw seine
Umsätze der Ist-Besteuerung im Sinne des
§ 17 Abs.2 UStG 1972 bzw. UStG 1994 zu unterziehen
hatte. Sowohl nach dem UStG 1972 als auch nach dem UStG 1994 entsteht somit die
Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt
worden ist (§ 19 Abs.2 Zi 1 lit.b). Für die
materiellrechtlichen Fragen, wie des Vorliegen eines Leistungsaustausches, des
Steuersatzes usw, ist alleine die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung maßgeblich. Da die hier fragliche Vermietung im
Geltungsbereich des UStG 1972 (in 1993 und 1994) erfolgte, ist dieses anzuwenden
und europarechtliche Überlegungen können zumindest keine primäre
Bedeutung haben.
Nach § 1 Abs.1 Zi 1 UStG 1972
unterliegen der Umsatzsteuer die Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder
behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als
bewirkt gilt.
Ein steuerbarer Umsatz liegt somit nur vor, wenn eine
Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Entgelt ist dabei nach
§ 4 Abs.1 und 2 UStG 1972 alles, was der Empfänger der
Leistung aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehört
auch, was der Empfänger der Leistung freiwillig oder was ein anderer als
der Empfänger für die Leistung aufwendet.
Nach allgemeiner Auffassung muss es zwischen Leistung und
Gegenleistung eine innere Verknüpfung geben. Die Leistung muss erbracht
werden, um die Gegenleistung zu erhalten und umgekehrt. Ist die Leistung auf
Entgelt gerichtet, bleibt sie steuerbar, auch wenn in der Folge das erwartete
Entgelt nicht entrichtet wird. Davon wird nach § 16 UStG oder -wie im
gegenständlichen Fall- bei Istbesteuerung allenfalls die Höhe der
Bemessungsgrundlage berührt.
Dagegen stellen Ersatzleistungen, die für einen
verursachten oder für einen sonst einzustehenden Schaden zu erbringen sind,
kein Entgelt für eine erbrachte Leistung dar und führen somit zu
keiner Steuerbarkeit des Vorganges. In derartigen, sogenannten "echten"
Schadenersatzfällen, fehlt es eben an einer Leistung, die erbracht wird, um
ein Entgelt zu erhalten bzw. fehlt es an einem Entgelt, das zur Erlangung einer
Leistung aufgewendet wird. Immer wenn bei Wegdenken einer erbrachten Leistung
auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfallen würde, liegt aber
steuerbarer Leistungsaustausch vor.
Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt als gegeben
zugrunde gelegt:
Unstrittig ist das ursprüngliche Bestehen eines
Leistungsaustausches zwischen dem Bw und der Mieterin CGesmbH. Der Bw vermietete
das Mietobjekt 37 gegen Entgelt an die Mieterin CGesmbH. Diese hatte zuvor mit
Krediten der Bank AG das Mietobjekt 37 umgebaut und die entstandenen
Kleingeschäfte ihrerseits an Untermieter vermietet.
Die Untermieter überwiesen ihre Mietentgelte auf das
Konto der Mieterin CGesmbH bei der Bank AG. Von dort wurde der Hauptmietzins
zunächst auch an den Bw überwiesen. Mit der Vereinnahmung dieser
Mietentgelte entstand in Folge der vorzunehmenden Istbesteuerung beim Bw auch
die Steuerschuld.
Mit Beginn eines von der Mieterin CGmbH in Gang gesetzten
Mietzinsherabsetzungsverfahrens erklärte die Mieterin CGmbH gegenüber
dem Bw die Kompensation der bisher zu viel bezahlten Mieten mit den künftig
fällig werdenden Mieten und stellte die Überweisungen des
Hauptmietzinses an den Bw mit Februar 1993 ein. Die Untermieter der Mieterin
CGesmbH überwiesen ihre Mieten weiterhin bis August 1994 auf das Konto der
CGesmbH bei der Bank AG.
Das Mietverhältnis zwischen dem Bw und der Mieterin
CGesmbH endete aufgrund eines Räumungsurteiles im Dezember 1994. Ab
September 1994 wurden die Untermieten bei Gericht hinterlegt.
Die ausstehenden Hauptmieten konnten von der Mieterin
CGesmbH nicht mehr zielführend eingefordert oder eingeklagt werden, da
diese inzwischen zahlungsunfähig und in weiterer Folge (nach Abweisung des
Konkurses mangels Masse) gelöscht worden war.
Der Bw klagte dann die Bank AG mit verschiedenen
zivilrechtlichen Begründungen auf die Herausgabe der auf dem Konto der
Mieterin CGesmbH bei der Bank AG eingegangenen Untermietzinsen bis zur Höhe
des Hauptmietzinses, letztlich in Höhe von ATS 1.848.639,86.
Mit Urteil vom 23. Oktober 1997 hat das
erstinstanzliche Gericht dem Klagsbegehren des Bw Folge gegeben.
In zweiter Instanz endete das zivilgerichtliche Verfahren
mit einem Vergleich vom 20. Mai 1998, wonach die Bank AG sich verpflichtete
dem Bw ATS 625.000,- zu bezahlen. Letztlich ist weder dem erstinstanzlichen
Urteil noch der Vergleichsausfertigung eine schlüssige juristische
Begründung für die gegenseitigen Ansprüche bzw. die
abschließende Vergleichszahlung zu entnehmen.
Nach Ansicht des Finanzamtes stellt die Vergleichszahlung
Entgelt für die erfolgte Vermietung dar. Deren Vereinnahmung durch den Bw
in 1998 löst dann nach dieser Ansicht Steuerpflicht aus. Der Bw vertritt
dagegen die Position, dass die Vergleichszahlung unabhängig von der
Vermietung zur Vermeidung eines Imageschadens und Beendigung des Rechtsstreites
erfolgt sei und somit nicht steuerbaren echten Schadenersatz
darstelle.
Trotz der umsatzsteuerlichen Maßgeblichkeit des
Erfüllungsgeschäftes für die Beurteilung eines
Leistungsaustausches sind die zivilrechtlichen Vereinbarungen für die
zutreffende umsatzsteuerrechtliche Einordnung der betreffenden Leistungen gerade
dann von Bedeutung, wenn das Erfüllungsgeschäft keine eindeutigen
Ergebnisse zulässt.
Da, wie das zivilrechtliche Gerichtsverfahren bzw.
zumindest die aufliegenden Ergebnisse gezeigt haben, auch die zivilrechtlichen
Vereinbarungen zu keiner eindeutigen Lösung führen, war der wahre
wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs zu erkunden und festzustellen, ob in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Vergleichszahlung Entgelt für die
durch den Bw erfolgte Vermietung des Mietobjektes 37 für den Zeitraum
Februar 1993 bis August 1994 darstellt.
Der UFS kommt dabei aus den unten angeführten
Gründen zu dem Ergebnis, dass die letztlich erfolgte Zahlung der Bank AG an
den Bw die teilweise Herausgabe der ursprünglich in Form der Untermietzinse
eingegangenen Hauptmietentgelte darstellt. Die Überweisungen der
Hauptmietentgelte wurden zunächst wegen des anhängigen
Mietzinsherabsetzungsverfahrens eingestellt und in weiterer Folge von der Bank
AG zur (teilweisen) Abdeckung des offenen Kreditsaldos der Mieterin CGesmbH
verwendet. Aufgrund der im Gerichtsverfahren nicht restlos aufgeklärten
oder nicht eindeutig feststellbaren Rechtslage kam es nach Ansicht des UFS im
Ergebnis nur zur teilweisen Herausgabe der eingegangenen Untermietzinse als
Hauptmietentgelte an den Bw. Der Bw hatte aber jedenfalls ein Recht an den bei
der Bank AG eingegangenen Untermieten zur Deckung seiner Hauptmietforderungen,
was auch der Bank AG bekannt war. Ob dieses Recht juristisch eindeutig vorrangig
war oder nicht, spielt letztlich keine Rolle. Durch die Vergleichszahlung kam es
zumindst in wirtschaftlicher Betrachtung zu einer teilweisen Befriedigung der
offenen Hauptmietforderung (ähnlich wie die Zahlung einer zB
verjährten Forderung).
Für diese Sichtweise sprechen zunächst einmal
insbesondere der Mietvertrag vom 13. September 1990, in dessen Punkt VII.)
ausdrücklich festgehalten wurde, dass eventuell anfallende Untermieten bis
zur Höhe des Hauptmietzinses zu dessen Sicherstellung an den Bw
verpfändet ("stille Zession") werden. Im Schreiben vom 26. September
1991 teilt die Bank AG dem Bw mit, dass aufgrund dieser Bestimmung im
Mietvertrag dem Bw ein Pfandrecht an den aus der Untervermietung erzielten
Erlösen bis zur Höhe des Hauptmietzinses zustehe, welches auch den
Ansprüchen der Bank AG vorgehe.
Auch der Bw des gegenständlichen Verfahrens hat als
Klagsführer im Zivilprozess seine Argumentation im gesamten Verfahren und
insbesondere auch in der Klagsschrift im wesentlichen auf diese Aussagen
aufgebaut. In Pkt. 7.) des vorbereitenden Schriftsatzes vom 4. März
1996 ergänzt er hiezu etwa, dass aufgrund der bei der Mieterin CGesmbH
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit diese nicht mehr "Herr ihres Kontos" bei
der Bank AG gewesen sei und die Nichtüberweisung der Hauptmietzinse der
Bank AG zuzurechnen sei.
Laut Protokoll vom 4. September 1997 sei der Bw immer
der Ansicht gewesen, dass er die Miete von einem Konto der Bank AG bekommen
werde, da diese die vereinnahmten Beträge bis zur Höhe des
Hauptmietzinses aufgrund der erfolgten Abtretung lediglich treuhändig
für den Bw zu verwahren gehabt hätte.
Diese nach Ansicht des UFS den wirtschaftlichen
Gegebenheiten entsprechende Sichtweise kommt schließlich auch in diesem
Berufungsverfahren und zwar in der Gegenäußerung des Bw vom
7. April 2003 zur Stellungnahme des Betriebsprüfers zum Ausdruck.
Darin führt der Bw selbst aus, dass " die Zahlung der Bank AG in keinem
Zusammenhang zum ursprünglichen Grundgeschäft steht sondern ihre
Rechtsgrundlage ausschließlich in der gerichtlich erzwungenen
Entschädigung für die zu Unrecht erfolgte Zurückbehaltung der
Mietzinszahlungen der Untermieter hat."
Zu den Gegenargumenten des Bw ist anzumerken:
Durch die Zahlungsunfähigkeit der Mieterin CGesmbH und
aufgrund des Unterliegens im Zivilprozess sei die Mietforderung zur Gänze
und endgültig untergegangen, sodass in der Vergleichszahlung keine
Bezahlung der Mietforderung gesehen werden könne.
Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die Klage des Bw
auf Herausgabe der durch die Bank AG einbehaltenen Mietentgelte nicht zur
Gänze zu ungunsten des Bw sondern mit einer Vergleichszahlung geändert
hat. Uneinbringlichkeit wäre gegeben gewesen, wenn es nicht die bei der
Bank AG eingegangenen Untermietzinsen gegeben hätte. Der Bw hatte einen
- auch im Zivilprozess nicht eindeutig gelösten - rechtlichen
Anspruch an diesen konkreten Vermögenswerten und dieser Anspruch an diesen
Untermietzinsen kann nur mit der seinerzeitigen Vermietung entstanden sein.
Aufgrund des geschlossenen Vergleichs kam letztlich nur ein Teil der Forderung
zur Auszahlung, der Rest wurde nun endgültig uneinbringlich.
In diesem Zusammenhang wurde auch mehrmals vorgebracht,
dass die Besicherung durch die Verpfändung der Untermietzinsen im
gerichtlichen Verfahren nicht anerkannt worden sei, sodass jedenfalls die
Vergleichszahlung vom Grundgeschäft zu trennen sei. Dem ist ergänzend
zu entgegnen, dass in erster Instanz die Besicherung sehr wohl anerkannt worden
ist und aufgrund des Vergleichs keine endgültige Aussage seitens der
zweiten Instanz hiezu vorliegt.
Dem immer wieder vorgebrachten Argument des Bw, die
Vergleichszahlung sei aus optischen Gründen, aufgrund politischer
Interventionen bzw. im Kulanzweg zur Entschädigung für den erlittenen
Vermögensschaden des Bw erfolgt, ist zu entgegnen, dass zunächst
einmal unglaubwürdig ist, dass eine Bank einen derart hohen Betrag
sozusagen "freiwillig" bezahlt. Es gibt dafür auch keinerlei Hinweise im
Gerichtsakt. Vor allem aber stellt sich doch die Frage, für welchen von der
Bank verursachten Schaden sollte diese nun einzutreten haben. Es kann sich wohl
nur -wie auch vom Bw immer wieder argumentiert- um die Nichtherausgabe der
in Form der Untermietzinsen bei der Bank eingegangenen Hauptmietentgelte
handeln. Alles, was diese dann aufgrund eines Urteils, Vergleichs oder auch im
Kulanzweg herausgibt oder zu bezahlen hat, ist dann eben ein Teil dieser
zunächst zurückbehaltenen Entgeltsteile.
Für die Annahme, dass im Vergleichsbetrag
Prozesskostenersätze oder ähnliches enthalten seien, fehlt jeder
Hinweis.
Der Bw brachte auch vor, dass eine Besteuerung der
Vergleichszahlung als Entgelt für eine Leistung des Bw nicht in Betracht
käme, da weder ein Leistungsaustausch zwischen dem Bw und der Bank AG noch
zwischen dem Bw und den Untermietern bestehe. Sowohl die Betriebsprüfung
als auch der UFS gehen davon aus, dass ein Leistungsaustausch zwischen dem Bw
und der Mieterin CGesmbH vorliegt. Der UFS unterstellt der Entscheidung, dass
die Bank AG mit der Vergleichszahlung in wirtschaftlicher Betrachtung einen Teil
der bei ihr eingegangenen Untermietzinsen als Entgelt für die Vermietung an
die CGesmbH an den Bw heraus gibt und mit der Vereinnahmung des
Vergleichsbetrages die Istbesteuerung ausgelöst wird. Bei anderer
zivilrechtlicher Würdigung könnte die Zahlung auch im
Leistungsaustausch (zB.: Vertragsübernahme durch Bank AG) oder als Entgelt
von dritter Seite (Bank hat sonst für die Zahlungsverpflichtung der
Hauptmieterin einzustehen) erfolgt sein. Dabei würde das Ergebnis, die
Steuerpflicht beim leistenden Bw, immer gleich sein.
Da das UStG den Begriff Schadenersatzleistung nicht kennt,
kommt es bei der Beurteilung eines Sachverhaltes als steuerbarer
Leistungsaustausch darauf an, ob einer Leistung eine Gegenleistung
gegenüber steht. Unbestritten liegt dieser Leistungsaustausch Vermietung
gegen Entgelt bis Jänner 1993 vor. Der Mietzins wurde vom Konto der
Mieterin CGesmbH, bei dem die zur Sicherung des Hauptmietzinses
verpfändeten Untermietentgelte eingingen, überwiesen. Diese
Untermieten waren somit eindeutig bis zur Höhe der Hauptmiete als Entgelt
für die Vermietung des Mietobjektes 37 gewidmet. Versteuert wurde die
Vermietung aufgrund der anzuwendenden Istbesteuerung bis Jänner 1993 bei
Vereinnahmung der Hauptmieten.
Für die Folgemonate wurde aufgrund des anhängigen
Mietzinsherabsetzungsverfahrens die Kompensation der nach Ansicht der Mieterin
zuviel bezahlten Mieten mit den Mieten der Folgemonate erklärt. Hätte
die Mieterin im Mietzinsherabsetzungsverfahren Recht bekommen, wären die
Mieten für die gegenständlichen Folgemonate schon bezahlt gewesen und
zweifellos ein Leistungsaustausch vorgelegen. Aufgrund des Unterliegens der
Mieterin im Mietzinsherabsetzungsverfahren ist jetzt das Vorliegen einer
entgeltlichen Vermietung strittig.
Seitens des Bw erfolgte die Vermietung mit Sicherheit in
der Absicht hiefür ein Entgelt zu erzielen. Dieses Entgelt sah er auch
durch die bei der Bank AG eingegangenen Untermietzinsen gesichert. Auch der Bank
AG war der Anspruch des Bw auf Befriedigung seiner Hauptmietforderungen aus den
Untermietzinsen bekannt. Auch seitens der Mieterin CGesmbH lag eindeutig eine
entgeltliche Miete vor. Lediglich die Höhe des Mietentgeltes war strittig.
Wäre es nicht zur Zahlungsunfähigkeit der Mieterin CGesmbH gekommen,
wäre die Miete nach dem Ergebnis des Mietzinsherabsetzungsverfahrens in
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1278-L/02
- Stammnummer
- 9499
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF