Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0296-L/02
Zeitpunkt des Zuflusses von Mieterinvestitionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-L/02vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Donau
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Perg betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1996
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996 sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Für die Jahre 1992 und 1993 ergibt sich keine
Änderung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der
Abgaben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 17. November 1992 schloss die Bw. mit Herrn
Dr. W.L. einen Mietvertrag ab. Die für das gegenständliche
Verfahren wesentlichen Bestandteile dieses Vertrages lauten:
III
Dauer:
3.1 Das
Mietverhältnis hat am 1.9.1992 begonnen und wurde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Die Übernahme des Bestandsgegenstandes erfolgte am
1.11.1992, wobei der Sollzustand des Bestandgegenstandes für diesen
Zeitpunkt in der Anlage 1 umschrieben ist. Die förmliche Übergabe
und die Übernahme wird nach einer gemeinsamen Begehung, die noch vor
Weihnachten 1992 stattzufinden hat, in einem Protokoll festgehalten, dass
von beiden Vertragsteilen zu unterfertigen ist.
3.2. Die
Vermieterin verzichtet auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes vor
dem Kündigungstermin 31.12.2020. Unbeschadet dieses
Kündigungsverzichtes steht es der Vermieterin jedoch frei, bei Vorliegen
eines Aufhebungsrechtes nach § 1118 ABGB die Auflösung des
Mietvertrages zu verlangen. Gleiches gilt, sofern über das Vermögen
des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein solches mangels des
Vorliegens eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wurde.
3.3 Der
Mieter verzichtet auf die Ausübung seines Kündigungsrechtes vor dem
Kündigungstermin 31.3.1996. Nach diesem Kündigungstermin verzichtet
der Mieter für die anschließenden 15 Jahre weiter auf eine
Kündigung bis 31.3.2011 mit der Maßgabe als ihm die Kündigung
für den Fall des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe,
die eine Fortsetzung des Bestandsverhältnisses unzumutbar machen,
vorbehalten bleibt. Als ein solcher Grund wird beispielhaft die Auflösung
des Vertrages des Mieters mit der OÖ. Gebietskrankenkasse
bezeichnet.
3.5.1
Seitens der Vermieterin kann der Mietvertrag ab dem Kündigungstermin
31.12.2020 mittels gerichtlicher Kündigung nur aus einem der im
§ 30 MRG angeführten Kündigungsgründe aufgekündigt
werden. Seitens des Mieters ist ab dem Kündigungstermin 31.3.2011 eine
Kündigung ohne Bindung an bestimmte Kündigungsgründe
möglich.
V.
Investitionen
5.1.1 Im
Hinblick darauf, dass der im Erdgeschoss gelegene Mietgegenstand im
Rohbauzustand vermietet wird, räumt die Vermieterin dem Mieter die
Berechtigung ein, den Mietgegenstand entsprechend seinen Wünschen und
Bedürfnissen und entsprechend der Leistungsaufstellung in Anlage 2
dieses Vertrages selbst und auf eigene Kosten durch Professionisten seiner Wahl
ausbauen und zu gestalten und auch in Zukunft ohne Zustimmung der Vermieterin
umzubauen und umzugestalten; dies bezieht sich auch auf allfällige
Änderungen an der Außenwand des Mietlokales und auf einen
allfälligen Durchbruch zu der nebenliegenden Kleinwohnung. Alle Bauarbeiten
haben entsprechend der Bestimmungen der OÖ. Bauordnung und unter
Bedachtnahme der notwendigen Statik des Gebäudes zu
erfolgen.
5.1.2
Dementsprechend verpflichtet sich die Vermieterin, für die Dauer des
Mietverhältnisses jederzeit alle Zustimmungserklärungen als
Grundeigentümer in der notwendigen Form zu leisten, die für Ansuchen
aller Art, z.B. bei der Baubehörde der Gewerbebehörde den
Versorgungsunternehmungen usw. für die oben unter Pkt. 5.1.1 generell
bewilligten Maßnahmen erforderlich sind.
5.2 Nach
Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die von ihm
getätigten Investitionen im Bestandobjekt zu belassen. Für die nach
Beendigung des Mietverhältnisses im Bestandobjekt verbleibenden
Investitionen verzichtet der Mieter gegenüber der Vermieterin bereits jetzt
auf einen Ersatzanspruch. Allfällige nachträgliche Änderungen an
der Fassade sind auf Wunsch der Vermieterin auf Kosten des Mieters in den
ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
VII.
Grundbuchsbewilligung
7.1 Zur
grundbücherlichen Verdinglichung des Bestandsverhältnisses erteilt die
Vermieterin die ausdrückliche Einwilligung, dass ob der Liegenschaft
EZ 367, Grundbuch 43214 Perg, Bezirksgericht Perg, das
Bestandrecht hinsichtlich der Top 2 bis 31.12.2020 zu Gunsten des Mieters
im Lastenblatt einverleibt werden könne.
7.2 Die
Vermieterin räumt dem Mieter an der Bestandliegenschaft ein Vorkaufsrecht
nach Maßgabe der §§ 1072 ABGB ein. Die Bw. erteilt sohin
ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob der Liegenschaft EZ 367
Grundbuch 43214 Perg, Bezirksgericht Perg, das Vorkaufsrecht für
den Mieter gem. § 1072 ff ABGB einverleibt werden
könne.
7.3 Der
Vorkaufsberechtigte verzichtet bereits jetzt auf sein Recht für den Fall,
dass die Vermieterin einem Verkauf an ihren Ehegatten, ihre Kinder oder
Enkelkinder vornehmen will.
Im März 1998 führte das Finanzamt Perg eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO bei der Bw. für
die Jahre 1992 bis 1995 durch. Tz. 19 des Berichtes lautet:
"Gebäudeinvestitionen
Dr. W.L.:
Von den
baulichen Investitionen in Perg, Bahnhofstraße 33 hat der Mieter
folgende Kosten getragen: Planung, Ordination 1990 160.000,-- S,
Ordinationsumbau 1991 400.000,-- S, Fliesenlegearbeiten,
Zwischenwände, Elektroinstallation, Ordinationsschild, Verglasung,
Malerarbeiten, Ausbau Ordinationsräume und Innentüren 1992
1.182.927,-- S, Elektroinstallationen, Stromanschluss 1993
41.122,-- S, Jalousien, Elektroarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Verfliesung,
Sanitärinstallationen und Architektenarbeiten 1993
1.701.373,-- S. Die Summe der übernommenen Kosten für die
Jahre 1990 bis 1993 beträgt 3.485.422,-- S. Diese Baukosten sind
netto. Auf Grund der Stellungnahme des Steuerbüros vom 6.11.1997 sei
erklärt worden, dass es sich bei den o.a. Baukosten um keine
Mietvorauszahlung, sondern um eine Mieterinvestition handelt. Der Zufluss bei
der Eigentümerin, der Bw., wäre erst bei Beendigung des
Mietverhältnisses gegeben, wenn keine Entschädigung vereinbart sei.
Lt. Mietvertrag sei jedoch ersichtlich, dass nach Beendigung des
Mietverhältnisses der Mieter verpflichtet sei, die von ihm getätigten
Investitionen im Bestandobjekt zu belassen. Für die nach Beendigung des
Mietverhältnisses im Bestandobjekt verbleibenden Investitionen würde
der Mieter gegenüber der Vermieterin bereits jetzt auf einen Ersatzanspruch
verzichten. Der Mieter würde auf die Ausübung seines
Kündigungsrechtes bis zum 31.3.2011 verzichten, das seien 18 Jahre ab
Abschluss des Mietvertrages. Gem. § 28 EStG 1988 würde der
Wert der Investitionen iHv. 3.485.422,-- S an die Bw. bereits mit Abschluss
des Mietvertrages ab dem Jahr 1992 sofort zufließen und sei als
Einnahme anzusetzen (ähnlich einer Mietvorauszahlung bzw.
Baukostenzuschuss), da der Mieter bereits mit Abschluss des Mietvertrages auf
eventuelle Ersatzansprüche verzichtet habe. Lt. Betriebsprüfung seien
die Einnahmen auf einen Zeitraum von 18 Jahren aufzuteilen, da der Mieter
für diesen Zeitraum einem schriftlichen Kündigungsverzicht zugestimmt
habe.
Das Verfahren für die Veranlagungsjahre 1992 bis
1995 wurde gem. § 303 BAO wieder aufgenommen und bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jeweils ein Betrag von
193.635,-- S zugerechnet.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 wurde gegen die
wieder aufgenommenen Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1995 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Die Bescheide werden angefochten, weil jeweils
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der im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters befindlichen
Mieterinvestitionen 1990 bis 1993 als Zufluss bei der Bw. angesetzt worden
seien, obwohl die getätigten Mieterinvestitionen nach Lehre und
Rechtsprechung erst bei Beendigung des Bestandverhältnisses als Zufluss zu
versteuern seien, wenn die Mieterinvestitionen unentgeltlich in das
wirtschaftliche Eigentum der Vermieterin übergehen würden. Aus
§ 28 EStG 1988 könne der Zufluss von Mieterinvestitionen,
die weder Mietvorauszahlungen noch Baukostenzuschuss seien, nicht abgeleitet
werden. Aus Pkt. 5 des Mietvertrages gehe hervor, dass der Mieter
berechtigt sei, den Mietgegenstand entsprechend seinen Wünschen und
Bedürfnissen auszubauen und zu gestalten, wobei dieses Recht auch in
Zukunft ohne Zustimmung der Vermieterin ausgeübt werden könne. In
Pkt. 6 werde dem Mieter das Recht auf Untervermietung und Weitergabe des
Mietgegenstandes ohne Zustimmung der Vermieterin eingeräumt.
Schließlich werde im Vertragspunkt 7 die Einwilligung zur
grundbücherlichen Verdinglichung des Bestandverhältnisses sowie der
Einräumung des Vorkaufsrechtes für den Vermieter vereinbart. Diese
Rechte seien auch im Lastenblatt der gegenständlichen Liegenschaft
einverleibt worden. Weiters bestehe gem. Vertragspunkt 3.3.1 für den
Mieter das Recht, bei Auflösung des Mietverhältnisses einen Nachmieter
namhaft zu machen, der in alle Rechte und Pflichten des Vormieters eintreten
könne. Für die Vermieterin bestehe außer den
Sonderkündigungsrechten gem. § 30 MRG keine
Kündigungsmöglichkeiten. Auf Grund dieser Vereinbarungen befinden sich
die Bw. jedenfalls in der schwächeren Position, da sie gar keine
Möglichkeit habe, über die Mieterinvestitionen wirtschaftlich zu
verfügen. Nachdem der Mieter den Mietgegenstand nach seinen Wünschen
und Bedürfnissen für seine Arztpraxis zu gestalten berechtigt sei,
könne sich diese Gestaltung möglicherweise sogar zur Belastung bzw.
als Hindernis für eine spätere anderwärtige Vermietung
herausstellen, weshalb auch eine Unentgeltlichkeit der Mieterinvestitionen
vereinbart worden seien. Weiters gehe aus der Vertragsgestaltung und der
grundbücherlichen Absicherung hervor, dass sich der Mieter auf eine
langfristige Bestandsdauer einrichte, um eben seine Investitionen für
seinen Zweck wirtschaftlich zu nutzen. Da die vom Mieter auf eigene Rechnung
getätigten Investitionen nicht auf die vereinbarte Miete angerechnet
würden, liegen Vorauszahlungen noch Baukostenzuschüsse vor. Nachdem
überhaupt keine Verrechnungsvereinbarung getroffen worden sei, fließe
der Wert der Mieterinvestitionen der Vermieterin erst bei Ende des
Mietverhältnisses zu. Nachdem also das wirtschaftliche Eigentum im
gegenständlichen Fall eindeutig beim Mieter liege, könne mangels
Verrechnungsvereinbarungen und mangels Verfügungsmöglichkeiten der
Zufluss bei der Bw. erst bei Beendigung des Bestandsverhältnisses
angesetzt werden.
Der Betriebsprüfer gab hiezu folgende Stellungnahme
ab: Es werde auf Tz. 19 des BP-Berichtes vom 31. März 1998
hingewiesen. Lt. Pkt. 1.1 des Mietvertrages vom 17. November 1992
sei die Vermieterin grundbücherliche Eigentümerin der gesamten
Liegenschaft. Lt. Pkt. 3.3 des Mietvertrages vom 17.11.1992 verzichte der
Mieter auf die Ausübung seines Kündigungsrechtes bereits bis
31.3.2011, ab diesem Zeitpunkt befinde sich der Mieter bereits in
Pensionsnähe. Es stelle sich die Frage, ob dann der Vertrag mit der
OÖ. Gebietskrankenkasse noch eingehalten werden könne bzw. ob der
Vertrag von Seite der OÖ. Gebietskrankenkasse noch verlängert
werde. Lt. Pkt. 5.2 des Mietvertrages vom 17.11.1992 verzichte der Mieter
bereits jetzt auf einen Ersatzanspruch für die von ihm getätigten und
im Bestandobjekt verbleibenden Investitionen. Lt. 7.3 des Mietvertrages
verzichte der Mieter bereits jetzt auf sein Recht für den Fall als die
Vermieterin einen Verkauf an ihren Ehegatten, ihre Kinder oder Enkelkinder
vornehmen wolle. Lt. Betriebsprüfung stelle sich die zusätzliche
Frage, ob der Wert der Investitionen iHv. 3.485.422,-- S bei der Bw.
bereits jetzt im Jahr 1992 bzw. 1993 zur Gänze als Einnahme anzusetzen
sei.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 wurde vom
ausgewiesenen Vertreter der Bw. zur Stellungnahme des Betriebsprüfers
folgende Gegenäußerung abgegeben: Zur grundbücherlichen
Eigentümerin werden ausgeführt, dass dieser rein zivilrechtlich
bedeutsamer Umstand für die steuerrechtliche Zurechnung der
Mietinvestitionen keine Bedeutung habe, da für die steuerliche Beurteilung
ausschließlich das wirtschaftliche Eigentum und die damit verbundene
wirtschaftliche Verfügungsmacht entscheidend sei. Das Kündigungsrecht
lt. Pkt. 3.3 des Mietvertrages könne nicht isoliert betrachtet werden,
sondern sei in Verbindung mit Pkt. 3.4.1 und Pkt. 6.1 zu beurteilen.
Dazu sei insbesondere die Verpflichtung der Vermieterin in Pkt. 3.4.1 zu
erwähnen, wobei sie einem vom Mieter namhaft gemachten Nachmieter in den
Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten eintreten lassen müsse,
insbesondere auch in das Recht, wiederum einen Nachmieter namhaft zu machen. Das
bedeute, dass der Nachmieter zum gleichen Mietentgelt wie der Vormieter
eintreten könne und das sich bloß die Wertsicherungsregelung
ändern würde. Die Vermieterin habe somit effektiv keine
Möglichkeit, selbst einen Nachmieter anzuwerben und den Mietgegenstand nach
freier Vereinbarung zu vermieten. Der Umstand, dass bereits bei
Vertragsabschluss ein unentgeltlicher Übergang der Mieterinvestitionen
vereinbart worden sei, sei weder nach dem Gesetz noch nach Lehre und
Rechtsprechung ein Indiz für einen Zufluss der Mieterinvestitionen. Es sei
vielmehr eine vorweg getroffene zivilrechtliche Regelung, um spätere
Streitigkeiten unter den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu vermeiden. Der Mieter
könnte auf Grund seiner abgesicherten Position ohne weiteres diese Zusage
machen, da er auf Grund der andere Vertragspunkte für sich und seine
Nachkommen eigentlich eine zeitliche unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit
geschaffen habe. Eine vorzeitige absichtliche Vorteilsgewährung durch den
Mieter wäre und sei hier sicher nicht beabsichtigt. Der Verzicht auf die
Ausübung des Vorkaufsrechtes gelte bloß für die Zeit, in der die
Einkunftsquelle in der Familie der Bw. verbleiben solle. Im Übrigen sei ein
Vorkaufsrecht bzw. der Verzicht auf ein solches nicht entscheidend für die
Beurteilung über das Zufließen des Wertes der Mieterinvestitionen.
Hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes werde auf
"Quantschnigg/Schuch"-Einkommensteuerhandbuch § 19 Tz. 25
verwiesen. Grundsätzlich hänge die Steuerpflicht von der Entscheidung
ab, ob der Wert nun zugeflossen sei oder nicht. Jedenfalls sei bei Unterstellung
eines Zuflusses auch die Investition selber der Bw. zuzurechnen, die dann auch
die AfA geltend machen könne. Mit Schreiben vom 1. Juli 1991
wurde seitens der Betriebsprüfung neuerlich bekannt gegeben, dass der Wert
der Investitionen iHv. 3.485.422,-- S bei der Bw. zur Gänze im
Jahr 1992 bzw. 1993 als Ertrag zugeflossen sei, ähnlich einer
aktivierten Eigenleistung und sei ab diesem Zeitpunkt im Wege der AfA auf eine
Nutzungsdauer von rund 18 Jahren verteilt abzuschreiben.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 1996 wurde mit Bescheid vom 22. Februar 1999 die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung analog zu den Vorjahren um den
Betrag von 193.635,-- S erhöht. Mit Schriftsatz vom
17. März 1999 wurde dagegen Berufung eingebracht. Hinsichtlich
der Begründung werde auf die Begründung zur Berufung vom
18. Mai 1998 gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1995
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte
gehören gem. § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 u.a. auch
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen
Vermögen, also insbesondere von Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen usw. Darunter versteht man in der Regel alle Einkünfte,
die dem Bestandgeber in Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von
(unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen. Bei der Frage, ob neben den
entgeltlichen Entgelt für die Nutzungsüberlassung ein bestimmtes
Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist,
kommt es entscheidend darauf an, ob das betreffende Entgelt eine Gegenleistung
für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt, die
mit dem Mietverhältnis in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen. Hiebei muss maßgebendes Kriterium sein, ob die betreffenden
Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem Bestandvertrag
begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese
Leistung wirtschaftlich selbstständig in dem Sinn sind, dass sie neben dem
Bestandverhältnis bestehen.
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind auch Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als
Eigentümer unentgeltlich zukommen. Derartige Vorteile fließen dem
Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter
zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist und somit
die Investition regelmäßig bis zur Räumung des Mietobjektes
zurücknehmen kann.
Im gegenständlichen Fall war der Mieter auf Grund des
Mietvertrages nicht verpflichtet, aber berechtigt, bauliche Veränderungen
am Mietobjekt vorzunehmen. Im Mietvertrag wurde festgelegt, dass der Mieter auch
insoweit keinen Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen hat, als diese bei
Beendigung des Mietverhältnisses im Mietobjekt verbleibt.
Die Betriebsprüfung vertritt die Ansicht, dass die
Investitionen des Mieters aufgeteilt auf jenem Zeitraum zu erfassen seien,
für den der Mieter auf das Kündigungsrecht verzichtet bzw. wird in der
Gegenäußerung zur Berufung die Meinung vertreten, die Investitionen
seien sofort zu erfassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Lehre und
Rechtsprechung Vorteile dem Vermieter erst mit der Beendigung des
Mietverhältnisses zufließen, wenn der Mieter zur Vornahme der
Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist und daher die Investition
regelmäßig bis zur Räumung des Mietobjektes zurücknehmen
kann. Die Höhe des Vorteiles ergibt sich dann aus der
Gegenüberstellung des Verkehrswertes des Gebäudes mit und ohne
Mieterinvestitionen.
Im Mietvertrag wird dem Mieter für die gesamte Dauer
des Bestandverhältnisses das Recht eingeräumt, das Bestandsobjekt
auszubauen und zu gestalten. Dies schließt naturgemäß auch die
Berechtigung ein, getätigte Investitionen wieder rückgängig zu
machen. Aus diesem Grund ist ein Zufluss des Wertes der Investitionen bei der
Bw. vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht gegeben, da erst bei
Beendigung des Mietverhältnisses der tatsächliche Wert der
Investitionen für die Bw. ermittelt werden kann.
Aus den dargelegten Gründen war dem Berufungsbegehren
stattzugeben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich für die
Jahre 1992 und 1993 keine Änderung der Abgabenschuld ergibt, weil in
diesen beiden Jahren bereits durch die angefochtenen Bescheide die einbehaltene
Lohnsteuer zur Gänze gutgeschrieben worden ist.
Beilage: 3
Berechnungsblätter
Linz,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-L/02
- Stammnummer
- 7234
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF