Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1278-L/02
Zahlung eines Dritten: Entgelt oder echter Schadenersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1278-L/02vom 18.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
voller Höhe nachzuzahlen gewesen. Der Bw klagte in der Folge die
Befriedigung seiner Mietforderungen aus den bei der Bank eingegangenen
Untermietzinsen ein und erhielt letztlich von der Bank AG die
Vergleichszahlung.
Die Bank AG hatte die bei ihr eingegangenen Untermietzinsen
zur Abdeckung eigenen Forderungen gegenüber der Mieterin CGesmbH verwendet,
obwohl ihr der Anspruch des Bw auf die Abdeckung der Hauptmietforderungen aus
diesen Beträgen bekannt war. Wenn auch die zivilrechtliche Situation
reichlich verworren und unklar war, verpflichtet sich die Bank AG doch im
abschließenden Vergleich zu einer Zahlung. Diese Zahlung ist nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt Entgelt für die (Haupt)Vermietung und nicht
Schadenersatz. Es besteht ein ausreichend wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
der Vergleichszahlung und der Vermietungsleistung, wenn der Vermieter den der
Gegenleistung für die Vermietung entsprechenden Betrag (wenn auch aufgrund
des Vergleiches nur teilweise) aufgrund eines Ersatz.- oder Herausgabeanspruches
gegen einen Dritten erlangt. Für die Vergleichszahlung ist in diesem Fall
nicht ein von der Bank verursachter Schaden sondern die ursprünglich
erfolgte Vermietung primäre Ursache
und Maßstab für die Höhe der Zahlung.
Wenn die wirtschaftlichen Zusammenhänge erkennen
lassen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung darstellt, liegt keine nichtsteuerbare
Schadenersatzleistung, sondern Entgelt vor. Wird zivilrechtlich etwas als
Schadenersatz qualifiziert, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dies auch
aus umsatzsteuerlicher Sicht zur Qualifizierung als Schadenersatz führen
muss. Der Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch ist etwa dann gegeben, wenn
eben für einen Verbrauch von Konsumgütern Einkommen aufgewendet wird.
Wer dieses Einkommen aufwendet, spielt dabei keine Rolle. Typisch für einen
Leistungsaustausch ist dabei ein relevanter wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung. Ob dieser relevante Zusammenhang vorliegt,
wird -wie oben dargestellt- danach beurteilt, ob eine Leistung erbracht
wird, um eine Gegenleistung zu erhalten. Ein Leistungsaustausch liegt demnach
vor, wenn bei Wegdenken der Leistung auch die Gegenleistung entfällt.
Der UFS geht im hier zu beurteilenden Fall davon aus, dass
diese Bedingung eindeutig erfüllt ist. Ohne Vermietungsleistung an die
Mieterin CGesmbH in den Jahren 1993 und 1994 wäre es in 1998 zu keiner
Vergleichszahlung durch die Bank AG gekommen. Für welchen von ihr
verursachten Schaden hätte diese auch einstehen sollen.
In der Zahlung der Bank AG ist eben die Herausgabe eines
Teiles des Entgeltes zu sehen, welches ursprünglich vom Hauptmieter CGmbH
geleistet wurde. Von der Mieterin CGmbH wurde Einkommen -und zwar die
erlösten Untermieterzinse - durch deren Verpfändung für die
Bezahlung des Hauptmietzinses, zur Erlangung der Gegenleistung verwendet. Der
Hauptmieter CGmbH hat grundsätzlich und insbesondere für den Fall
seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit die Untermietzinse durch deren
Verpfändung zur Abgeltung der empfangen Leistung gewidmet.
Die Bank AG hat die Untermietzinsen, die auf einem Konto
der C GmbH eingelangt sind, aufgrund des ihr eingeräumten
Sicherungsanspruches zur Abdeckung des Kreditsaldos verwendet. Aufgrund der
vorliegenden Korrespondenz und sonstigen schriftlichen Unterlagen war der Bank
AG dabei der bevorrechtete Sicherungsanspruch des Berufungswerbers bekannt. Aus
welchem Grund auch immer es die Bank AG für möglich hielt, diese
verwendeten Untermietzinsen herausgeben zu müssen, führt dies
letztlich immer dazu, dass diese Zahlungen die spätere Herausgabe der
vereinbarten Mietentgelte darstellt.
Aus diesem Grund kann die Herausgabe der sicherungshalber
"verwendeten" Untermietzinse bis zur Höhe der Hauptmietentgelte
keinen Schadenersatz darstellen. Allenfalls darüber hinaus gehende
Beträge, etwa Zahlungen für eingetretenen Zinsverlust oder dgl.,
könnten Schadenersatz darstellen. Einen derartigen Schaden hätte
eventuell die Bank AG zu vertreten. Davon war aber im gesamten zivilrechtlichen
Verfahren nie die Rede, sodass es auch keinen Hinweis gibt, dass im
Vergleichsbetrag eine derartige Schadenersatzkomponente enthalten sein
könnte.
Nach dem Gesetz würde auch zum Entgelt gehören,
was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung
gewährt. Demnach liegt auch dann steuerbares Entgelt vor, wenn ein Dritter
die Gegenleistung für die erbrachte Leistung erbringt, weil er hiefür
haftet oder sonst einzustehen hat. Auch in diesem Fall ist der erforderliche
Zusammenhang im Leistungsaustausch gegeben, da ohne zuvor erbrachte Leistung
auch kein Anspruch auf Gegenleistung bestehen würde und das Gesetz die
Steuerbarkeit bei Leistung des Entgeltes durch einen Dritten ausdrücklich
anordnet.
Dies ist nach dem deutschen Umsatzsteuerkommentar von
Plückbaum/Malitzky (§ 10 Rz 249) auch dann der Fall, wenn der
Unternehmer den der Gegenleistung für seine Leistung entsprechenden Betrag
ganz oder teilweise aufgrund eines Ersatzanspruches gegen einen Dritten erlangt
und der Anspruch darauf beruht, dass dieser Dritte das Ausbleiben der
Gegenleistung des Leistungsempfängers dem Unternehmer gegenüber zu
vertreten hat. Es besteht eine wirtschaftlich relevante Kausalverknüpfung
zwischen dieser Leistung und der Ersatzleistung.
Diese Ansicht kommt auch im BFH-Urteil vom 19.10.2001- V
R48/00 ( siehe in UR 2002, 25 ff:) zum Tragen. Liegt eine entgeltliche Leistung
vor, ist demnach unerheblich, ob der Leistungsempfänger die
Entgeltsverpflichtung in eigener Person erfüllt, oder ob ein anderer den
für die Leistung geschuldeten Betrag bezahlt. Unerheblich ist deshalb, ob
ein Dritter z.B. ein Bürge im Fall des Ausbleibens der Gegenleistung dem
Leistenden für die Erfüllung der Entgeltsverpflichtung einsteht.
Unerheblich ist deshalb auch dass der Dritte mit der Zahlung auch noch andere
Zwecke verfolgt.
Wird das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers
wegen des Konkurses des Leistungsempfängers uneinbringlich und zahlt eine
Bank, die zu dem Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten
hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der
sich an der Höhe des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese
Zahlung Entgelt eines Dritten für die Leistung des Unternehmers
sein.
Im gegenständlichen Fall ist die Abtretung der
Mietforderung durch den Bw an die Bank AG gar nicht erforderlich, da die der
Forderung entsprechenden Beträge ohnehin bereits in Form der Untermietzinse
bei der Bank AG eingegangen waren.
Auch eine andere Überlegung führt zum selben
Ergebnis. Ist.- und Sollbesteuerung sollen letztlich zum selben Resultat
führen. Hätte der Bw nach vereinbarten Entgelten versteuert, wäre
das vereinbarte Entgelt zu versteuern gewesen. Nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit des Hauptmieters hätte sich die Frage gestellt, ob
und wann Uneinbringlichkeit und Berichtigung der Umsatzsteuer iSd §
16 UStG geboten gewesen wäre. Bloße Zweifel an der
Einbringlichkeit hätten dazu nicht ausgereicht. Erst wenn nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem Eingang der Forderung im
Wirtschaftsleben nicht mehr zu rechnen ist, liegt Uneinbringlichkeit vor. Aus
den Vorbringen des Bw im zivilgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass die
Einbringlichkeit aufgrund des -eben nicht geklärten- Pfandrechtes,
der Zession oder eines anderen rechtlichen Vorganges eine realistische Chance
gehabt hat. Es wäre genau jene Situation gewesen, bei der die bloße
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch keine Berichtigung rechtfertigt.
Nach Kolacny/Mayer, UStG 1994, Anm 5 zu § 16 liegt
Uneinbringlichkeit vor, wenn die Forderung nicht eintreibbar ist. Solange noch
berechtigte Aussichten auf Einbringung zumindest von Teilbeträgen
(vorhanden Vermögensteile des Schuldners, bestehende Pfandrechte oder
vorhanden zahlungsfähige Mitschuldner usw) bestehen, liegt keine
Uneinbringlichkeit vor. Somit wäre letztlich die Umsatzsteuer-Berichtigung
wegen Uneinbringlichkeit erst im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses
möglich gewesen. Daraus ergibt sich, dass eine Berichtigung bei
Sollbesteuerung auch nur hinsichtlich der Differenz der zunächst
versteuerten Solleinnahmen zu den letztlich eingegangenen (Vergleichsbetrag)
Beträgen erfolgen hätte können.
Auch Achatz führt in WBl 1987, 205 aus, dass die
Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers dann nicht die
Uneinbringlichkeit des Entgelts bedingt, wenn für die Forderung Haftungen
Dritter bestehen. Die Zahlung dieses haftenden Dritten ist umsatzsteuerlich
infolge des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Gläubigerleistung als
Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren. Deshalb begründet auch die
Insolvenz des Leistungsempfängers für sich allein noch nicht die
Uneinbringlichkeit des Entgeltes.
Aufgrund der angeführten rechtlichen Erwägungen
kam der UFS zu dem Ergebnis, dass in wirtschaftlicher Betrachtung der wahre
Gehalt der Vergleichszahlung darin zu sehen ist, dass die Bank AG sich im
Vergleich verpflichtete, einen Teil der bei ihr eingegangenen Untermietzinsen
aufgrund des ihr bekannten Anspruches des Bws auf diese Beträge als
Entgelte für die Vermietung herauszugeben. Ob darin letztlich die
unmittelbare Herausgabe des von der Mieterin CGesmbH zu leistenden Entgeltes
oder ein Entgelt von dritter Seite zu sehen ist, ist ohne Bedeutung für die
Steuerpflicht auf Seiten des Bws (ergänzende Anmerkung: auch ohne Bedeutung
für einen möglichen Vorsteuerabzug, zu dem immer der
Leistungsempfänger berechtigt wäre).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1278-L/02
- Stammnummer
- 9499
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF