…solchen Vertrag zu Gunsten Dritter als "Geschenkgeber" derjenige anzusehen, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt, das ist der Übernehmer (vgl VwGH vom 9. August 2001, Zl 2001/16/0206). Während dem Bw. seinem Vorbringen nach zunächst ein Nutzungsrecht nur im Verhältnis zu…
…solchen Vertrag zu Gunsten Dritter als "Geschenkgeber" derjenige anzusehen, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt, das ist der Übernehmer (vgl VwGH vom 9. August 2001, Zl 2001/16/0206). Während der Bw. ihrem Vorbringen nach zunächst ein Nutzungsrecht nur im Verhältnis zu…
…Dezember 2000 geschlossene Übergabsvertrag (zwischen der Übergebern einerseits und dem Übernehmer andererseits) in Ansehung dessen, dass sich der Übernehmer über Auftrag der Übergeberin verpflichtete, an die weichende Schwester einen Betrag von € 25.500 zu bezahlen, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Berufungswerberin, darstellt…
…2000 geschlossene Übergabsvertrag (zwischen der Übergebern einerseits und dem Übernehmer andererseits) in Ansehung dessen, dass sich der Übernehmer über Auftrag der Übergeberin verpflichtete, an den weichenden Bruder (Bw.) einen Betrag von € 16.300 zu bezahlen, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich des Berufungswerbers, darstellt…
…einem Vertrag zugunsten Dritter erlangt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden, wie etwa eines Lebensversicherungsvertrages, von einem Dritten mit…
…ABGB zu verstehen, sondern jeder bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt (vgl. VwGH vom 7.3.1956, Slg. 1377/F; vom 23.12.1963, Slg. 3000/F; vom 30.6.1983, 83/15/0071; vom 31.10.1991, 89/16/0082). Auch in einem Vertrag zugunsten Dritter…
…der gegenständliche, unter "Beitritt" des Bw geschlossene Übergabsvertrag zwischen Mutter und Tochter in Ansehung dessen, dass die Übernehmerin KK dem Bw unentgeltlich das Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt hat, einen Vertrag zu Gunsten Dritter (Bw) darstellt. Auf eine Freigebigkeit des Geschenkgebers (KK) stellt § 3 Abs. 1…
…Übernehmer an die Bw. den Betrag von insgesamt € 25.436,- zur Abfertigung elterlicher Pflichtteilsansprüche zur Auszahlung zu bringen. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Bei einem solchen Vertrag zu Gunsten Dritter ist als "Geschenkgeber" derjenige anzusehen, in dessen Vermögen sich…
…Vertrag zwingend zwischen Erblasser und Erben abgeschlossen werde müsse, findet keine Deckung in der genannten Norm. Dem genauen Wortlaut der fraglichen Bestimmung ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (iSd § 881 ABGB) handeln muss. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter…
…Vertrag zwingend zwischen Erblasser und Erben abgeschlossen werde müsse, findet keine Deckung in der genannten Norm. Dem genauen Wortlaut der fraglichen Bestimmung ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (iSd § 881 ABGB) handeln muss. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter…
…Für das Entstehen des Forderungsrechtes sieht der Vertrag keine weiteren Bedingungen vor und wurde bloß die Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen hinausgeschoben. Daher hat die Bw. mit Abschluss dieses Vertrages zu Gunsten Dritter zwischen dem Vater und dem Bruder eine rechtsverbindliche und durchsetzbare Forderung gegenüber ihrem…
…zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat bei dieser Bestimmung festgelegt, dass der Dritte dieses Recht im Zweifel erwirbt, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Regel gilt aber nicht für die Frage, wann der Begünstigte das unmittelbare Recht aus dem Vertrag zugunsten Dritter…
…Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zu Gunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten begründen nach Literatur und Judikatur diesen Steuertatbestand. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des …
…Vertrag zu Gunsten Dritter auf Ableben Gemäss § 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, aber auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten…
…betreffenden GZ. 234 behandelt worden. Dabei habe der Unabhängige Finanzsenat folgende Aussage getroffen: "Handelte es sich im vorliegenden Fall um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, verfügte die Ehegattin des Übergebers über ein Rentenstammrecht (es handelte sich dann um keine ,Einkommensverwendung' des Übergebers). Läge aber…
…zur Verfügung stehen sollte. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Inanspruchnahme der Bw. als Steuerschuldnerin gerechtfertigt war oder nicht. Die Verpflichtung zur Leistung von Erbsentfertigungsbeträgen stellt einen Vertrag zu Gunsten Dritter dar, der nach dem Ersatztatbestand des § 3 Abs…
…zur Verfügung stehen sollte. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Inanspruchnahme der Bw. als Steuerschuldnerin gerechtfertigt war oder nicht. Die Verpflichtung zur Leistung von Erbsentfertigungsbeträgen stellt einen Vertrag zu Gunsten Dritter dar, der nach dem Ersatztatbestand des § 3 Abs…
…vom Berufungswerber bezahlt worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2003 wurde die Berufung mit der Begründung, es sei unerheblich, welche Vereinbarungen dem Vertrag zu Gunsten Dritter vorangegangen seien, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde der Vorlageantrag gestellt. Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates wurde von der Wiener…
…4. 1950, Zl. 1146/49). Das Wesen der nach der bezogenen Gesetzesstelle der Steuer unterliegenden Verträge zu Gunsten Dritter besteht darin, dass die Berechtigung des Begünstigten erst durch den Tod des Erblassers entsteht (siehe Fellner, RZ 49 zu § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG). Für…
…Die vorgelegten Unterlagen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Vertrag zu Gunsten Dritter (zu Gunsten der X*) abgeschlossen worden wäre oder sonst ein Rechtsgrund vorgelegen wäre, der für die X* den Erhalt bestimmter Geldmittel sichergestellt hätte. Anders als bei einem Ergebnisabführungsvertrag hat die X* keinen…