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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1278-L/02

Zahlung eines Dritten: Entgelt oder echter Schadenersatz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1278-L/02vom 18.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

voller Höhe nachzuzahlen gewesen. Der Bw klagte in der Folge die Befriedigung seiner Mietforderungen aus den bei der Bank eingegangenen Untermietzinsen ein und erhielt letztlich von der Bank AG die Vergleichszahlung. Die Bank AG hatte die bei ihr eingegangenen Untermietzinsen zur Abdeckung eigenen Forderungen gegenüber der Mieterin CGesmbH verwendet, obwohl ihr der Anspruch des Bw auf die Abdeckung der Hauptmietforderungen aus diesen Beträgen bekannt war. Wenn auch die zivilrechtliche Situation reichlich verworren und unklar war, verpflichtet sich die Bank AG doch im abschließenden Vergleich zu einer Zahlung. Diese Zahlung ist nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt Entgelt für die (Haupt)Vermietung und nicht Schadenersatz. Es besteht ein ausreichend wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vergleichszahlung und der Vermietungsleistung, wenn der Vermieter den der Gegenleistung für die Vermietung entsprechenden Betrag (wenn auch aufgrund des Vergleiches nur teilweise) aufgrund eines Ersatz.- oder Herausgabeanspruches gegen einen Dritten erlangt. Für die Vergleichszahlung ist in diesem Fall nicht ein von der Bank verursachter Schaden sondern die ursprünglich erfolgte Vermietung primäre Ursache und Maßstab für die Höhe der Zahlung. Wenn die wirtschaftlichen Zusammenhänge erkennen lassen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadenersatzleistung, sondern Entgelt vor. Wird zivilrechtlich etwas als Schadenersatz qualifiziert, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dies auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zur Qualifizierung als Schadenersatz führen muss. Der Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch ist etwa dann gegeben, wenn eben für einen Verbrauch von Konsumgütern Einkommen aufgewendet wird. Wer dieses Einkommen aufwendet, spielt dabei keine Rolle. Typisch für einen Leistungsaustausch ist dabei ein relevanter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Ob dieser relevante Zusammenhang vorliegt, wird -wie oben dargestellt- danach beurteilt, ob eine Leistung erbracht wird, um eine Gegenleistung zu erhalten. Ein Leistungsaustausch liegt demnach vor, wenn bei Wegdenken der Leistung auch die Gegenleistung entfällt. Der UFS geht im hier zu beurteilenden Fall davon aus, dass diese Bedingung eindeutig erfüllt ist. Ohne Vermietungsleistung an die Mieterin CGesmbH in den Jahren 1993 und 1994 wäre es in 1998 zu keiner Vergleichszahlung durch die Bank AG gekommen. Für welchen von ihr verursachten Schaden hätte diese auch einstehen sollen. In der Zahlung der Bank AG ist eben die Herausgabe eines Teiles des Entgeltes zu sehen, welches ursprünglich vom Hauptmieter CGmbH geleistet wurde. Von der Mieterin CGmbH wurde Einkommen -und zwar die erlösten Untermieterzinse - durch deren Verpfändung für die Bezahlung des Hauptmietzinses, zur Erlangung der Gegenleistung verwendet. Der Hauptmieter CGmbH hat grundsätzlich und insbesondere für den Fall seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit die Untermietzinse durch deren Verpfändung zur Abgeltung der empfangen Leistung gewidmet. Die Bank AG hat die Untermietzinsen, die auf einem Konto der C GmbH eingelangt sind, aufgrund des ihr eingeräumten Sicherungsanspruches zur Abdeckung des Kreditsaldos verwendet. Aufgrund der vorliegenden Korrespondenz und sonstigen schriftlichen Unterlagen war der Bank AG dabei der bevorrechtete Sicherungsanspruch des Berufungswerbers bekannt. Aus welchem Grund auch immer es die Bank AG für möglich hielt, diese verwendeten Untermietzinsen herausgeben zu müssen, führt dies letztlich immer dazu, dass diese Zahlungen die spätere Herausgabe der vereinbarten Mietentgelte darstellt. Aus diesem Grund kann die Herausgabe der sicherungshalber "verwendeten" Untermietzinse bis zur Höhe der Hauptmietentgelte keinen Schadenersatz darstellen. Allenfalls darüber hinaus gehende Beträge, etwa Zahlungen für eingetretenen Zinsverlust oder dgl., könnten Schadenersatz darstellen. Einen derartigen Schaden hätte eventuell die Bank AG zu vertreten. Davon war aber im gesamten zivilrechtlichen Verfahren nie die Rede, sodass es auch keinen Hinweis gibt, dass im Vergleichsbetrag eine derartige Schadenersatzkomponente enthalten sein könnte. Nach dem Gesetz würde auch zum Entgelt gehören, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Demnach liegt auch dann steuerbares Entgelt vor, wenn ein Dritter die Gegenleistung für die erbrachte Leistung erbringt, weil er hiefür haftet oder sonst einzustehen hat. Auch in diesem Fall ist der erforderliche Zusammenhang im Leistungsaustausch gegeben, da ohne zuvor erbrachte Leistung auch kein Anspruch auf Gegenleistung bestehen würde und das Gesetz die Steuerbarkeit bei Leistung des Entgeltes durch einen Dritten ausdrücklich anordnet. Dies ist nach dem deutschen Umsatzsteuerkommentar von Plückbaum/Malitzky (§ 10 Rz 249) auch dann der Fall, wenn der Unternehmer den der Gegenleistung für seine Leistung entsprechenden Betrag ganz oder teilweise aufgrund eines Ersatzanspruches gegen einen Dritten erlangt und der Anspruch darauf beruht, dass dieser Dritte das Ausbleiben der Gegenleistung des Leistungsempfängers dem Unternehmer gegenüber zu vertreten hat. Es besteht eine wirtschaftlich relevante Kausalverknüpfung zwischen dieser Leistung und der Ersatzleistung. Diese Ansicht kommt auch im BFH-Urteil vom 19.10.2001- V R48/00 ( siehe in UR 2002, 25 ff:) zum Tragen. Liegt eine entgeltliche Leistung vor, ist demnach unerheblich, ob der Leistungsempfänger die Entgeltsverpflichtung in eigener Person erfüllt, oder ob ein anderer den für die Leistung geschuldeten Betrag bezahlt. Unerheblich ist deshalb, ob ein Dritter z.B. ein Bürge im Fall des Ausbleibens der Gegenleistung dem Leistenden für die Erfüllung der Entgeltsverpflichtung einsteht. Unerheblich ist deshalb auch dass der Dritte mit der Zahlung auch noch andere Zwecke verfolgt. Wird das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des Leistungsempfängers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich an der Höhe des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung Entgelt eines Dritten für die Leistung des Unternehmers sein. Im gegenständlichen Fall ist die Abtretung der Mietforderung durch den Bw an die Bank AG gar nicht erforderlich, da die der Forderung entsprechenden Beträge ohnehin bereits in Form der Untermietzinse bei der Bank AG eingegangen waren. Auch eine andere Überlegung führt zum selben Ergebnis. Ist.- und Sollbesteuerung sollen letztlich zum selben Resultat führen. Hätte der Bw nach vereinbarten Entgelten versteuert, wäre das vereinbarte Entgelt zu versteuern gewesen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Hauptmieters hätte sich die Frage gestellt, ob und wann Uneinbringlichkeit und Berichtigung der Umsatzsteuer iSd § 16 UStG geboten gewesen wäre. Bloße Zweifel an der Einbringlichkeit hätten dazu nicht ausgereicht. Erst wenn nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem Eingang der Forderung im Wirtschaftsleben nicht mehr zu rechnen ist, liegt Uneinbringlichkeit vor. Aus den Vorbringen des Bw im zivilgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass die Einbringlichkeit aufgrund des -eben nicht geklärten- Pfandrechtes, der Zession oder eines anderen rechtlichen Vorganges eine realistische Chance gehabt hat. Es wäre genau jene Situation gewesen, bei der die bloße Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch keine Berichtigung rechtfertigt. Nach Kolacny/Mayer, UStG 1994, Anm 5 zu § 16 liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn die Forderung nicht eintreibbar ist. Solange noch berechtigte Aussichten auf Einbringung zumindest von Teilbeträgen (vorhanden Vermögensteile des Schuldners, bestehende Pfandrechte oder vorhanden zahlungsfähige Mitschuldner usw) bestehen, liegt keine Uneinbringlichkeit vor. Somit wäre letztlich die Umsatzsteuer-Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit erst im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses möglich gewesen. Daraus ergibt sich, dass eine Berichtigung bei Sollbesteuerung auch nur hinsichtlich der Differenz der zunächst versteuerten Solleinnahmen zu den letztlich eingegangenen (Vergleichsbetrag) Beträgen erfolgen hätte können. Auch Achatz führt in WBl 1987, 205 aus, dass die Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers dann nicht die Uneinbringlichkeit des Entgelts bedingt, wenn für die Forderung Haftungen Dritter bestehen. Die Zahlung dieses haftenden Dritten ist umsatzsteuerlich infolge des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Gläubigerleistung als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren. Deshalb begründet auch die Insolvenz des Leistungsempfängers für sich allein noch nicht die Uneinbringlichkeit des Entgeltes. Aufgrund der angeführten rechtlichen Erwägungen kam der UFS zu dem Ergebnis, dass in wirtschaftlicher Betrachtung der wahre Gehalt der Vergleichszahlung darin zu sehen ist, dass die Bank AG sich im Vergleich verpflichtete, einen Teil der bei ihr eingegangenen Untermietzinsen aufgrund des ihr bekannten Anspruches des Bws auf diese Beträge als Entgelte für die Vermietung herauszugeben. Ob darin letztlich die unmittelbare Herausgabe des von der Mieterin CGesmbH zu leistenden Entgeltes oder ein Entgelt von dritter Seite zu sehen ist, ist ohne Bedeutung für die Steuerpflicht auf Seiten des Bws (ergänzende Anmerkung: auch ohne Bedeutung für einen möglichen Vorsteuerabzug, zu dem immer der Leistungsempfänger berechtigt wäre).   Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, 18. März 2004  

Normen und Schlagworte

EntgeltLeistungsaustauschSchadenersatzEntgelt von dritter SeiteVergleichszahlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1278-L/02
Stammnummer
9499
Gültig
18.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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