Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0955-L/07
Einräumung eines Wohnrechtes an Lebensgefährten im Übergabsvertrag an Tochter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0955-L/07vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. KHB, Adr, vertreten durch Dr.
Herbert Heigl, Rechtsanwalt, 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, vom
25. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 25. Mai 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
der Höhe nach wie in der Berufungsvorentscheidung abgeändert:
Schenkungssteuer
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Bemessungsgrundlage
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15.587,34 €
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Abgabe
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2.805,66 €
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 5. Februar 2007 hat GK
die in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften EZ X und Y, GB L,
ihrer Tochter KK gegen Einräumung des Wohnrechtes (EZ X, Einfamilienhaus,
Einheitswert 10.464,89 €) übergeben. Im Punkt III des
Vertrages wurde außerdem vereinbart,
dass das Wohnrecht nicht bloß
für die Übergeberin eingeräumt wird, sondern auch für den
Lebensgefährten der Übergeberin Herrn Ing.
KHB, welcher aus diesem Anlass dem
Vertrag beitritt. Dieses Wohnrecht ist befristet mit der aufrechten
Lebensgemeinschaft zur Übergeberin. Im Falle des Ablebens der
Übergeberin vor dem Beitretenden besteht das Wohnrecht auch bis zum
Lebensende des Beitretenden, vorausgesetzt die Lebensgemeinschaft war zum
Zeitpunkt des Ablebens der Übergeberin aufrecht. Die
Wohnrechte wurden grundbücherlich sichergestellt.
Dem Ing. KHB hat das Finanzamt für den Erwerb des
Wohnungsrechtes Schenkungssteuer in Höhe von 3.868,20 €
vorgeschrieben, wobei das Wohnungsrecht mit jährlich 2.400,00 €
bewertet und aufgrund der unbestimmten Dauer mit dem 9-fachen Jahreswert
kapitalisiert wurde.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid hat Ing. KHB,
nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am 25. Juni 2007 berufen, weil das
Schenkungssteuergesetz inzwischen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden
sei, weshalb eine entsprechende Vorschreibung unzulässig sei. Im
Übrigen liege keine Schenkung an den Bw vor, sondern eine Gegenleistung der
Übernehmerin an die Übergeberin, welche einen Ausfluss auf eine
weitere Person hat, was jedoch untrennbar mit der Lebensgemeinschaft verbunden
sei. Eine separate Einräumung einer Dienstbarkeit bzw. ein Schenkungswille
liege nicht vor. Der Lebensgefährte habe auch bereits seit langem mit der
Übergeberin dort gewohnt. Mit der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer sei
daher auch die Abgabenpflicht des Bw erschöpft und abgegolten.
Daraufhin hat das Finanzamt in ihrer
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2007 die Schenkungssteuer neu in
Höhe von 2.805,66 berechnet. Nunmehr wurde die Bemessungsgrundlage mit dem
halben 3-fachen Einheitswert der belasteten Liegenschaft (15.697,34 €)
begrenzt.
Sodann hat der Bw rechtzeitig, unter Hinweis auf seine
bereits getätigten Berufungsausführungen, den gegenständlichen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Zif. 3
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne
des Gesetzes, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten
Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter
Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt
wird.
Hinsichtlich der verfassungsmäßigen Bedenken des
Bw kann ihm insofern Recht gegeben werden, als mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007 der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmung des § 1
Abs. 1 Zif. 2 ErbStG und somit der Grundtatbestand für
Schenkungen unter Lebenden, also "die Schenkungssteuer", als verfassungswidrig
aufgehoben hat. Allerdings hat der VfGH in seinem Erkenntnis über die
Aufhebung der Schenkungssteuer entsprechend der Bestimmung des Art. 140
Abs. 5 B-VG für das Inkrafttreten eine Frist gesetzt. Dies bedeutet
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, dass die Bestimmungen des ErbStG auf
alle bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme der Anlassfälle, zu welchen der gegenständliche Berufungsfall
nicht zählt, weiterhin anzuwenden sind.
Da aber die Abgabenbehörden und auch der UFS aufgrund
des Legalitätsprinzips an die Gesetze gebunden sind und diese, solange sie
in Kraft sind, auch anzuwenden haben, war das bis zum 31. Juli 2008 in
Geltung befindliche ErbStG vom Finanzamt zu Recht auch auf den
gegenständlichen Fall anzuwenden.
Soweit der Bw vermeint, es liege überhaupt keine
steuerpflichtige Schenkung vor, kann ihm im Sinne der ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden:
Grundsätzlich gilt eine Zuwendung dann als
schenkungssteuerpflichtig, wenn sie sich vermögensmäßig
auswirkt, das bedeutet aber nicht, dass Gegenstand der Zuwendung lediglich
Vermögenssubstanz sein kann, auch die Gewährung von
Vermögensgebrauch ist ein der Steuer unterliegender Vorteil. Gegenstand
eines schenkungssteuerpflichtigen Vorganges kann also auch die Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauches sein.
§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG
enthält zwei Tatbestände und will als Ersatztatbestand Vorgänge
zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen
Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne
aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein. Im Gegensatz zu den
Grundtatbeständen wird zur Auslösung der Steuerschuld keine
Freigebigkeit vorausgesetzt, sondern nur die Erfüllung der jeweils
normierten Merkmale.
Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge
einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne
entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige
Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche
Rechtsgeschäfte in Betracht.
Unter Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist jeder
bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen. Damit erfasst der
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall ErbStG vor allem
den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene
Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt.
Geschenkgeber ist bei dem zweiten Tatbestand des
§ 3 Abs. 1 Zif. 3 ErbStG derjenige, in dessen Vermögen
sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt
Vor allem in seinem Erkenntnis vom
20. Dezember 2001, 2001/16/0436, behandelt der VwGH einen
gleichgelagerten Fall, wo die Übergeberin unter "Beitritt" ihres
Lebensgefährten auf Grund eines Übergabsvertrages dem Übernehmer
bestimmte Liegenschaftsanteile übergab und der Übernehmer der
Übergeberin, aber auch deren Lebensgefährten, ein dingliches
Wohnungsgebrauchsrecht einräumte.
Der Verwaltungsgerichtshof führt (unter Hinweis auf
das weitere Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0206) aus, in dem
genannten Rechtsgeschäft habe der Übernehmer die Dienstbarkeit des
Wohnungsrechtes eingeräumt. In diesem Sinn sei bei einem solchen Vertrag zu
Gunsten Dritter als "Geschenkgeber" derjenige anzusehen, in dessen Vermögen
sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirke, das sei der
Übernehmer. Der Lebensgefährte (der Übergeberin) habe mit dem
Übergabsvertrag von einem Dritten, dem Übernehmer, einen Titel zur
Erlangung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauches und damit unentgeltlich eine
Rechtsposition erlangt, die er vordem nicht innegehabt habe. Die Vereinbarung
stelle damit für den Lebensgefährten einen der Schenkungssteuer
unterliegenden Erwerbsvorgang dar.
Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt aus dem
Dargelegten, dass der gegenständliche, unter "Beitritt" des Bw geschlossene
Übergabsvertrag zwischen Mutter und Tochter in Ansehung dessen, dass die
Übernehmerin KK dem Bw unentgeltlich das Wohnrecht auf Lebenszeit
eingeräumt hat, einen Vertrag zu Gunsten Dritter (Bw) darstellt. Auf eine
Freigebigkeit des Geschenkgebers (KK) stellt § 3 Abs. 1
Z. 3 ErbStG nach dem bisher Ausgeführten nicht ab.
Die Tatsache, dass der Bw die Wohnung bereits seit langer
Zeit gemeinsam mit der Übergeberin bewohnt, war Ausfluss der
Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Übergeberin, was jedoch nicht als
gleichwertig mit einem dinglichen Recht anzusehen ist. In der Vertragsurkunde
vom 5. Februar 2007 wurde dem Bw gegenüber der bloßen
Nutzungsberechtigung auf Grund der Lebensgemeinschaft eine wesentlich
stärkere Rechtsposition eingeräumt.
Zwischen der Frage der Grunderwerbssteuerpflicht der KK
für ihren Eigentumserwerb an der Liegenschaft und einer gegebenenfalls
bestehenden Schenkungssteuerpflicht betreffend die Erlangung des Wohnrechtes
durch den Bw besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Die Steuerpflicht
gründet sich auf zwei unterschiedliche Tatbestände, wobei einerseits
das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter und andererseits jenes zwischen
KK als Geschenkgeberin (quasi ex lege) und dem Bw zugrunde zu legen ist.
Ebensowenig hat die Tatsache, dass das Wohnrecht
vertraglich an das Bestehen der Lebensgemeinschaft geknüpft ist, eine
Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation des Vorganges. Durch eine
Auflösung der Lebensgemeinschaft würde lediglich die Dauer der
tatsächlichen Nutzung der Wohnung und somit der Wert des
Schenkungsgegenstandes vermindert. Diesem Umstand hat das Finanzamt dadurch
Rechnung getragen, dass zunächst der Kapitalwert des Wohnrechtes für
unbestimmte Dauer ermittelt wurde.
Nach Auffassung des VwGH kann allerdings der Wert eines
Nutzungsrechtes nicht größer sein als der steuerliche Wert des
genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Der Grundsatz der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise verbietet es, ein bloßes Wohnrecht, das weniger
Befugnisse als dem Eigentümer einräumt, höher zu bewerten, als
das Eigentum selbst zu bewerten wäre. Demgemäß hat das Finanzamt
in seiner BVE die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer berichtigt
und das Wohnrecht zutreffend mit dem anteiligen 3-fachen Einheitswert des
Einfamilienhauses bewertet.
Im Übrigen hat der Bw keine substanziellen
Einwände gegen die Bemessung der Schenkungssteuer erhoben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0955-L/07
- Stammnummer
- 40261
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF